LVwG N LVwG-AV-1502/001-2023

LVwG-AV-1502/001-2023Landesverwaltungsgericht14.04.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Verzicht; Teilerlöschen; Feststellung; Fischereirechte; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1502/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1502.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A GmbH sowie 2. B, gegr. ***, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08. Februar 2023 , Zl. ***, betreffend Teilerlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes

A) beschlossen:

I.Die Beschwerde der B, gegr.***, wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

sowie B) zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde der A GmbH wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des D auf „Teillöschung des Wasserrechts der Fischaufstiegshilfe“ bei der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha unter Postzahl *** eingetragenen Wasserkraftanlage zurückgewiesen wird.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs.1 und 2, 15 Abs. 1, 27 Abs. 1 lit.a und Abs. 6, 29 Abs. 1 und 5 und 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl. Nr. 215/1959 idgF)§§ 7 Abs. 3, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) dem D (in der Folge: der Antragsteller bzw. Beschwerdegegner) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Wasserkraftanlage *** mit Neubau des Krafthauses und der Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 105 kW und einem Schluckvermögen von 7,5 m³/s, mit einer Fischaufstiegshilfe im *** auf den Grundstücken Nr. *** KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***.

Mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom 07. Juni 2005, Zl. ***, wurde der erstinstanzliche Bescheid unter Beibehaltung des Ausspruches in den wesentlichen Punkten (Konsens, Projektbeschreibung und Auflagen) geringfügig abgeändert. In Bezug auf die Fischaufstiegshilfe schreibt die, -unverändert gelassene – Auflage 5 eine Dotationsmenge von ganzjährig kontinuierlich 190 l/s vor.

Bei der wasserrechtlichen Kollaudierung (Bescheid vom 14. April 2016, ***) wurde als geringfügige Abänderung die Verlegung der Fischaufstiegshilfe vom rechten auf das linke Werksbachufer genehmigt.

1.2. Mit Schreiben vom 09. Juni 2022 wandte sich die B, gegr. *** (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin), als Fischereiausübungsberechtigte des von der gegenständlichen Wasserkraftanlage betroffenen Fischereireviers an die belangte Behörde, weil es in der Fischwanderhilfe des gegenständlichen Wasserkraftwerkes zu einem Fischsterben gekommen sei und der Wasserberechtigte angekündigt hätte, die Fischwanderhilfe beim Kraftwerk außer Betrieb nehmen zu wollen. Dies – so die Forderung - möge die Behörde unterbinden.

1.3. Mit Anbringen vom 27. Juli 2022 beantragte D „die Teillöschung des Wasserrechts der Fischaufstiegshilfe“ bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage und beschrieb die vorgesehenen Auflassungsmaßnahmen. Begründet wird das Begehren damit, dass es auf Grund der gesetzlichen Regelungen sowie „der Rahmenrichtlinien“ nicht erforderlich sei, dass in einem Werkskanal Fischaufstiegshilfen vorhanden sind.

1.4. Nach Befassung von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerbiologie räumte die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 Parteiengehör ein und teilte mit, dass sie beabsichtige, gemäß § 27 WRG 1959 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes betreffend die Fischaufstiegshilfe, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha unter der Postzahl ***, festzustellen. Hinsichtlich der anderen Anlagenteile bleibe das Wasserrecht aufrecht.

1.5. Dieses Schreiben wurde auch der Bezirkshauptmannschaft *** zugestellt, die in der Folge keine widersprechende Äußerung abgab.

1.6. Demgegenüber trat die Zweitbeschwerdeführerin der Absicht der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 12. Jänner 2023 entgegen.

Die fischereiberechtigte A GmbH, die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, war nicht gehört worden.

1.7. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 der Zweit-beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht mitgeteilt hatte und diese daraufhin eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 08. Februar 2023.

