LVwG N LVwG-AV-1186/001-2023

LVwG-AV-1186/001-2023Landesverwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationärer Dienst; Kostenersatz; Einkommen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1186/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1186.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt in ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Kostenbeitrag in der Höhe von € 5.883,78 bis spätestens 30. Juni 2023 zu leisten ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 2022, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Aufenthalt in einer teilzeitbetreuten Wohngemeinschaft bis zum 14. Februar 2025 bewilligt. Im Bescheid wird weiters ausgeführt, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen selbst (sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen) dem Land Niederösterreich zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten haben und dieser von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werde.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. Jänner 2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für den Zeitraum von 14. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 einen Kostenanteil in der Höhe von 80% seiner Pension im Gesamtbetrag von € 5.883,78 zu leisten.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass monatliche Kosten in der Höhe von € 1.693,70 für den Aufenthalt in einer Tagesstätte der D „im Rahmen der Sozialhilfe“ übernommen würden. Seit September 2022 erfolge eine „Teilung“ der Pension und des Pflegegeldes im Ausmaß von 80 %. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei dieser Anteil noch zu leisten.

Da der Beschwerdeführer über ein Vermögen in der Höhe von € 12.843,30 verfüge, würde die Begleichung der offenen Sozialhilfekosten keine soziale Härte erzeugen. Einer Ratenzahlung stimmt die belangte Behörde nicht zu.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass ihm bei einer Bezahlung des geforderten Betrages nicht einmal das Schonvermögen verbleiben würde. Er müsse „in Kürze“ Möbel anschaffen, weshalb das Schonvermögen sodann sogar unterschritten würde.

Die Versagung der Ratenzahlung stelle daher soziale Härte dar. Weiters wird der im Verfahren gestellte Antrag auf Zahlungserleichterung aufrechterhalten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14. Februar 2022 in einer Wohngemeinschaft der D in ***. Die Kosten hierfür werden aufgrund des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 2022, Zl. *** vom Land Niederösterreich getragen.

4.2. Der Beschwerdeführer bewohnt ein Einzelzimmer, dessen Ausstattung einen Telefonanschluss, Kabel-TV, Internetanschluss und WLAN umfasst. Ihm werden folgende Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt: Bett, Kleiderkasten, Tisch, Sessel, Nachtkasten und „Nachtlamp“.

4.3. Der Beschwerdeführer hat einen Pensionsanspruch in der Höhe von monatlich € 1.195,89 (Invaliditätspension: € 985,71; Pflegegeld Stufe 1: € 165,40; Ausgleichszulage: € 44,78). Der von ihm zu leistende Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten beträgt € 900,25 monatlich.

4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Vermögen in der Höhe von € 12.843,30.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.

5.2. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit 14. Februar in einer Wohngemeinschaft der D befindet, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Heimvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der D als Einrichtungsträgerin sowie dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 2022, Zl. ***.

5.3. Die Ausstattung und Einrichtung des Einzelzimmers des Beschwerdeführers wurden aufgrund des im Akt befindlichen Heimvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der D als Einrichtungsträgerin festgestellt.

5.4. Die unbestrittene Berechnung des zu zahlenden Betrages ergibt sich insbesondere aus der Information samt Berechnung der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. September 2022 sowie dem angefochtenen Bescheid:

Invaliditätspension

€ 985,71

Ausgleichszulage

€ 44,78

Summe

€ 1.030,49

Krankenversicherung

€ 52,55

Differenz

€ 977,94

davon 80 %-Anteil

€ 782,35

Pflegegeldanteil

€ 117,90

Summe/Anweisungsbetrag

€ 900,25

5.5. Die Gesamthöhe des Kostenbeitrages für den gegenständlichen Zeitraum von 14. Februar 2022 bis 31. August 2022 in der Höhe von € 5.883,78 ergibt sich aus der Summe des aliquoten Betrages für Februar in der Höhe von € 482,28 (€ 900,25 x 15/28 Tage) und den Anweisungsbeträgen für die Monate März bis August in der Höhe von € 5.401,50(€ 900,25 x 6 Monate).

5.6. Die Feststellungen zum Vermögen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie der Beschwerde.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200-13, idF LGBl. 40/2018 lauten:

„§ 37

Kostenersatzverpflichtete

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

1. der Hilfeempfänger,

2. die Erben des Hilfeempfängers,

3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und

4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.

(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.

