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LVwG-AV-1133/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1133/001-2023
LVwG-AV-1133/001-2023Landesverwaltungsgericht24.04.2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; waffenrechtliche Urkunden; Entziehung; Verlässlichkeit; Schusswaffe; Verwahrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.01.2023, Zl. ***, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Dokumente nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer unter Anwendung von § 25 Abs. 1 und 3 iVm. § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) sowie § 16b WaffG iVm. mit § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) den am 21.3.1995 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenpass Nr. ***.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer am 25.8.2022 eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer seine Schusswaffe der Marke „Kimber“ unversperrt in einem Regal im begehbaren Kleiderschrank verwahrt hätte. Am 15.9.2022 sei erneut eine Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt worden, im Zuge derer festgestellt worden sei, dass die Schusswaffe der Marke „Kimber“ erneut unversperrt in einem Regal im begehbaren Kleiderschrank verwahrt worden sei. Dabei handle es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um eine ordnungsgemäße Verwahrung. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt wohne, welche über keine waffenrechtlichen Dokumente verfüge und Zugang zur unversperrten Schusswaffe hätte. Außerdem stelle eine Holzschatulle keine sichere Verwahrung dar. Durch die mangelnde Verwahrung bestehe die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen in den Besitz der Waffen des Beschwerdeführers gelangen und diese missbräuchlich verwenden könnten. Eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei deshalb nicht mehr gegeben.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass hinsichtlich der sorgfältigen Verwahrung gegenüber einer Person im privaten Nahebereich des Berechtigten kein überspitzter Maßstab angelegt werden dürfe. Die belangte Behörde wende diesen überspitzten Maßstab jedoch an. Für die in Rede stehende Waffe habe sich keine Munition im Haushalt befunden, außerdem sei die Waffe gut versteckt gewesen, wenn sie sich kurzfristig außerhalb der versperrbaren Waffenkiste befunden habe. Das fallweise Aufbewahrung der Waffe außerhalb der Waffenkiste, dafür aber gut versteckt sei in einem versperrten Einfamilienhaus jedenfalls ausreichend. Wäre dem nicht so, wäre letztlich jedes Hantieren mit der Waffe (z.B. Reinigen) verboten, weil in diesem Moment Fremde mit Gewalt in das Haus eindringen könnten. Angesichts der fehlenden Munition habe bloß einem äußerst niedrigen Risiko vorgebeugt werden müssen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Grund zur Annahme habe, dass seine Ehefrau die ihr bekannte Waffe jemals an sich bringen würde, „und angesichts seines „Gelöbnisses“, sei daher bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens von einer Verlässlichkeit auszugehen.
Ferner habe die belangte Behörde falsche Feststellungen getroffen. So würden die Waffen nicht in „einer Holzschatulle“, sondern in einer versperrbaren „Holzkiste“, welche fest mit der Wand des Hauses und eigens zur sicheren Verwahrung von Waffen angefertigt sei, verwahrt werden.
Schließlich hätten sich die einschreitenden Beamten kein Bild von der Verwahrung der Waffen gemacht, im Zuge dessen sie sich von der Effizienz des Verstecks hätten ein Bild machen können. Der Ausspruch der mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei deshalb nicht zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer A, wohnhaft in ***, ***, ist Inhaber eines Waffenpasses, ausgestellt am 21.3.1995, Nr. ***. Weitere waffenrechtliche Dokumente oder eine Jagdkarte besitzt er nicht. Er ist Eigentümer und Besitzer zweier genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, einer Pistole Marke Glock, Modell Glock 21, Nr. ***, sowie einer Pistole Marke Kimber of America, Modell EVO SP, Nr. ***.
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt ein Einfamilienhaus an der oben genannten Adresse. Seine Ehegattin verfügt über keine waffenrechtlichen Dokumente und ist nicht zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen befugt.
Im ersten Stock des Hauses befindet sich neben dem Schlafzimmer ein zugänglicher, begehbarer Kleiderschrank. Im begehbaren Kleiderschrank befindet sich, in Überkopfhöhe an der Wand montiert, eine etwa 30 x 30 cm große, versperrbare Holzbox. In diesem Holzkästchen verwahrt der Beschwerdeführer für Gewöhnlich seine zwei Pistolen auf. Der Schlüssel zum Kästchen befindet sich im Badezimmer.
