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LVwG-AV-1642/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1642/001-2023
LVwG-AV-1642/001-2023Landesverwaltungsgericht21.04.2023
Ordnungsrecht; Melderecht; Auskunftsbegehren; Unterkunftgeber; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.02.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung von Anträgen auf Akteneinsicht in einem Verfahren nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 19.10.2022 auf Akteneinsicht im Verfahren zur amtlichen Abmeldung von Frau C, geboren am ***, wird zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit E-Mail vom 13.07.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** „die amtliche Abmeldung von Frau C, geb. ***“. Mit E-Mail vom 19.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin darüber hinaus beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** Akteneinsicht bzw. die Übermittlung von Kopien des gesamten Aktes.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.02.2023, GZ. ***, wurden die „Anträge vom 13.07.2022 und 19.10.2022“ auf Akteneinsicht im Verfahren zur amtlichen Abmeldung von Frau C, geboren am ***, „abgewiesen“.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin eben mit ihren schriftlichen Anträgen vom 13.07.2022 und 19.10.2022 Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren zur amtlichen Abmeldung von Frau C verlangt habe. Nach § 17 Abs. 1 AVG stehe Akteneinsicht nur den Parteien eines Verfahrens zu und seien nach § 8 AVG Parteien die Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Nach der herrschenden und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AVG sei die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukomme, nach den im Einzelfall anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften zu beantworten. Diese Rechtsvorschrift, im gegenständlichen Fall jene des § 7 Abs. 1 MeldeG, halte fest, dass die Meldepflicht den Unterkunftnehmer treffe. Dem Unterkunftgeber werde mit dem Meldegesetz 1991 weder Parteistellung noch ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Form der Erledigung eingeräumt.
Mangels Parteistellung stehe demnach der Beschwerdeführerin auch kein Recht auf Akteneinsicht zu, weshalb ihre Anträge vollinhaltlich abzuweisen gewesen wären.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.03.2023 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die Aufhebung bzw. die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihrem Antrag auf Akteneinsicht Folge gegeben werde.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, ***, das Recht zugebilligt werden solle zu wissen, wer an dieser Adresse gemeldet sei. Die Beschwerdeführerin sei auch Vermieterin dieser Liegenschaft und müsse auf Grund eines anhängigen Rechtsstreites wissen, ob der nicht zahlende Mieter, sohin C, überhaupt noch im vermieteten Objekt gemeldet sei. Die am 06.07.2022 erlassene einstweilige Verfügung sei am 06.01.2023 ausgelaufen und sei Frau C trotz schriftlicher Bitte nicht zurückgekehrt.
Die Beschwerdeführerin benötige auch deswegen Akteneinsicht, da ihr Antrag vom 13.07.2022 auf amtliche Abmeldung von Frau C bis heute nicht entschieden worden sei und der Beschwerdeführerin auch keine Entscheidung mitgeteilt worden sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin liege ein von der Gemeinde unterstützter Verstoß gegen das Meldegesetz vor und verstoße die Gemeinde auch gegen ihre Entscheidungspflicht. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister bzw. die Gemeinde sei bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebracht worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28.03.2023 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt im Original vor, dies mit dem Hinweis, dass ein Antrag auf Meldeauskunft betreffend Frau C von der Beschwerdeführerin bis dato nicht gestellt worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister.
Die Beschwerdeführerin, die A GmbH, ist unter anderem Alleineigentümerin der Liegenschaft ***, ***.
Seit dem 06.09.2010 ist aufrecht C, geboren am ***, unter eben dieser Liegenschaftsadresse Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach einer gegen Frau C erwirkten einstweiligen Verfügung laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06.07.2022 zu GZ. ***, laut derer Frau C die Rückkehr und Aufenthalt an eben dieser Adresse bis zum 06.01.2023 untersagt wurde, richtete die Beschwerdeführerin an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als zuständige Meldebehörde folgendes E-Mail vom 13.07.2022:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Als Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, beantragen wir hiermit die amtliche Abmeldung von Frau C, geb. *** und begründen dies wie folgt:
Mit Beschluss des BG *** vom 06.07.202 (***) wurde Frau C die Rückkehr und der Aufenthalt am Wohnort ***, ***, gesamte eingezäunte Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus sowie der dazugehörigen Garage verboten und gilt diese einstweilige Verfügung bis 06.01.2023.
Wir bedanken uns für die Erledigung und verbleiben mit freundlichen Grüßen,
Hochachtungsvoll
B,
geschäftsführender Gesellschafter
A GmbH“
In weiterer Folge urgierte die Beschwerdeführerin unter anderem mit E-Mail vom 19.10.2022 beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erledigung eben dieses mit E-Mail vom 13.07.2022 gestellten Antrages und beantragte darüber hinaus ergänzend ausdrücklich in eben diesem auf Grund dieses Antrages vom 13.07.2022 eingeleiteten Verfahrens Akteneinsicht oder die Übermittlung von Kopien des gesamten Aktes.