Im Spruch wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 09. Dezember 2004 erteilte Wasserrecht, soweit es sich auf die Fischaufstiegshilfe bezieht, erloschen sei. Weiters wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht „betreffend aller anderen Anlagenteile“ weiterhin aufrecht bleibe. Das Erlöschen des Wasserrechts beeinträchtige weder öffentliche Interessen, noch die Interessen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer, sodass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten.

Als Rechtsgrundlage gibt die belangte Behörde die § 27 Abs. 1 lit.a und Abs. 6, § 29 Abs. 1 und 5 sowie § 98 Abs.1 WRG 1959 an.

Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, in rechtlicher Hinsicht – aufs Wesentliche zusammengefasst – folgendes aus:

Nach § 27 Abs. 1 lit.a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten, wobei sich das Erlöschen auch auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen könne. Im vorliegenden Fall sei „Errichtung bzw. Nutzung“ der Fischaufstiegshilfe mit dem Bescheid vom 09. Dezember 2004 „verrechtlicht“ und nach § 9 WRG 1959 bewilligt worden. Voraussetzung für die Verwirklichung des hier maßgeblichen Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit.a WRG 1959 sei lediglich, dass der Verzicht des Wasserberechtigten der Behörde zur Kenntnis gebracht werde; ob durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt würden, sei für den Eintritt des Erlöschens unmaßgeblich. Selbst wenn bei der gegenständlichen Fischaufstiegshilfe von keinem Wasserbenutzungsrecht auszugehen wäre, komme nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Verzicht in Betracht. Nach weiteren Ausführungen zur Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen wird darauf hingewiesen, dass allenfalls erforderliche nachträgliche Auflagen in Bezug auf die weiter bestehende Wasserkraftanlage lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 vorgeschrieben werden könnte, was völlig unabhängig von einem Erlöschensverfahren zu beurteilen wäre. Abgesehen davon sei der gegenständliche Werkskanal als künstliches bzw. erheblich verändertes Oberflächengewässer nach dem NGP 2021 bzw. §§ 30a f WRG 1959 vom Erfordernis der Fischdurchgängigkeit ausgenommen, da diese keinem Kriterium des guten ökologischen Potenzials entspreche.

1.8. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A GmbH (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) sowie der B, gegr. *** (die Zweitbeschwerdeführerin).

Vorgebracht wird, dass die Erstbeschwerdeführerin Inhaberin, die Zweitbeschwerdeführerin Pächterin und damit Ausübungsberechtigte des betroffenen Fischereirechtes sei. „Zur Vermeidung der Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation“ hätten beide Parteien den einschreitenden Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verwaltungsverfahren bevollmächtigt und zur Beschwerdeerhebung beauftragt.

Die Beschwerdeführerinnen erachteten sich durch die Feststellung des Erlöschens betreffend die Fischaufstiegshilfe und des Aufrechtbleibens des Wasserrechtes hinsichtlich der übrigen Anlagenteile beschwert.

Begehrt wird die Abweisung des Ansuchens um Teillöschung und die Aufforderung des Bewilligungsinhabers zum konsensgemäßen Betrieb, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.

Begründend bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst Folgendes vor:

-Im vorliegenden Fall sei ein einheitliches Projekt, bestehend aus Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe genehmigt worden, sodass von einer Gesamtanlage auszugehen sei, dies werde auch in der Forderung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, die Absturzsicherung oberhalb der Fischaufstiegshilfe weiter zu erhalten, deutlich. Unstrittig sei auch die Dotierungsverpflichtung der Fischaufstiegshilfe nach Auflage 5 des Bewilligungsbescheides.

-Die Möglichkeit des Teilerlöschens könne nicht bedeuten, dass sich ein Bewilligungsinhaber belastender Teile der Bewilligung, welche dem Schutz fremder Rechte und der Gewässerökologie dienten, durch einen Teilverzicht entledigen könne. Es lasse sich mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbaren, dass zunächst eine Bewilligung für ein Projekt erwirkt werde, welches die Überwindung eines Migrationshindernisses vorsehe, und diese Bewilligungsvoraussetzung sodann einseitig vom Bewilligungsinhaber durch Verzicht eliminiert werden könne.

