LVwG N LVwG-AV-808/001-2023

LVwG-AV-808/001-2023Landesverwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Lehrling; Absonderungszeitraum; Entgeltbegriff; tageweise Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-808/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.808.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG in ***, vertreten durch B, p.A. C GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.12.2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. der Betrag „EUR ***“ durch den Betrag „EUR ***“ und in Spruchpunkt II. der Betrag „EUR ***“ durch den Betrag „EUR ***“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2022, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: die belangte Behörde) dem Antrag der A AG (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) vom 22.09.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.09.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer D, geboren am ***, für den Zeitraum 27.06.2022 bis 07.07.2022 dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der betroffene Dienstnehmer im Zeitraum vom 27.06.2022 bis 02.07.2022, sohin für sechs Tage behördlich abgesondert gewesen sei, anhand der vorgelegten Unterlagen sei ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** errechnet worden, welcher zuzuerkennen gewesen sei. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** sei abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Rechtsmittel vom 13.12.2022 zusammengefasst vor, dass der Dienstnehmer von 27.06.2022 bis 07.07.2022 behördlich abgesondert gewesen sei.

Es errechne sich für den Absonderungszeitraum ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR *** und es werde deshalb beantragt, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung vollinhaltlich stattgegeben werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

3. Feststellungen

D, geboren am ***, ist bei der Beschwerdeführerin als Lehrling beschäftigt und bezog für Juni und Juli 2022 Gehalt von dieser.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2022, ***, wurde der Dienstnehmer aufgrund des Verdachts der COVID-19-Erkrankung in ***, *** beginnend mit 27.06.2022 behördlich abgesondert und wurde der Dienstnehmer zur Abklärung einer möglichen COVID-19 Erkrankung aufgefordert eine PCR-Testung in einer behördlichen NÖ-Teststation durchzuführen. Der Spruch dieses Bescheides enthält zudem die Anordnung, dass der Bescheid bis einschließlich 07.07.2022 aufrecht bleibe, sofern der angeordnete PCR-Test ein positives Ergebnis ergebe. Frühestens ab dem 02.07.2022 trete anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung, welche aufgrund eines negativen PCR-Ergebnisses (oder Ct-Wert 30 oder höher) beendet werden könne.

Der Dienstnehmer ließ am 02.07.2022 eine PCR-Testung in einer behördlichen NÖ PCR-Testation durchführen, wobei dieser Test ein positives Ergebnis mit CT-Wert 36 ergab. Darüber wurde der Dienstnehmer am 02.07.2022 um 21:17 Uhr per SMS an die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer informiert. Die Absonderung endete am 02.07.2022.

Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von EUR ***.

Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für Juni und Juli 2022 folgende Werte:

Juni 2022:

Posten

Betrag in EUR

Gehalt


Bemessungsgrundlage für Kranken- und Pensionsversicherung (BMG SV)


Juli 2022:

Posten

Betrag in EUR

Gehalt


Bemessungsgrundlage für Kranken- und Pensionsversicherung (BMG SV)


Die Sonderzahlungen wurden halbjährlich – in Höhe von EUR *** im Juni 2022 und in Höhe von EUR *** im November 2022 – ausbezahlt, sohin für das Jahr 2022 in Höhe von insgesamt EUR ***.

4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Dienstnehmer und seiner Absonderung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Absonderungsbescheid vom 27.06.2022, ***, in welchem der Beginn der Absonderung mit 27.06.2022 angeführt ist. Das Ende der Absonderung ergibt sich aus dem Auszug des Mepi-Protokolls betreffend das Ergebnis der am 02.07.2022 durchgeführten PCR-Testung (einschließlich ausgewiesener SMS-Verständigung vom 02.07.2022).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.03.2023 aufgefordert, zu der Freitestung des Dienstnehmers am 02.07.2022 mit dem Testergebnis „Positiv, CT-Wert 36“) Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass diesbzgl. keine Stellungnahme abgegeben werde. Die Feststellungen zur Art des Dienstverhältnisses konnten aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin getroffen werden.

Aus der Entgeltabrechnung des Dienstnehmers für Juni und Juli 2022 ergibt sich die Höhe des Gehalts sowie die Bemessungsgrundlagen für die Kranken- und Pensionsversicherung. Aus dem Jahreslohnkonto 2022 ergeben sich die Sonderzahlungen.