Am 25.8.2022 und am 15.9.2022 führten Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der belangten Behörde jeweils eine waffenrechtliche Überprüfung des Beschwerdeführers durch. Am 25.8.2022 verwahrte der Beschwerdeführer die Pistole, Marke Kimber, nicht im Holzkästchen an der Wand, sondern auf der dem Kästchen gegenüberliegenden Seite innerhalb des begehbaren Kleiderschranks unterhalb einiger Kleidungsstücke. Bei näherer Betrachtung war erkennbar, dass sich unterhalb der Kleidungsstücke die Waffe befindet. Sie war zugänglich und nicht versperrt verwahrt. Am 15.9.2022 war die Pistole „Kimber“ erneut nicht im Holzkästchen versperrt, sondern erneut nicht versperrt im begehbaren Kleiderschrank unterhalb von Kleidungsstücken zugänglich aufbewahrt. Der Beschwerdeführer verwahrte jedenfalls bis zum 15.9.2022 die Pistole Marke „Kimber“ nicht durchgehend im versperrten Holzkästchen, sondern lagerte sie immer wieder davon außerhalb im begehbaren Kleiderschrank zugänglich unter Kleidungsstücken. Insbesondere die Ehegattin des Beschwerdeführers als mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person hatte Zugang zur Pistole „Kimber“ gehabt.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer befragt und C als Zeuge einvernommen wurde.
Die Anbringung eines versperrbaren Holzkästchens im begehbaren Kleiderschrank, in dem – zumindest in den Zeitpunkten der Überprüfung – die Pistole Marke Glock versperrt verwahrt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Pistole „Kimber“ im Zeitpunkt der Überprüfungen am 25.8.2022 und 15.9.2022 nicht im versperrbaren Holzkästchen, sondern nicht versperrt und zugänglich unter Kleidungsstücken aufbewahrt wurde, haben sowohl der Zeuge ausgesagt, als auch der Beschwerdeführer zugestanden.
Dem Beschwerdeführer war allerdings dahingehend keinen Glauben zu schenken, dass es sich lediglich um jeweils einmalige Ereignisse gehandelt hätte, bei denen die Waffe „Kimber“ außerhalb des Holzkästchens aufbewahrt worden sei. So hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht, er hätte die Waffe deshalb außerhalb des Holzkästchens verwahrt, weil er die Pistole habe begutachten müssen, weil er sich einen neuen Holster hätte anschaffen wollen. Warum er die Waffe dann ausgerechnet unter Kleidungsstücken zugänglich aufbewahrt hat, während die Polizei die Überprüfung durchführte, wo er doch die Waffe hätte begutachten wollen, erschließt sich nicht. Zusätzlich erscheint es unglaubwürdig, wenn just in dem Moment, als die Polizei das zweite Mal die Überprüfung durchführt, der Beschwerdeführer erneut die Pistole zwecks Frage der Beschaffung eines Holsters begutachten hätte wollen und erneut außerhalb des Holzkästchens unter den Kleidungsstücken aufbewahrte, wie er selbst gegenüber dem einschreitenden Beamten zugestand. Davon, dass er die Waffe hätte begutachten wollen und sie deshalb aus der Holzbox herausgenommen hätte, war gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten bei der zweiten Überprüfung jedoch keine Rede. Vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich die Nachfrage der Polizeibeamten, ob die Waffe „Kimber“ erneut außerhalb der Holzkiste aufbewahrt würde, bejaht.