-Selbst wenn eine Teillöschung hinsichtlich einer Fischaufstiegshilfe eines Kraftwerks möglich sein sollte, wäre zu prüfen, ob damit nicht ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie einhergehe. Damit hätte sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

-Es sei dahingestellt, ob es bei einem derartigen Gewässer einer Fisch-aufstiegshilfe bei Querbauwerken bedürfte, zumal im vorliegenden Fall diese Anlage bereits bestehe.

-Die vorgesehene Maßnahme führe zu einer Verschlechterung und es sei in diesem Zusammenhang bereits nachgewiesen, dass im gegenständlichen Bereich ein natürlich selbstreproduzierender Fischbestand vorhanden sei.

-Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot rechtfertigen würde, sei vorliegend nicht anzunehmen.

-Auch bei erheblich veränderten Oberflächengewässern müssten Migrationshindernisse durch geeignete Maßnahmen passierbar gemacht werden um die „Mindestanforderungen betreffend die Fischpopulation“ zu erreichen.

1.9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Äußerung gab.

1.10. In seiner Stellungnahme vom 04. April 2023 räumte der Beschwerdegegner ein, dass in Bezug auf die bewilligte Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe ein einheitliches Projekt vorgelegen sei; dies wäre jedoch nur dem Umstand geschuldet gewesen, dass im Bewilligungszeitpunkt die Fischaufstiegshilfen in Werkskanälen „Vorschrift“ gewesen seien und errichtet hätten werden müssen. Auf Grund der geänderten Rechtslage könne die Fischaufstiegshilfe nunmehr entfernt werden. Durch die Entscheidung der belangten Behörde werde nur der gesetzliche Zustand, nämlich, dass für Ausleitungsstrecken keine Fischaufstiegshilfen vorgeschrieben seien, hergestellt. Dementsprechend hätte die Behörde einen Antrag verlangt und darüber abgesprochen. Weiters weist der Beschwerdegegner auf die Restwasservorschreibung für den *** und die dadurch gegebene Durchgängigkeit „im Hauptbach“ hin. Nur dort kämen die einschlägigen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zur Anwendung.

Schließlich begehrt der Beschwerdegegner, nachdem er auf die einzelnen Punkte der Beschwerde repliziert hat, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Der Behauptung der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihrer Rechtsstellung als Fischerei(ausübungs)berechtigte tritt der Beschwerdegegner nicht entgegen, wobei auch das Gericht keinen Grund hat, diese Angaben anzuzweifeln, und sie als unbestritten ansieht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 15 (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(…)

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

(…)

(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

VwGVG

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf Grund eines Ansuchens des Beschwerdegegners, des Inhabers eines Wasserbenutzungsrechtes, eine sogenannte Teilerlöschensfeststellung im Sinne des § 27 Abs. 6 WRG 1959 getroffen, wobei sie von einem zulässigen Verzicht des Wasserberechtigten auf eine Fischaufstiegshilfe (und damit einen Anlagenteil der Wasserkraftanlage) ausgegangen ist und gleichzeitig einen Ausspruch über das Aufrechtbleiben des Wasserbenutzungsrechtes „betreffend alle anderen Anlagenteile“ vorgenommen hat. Dagegen wenden sich mit ihrer Beschwerde sowohl die Fischereiberechtigte als auch die Fischerausübungsberechtigte (Pächterin des betroffenen Fischereireviers). Die fischereirechtlichen Rechtspositionen sind unbestritten.

3.2.2. Zunächst ist die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wobei dies – anders als die Beschwerdeführerinnen zu meinen scheinen – für die beiden Einschreiterin gesondert zu erfolgen hat.

