LVwG N LVwG-AV-1552/002-2023

LVwG-AV-1552/002-2023Landesverwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; luftfahrtrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; öffentliches Interesse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1552/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1552.002.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG) (mitbeteiligte Partei: B, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Februar 2022, Zl. ***, wurde das Ansuchen von B (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) um Erteilung einer Bewilligung für Außenlandungen und -abflüge mit näher bezeichneten Luftfahrzeugen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, Bezirk ***, von 18. Februar 2022 bis 17. Februar 2023 unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG) bewilligt.

1.2. Am 8. Jänner 2023 wurde von der mitbeteiligten Partei das hier verfahrensgegenständliche Ansuchen an die belangte Behörde per E-Mail übermittelt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Abänderung des Bescheides wie folgt.

Es wäre ok dass gleich der Neue Bescheid etwas von Ablauf des bestehenden ausgestellt wird, wenn eine Änderung der Flugart und Anzahl nicht zu längeren Bearbeitungszeiten führt.

Wenn das der Fall ist, bitte ich vorerst um Aufnahme der aufgelisteten Hubschrauber.

Die Änderungen bezüglich Flugart und Anzahl der Landungen würde ich separat bei der Verlängerung für das weitere Jahr ab Februar mit in den Bescheid aufnehmen.

Ich hoffe das passt so.

Aufnahme weiterer Hubschrauber:

*** und ***


Änderung der Landungen:

50 Landungen gesamt, private oder gewerbliche Flüge.

Das ist wichtig für mich weil manche Hubschrauber die ich verwenden möchte in ein AOC gemeldet sind und das „rausnehmen“ für den Betreiber umständlich ist.“

1.3. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 u.a. die Stadtgemeinde *** über die Möglichkeit informiert, bis spätestens 17. Jänner 2023 bekannt zu geben, ob aus ihrer Sicht öffentliche Interessen der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehen.

Am 10. Jänner 2023 erstattete der Amtssachverständige für technische Luftfahrtangelegenheiten ein Gutachten, wonach die Bewilligung der beantragten Flugbewegungen nach § 9 Abs. 2 unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen und Bedingungen erfolgen könnte.

In der Folge brachte die Stadtgemeinde *** am 16. Jänner 2023 eine Äußerung ein, in der sie mitteilte, dass an ihrem „ursprünglichen Standpunkt nach Wunsch nach einem Mindestmaß an Flügen festgehalten“ werde und sie der „geforderten Verdopplung der bisher genehmigten 25 Flüge […] negativ“ gegenüberstünde.

1.4. Mit E-Mail vom 26. Jänner 2023 wurde die Stadtgemeinde *** ersucht, bis 3. Februar 2023 konkrete öffentliche Interessen, die der Erteilung der Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG entgegenstünden, darzulegen.

Dem Ersuchen entsprechend wurde am selben Tag bekannt gegeben, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück gemäß dem Stadtentwicklungskonzept *** (***) um ein Naherholungsgebiet handle und eine Verdopplung der Flüge eine vermehrte Lärmbelästigung darstellen würde.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2023, Zl. *** wurde der mitbeteiligten Partei als verantwortlichem Piloten der Luftfahrzeuge die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von insgesamt höchstens 50 Außenabflügen und 50 Außenlandungen bis zum 16. Februar 2024 auf dem Grundstück Nr. , KG , Stadtgemeinde , Bezirk , zum Zwecke von privaten und gewerblichen Flügen den Luftfahrtzeugen mit den Kennzeichen *** (), *** (), *** (), *** (), *** (***), *** und *** (beide ) sowie *** (), unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen und Bedingungen unter Anwendung von § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG) erteilt.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass es sich zwar bei der unmittelbaren Umgebung des gegenständlichen Grundstückes um ein Naherholungsgebiet handle, für welches grundsätzlich ein Schutz vor störenden Lärmimmissionen gegeben sein müsse. Allerdings bestehe bei den beantragten 50 Außenabflügen bzw. -landungen im Zeitraum von einem Jahr keine solche Lärmerregung, welche einer positiven Erledigung des Antrages entgegenstünde, zumal dabei durchschnittlich ein Außenabflug bzw. -landung pro Woche stattfände. Ferner würden die öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Luftfahrtsicherheit, durch die Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für technische Luftfahrtangelegenheiten gewahrt.