Die Zugänglichkeit der Waffe ergibt sich – entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, diese sei „gut versteckt“ – aus der Zeugenaussage, wonach es „offensichtlich“ gewesen sei, dass sich unter den Kleidungsstücken im begehbaren Kleiderschrank die Pistole befunden hätte. Angesichts der Ausbildung und beruflichen Erfahrung ist eine dahingehend glaubwürdige Aussage einem Polizeibeamten ohne weiteres zuzubilligen. In seiner Stellungnahme vom 9.12.2022 bringt ferner der Beschwerdeführer selbst vor, dass „lediglich fallweise und kurzfristig […] es in der Vergangenheit dazu [gekommen sei], dass die Kimber, für die der [Beschwerdeführer] keine Munition besitzt, gut versteckt im begehbaren Kleiderschrank aufbewahrt wurde.“ Somit gesteht der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst zu, dass er selbst im Falle, dass er die Waffe nicht reinigt, oder zwecks Beschaffung eines Holsters – wie von ihm vorgebracht – begutachtet, diese fallweise eben nicht im Holzkästchen aufbewahrt. Schließlich ist derselben Stellungnahme die Aussage zu entnehmen, dass sich „stets beide Schusswaffen in der versperrbaren Kiste, oder in unmittelbarer Gewahrsame“ des Beschwerdeführers befänden, „sofern nebst den Eheleuten Menschen im Haus“ seien. In Zusammenschau dieser Aussagen mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck, welcher sich mit jenen der Schilderungen des Zeugen in der Verhandlung deckt, war deshalb festzustellen, dass es sich nicht um einen jeweils kurzen einmaligen Vorfall gehandelt hat, bei dem die Pistole, Marke „Kimber“, außerhalb des Holzkästchens verwahrt wurde. Vielmehr war davon auszugehen, dass – aus Schlampigkeit oder Bequemlichkeit, zumal für das Verstauen der Waffen im Holzkästchen eine Leiter benötigt wird – die Pistole „Kimber“ öfters im begehbaren Kleiderschrank außerhalb des Holzkästchens, und somit grundsätzlich zugänglich und nicht versperrt, aufbewahrt wird.
Dementsprechend war die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin nicht erforderlich und abzuweisen. So wurde die Zeugeneinvernahme nur zum Beweisthema der Anwesenheit der Ehegattin im Haus im Zeitpunkt der ersten Überprüfung beantragt. Dies war jedoch nicht mehr erforderlich, war denn festzustellen, dass die „Kimber“ nicht ausschließlich zum Zeitpunkt der ersten Überprüfung außerhalb des versperrbaren Holzkästchen verwahrt wurde. Eine Einvernahme zum Thema der Verwahrung an übrigen Zeiträumen wurde jedoch nicht beantragt.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
[…]
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
[…]
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
[…]“
6.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses, sodass die Sicherheitsbehörde nach § 25 Abs. 1 WaffG grundsätzlich verpflichtet ist, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers innerhalb der dort genannten Frist zu überprüfen.
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 3 erster Satz WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Der Behörde kommt dabei nach der Rechtsprechung kein Ermessen zu, das heißt, sie muss die ausgestellten waffenrechtlichen Dokumente einziehen, wenn sich ergibt, dass der Urkundeninhaber nicht mehr verlässlich ist (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 20.12.2010, 2009/03/0030).
6.2.1. Die Bestimmungen des Waffengesetzes verpflichten den Inhaber genehmigungspflichtiger Schusswaffen zur sorgfältigen Verfahren seiner Waffen. So ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG eine Verlässlichkeit unter anderem nur dann gegeben, wenn der Berechtigte voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Nach § 3 Abs. 2 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Insbesondere sind die Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2 leg. cit.), vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3 leg. cit.) sowie vor Zufallsfunden rechtmäßig Anwesender (Z 4 leg. cit.) zu schützen.
Eine sorglose Verwahrung setzt dabei nicht voraus, dass die Waffe bereits tatsächlich in die Hände Unbefugter gelangt ist (vgl. VwGH 12.10.1976, 1174/76). Eine unzureichende Verwahrung lag nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn eine Waffe im unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer aufbewahrt wurde, auch wenn der Betreffende der Meinung war, dass die Mitbewohner das unversperrte Behältnis nicht öffnen werden (vgl. VwGH 23.2.1994, 93/01/0327). Ferner dann, wenn die Waffe in einem unversperrten Schrank im Schlafraum unter Wäschestücken aufbewahrt wurde, wobei in Betracht zu ziehen war, dass sich Hausgenossen, Besucher oder andere Personen ungehindert zu diesem Schlafraum Zutritt verschaffen konnten (vgl. VwGH 28.11.1984, 84/01/0156).