3.2.3. Das Wasserrechtsgesetz 1959 regelt die Parteistellung in Bezug auf die als subjektiv-öffentliche Rechte geschützten Interessen der Fischerei in § 15 Abs. 1, auf welchen wiederum § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959 verweist. Danach kommt nur den Inhabern der Fischereirechte Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, welche diese Rechte berühren, zu, wobei diese Parteistellung überdies – im Verhältnis zu den Inhabern von Rechten nach § 12 Abs. 2 leg.cit. beschränkt ist (vgl. z.B. VwGH 25.05.2000, 99/07/0072; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Den (bloßen) Fischereiausübungsberechtigten wird demgegenüber im Wasserrechtsverfahren von vornherein keine Parteistellung eingeräumt (vgl. Bumberger/ Hinterwirth, WRG³, § 15, K2); sie sind gleichsam durch die Fischereiberechtigten mediatisiert. Jene sind darauf verwiesen, sich beim Fischereiberechtigten hinsichtlich der aus einer Wasseranlage resultierender Nachteile schadlos zu halten (etwa wenn der Fischereiberechtigte es zum Nachteil des Pächters unterlassen hat, Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei zu fordern). Eine Notwendigkeit, den Fischereiaus-übungsberechtigten im Wasserverfahren Parteistellung einzuräumen, ist im übrigen auch aus dem Unionsrecht nicht ableitbar.

Der Umstand, dass die belangte Behörde dem Fischereiausübungsberechtigten den angefochtenen Bescheid zugestellt hat, macht diesen nicht zur Partei (vgl VwGH 29.07.2015, 2013/07/0183).

3.2.4. Die Beschwerde der B, gegr. ***, erweist sich daher mangels Parteistellung und daraus resultierender Beschwerdelegitimation als unzulässig, woran auch die gemeinsame Beschwerdeführung mit einer dazu legitimierten Partei nichts ändert. Sie war daher mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.5. Demgegenüber ist die Beschwerde der Fischereiberechtigten, wie aus dem folgenden deutlich werden wird, sowohl zulässig als auch berechtigt. Diese war auch, obgleich ihr der Bescheid nicht zugestellt worden ist, zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 21.6.2017, Ro 2016/03/0002), da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 VwGVG zweifellos zutreffen (Zustellung einer anderen Partei gegenüber, namentlich dem Beschwerdegegner).

3.2.6. Da die betroffene Wasserkraftanlage sich über eine Bezirksgrenze erstreckt, also Anlagenteile sowohl im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als auch der Bezirkshauptmannschaft *** liegen, kommt die Zuständigkeitsregelung des § 101 Abs. 1 WRG 1959 zur Anwendung, wonach es einer Einigung der betroffenen Behörden (subsidiär einer entsprechenden Bestimmung durch die gemeinsame Oberbehörde) bedarf, welche Behörde das Verfahren durchzuführen und den Bescheid zu erlassen hat. (vgl. Bumberger/ Hinterwirth, WRG³, § 101, K4).

3.2.7. In seiner Entscheidung vom 25.05.1961, 641/60, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Einigung der beiden von einer grenzüberschreitenden Anlage betroffenen Behörden über die Zuständigkeit darin erblickt, dass an der von der später bescheid-erlassenden Behörde durchgeführten Verhandlung ein Vertreter der anderen Behörde teilgenommen hat, ohne dabei Widerspruch zu erheben. Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem die Bezirkshauptmannschaft *** der ihr anlässlich der Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Parteien bekanntgegebenen Absicht der belangten Behörde hinsichtlich der geplanten Entscheidung nicht widersprochen hat. Indem die belangte Behörde in der Folge den Bescheid erließ, hat sie die Zuständigkeitsvorschrift des § 101 Abs. 1 WRG 1959 also nicht verletzt.