Die Unterlagen über die Lohnverrechnung der Beschwerdeführerin sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

5. Rechtslage

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 131/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl 399/1974 idF BGBl I 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955 idF BGBl I 108/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

[…]“

„Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4

Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 …………………...………7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ..……………………………...…7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt ...7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist ………………….…...7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ….….……….....7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten ……………………….7,65%,

g) für Lehrlinge .…………………………………….………3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung .……………………..……………1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

1. in der Pensionsversicherung ..………..…………….…….22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten …………………auf 10,25%,

des Dienstgebers ……………………….auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

6. Erwägungen

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihn für Juni und Juli 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs 1 EpiG.

§ 32 EpiG ist zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH Ra 2021/09/0094, RZ19f).

Konkret für den gegenständlichen Fall ergeben sich folgende entscheidungswesentlichen Erwägungen:

Der Dienstnehmer war im Zeitraum vom 27.06.2022 bis 02.07.2022 und somit sechs Tage behördlich abgesondert.

Somit endete vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall die Absonderung des Dienstnehmers mit Kenntnis vom Testergebnis vom 02.07.2022 durch SMS an die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer am 02.07.2022.

Der Monat Juni hat insgesamt 30 Tage. Auf Basis des monatlichen Bruttogehaltes für Juni 2022 in der Höhe von EUR *** errechnet sich das aliquote regelmäßige Entgelt für Juni 2022 mit EUR *** (EUR *** : 30 x 4 = EUR ***).

Der Monat Juli hat insgesamt 31 Tage. Auf Basis des monatlichen Bruttogehaltes für Juli 2022 in der Höhe von EUR *** errechnet sich das aliquote regelmäßige Entgelt für Juli 2022 mit EUR *** (EUR *** : 31 x 2 = EUR ***).

Bei dem Dienstnehmer handelt es sich um einen Lehrling, weswegen die Pensionsbeiträge des Dienstgebers gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASVG 12,55 % betragen. Der Dienstgeberanteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs 3 Z 1 lit d ASVG 1,68 %. Der Dienstgeberanteil zur Unfallversicherung beträgt gemäß § 51 Abs 6 ASVG 0 %.

Die im Lohnkonto ausgewiesene und von der Beschwerdeführerin herangezogene Bemessungsgrundlage stellt sich wie folgt dar:

BMG SV: Juni 2022EUR ***

Juli 2022EUR ***

Als aliquote Dienstgeberbeiträge sind daher – berechnet von der jeweiligen Bemessungsgrundlage – für die Sozialversicherung 14,23 % (1,68 % KV und 12,55 % PV) der BMG SV, sohin im Juni 2022 EUR *** (EUR *** x 14,23 % : 30 x 4), und im Juli 2022 EUR *** (EUR *** x 14,23 % : 31 x 2), zu veranschlagen. Insgesamt ergeben sich aliquote Dienstgeberbeiträge in der Höhe von EUR ***.

Zudem ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Nach den getroffenen Feststellungen werden dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen halbjährlich ausbezahlt. Im Jahr 2022 wurde dem Dienstnehmer Sonderzahlungen in der Höhe von EUR *** (im Juni 2022 EUR *** und im November 2022 EUR ***) ausbezahlt. Die Bemessungsgrundlage BMG SV SZ beläuft sich im Jahr 2022 auf EUR ***.

Aliquot errechnen sich daher ausbezahlte Sonderzahlungen in der Höhe von EUR *** (EUR *** : 365 x 6 Tage). Zur Berechnung des Dienstgeberanteils ist die BMG SV SZ in Höhe von EUR *** heranzuziehen. Als aliquoter Dienstgeberanteil ergibt sich somit der Betrag von EUR *** [EUR *** x 14,23 % : 365 x 6]. Insgesamt ergibt sich im Hinblick auf die anteilig geleistete Sonderzahlung eine Gesamtsumme in Höhe von EUR *** (SZ plus Dienstgeberbeiträge zu SZ).

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Antrages einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG in der Höhe von EUR *** (aliquotes regelmäßiges Entgelt, Dienstgeberbeiträge Sozialversicherung, aliquote Sonderzahlungen und Dienstgeberbeiträge zu den Sonderzahlungen / Rundungsdifferenz + 0,01) und sohin um EUR *** weniger als beantragt.

Dass die belangte Behörde einen vergütungsfähigen Betrag von EUR *** errechnet hat, ergibt sich daraus, dass sie die Sonderzahlungen halbjährlich mit jeweils EUR *** berechnet und im 2. Halbjahr für die Berechnung als Divisor 181 Tage angenommen hat.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren war lediglich die konkrete Berechnung des Verdienstentganges fraglich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde dabei nicht aufgeworfen.

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