Der gesamte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. den in diesem Akt erliegenden Bezug habenden Urkunden, insbesondere aus den angesprochenen E-Mails der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 und vom 19.10.2022.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
§ 17 Abs. 1 AVG:
„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“
§ 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG):
„(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.“
§ 4 Abs. 1 MeldeG:
„(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.“
§ 7 MeldeG:
„(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
(3) Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8).
(5) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.“
§ 8 MeldeG:
„(1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“
§ 18 Abs. 1 MeldeG:
„(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.“
Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet dessen durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruch der vor dem Verwaltungsgerichtshof belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde ausschließlich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht abgewiesen. Beschwerdegegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Akteneinsicht verwehrt wurde. Nicht Beschwerdegegenstand ist allerdings der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin auf „amtliche Abmeldung“ der Frau C.
Weiters ist voranzustellen, dass vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** die „Anträge vom 03.07.2022 und 19.10.2022 auf Akteneinsicht“ abgewiesen wurden. Tatsächlich wurde seitens der Beschwerdeführer nur mit ihrem Antrag vom 19.10.2022 Akteneinsicht begehrt; der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 richtet sich ausschließlich gegen die amtliche Abmeldung der Frau C, nicht jedoch auf Akteneinsicht, sodass diesbezüglich jedenfalls eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides erforderlich war.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien des Verfahrens, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen bzw. Abschriften oder Kopien anfertigen oder erstellen lassen.
Diesbezüglich verweist diese Bestimmung auf § 8 AVG, wonach Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Das subjektive prozessuale Recht auf Akteneinsicht steht somit grundsätzlich nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG zu, und auch dies nur in Bezug auf jene Aktenteile, die „ihre Sache“ betreffen (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, deren gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat. Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (z.B. VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052).
Die angeführte Bestimmung des § 8 AVG legt nun lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128). Vielmehr kann folglich die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden, die muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden (VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226).
Blickt man nun auf die einschlägigen Regelungen des Meldegesetzes 1991, so ergibt sich, dass die Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 1 MeldeG ausschließlich den Unterkunftnehmer trifft, sei es die Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Meldegesetz oder sei es die Abmeldung gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG.
Was die Pflichten des Unterkunftgebers, sohin gegenständlich die Beschwerdeführerin betrifft, ist dazu die Bestimmung des § 8 MeldeG schlagend, nach dessen Abs. 2 der Unterkunftgeber dann, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für oder von jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, er verpflichtet ist, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eben, dass dann, wenn nach Ansicht des Unterkunftgebers etwa die betreffende Person zu Unrecht nach wie vor in seiner betreffenden Unterkunft gemeldet ist, dies der Meldebehörde mitzuteilen hat.
Die diesbezügliche Mitteilung ist nicht einem Antrag nach § 13 Abs. 1 AVG gleichzusetzen. Sollte ein diesbezügliches „Antragsrecht“ bestehen, sohin ein Rechtsanspruch des Unterkunftpflichtigen auf eine Abmeldung der betreffenden Person, müsste dies im Meldegesetz 1991 geregelt sein, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr hat eben bewusst der Gesetzgeber die Erfüllung der Meldepflicht dem Unterkunftgeber alleine aufgebürdet.
Daraus ergibt sich jedoch wiederum, dass dem Unterkunftgeber, so gegenständlich der Beschwerdeführerin, keine Parteistellung in einem diesbezüglich anhängigen Verfahren vor dem Bürgermeister als zuständige Meldebehörde zukommt und zukommen kann.
Soweit nun die Beschwerdeführerin im konkreten Fall darauf verweist, dass ihr als Unterkunftgeberin „das Recht zugebilligt werden“ müsse, wer an ihrer Adresse gemeldet sei, vermag dies richtig sein. Für diesen Fall hat allerdings der Gesetzgeber dahingehend Vorsorge getroffen, dass gemäß § 18 MeldeG die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des
§ 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen hat, ob und zutreffendenfalls wo im Bundesgebiet ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Für die von der Beschwerdeführerin sohin begehrte Auskunft ist nicht erforderlich, in den gegenständlichen Akt Einsicht zu nehmen, sondern wäre nach § 18 MeldeG vorzugehen.
Soweit des Weiteren die Beschwerdeführerin darauf verweist, Akteneinsicht deshalb zu benötigen, da über ihren „Antrag vom 13.07.2022“ auf amtliche Abmeldung von Frau C bis dato nicht entscheiden worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es auch diesbezüglich nicht einer Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bedarf, sondern ihr diesbezügliche andere Möglichkeiten offen stehen, eine Entscheidung der von ihr angerufenen Behörde darüber zu erwirken, dies insbesondere, was die von der Beschwerdeführerin selbst angesprochene Verletzung gegen die Entscheidungspflicht betrifft.
Im Ergebnis steht sohin der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht zu, was zur Folge hat, dass ihr darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 zu § 8).
Es war sohin im Ergebnis der angefochtene Bescheid zu bestätigen und lediglich der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass einerseits lediglich auf den eben einzigen Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht, nämlich jenen vom 19.10.2022 Bezug zu nehmen ist, und zum anderen der Antrag mangels Parteistellung nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich zum einen auf die umfassend zitierte Judikatur verwiesen und zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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