3.2.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren im Hinblick auf die deklarative Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur den bisher Berechtigten eine Parteistellung zu (z.B. VwGH 30.09.2010, 2007/07/0011); dies vor dem Hintergrund, dass Dritte kein Antragsrecht auf die Feststellung des Erlöschens haben (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042), also nicht berechtigt sind, die Erlöschensfeststellung selbst zu begehren; hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen haben lediglich die anderen Wasserberechtigten und die Anrainern Parteistellung zu, wobei die Regelung des § 102 Abs. 1 lit.c WRG 1959 eine abschließende ist (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2017/07/0079). In seiner Entscheidung vom 16. November 1993, 90/07/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch ausgesprochen, dass eine im Rahmen des Erlöschensverfahrens getroffene Feststellung, dass ein im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht im bestimmten Umfang aufrecht sei, über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 lit.a WRG 1959 hinausgehe und die Rechtslage beeinflusse, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen werde, sodass die davon berührten Liegenschaftseigentümer in ihren subjektiven Rechten betroffen sein könnten. Nichts anderes kann in einem Fall wie dem vorliegenden, nunmehr mit Bezug auf die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten, gelten, wenn durch den Ausspruch, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht im vorliegenden Fall aufrecht bleibe, die Rechtsverhältnisse – wie noch näher darzulegen seien wird – neu geregelt werden, indem in Wahrheit eine andere Anlage als die wasserrechtlich genehmigte (nämlich nunmehr eine Wasserkraftanlage ohne Fischaufstiegshilfe anstelle der genehmigten Anlage mit Fischaufstiegshilfe) zum Rechtsbestand erklärt wird. Dass durch diese Entscheidung die wasserrechtlich geschüzten Interessen der Fischereiberechtigten, nämlich in Bezug auf eine möglichst unbeeinträchtigte Entwicklung des Fischbestandes berührt werden, liegt auf der Hand. Aus diesem Grunde ist der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall Parteistellung mit Beschwerdelegitimation einzuräumen, damit sie sich gegen eine Veränderung der wasserrechtlichen Situation zulasten ihres Fischereirechts wehren kann. Ungeachtet der Berufung (auch) auf öffentlichen Interessen ist auf Grund des Beschwerdevorbringens in seiner Gesamtheit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Verletzung ihres subjektiv öffentlichen Rechtes, nämlich ihres Fischereirechtes geltend macht.

3.2.9. Der angefochtene Bescheid ist daher einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zulässiger Verzicht auf ein Wasser(benutzungs)recht vorliegt.

3.2.10. Nun ist zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner unbestritten, dass die in Rede stehende Fischaufstiegshilfe ein Anlagenteil der wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage ist. Auch die belangte Behörde geht davon aus, da sie einen Teil eines Wasserbenutzungsrechtes unter Berufung auf § 27 Abs. 6 WRG 1959 für erloschen erklärt; es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass im vorliegenden Fall zwei voneinander unabhängige Wasserrechte vorliegen würden, nämlich eines für eine Wasserkraftanlage sowie ein anderes für die Fischaufstiegshilfe (diesfalls ginge es auch nicht um ein Teilerlöschen). Vielmehr handelt es sich, wie auch der Beschwerdegegner vorbringt, bei der Fischaufstiegshilfe um eine Maßnahme, die im Zuge der Projektierung und Bewilligung der Wasserkraftanlage im Interesse der Fischerei bzw. der Gewässerökologie für erforderlich erachtet worden ist. Eine derartige Anlage ist auch ohne Zweifel um eine Maßnahme, welche ein Fischereiberechtigter wegen nachteiliger Folgen einer Wasserbenutzungsanlage für sein Fischwasser zum Schutz der Fischerei begehren könnte. Ob im Anlassfall die Projektierung der Fischaufstiegshilfe auf eine im Vorfeld geäußerte Forderung des Fischereiberechtigen zurückgeht oder ob der Antragssteller dieser von sich aus mit Blick auf zu erwartende Forderungen des Fischereiberechtigten bzw. der Behörde unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen vorgesehen hat, ist nicht entscheidungswesentlich und kann daher dahinstehen.

