LVwG N LVwG-AV-2043/001-2022

LVwG-AV-2043/001-2022Landesverwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; Altersteilzeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2043/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2043.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Teilabweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid abgeändert wird, sodass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag der A KG, eingelangt am 19. September 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von Euro *** für den beantragten Zeitraum von 07.07.2022 bis 16.07.2022 insofern statt, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von Euro *** zuerkannt wird. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von Euro *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Dezember 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A KG vom 19. September 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B, geb. ***, dahingehend stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von Euro *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von Euro *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten Lohn- und Gehaltsunterlagen von folgenden Beträgen aus:

„Laut der von Ihnen vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung beträgt das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen belaufen sich gesamt auf EUR ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) beträgt für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt für die Sonderzahlungen EUR ***.“

Wie sich die von ihr zugesprochenen Beträge nun tatsächlich zusammensetzen, wurde in der Entscheidungsbegründung nicht dargelegt. Festgehalten wurde lediglich, dass der Absonderungszeitraum im konkreten Fall nur 9 Tage betrage und nicht wie beantragt 10 Tage. Nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung stehe eine Vergütung für den Verdienstentgang zu.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass der Absonderungszeitraum um einen Tag verkürzt werde. Bei der Durchsicht des Bescheides sei aufgefallen, dass die AMS Förderung doppelt abgezogen worden wäre, der bei der Beantragung aber schon in Abzug gebracht worden wäre.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, der den Antrag, die Gehaltsabrechnung betreffend Juli 2022, sowie die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über der Leistungszuerkennung vom 07. Oktober 2021 an die A KG hinsichtlich der Dienstnehmerin B enthält. Weiters wurde vom Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. Juli 2022, Zl. ***, angefordert.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. Juli 2022, Zl. ***, wurde Frau B (Dienstnehmerin der A KG) aufgrund ihrer Infektion mit derCOVID19Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 07. Juli 2022 bis einschließlich 16. Juli 2022 abgesondert.

Im Spruch dieses Bescheides wurde vorgeschrieben:

„Frühestens ab dem 11.07.2022 tritt anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung, wenn Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

Die Verkehrsbeschränkung kann beendet werden, wenn ein in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation, in einer teilnehmenden Apotheke oder bei „NÖ gurgelt“ durchgeführter Test negativ (oder der Ct-Wert 30 oder höher) ist.“

Da diese Person am 15. Juli 2022 mindestens 48 Stunden symptomfrei war, wurde von ihr eine PCR-Testung an diesem Tag veranlasst, welche zu einem positiven Ergebnis mit einem Ct-Wert von 30,4 führte.

Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk St. Pölten-Land und war diese Person in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt.

Die beschwerdeführende Partei brachte am 19. September 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diese Dienstnehmerin in Höhe von Euro *** bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten für einen Zeitraum von 07. Juli 2022 bis 16. Juli 2022 ein.

Im Antrag wurde betreffend den Absonderungsmonat Juli 2022 von einem Grundgehalt in Höhe von Euro *** ausgegangen; die Höhe der zustehenden jährlichen Sonderzahlung wurde mit Euro *** bekanntgegeben und ein Auszahlungsbetrag in Höhe von Euro *** berechnet. Im Feld „Beantragter Auszahlungsbetrag gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950“ wurde ein Betrag in Höhe von Euro *** angeführt.

Die Dienstnehmerin befand sich seit 01. September 2021 in Altersteilzeit. Die Beschwerdeführerin hat einen Leistungsanspruch auf Arbeitsteilzeitgeld in Höhe von Euro *** monatlich gegenüber dem Arbeitsmarktservice.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung das Gehalt weiterhin ausbezahlt. Das der Dienstnehmerin im Juli 2022 zustehende Bruttogehalt (inkl. Leistungsprämie und Überstunden) betrug Euro ***. Weiters hatte Frau B einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch im Jahr 2022 gegen die Beschwerdeführerin in Höhe von Euro ***.

Die Rechtsmittelwerberin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53% (Pensionsversicherung 12,55%; Krankenversicherung 3,78% und Unfallversicherung 1,20%) der Bemessungsgrundlage, wobei die laufenden Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit, das waren Euro ***, entrichtet wurden.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich dem von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Antrag.

