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LVwG-S-489/001-2023•LVwG N LVwG-S-489/001-2023
LVwG-S-489/001-2023Landesverwaltungsgericht24.04.2023
Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; digitales Kontrollgerät; Nachtrag; Tatort; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25.01.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Verkündung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Spruch nach der Wortfolge „[…] folgende Übertretung begangen:“ wie folgt abgeändert wird:
„Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 28.06.2022 von 17:07 Uhr bis 29.06.2022, 05:01 Uhr sowie am 29.06.2022 von 16:26 Uhr bis 30.06.2022, 06:20 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der VO (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Der fehlende Zeitraum wurde nicht manuell nachgetragen und konnten keine Aufzeichnungen über diese Zeiträume vorgewiesen werden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“
dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 300,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 30,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 330,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25.01.2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 400,00, Verfahrenskosten Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe im Gemeindegebiet *** auf der LB *** nächst Strkm. ***, in *** mit dem Lastkraftwagen der Marke MAN und dem behördlichen Kennzeichen *** (Anhänger ***) als Lenker eines mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestatteten Kraftfahrzeuges welches zur Güterbeförderung eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, folgende Übertretung begangen: Der Beschwerdeführer habe sich zu den im Spruch angeführten Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten und sei daher nicht in der Lage gewesen das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen. Der Lenker habe die Zeiträume nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Zeiträume seien nicht aufgezeichnet worden und seien keinerlei Aufzeichnungen über die genannten Zeiträume vorgewiesen worden.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21.02.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die fehlende Aufzeichnung in den Protokollen sei auf eine technische Fehlfunktion des Gerätes zurückzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer führe stets seine Nachträge ordnungsgemäß durch und habe er in der nicht eingetragenen Zeit seine Ruhezeit eingehalten. Eine Lenktätigkeit habe tatsächlich nicht stattgefunden, womit die Intention der Bestimmung, den Straßenverkehr vor übermüdeten Lenkern zu schützen, nicht verwirklicht würde. Es handle sich überdies um geringfügiges Verschulden und könne mit § 33a Abs. 1 VStG vorgegangen werden.
Weiters sei ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 VStG bzw. gegebenenfalls nach § 20 VStG möglich, da das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach diesen Strafbestimmungen verpönten Verhaltens darstelle. Es sei lediglich leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18.04.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen C. Ergänzend vorgebracht wurde durch den Beschwerdeführervertreter in den Schlussausführungen das Verhalten des Beschwerdeführers sei auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9.09.2021 zur Zahl C 906/19 nicht strafbar.
Die Verhandlungsleiterin verkündete im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung samt wesentlicher Entscheidungsgründe.
Unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer die Zustellung einer Vollausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:
Am 21.07.2022 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke MAN mit dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Anhänger der Marke Gföllner mit dem behördlichen Kennzeichen , welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, im Zuge einer durch Erhebungsorgane der Polizeiinspektion *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße LB nächst Strkm. *** durchgeführten Amtshandlung einer Fahrzeugkontrolle mit Auswertung der Fahrerkarte unterzogen.
Die Auswertung ergab, dass der Beschwerdeführer als Lenker des genannten Schwerfahrzeuges im Auswertungszeitraum 23.06.2022 bis 21.07.2022 für jene im Spruch des Straferkenntnisses genannten Zeiträume, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hatte und daher nicht in der Lage gewesen war, den im Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigt, die in Art 34 Abs. 5 lit. b Z ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiten nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte nachgetragen hatte. Die Auswertung der Fahrerkarte ergab weiters, dass der Beschwerdeführer Kraftfahrzeuge welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, während des Auswertungszeitraumes ausschließlich in Österreich lenkte. Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer ist bei der Firma D GmbH, ***, beschäftigt.
Der digitale Fahrtenschreiber bzw. die Eingabevorrichtung wiesen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Defekt auf. Händische Aufzeichnungen konnten durch den Lenker nicht vorgewiesen werden.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Ergebnis der am 18.04.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die fehlenden Eintragungen durch den Beschwerdeführer sind der Anzeige vom 21.07.2022 in Verbindung mit dem mit Hilfe des DAKO-Programms erstellen Zeitstrahl zu entnehmen. Diesem ist insbesondere auch die Feststellung zum ausschließlichen Inlandsbezug des Sachverhalts zu entnehmen. Obwohl der Lenker vor Fahrtantritt am 29.06.2022 und vor Fahrtantritt am 30.06.2022 die Länderkennung nicht in das Kontrollgerät eingab, ist dem Zeitstrahl jeweils an Hand der Ankunft am 29.06.2022 und am 30.06.2022 durch das Kennzeichen „A“ zu entnehmen, dass auch diese Fahrten ausschließlich im Inland stattgefunden hatten.