1.6. Mit E-Mail vom 16. März 2023 erhob die Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister (im Folgenden: Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2023, Zl. ***, Beschwerde.

In ihrer auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gestützten Beschwerde moniert die Stadtgemeinde *** die rechtswidrige Erteilung der Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG auf Grund mangelnder Berücksichtigung der von ihr im Verwaltungsverfahren dargelegten öffentlichen Interessen. So habe sich die belangte Behörde u.a. nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück gemäß dem Stadtentwicklungskonzept *** (***) um ein Naherholungsgebiet handle, welches auch als Natura2000-Gebiet ausgewiesen sei. Darüber hinaus sei es als Landschaftsschutzgebiet iSd § 2 Z 18 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. ***, und als Pflegezone im *** nach dem *** Gesetz, LGBl. ***, bestimmt worden. Ferner sei die Liegenschaft als Grünland Land- und Forstwirtschaft/Offenlandfläche und nicht als private Verkehrsfläche mit der Zusatzbezeichnung Flughafen und der Kenntlichmachung eines Landeplatzes gewidmet und führe auch unmittelbar eine Wanderroute an der Liegenschaft vorbei. Da keine konkrete Start- und Landefläche im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bewilligung festgelegt worden sei, sei eine Gefährdung von Mensch und Tier nicht auszuschließen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen substantiiert darzulegen, weshalb bezüglich der beantragten 50 Außenabflügen und landungen von keiner solchen Lärmimmission auszugehen sei, die einer positiven Erledigung des Antrages vom 8. Jänner 2023 entgegenstünde.

Beantragt wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.7. Am 20. März 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

2. Feststellungen:

2.1. Auf Grund des Antrages des B vom 8. Jänner 2023 wurde die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 darüber informiert, dass sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekannt geben könne, ob öffentliche Interessen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG entgegenstünden. In der Folge wurde die Stadtgemeinde mit E-Mail vom 26. Jänner 2023 ersucht, bisher vorgebrachte öffentliche Interessen, die der Erteilung der Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG entgegenstünden, näher darzulegen.

2.2. Festgestellt wird, dass das Ersuchen der belangten Behörde um Darlegung bzw. Konkretisierung der öffentlichen Interessen, die der Erteilung der Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG entgegenstehen könnten, nicht dazu geführt hat, dass der Stadtgemeinde *** das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektive Interessen iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG geltend zu machen, eingeräumt wurde.

2.3. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, auf dem die von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommenen Außenabflüge und landungen stattfinden sollen, befindet sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, erwies sich der maßgebliche Sachverhalt somit auf Grund der Aktenlage (Verwaltungsakt und Gerichtsakt) als hinreichend geklärt.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

4.2. Die §§ 28 und 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§§ 24 und 28) bzw. BGBl. I Nr. 57/2018 (§ 31), lauten auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

4.3. § 9 LFG, BGBl. Nr. 253/1997 idF BGBl. I Nr. 80/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9. […]

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe zur Vorgängerbestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG: VwGH 28.5.2008, 2008/03/0055, mwN). Ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 LFG judiziert, dass die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen alleine von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen sind. Dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektive Interessen geltend zu machen, nicht eingeräumt (siehe VwGH 12.9.2001, 99/03/0272, mwN; vgl. auch VwGH 28.5.2008, 2008/03/0055).

Im vorliegenden Fall hat die Stadtgemeinde *** die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf die behauptete Verletzung von öffentlichen Interessen gestützt. Eine solche Behauptung begründet nach der Rechtsprechung nun allerdings keine Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Der Bundesgesetzgeber hat im LFG außerdem keine Regelung iSd Art. 132 Abs. 4 B-VG getroffen, wonach eine Gemeinde zur Erhebung einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides gemäß § 9 Abs. 2 LFG legitimiert wäre. Zudem handelt es sich auch um keine Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG, woraus sich eine Beschwerdelegitimation der Stadtgemeinde *** ergeben könnte.

Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass dem angefochtenen Bescheid zu den von der Beschwerdeführerin relevierten befürchteten Lärmbelästigungen lediglich kursorische Ausführungen zu entnehmen sind – insbesondere wurde von der belangten Behörde etwa auf die Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik verzichtet. Die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erweist sich mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Ergebnis jedoch als unzulässig, sodass auf die vorgebrachten Bedenken inhaltlich nicht näher einzugehen war.

5.3. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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