Dass die Dienstnehmerin am 15. Juli 2022 mindestens 48 Stunden symptomfrei war, konnte aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass sie sich an diesem Tag von den behördlichen Maßnahmen offensichtlich freitesten wollte und im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. Juli 2022, Zl. ***, hierfür eine weitere Testung nur vorgesehen war, wenn eine 48-stündige Symptomfreiheit zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift zugestanden, dass der Absonderungszeitraum um einen Tag kürzer war.

Unstrittig ergeben sich die beantragten Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für Juli 2022. Die Feststellung zum Bezug des Altersteilzeitgeldes basieren auf der im behördlichen Akt enthaltenen Mitteilung des Arbeitsmarktservice betreffend die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.“

§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestimmt:

„(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

[…]

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

[…]

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

[…]

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

7. Erwägungen:

Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte der Dienstnehmerin das ihr für Juli 2022 zustehende Monatsgehalt aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen endete im vorliegenden Fall die bescheidmäßig angeordnete Absonderung der B am 15. Juli 2022 durch Eintritt der im Absonderungsbescheid vorgesehenen Bedingung, nämlich, dass an diesem Tag eine 48-stündige Symptomfreiheit bestanden hat. An der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche ein Ende des Absonderungszeitraumes mit 15. Juli 2022 annahm, kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189).

Zur Vergütungsfähigkeit des Altersteilzeitgeldes ist auf das Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes hinzuweisen ist. Wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG 1977 ergibt, ist dies die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 ff AlVG erfüllenden Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber – ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) – durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042). Das Altersteilzeitgeld stellt eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung des Bundes dar, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt.

Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG nur für jene Vermögensnachteile besteht, die nicht durch die Zahlungen des Arbeitsmarktservice im Rahmen des Altersteilzeitgeldes ausgeglichen werden, zumal der Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs. 1 AlVG dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer zukommt (vgl. VwGH, 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).

Im hier gegenständlichen Fall bezieht die Beschwerdeführerin Altersteilzeitgeld für ihre Dienstnehmerin B. Eine Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 und 3 EpiG dient jedoch nicht dazu, den monetären Verlust des Dienstgebers, der gegebenenfalls durch die Herabsetzung der Arbeitszeit entstanden ist, zu substituieren, handelt es sich doch hier um zwei verschiedene und voneinander zu trennende Ansprüche.

Der Arbeitgeber hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt auszuzahlen und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten (§ 27 Abs. 2 Z 3 AlVG).

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach § 32 Abs 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten ist, der von der Absonderung umfasst ist, d.h. sie ist tageweise zu errechnen, denn eine Bestimmung wie es sie in diversen Sozialversicherungsgesetzen (vgl. z.B. § 44 Abs 2 ASVG oder § 19 Abs 6 B-KUVG) gibt, wonach der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, findet sich im EpiG nicht (vgl. LVwG NÖ, 09.09.2021, LVwG-AV-704/001-2021).

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Juli 2022

Fortlaufendes Entgelt1):Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3)Euro ***

SV-DGA SZ4)Euro ***

ZwischensummeEuro ***

abzüglich Altersteilzeitgeld aliquot5)-Euro ***

Gesamt:Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** : 31 x 9

  2. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt: Die Bemessungsgrundlage nach § 27 Abs. 2 Z 3 AlVG vor Herabsetzung der Arbeitszeit betrug Euro *** : 31 x 9 = *** x 17,53 %.

  3. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** : 365 x 9

  4. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt: *** x 17,53 %.

  5. In Abzug zu bringen ist aliquot für die Zeit der Absonderung die monatliche Förderung der Beschwerdeführerin durch das Arbeitsmarktservice in Höhe von Euro *** : 31 x 9.

Die Differenz zum von der belangten Behörde errechneten vergütungsfähigen Betrag von Euro *** ergibt sich daraus, als von ihr die Höhe des monatlichen Bruttogehaltsanspruches mit Euro *** und die jährlichen Sonderzahlungen mit Euro *** beziffert wurden, obwohl in den von der Rechtsmittelwerberin vorgelegten Lohnunterlagen andere Beträge ausgewiesen sind. Gegenüber dem beantragten Betrag konnte lediglich der auf den Absonderungszeitraum von 9 Tagen basierende Vergütungsanspruch zugesprochen werden, sodass der Beschwerde im Ausmaß des nunmehr berechneten verfügungsfähigen Betrages Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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