Dass kein Gerätedefekt vorlag bzw. kein technisch unzulänglicher digitaler Tachograph im Fahrzeug eingebaut war und die fehlenden Nachträge auf eine Störung des Eingabegeräts zurückzuführen waren, kann zweifelsfrei aus der Aussage des Anzeigenlegers vor dem erkennenden Gericht geschlossen werden. Dieser gab an, jegliche technische Fehlfunktion des Gerätes wäre mit einer roten Markierung über den fehlerhaften Zeitraum ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung angegeben, die Eintragung vergessen zu haben.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl L 060, 1 in der Fassung ABl L 249
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
Art. 34 (1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
[…]
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
[..]
(5) Die Fahrer
a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt
mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist,
b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass
folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet
werden:
i) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]: die Lenkzeiten,
ii) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,
iii) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
iv) unter dem Zeichen [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]: Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten,
[…]
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 62/2022
§ 134 (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
[…]
Eine Verwaltungsübertretung begeht entsprechend der zitierten Fassung des § 134 Abs. 1 KFG 1967, wer u.a. den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zuwiderhandelt. Nach Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Lenker, wenn sich dieser nicht im Kraftfahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber – hier das digitale Kontrollgerät – zu betätigen, die Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, andere Arbeiten und Ruhezeiten nach Art. 34 Abs. 5 lit. b leg. cit. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen.
Wird die manuelle Eingabe unterlassen, stellt dies nach Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 einen sehr schwerwiegenden (VSI) Verstoß dar.
Indem der Beschwerdeführer sich zu den im Spruch angeführten Zeiträumen nicht im Kraftfahrzeug befunden hat und diese damit nicht aufgezeichnet werden konnten, hätte der Beschwerdeführer die in Art. 34 Abs. 5 lit. b der VO (EU) Nr. 165/2014 angeführten Zeiten mittels manueller Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers nachtragen müssen. Dieser Nachtrag erfolgte durch den Beschwerdeführer wie festgestellt nicht.
7. 1 Zur Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, C-906/19:
Nach der zitierten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen, dass dieser auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht anwendbar ist. Ein in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat begangener Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, der im Inland etwa durch Auswertung der Fahrerkarte festgestellt wurde, ist danach nicht zu ahnden. Mit BGBl. I Nr. 35/2023 wurde der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 entsprechend aus § 134 Abs. 1a KFG 1967 entfernt. Würde man die Anwendung des § 134 Abs. 1a KFG 167 in der noch im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 62/2022 prüfen, käme dieser in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 165/2014 auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts nach Art. 288 AEUV bei Unionsrechtswidrigkeit einer nationalen Bestimmung nicht zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall ist für die Anwendung des § 134 Abs. 1a KFG 1967 schon nach der Entscheidung der Behörde kein Raum. Dies aus mehreren Gründen. Zum Einen liegt ein rein inlandsbezogener Sachverhalt vor, zum Anderen handelt es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt und dauert dieses bis zum Kontrollzeitpunkt durch die Polizei an (siehe dazu weiter unten).
Wie festgestellt lenkte der Beschwerdeführer den Auswertungen der Fahrerkarte zu Folge zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen ausschließlich im Inland. Dies ist dem im Akt befindlichen DAKO-Protokoll über die Auswertung der Fahrerkarte zu entnehmen.
Durch die Behörde wurde als Tatort der Übertretung der Ort der Kontrolle durch die Exekutive angeführt. Dies ist auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes rechtmäßig (zur nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach Vorliegen der zitierten Entscheidung des EuGH vgl. VwGH, 15.10.2021, Ra 2021/02/0129).
