LVwG N LVwG-AV-235/001-2023

LVwG-AV-235/001-2023Landesverwaltungsgericht25.04.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; stundenweise Lohnabrechnung; Ausfallsprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-235/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.235.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird und es in dessen Spruchpunkten I. und II. lautet wie folgt:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Absonderungszeitraum 13.07.2022 bis 23.07.2023 hinsichtlich des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin B dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer, welcher von 13.07.2022 bis 22.07.2022 behördlich abgesondert gewesen wäre, eine Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von EUR *** beantragt hätte. Im Ergebnis sei anhand der vorgelegten Unterlagen und des Absonderungszeitraumes ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** errechnet worden, welcher zuzuerkennen gewesen wäre. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** sei abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Korrektur von 23.07.2022 auf 22.07.2023 gerechtfertig sei und die neuerliche Berechnung des Vergütungsbetrages EUR *** ergebe. Beigelegt wurde ein korrigiertes Berechnungsblatt sowie das Lohnkonto 2022 als auch der Zeitnachweis des Dienstnehmers.

3. Feststellungen:

B ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und war vom 13.07.2022 bis 22.07.2022 auf Grund einer Erkrankung an COVID-19 behördlich abgesondert. Er erhielt von der Beschwerdeführerin den Monatslohn für Juli 2022 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 16.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 13.07.2022 bis 23.07.2022 in Höhe von EUR ***.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23.11.2022 einen Betrag von EUR *** zugesprochen und einen Betrag von EUR *** abgewiesen.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und schränkte den Betrag auf EUR *** als auch den Zeitraum auf 13.07.2022 bis 22.07.2022 ein.

Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:

Posten

Betrag

Stundenlohn (Juli 2022)

€ ***

Montagezulage (Schnitt für Juli 2022)

€ ***

Reisekosten (Schnitt für Juli 2022)

€ ***

Sonderzahlungen (SZ) 2022

€ ***

SV-Bemessungsgrundlage SZ

€ ***

SV-Bemessungsgrundlage Juli 2022

€ ***

Ausfallstunden (13.07 bis 22.07.2022)

Kollektivvertragliche Monatsstunden

60 h

167 h

Der Dienstnehmer wäre im Zeitraum 13.07.2022 bis 22.07.2022 verpflichtet gewesen, insgesamt 60 Stunden zu arbeiten (13.07. bis 22.07.2022; jeweils 8,5 Stunden von Montag bis Donnerstag; Freitag 4,5 Stunden). Auf Grund der behördlichen Absonderung konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Unter Einberechnung der quarantänebedingten Ausfallstunden hatte der Dienstnehmer im Juli 2022 167 Stunden Normalarbeit für die Beschwerdeführerin zu leisten. Im Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgte für den Zeitraum der Absonderung eine stundenweise Lohnabrechnung. Bei der Montagezulage und den Reisekosten handelt es sich um regelmäßig gewährte Zulagen als Abgeltung der Arbeitsleistung.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, eine Stundenliste sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto für 2022. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.

Zusätzlich zum Akteninhalt wurde bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung der angegebenen Beträge telefonisch nachgefragt.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

6. Erwägungen:

Wie festgestellt, war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum 13.07.2022 bis 22.07.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für den Monat Juli 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Juli 2022

Fortlaufendes Entgelt1):

€ ***

Montagezulage2):

Reisekosten3):

Dienstgeberanteil zur SV4)

€ ***

€ ***

€ ***

Sonderzahlung (SZ)5)

€ ***

SV-DGA SZ6)

€ ***

Gesamt:

€ ***

  1. (Ausfallstunden x Stundenlohn) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt

  2. (Ausfallstunden x Montagezulagenschnitt der letzten 3 Monate) = zu vergütende Montagezulage

  3. (Reisekostenschnitt der letzten drei Monate vor der Absonderung) / 3 Monate / 167 h pro Monat laut Kollektivvertrag x Ausfallstunden im Absonderungszeitraum = zu vergütende Reisekosten

  4. (zu vergütendes fortlaufendes Entgelt + Montagezulage + Reiskosten) x 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  5. Sonderzahlung gesamt 2022 / 365 Tage x Tage der Absonderung = zu vergütende SZ

  6. zu vergütende SZ x 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

Da bei der Vergütung des Verdienstentgangs das sog. Ausfallsprinzip zu tragen kommt und bei dem Dienstnehmer im Absonderungszeitraum eine stundenweise Lohnabrechnung erfolgte, war die Berechnung des fortlaufenden Entgelts sowie der Montagezulage auf Basis der geleisteten bzw. wegen der behördlichen Absonderung ausgefallenen Stunden anzustellen.

Die am Lohnzettel und Lohnkonto als Reisekosten ausgewiesenen Beträge stellen die laut Kollektivvertrag zustehenden Entfernungszulagen dar und waren aus diesem Grund ebenso zu vergüten.

Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Der Beschwerde war somit insofern Folge zu geben, als dass der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** war als unbegründet abzuweisen. Die Differenz ergibt sich einerseits anhand der unterschiedlichen Höhe der jährlichen Sonderzahlungen und andererseits aufgrund von Rundungsdifferenzen. Die Antragstellerin gibt als jährliche Sonderzahlung EUR *** an, laut Lohnkonto 2022 wurde allerdings eine Sonderzahlung in Höhe von EUR *** ausbezahlt.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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