3.2.11. Bei einem Verzicht im Sinne des § 27 Abs. 1 lit.a WRG 1959 handelt es sich um eine einseitige, nicht annahmebedürftige, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich rechtliche Willenserklärung des Berechtigten (z.B. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010). Das Wesen eines Verzichts besteht also in der einseitigen Aufgabe eines Rechtes; beim Teilverzicht handelt es sich folglich um die teilweise Aufgabe eines Rechtes, etwa die Einschränkung des Entnahmekonsenses bei einer Wasserversorgungsanlage auf eine geringere Wassermenge oder die Beschränkung der Ausnutzung der Wasserkraft auf einen Teil der ursprünglich genehmigten Triebwassermenge. Wesentlich für einen Teilverzicht erscheint, dass das Resultat ein Minus, nicht aber ein Aliud oder ein Plus gegenüber dem ursprünglichen, vom Verzicht ungeschmälerten Recht darstellt. Demgegenüber bewirkt die vom Beschwerde-gegner abgegebene Erklärung seinen Intentionen zufolge in Wahrheit nicht die Aufgabe eines Rechtes (nämlich eine Fischaufstiegshilfe zu haben und zu betreiben), sondern der Beseitigung einer Beschränkung bei der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes, dessen alleinige Zweck in der Energiegewinnung und nicht etwa auch in Beeinflussungen des Fischereiwesen liegt. Der abgegebene „Verzicht“ zielt somit allein darauf ab, eine abgeänderte Wasserkraftanlage ohne die den Interessen der Fischerei bzw. der Gewässerökologie dienende Fischaufstiegs-hilfe, also in Wahrheit eine andere Anlage als die bewilligte betreiben zu dürfen. Unter dem Gesichtspunkt des Entfalls der Auflage 5 ergibt sich für den Beschwerdegegner in Wahrheit sogar ein Plus in Bezug auf die Wasserbenutzung, da ihm das ansonsten über die Fischaufstiegshilfe abzugebende Wasser nun auch zur Energieerzeugung zur Verfügung stünde.

3.2.12. Ein derartiges Ergebnis kann jedoch, wie sich schon aus dem Wesen eines Verzichts ergibt, rechtens nicht durch einen solchen herbeigeführt werden, sondern setzt eine Änderungsbewilligung, aufgrund eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens voraus. In einem derartigen Bewilligungsverfahren hat wiederum der Fischereiberechtigte Parteistellung, welche nicht durch die vom Beschwerdegegner bzw. der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ausgehebelt werden kann. Schon aus diesem Grunde muss dem Fischereiberechtigten gegen eine derartige Entscheidung eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden, damit er in der Folge – nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides – im Falle des Festhaltens des Antragstellers an seiner Absicht, eine Wasserkraftanlage ohne Fischaufstiegshilfe zu betreiben und Beschreiten des rechtlich dafür vorgesehenen Wegs eines Bewilligungsverfahrens die ihm gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 zustehenden Rechte wahrnehmen kann.

3.2.13. Eine gegenteilige Sichtweise wäre zwangsläufig mit einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung verbunden. Sie bedeutete nämlich, dass die Ansprüche des Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 ab absurdum geführt werden könnten, indem zunächst eine Bewilligung unter Berücksichtigung der Forderungen der Fischerei erwirkt wird und anschließend auf eben diese Maßnahmen verzichtet würde, ohne dass sich der Fischereiberechtigte dagegen wehren könnte. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur, wonach es unmaßgeblich sei, ob durch eine Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt würden (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036), ist für die gegenständliche Fallkonstellation nicht einschlägig. Ist doch hier zwischen der mit der Ausübung eines Rechtes untrennbar verbundenen Pflicht und einer aus einem anderen Titel (eventuell auch mittelbar) resultierende Verpflichtung eine Wasserbenutzungsanlage aufrecht zu erhalten (zB ein Wasserliefervertrag), zu unterscheiden.

In diesem Zusammenhang sei noch auf die Rechtsprechung zur allgemeinen Zulässigkeit eines Verzichts auf öffentlich-rechtliche Befugnisse hingewiesen, deren Grundsatz sich auf das Verständnis des Teilverzichts nach dem WRG 1959 und seines zulässigen Inhalts übertragen lässt: Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf ganze "Rechtsverhältnisse" handelt, da diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen (VwGH 17.10.2003, 99/17/0200 mit Hinweis E 9. Oktober 1990, 90/11/0096).