Die zur Last gelegte Tat ist zur Vermeidung einer Doppelbestrafung so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Im Zuge der Auswertung von Fahrerkarten kann der exakte Zeitpunkt einer Übertretung bestimmt werden. Nicht möglich ist dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Bestimmung des Tatortes – bzw. bei Dauerdelikten der Tatort zum Zeitpunkt des Beginns der Deliktsverwirklichung (zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes vgl. schon VwGH, 20.06. 1990, 89/01/0350). Während am Kontrollgerät ein Grenzübertritt zu vermerken ist und damit an Hand der Auswertungsdaten festgestellt werden kann, dass ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt, ist mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Präzision nicht feststellbar, wo im Inland sich ein Lenker zum Zeitpunkt der Übertretung befunden hat (vgl. dazu schon VwGH, 28.01.1983, 82/02/0214). Das Beweismittel der Fahrerkartenauswertungen wäre nicht heranziehbar und eine Ahndung von Fahrtzeitüberschreitungen rechtlich nicht möglich. Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Feststellung der Fahrtzeitüberschreitung zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung von durch Fahrerkartenauswertung festgestellten Verstößen ermöglicht. Diese wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht (vgl. AB, 226 BlgNR, 17. GP, 2). Die für § 134 Abs. 1 KFG 1967 angenommene Tatortfiktion gilt nicht für Sachverhalte mit Auslandsbezug. Für diese wurde mit BGBl. I Nr. 103/1997 § 134 Abs. 1a KFG 1967 eingefügt.
Dass ein Auslandsbezug nicht vorliegt, damit § 134 Abs. 1a KFG 1967 nicht angewendet wurde, ergibt sich schon aus dem Spruch der Entscheidung der belangten Behörde. § 134 Abs. 1a KFG 1967 wurde im Spruch der behördlichen Entscheidung nicht angeführt. Einer gesonderten Positivfeststellung im Spruch bedurfte es dazu nicht (vgl. zur Anforderung des Spruches gegenständlicher Übertretung: VwGH, 15.10.2021, Ra 2021/02/0129; vgl. zur Einheit von Spruch und Begründung für viele: VwGH, 12.04.2021, Ra 2019/06/0118; zur Ergänzung des Spruchinhalts durch die Begründung vgl. VwGH, 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 24.10.2018, Ra 2018/09/0110).
Der im Spruch angelastete Tatvorwurf ermöglicht es dem Beschwerdeführer, seine Verteidigungsrechte zu wahren und konkrete Beweise anzubieten. Der Gefahr einer Doppelbestrafung wird der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt (u.a. VwGH, 24.10.2016, Ra 2016/02/0189; zur Voraussetzung eines Tatvorwurfes des Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 iVm. § 134 KFG 1967 vgl. schon VwGH, 15.10.2021, Ra 2021/02/0129). Dass der Beschwerdeführer zur Güterbeförderung eingesetzte Kraftfahrzeuge im Auswertungszeitraum und damit auch im Zeitraum der angelasteten Verstöße ausschließlich in Österreich lenkte, war schon dem Behördenakt zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen zu keiner Zeit des Verfahrens vorgebracht, die im Spruch angeführten Verstöße hätten sich im Ausland ereignet. Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG war überdies zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht eingetreten.
Das Vorbringen über die Anwendung der zitierten Entscheidung des EuGH geht weiters auf Grund des angelasteten Tatvorwurfes ins Leere. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, einen manuellen Nachtrag der fehlenden Zeiträume unterlassen zu haben. Dieses Unterlassen des Nachtrages stellt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Dauerdelikt dar und lag der Verstoß noch im Kontrollzeitpunkt durch die Exekutive vor (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044; 11.05.2018, Ra 2017/02/0247). Im der Vorabentscheidung zu Grunde liegenden französischen Sachverhalt wurde dem Fahrer das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Güterverkehr, ohne die Fahrerkarte gesteckt zu haben, vorgeworfen (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-906/19). Dieses Delikt ist mit der Beendigung des Lenkens abgeschlossen. Dieser Vorwurf stellt einen mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt dar.
Der zitierten Entscheidung des EuGH kommt für gegenständliches Unterlassungs- und Dauerdelikt schon auf Grund des angelasteten Tatvorwurfes keine Bedeutung zu.
