LVwG N LVwG-S-875/001-2023

LVwG-S-875/001-2023Landesverwaltungsgericht12.04.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Abwassereinleitung; Einwirkung; Bewilligungspflicht; Tatvorwurf;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-875/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.875.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03. März 2023, ***, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Straf-verfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Übertretung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 137 Abs. 2 Z 4 und 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Straferkenntnis vom 03. März 2023, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 28.08.2022

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, indem Sie einen ausgebauten Motor mit einem Hochdruckreiniger in der Hauseinfahrt in ***, ***, am 28.08.2022, gewaschen haben und hierbei die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, nämlich des Grundwassers, dadurch herbeigeführt haben, dass Restbestände des Öls in den Abfluss der Hauseinfahrt, durch das Rigol in den Schluckbrunnen fließen konnten, obwohl kein Ölabschneider vorhanden war und hierdurch die Gefahr der Grundwasserverunreinigung durch Öl verursacht haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 4 iVm § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idF BGBl. I Nr. 156/2002

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.400,00 64 Stunden§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG

1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro €140,00

Gesamtbetrag: € 1.540,00“

Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Motor eines Kraftfahrzeugs zur angegebene Zeit am angegebenen Ort (im Bereich einer Hauseinfahrt) gewaschen hätte, wobei das Waschwasser über ein Rigol, welches sich in der Hauseinfahrt befindet, zu einem Schluckbrunnen (einer Wärmepumpenanlage) geleitet worden sei und dort ins Grundwasser versickert worden wäre. Die Behörde geht – implizit – weiters davon aus, dass sich im Waschwasser Mineralöl einer nicht festgestellten Menge befunden hätte, wodurch bei Versickerung ins Grundwasser ohne Vorschaltung eines Ölabscheiders die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestanden hätte.

Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten als Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959.

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der unrichtige Sachverhaltsannahmen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Unangemessenheit der verhängten Strafe geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer begehrt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und „jedenfalls“ (gemeint: in eventu) die Strafe deutlich zu reduzieren.

Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellung und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist insoweit unbestritten. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

(…)

(…)

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der

Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über

Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

VStG

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu

verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die

die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 bestraft, also wegen Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gebotenen Sorgfalt.

Vorauszuschicken ist, dass bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der rechtlich richtigen Einordnung unter die in Betracht kommenden Straftatbestände des WRG 1959 vom Tatvorwurf und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen ist. Ob der von der belangten Behörde angenommen Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hat, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungs-wesentlich, da es auf den die Deliktstypen ausmachenden Tatvorwurf ankommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Fällen mit der Abgrenzung zwischen § 31 und § 32 WRG 1959 befasst, namentlich dem Unterschied zwischen einer nach § 32 bewilligungspflichtigen Einwirkung und der Herbeiführung einer Gewässergefahr infolge der Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten iSd § 31 Abs 1 leg. cit. (vgl. VwGH 02.10.1990, 89/07/0168; 29.10.1991, 90/07/0159; 20.05.2009, 2009/07/0030). Wesentliches Unterscheidungskriterium ist, ob ein konkret wirksamer und beabsichtigter „Angriff“ auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser erfolgt (diesfalls: § 32 WRG 1959) oder ob die Gewässerverunreinigung das Resultat eines Störfalls an einer Anlage (zB VwGH 23.09.2004, 2001/07/0184), mangelhafter Wartung oder eines sonstigen Sorgfaltsverstoßes ist (diesfalls: § 31 WRG 1959).

Im konkreten Fall geht die belangte Behörde – ungeachtet des Tatvorwurfs - in Wahrheit davon aus, dass der Beschwerdeführer Waschwasser über ein in der als Waschplatz genutzten Hauseinfahrt befindliches Rigol in einen sogenannten Schluckbrunnen und in weiterer Folge ins Grundwasser eingebracht hat. Damit wird dem Beschwerdeführer in Wahrheit die Einleitung von verunreinigten Wässern und damit eine Einwirkung auf das Gewässer, somit ein beabsichtigter „Angriff“ auf die Gewässerbeschaffenheit unterstellt. Es ist nämlich nach Lage des Falles nicht anzunehmen, dass die Behörde meinte bzw. Grund zur Annahme hatte, der Beschwerdeführer hätte die Ableitung des Waschwassers gar nicht intendiert gehabt und das anderweitig zu entsorgen beabsichtigte Waschwasser wäre aus Unachtsamkeit oder aufgrund eines Störfalles in das Rigol und damit in das Ableitungssystem gelangt.

In einem solchen Fall der Abwassereinleitung ins Grundwasser kommt jedoch die Übertretung gemäß § 32 iVm § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 zum Tragen und nicht die Strafnorm nach § 137 Abs. 2 Z 4 leg. cit. Die Einleitung von Waschwässern in ein Gewässer, sei es ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser, stellt nämlich, sofern damit eine mehr als geringfügige Einwirkung verbunden ist, eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Gewässer dar und ist – wenn sie ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wird – (nur) nach § 137 Abs. 2 Z 5 leg. cit. strafbar.

Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht kommt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht, da dies auf eine Aus-wechslung des Tatvorwurfs des Spruches des Straferkenntnisses (bewilligungs-pflichtige, mehr als geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer anstelle der sorgfaltswidrigen Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung) hinausliefe.

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren – im Rahmen des Tatvorwurfes (!) – gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Dies steht jedoch nicht der Bestrafung des Beschwerde-führers – bei Zutreffen der Voraussetzungen und rechtzeitiger Vornahme einer Verfolgungshandlung, welche sämtliche Tatbildmerkmale der anzuwendenden Norm zu enthalten hat– wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 entgegen. Auf die Notwendigkeit, tragfähige und konkrete Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung nach den maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen erlauben, sei hingewiesen (als Beweismittel kommt etwa neben der Beschuldigtenvernehmung und der Einholung eines Gutachtens nach Lage des Falles die Vernehmung der intervenierenden Polizeibeamten sowie der in der Anzeige erwähnten anwesenden Freunde des Beschwerdeführers als Zeugen in Betracht). Weiter sei darauf hingewiesen, dass sich für das Gericht unabhängig vom konkreten Vorfall die Frage stellt, ob die offenbar im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Anlage stehende Einleitung der über das Rigol planmäßig erfassten Wässer von der bestehenden Bewilligung abgedeckt ist bzw. insofern eine bewilligungspflichtige Anlagenänderung vorliegt und ob diese (angesichts der möglicherweise direkt ohne Bodenfilterpassage erfolgenden Einbringung von potentiell belasteten Oberflächenwässern ins Grundwasser) überhaupt bewilligungsfähig wäre.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

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