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Der Inhaber waffenrechtlicher Dokumente erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; 29.5.2009, 2006/03/0140, mwN).
6.2.2. Die belangte Behörde zweifelt in ihrem Bescheid zunächst die sichere Verwahrung im verschließbaren Kästchen an, wobei im angefochtenen Bescheid von einer „Holzschatulle“ die Rede ist. Wie festgestellt, befindet sich im begehbaren Schrank im Haus des Beschwerdeführers in Überkopfhöhe ein versperrbares Holzkästchen, welches an der Wand befestigt ist und somit erst durch Überwindung eines Hindernisses – nämlich Demontage oder Herausreißen der Verankerung aus der Wand – entfernt werden kann. Dieses dient für Gewöhnlich der Verwahrung der Waffen. Sofern die Waffen im Holzkästchen versperrt verwahrt werden (und ein Zugriff auf den Schlüssel nicht gegeben war), erweist sich das Holzkästchen fallbezogen als Ort einer sicheren Verwahrung von Waffen, zumal in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff nicht in Betracht kommt (s.o.).
6.2.3. Am 25.8.2022, im Zuge der ersten Überprüfung, bewahrte der Beschwerdeführer seine Pistole, Marke „Kimber“ im begehbaren Kleiderschrank unter einigen Kleidungsstücken auf. Die Waffe war für andere Personen zugänglich, weil der begehbare Kleiderschrank nicht versperrt war. Am 15.9.2022 stellte sich die Situation nun erneut genauso dar. Außerdem war festzustellen, dass es sich bei der Verwahrung der Pistole „Kimber“ außerhalb des Holzkästchens nicht um ein jeweils singuläres Ereignis handelte, sondern der Beschwerdeführer öfters die Pistole zugänglich im begehbaren Kleiderschrank verwahrte. Damit ist nun eine sichere Verwahrung der Waffe im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht gegeben, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers als zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht befugte Person Zugang zur Waffe hatte.
In diesem Zusammenhang ist es auch unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Pistole „Kimber“ keine dafür vorgesehene Munition verwahrte. Die gesetzlichen Bestimmungen machen eine sichere Verwahrung nicht davon abhängig, ob eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zusammen mit Munition verwahrt wird, oder nicht. Anders gewendet, wird eine Verwahrung nicht dadurch automatisch „sicher“ im Sinne des Gesetzes, wenn die Waffe ohne dazugehörige Munition verwahrt wird. Schließlich kann es auch ohne zugehörige Munition zu einer Aneignung der Waffe durch Nichtbefugte kommen.
Nicht maßgeblich ist ferner das vom Beschwerdeführer geäußerte „Gelöbnis“, sich in Hinkunft an die Anordnungen der belangten Behörde betreffend die sichere Verwahrung der Waffen halten zu wollen. Die Pflichten zur sicheren und sachgerechten Verwahrung von Waffen ergeben sich nämlich unmittelbar aus den waffenrechtlichen Bestimmungen, sodass mittels Willenserklärung nicht darüber disponiert werden kann. Es handelt sich nicht etwa um einen „Vertrag“, den ein Berechtigter mit der Waffenbehörde über die zu erfolgende sichere Verwahrung von Waffen schließt.
6.2.4. Nach § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG kann von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung dann abgesehen werden, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Gegenständlich war das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering anzusehen, zumal es sich bei der unsachgemäßen Verwahrung der Pistole „Kimber“ nicht bloß um ein einmaliges Ereignis handelte. Vielmehr verwahrte der Beschwerdeführer diese Pistole öfters zugänglich im begehbaren Kleiderschrank und damit nicht sachgerecht auf. Der „Verwahrungsfehler“, welcher bei der ersten Überprüfung festgestellt wurde, war demnach nicht bloß ein einmaliger Vorfall, sondern wiederholte sich. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034). Durch die wiederholte nicht sorgfältige Verwahrung kann nun von einem „geringfügigen Verschulden“ des Beschwerdeführers im Sinne des § 25 Abs. 3 WaffG nicht mehr gesprochen werden.
6.3. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht den Waffenpass des Beschwerdeführers eingezogen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.
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