3.2.14. Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, der Wasserberechtigte könnte auf das Recht betreffend bestimmter Anlagenteile jedenfalls verzichten und die Wasserrechtsbehörde könnte, wenn sie diese Anlagen aus öffentlichen Interessen dennoch für notwendig erachtet, immerhin mit einer Vorschreibung nach § 21a WRG 1959 vorgehen, ist – abgesehen davon, dass aus den dargelegten Gründen kein zulässiger Verzicht vorliegt - entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall zum einen in Kauf genommen würde, dass bis zum Abschluss eines Verfahrens nach § 21a leg.cit. (und der Umsetzung der Vorschreibung) rechtens ein möglicherweise den öffentlichen Interessen widersprechender Zustand bestünde (welcher so nie genehmigt wurde), und weiters dass auch das Ergebnis nicht notwendigerweise dasselbe wäre, da der Beurteilungsmaßstab im Bewilligung- und Anpassungsverfahren im Hinblick auf die im Fall einer nachträglichen Vorschreibung erforderliche Interessensabwägung nicht derselbe wäre. Im übrigen hätte der Fischereiberechtigte auf eine nachträgliche Vorschreibung nach § 21a WRG 1959 keinen Anspruch.

3.2.15. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung/Erreichung der ökologischen Funktionsfähigkeit bzw. eines guten Gewässerzustand es bzw. des guten ökologischen Potenzials nicht (notwendigerweise) deckungsgleich mit den Interessen der Fischerei an der ungeschmälerten Erhaltung ihres vermögenswerten Fischereirechts sind. So ist es zB denkbar, dass bestimmte Vorkehrungen den öffentlichen Interessen genügen, die Wahrung der Interessen des Fischereiberechtigten jedoch zusätzliche Maßnahmen (bzw. eine Entschädigung) erfordern. Da auch eine bloß geringfüge Beeinträchtigung des Fischereirechts den Fischereiberechtigten ermächtigt, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigungen bzw. eine Entschädigung zu fordern (z.B. VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0096), ist es durchaus realistisch und denkbar, dass eine derart geringe Beeinträchtigung die öffentlichen Interessen nicht, wohl aber die des Fischereiberechtigten negativ berührt. Aus diesem Grund ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob, wovon die belangte Behörde und der Beschwerdegegner ausgehen, Migrationshindernisse in künstlichen Gewässern unter ökologischen bzw. Gewässerzustandsgesichtspunkten einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegenstünden. Dies stellt im übrigen auch kein Kriterium für die Zulässigkeit des Verzichtes dar, sondern wäre im Falle eines Antrags auf Änderungsbewilligung von der Relevanz. Im einem solchen Fall könnte der Fischereiberechtigte unabhängig von den Vorgaben der §§ 30a, 104a und 105 WRG 1959 bzw.des NGP seine Rechte nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 geltend machen.

3.2.16. Zusammenfassend ergibt sich also, dass im vorliegenden Fall von vornherein ein zulässiger Verzicht im Sinne von § 27 Abs. 1 lit.a iVm Abs. 6 WRG 1959 nicht vorliegt. Das Ansuchen auf „Teilerlöschen“ (gemeint: Teilerlöschensfeststellung) war in gleicher Weise unzulässig und hätte von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen. In diese Richtung war der angefochtene Bescheid abzuändern.

3.2.17. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass eine weitere Klärung der Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war, sondern dass das zugrundeliegende Ansuchen zurückzuweisen ist. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

3.2.18. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist (davon ist auszugehen, wenn – wie hier - ein gegenteiliges Verständnis mit einer denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes und daher unvertretbaren Rechtsansicht verbunden wäre) bzw. sich das Gericht auf eine durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermochte. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.

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