§ 38

Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und

2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“

7. Erwägungen:

7.1. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 32 NÖ SHG mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. April 2022, Zl. *** der Aufenthalt in einer teilzeitbetreuten Wohngemeinschaft der D von 14. Februar 2022 bis 14. Februar 2025 bewilligt. Hierbei handelt es sich um einen stationären Dienst.

7.2. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen bei stationären Diensten ist unter anderem gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG die Bereitschaft einer dem Einkommen angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfemaßnahmen zu beteiligen.

7.3. Gemäß § 37 NÖ SHG haben Hilfeempfänger für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten. Zu diesem Ersatz können sie verpflichtet werden, wenn sie über ein „hinreichendes Einkommen“ verfügen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben 20 % von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben. Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleistung des Hilfeempfängers jedoch nicht nur dann abgesehen werden, wenn dies im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Vielmehr ermächtigt die bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde (vgl. VwGH 15.04.2007, 2006/10/0123).

7.5. Zudem widerspricht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wertung des (Sozialhilfe-)Gesetzgebers, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz auch solche Kapitalbeträge erfasst, die für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Hilfe Suchenden notwendig sind (vgl. VwGH 29.04.2002, 98/03/0162) oder aus der unvermeidlichen oder zweckmäßigen Veräußerung des Eigenheimes stammen und die Veräußerung in der Absicht erfolgte, den Erlös unverzüglich ganz oder teilweise zur Beschaffung einer Wohngelegenheit zu verwenden, die dem notwendigen Wohnbedarf des Hilfeempfängers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wenigstens in gleicher Weise zu dienen geeignet ist wie die zuvor innegehabte (vgl. VwGH 14.07.2011, 2007/10/0036). Allerdings darf in einem solchen Fall mit den entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen keine gröbliche Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, die zum Verlust eines Deckungsfonds für seine Ersatzansprüche führt, einhergehen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2007/10/0036).

7.6. Schließlich liegt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, dass ein Anspruch auf notwendige Pflegemaßnahmen besteht, schon aus diesem Grund keine „sozialer Härte“ vor. Eine solche ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es dem Pflegebedürftigen (mangels finanzieller Mittel) unmöglich ist, die erforderliche Pflege zu erhalten. Gerade dies trifft aber dann nicht zu, wenn ein Anspruch auf notwendige Pflegemaßnahmen besteht (vgl. VwGH 21.05.2012, 2008/10/0313).

7.7. Vor diesem Hintergrund liegt gegenständlich kein Fall des § 35 Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 3 NÖ SHG vor, wonach es für den Beschwerdeführer eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, wenn er zum Kostenersatz verpflichtet wird:

Das Vermögen hilfebedürftiger Menschen und unterhaltspflichtiger Angehörigen bleibt zwar gemäß § 15 Abs. 4 NÖ SHG zur Gänze unberücksichtigt. Jedoch bezieht sich der gegenständliche Kostenbeitrag alleine auf das Einkommen des Beschwerdeführers und kann im Hinblick auf das Vorliegen einer sozialen Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 3 NÖ SHG das Vermögen insofern für die Beurteilung berücksichtigt werden, ob es dem Hilfeempfänger überhaupt möglich ist, seiner Kostenersatzpflicht nachzukommen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls anzunehmen. Dass das Barvermögen in der Höhe von € 12.843,30 (Stand 9. Februar 2023) des Beschwerdeführers aus der Veräußerung eines Eigenheims stammt oder dieses zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit notwendig wäre, wurde von diesem nicht vorgebracht. Vielmehr benötige er dieses für die Anschaffung von Möbeln und die Entschädigung seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters.

Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer in einer Einrichtung mit stationären Dienst. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. April 2022, Zl. *** wurden ihm Betreuungs- und Pflegemaßnahmen bis zum 14. Februar 2025 bewilligt. Vor diesem Hintergrund ist auch gegenständlich der Erfolg der Sozialhilfe weder gefährdet noch erschwert und liegt keine „sozialer Härte“ vor (vgl. VwGH 21.05.2012, 2008/10/0313).

7.8. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid eine Frist zur Leistung des Kostenbeitrages bis zum 31. März 2023, sohin rund zweieinhalb Monate ab Bescheiderlassung festgesetzt. Eine Frist bis 30. Juni 2023 ist auch im vorliegenden Fall nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angemessen.

7.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 31.03.2022, Ra 2021/10/0113), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020,

Ra 2020/02/0156; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175; jeweils mwN).

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