7. 2 Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes durch das erkennende Gericht:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (u.a. VwGH 2012/04/0020 oder Ra 2015/17/0109). Im gegenständlichen Fall erfolgte durch das erkennende Gericht eine sprachliche Anpassung des Tatvorwurfes. Der ergänzende Vorwurf, dass es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelte, stellt keinen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (VwGH 21.04.2021, Ra 2020/02/0252). Dieser ist vielmehr mit dem Vorwurf des Unterlassens der manuellen Eingabe ausreichend bestimmt, um die Schwere des Verstoßes an Hand des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, idF. der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, festlegen zu können. Die heranzuziehende Strafsanktionsnorm, aus der sich die Bemessung der konkreten Geldstrafe ergibt ist in § 134 Abs. 1 KFG 1967 zu finden (VwGH, 01.09.2020, Ra 2019/02/0153).
Zum Vorwurf der verletzten Verwaltungsübertretung sowie der Strafnorm durch die belangte Behörde ist auf die durch verstärkten Senat geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2021/03/0328, zu verweisen. Eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafnorm hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Kenntnis des Kurztitels der verletzten Verwaltungsvorschrift bzw. deren Abkürzung kann vom Beschuldigten erwartet werden (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Die Fassungen der durch die Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften haben vom Tatzeitpunkt bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das Gericht keine Änderung erfahren (zur nach Erlassung durch Verkündung der gerichtlichen Entscheidung erfolgten Änderung durch BGB. I Nr. 35/2023 vgl. unter Pkt. 7.1). Dem Beschwerdeführer war es bis zur Erlassung der gerichtlichen Entscheidung problemlos möglich, den zeitlichen Anwendungsbereich der herangezogenen Fassungen zu prüfen. Die herangezogene Rechtsvorschrift konnte für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein (vgl. dazu selbst bei Änderung der festgelegten Höchststrafe zwischen Tatzeitpunkt und Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde: VwGH, 22.08.2022, Ra 2022/02/0143). Eine Korrektur hatte durch das Gericht daher nicht zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat daher den ihm angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Als Schuldform ist ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten, ist doch dem Beschwerdeführer als einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrzeuglenker die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften jedenfalls zumutbar.
7. 3 Zur Strafhöhe ist Nachfolgendes auszuführen:
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 legt den Strafrahmen in der anzuwendenden Fassung nach BGBl. I Nr. 62/2022 bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit bis zu Euro 10.000 fest. Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF. der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8 wird nach Art. 34 Abs. 3 das Fehlen einer Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, unter Punkt H16 als sehr schwerer Verstoß (very serious infringements) eingestuft. Nach § 134 Abs. 1b KFG 1967 hat die Geldstrafe im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als Euro 300 zu betragen.
Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat dazu im Verfahren bekannt gegeben, als LKW-Fahrer ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. Euro 2.400 zu beziehen, kein nennenswertes Vermögen zu besitzen und für 2 mj. Kinder gesamt etwa Euro 800 Alimente zu bezahlen.
Die Intention der vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 liegt in der Verbesserung der sozialen Bedingungen der von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie der allgemeinen Straßenverkehrssicherheit. Durch die Verwirklichung des angelasteten Tatbildes hat der Beschwerdeführer den dargelegten Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.
Da keine gegenteiligen Beweisergebnisse aktenkundig sind, ist im konkreten Fall von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Umstand ist strafmildernd zu werten. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde auch in ihrer Entscheidung nicht ins Treffen geführt.
Ein Vorgehen nach § 33a sowie § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bedingt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dies ist in Anbetracht des normierten Strafrahmens sowie der vorgesehenen Mindeststrafe nach § 134 Abs. 1b KFG 1967 nicht der Fall (vgl. VwGH, 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sind nicht gegeben, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im konkreten Fall nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).
In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der dargestellten Milderungsgründe konnte die Verwaltungsstrafe auf das spruchgenannte Mindestausmaß herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe neu bemessen. Einer weiteren Reduzierung der Verwaltungsstrafe konnte auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht nähergetreten werden, sollen doch durch diese Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten nach Möglichkeit abgehalten und der Beschwerdeführer selbst zu mehr Sorgfalt bei der Bedienung des Fahrtenschreibers veranlasst werden.
Da die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG neu zu berechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da dem Rechtsmittel Folge gegeben wurde.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vorabentscheidung des EuGH vom 09.09.2021, C 906/19, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2021, Ra 2021/02/0129, zu den betreffend gegenständliche Übertretung im Spruch zwingend zu nennenden Tatbestandselementen angeführt. Im Übrigen ist auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (zum Vorwurf der Übertretungs- und Strafnormen: VwGH, 22.08.2022, Ra 2022/02/0143).
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