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LVwG-AV-893/002-2023•LVwG N LVwG-AV-893/002-2023
LVwG-AV-893/002-2023Landesverwaltungsgericht11.04.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde *** vom 22. November 2022, Zl. ***, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014, den
BESCHLUSS
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21. Februar 2022, Zl. ***, wurde ein „Rückbauauftrag als Teilabbruchauftrag“ betreffend des „konsenslosen Bauwerks auf der Kleingartenanlage am ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ angeordnet. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung ein.
1.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22. November 2022, Zl. ***, wird der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben:
1.2.1. Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters wird durch den angefochtenen Bescheid insofern abgeändert, als dieser zu lauten habe:
„Dieser Entscheidung liegt der Bescheid vom 20.11.1980, *** als einzige rechtskräftige Norm für den Konsens des Kleingartenhauses zugrunde, in den Anhängen A und B dieses Bescheides sind die Kleingartenhäuser beiden Typs genau planlich dargestellt und beschrieben und bezeichnet. Es ist daher NUR diese Rechtsgrundlage als für die Beurteilung der Konsensfähigkeit einer Baulichkeit im vorliegenden Fall heranzuziehen und dient diese als Grundlage für den angeordneten Rückbau, um durch folgende Handlungen den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen und das bauliche Gebrechen zu beseitigen:
Mit der Bewilligung aus 1980 wurde die Errichtung eines Kleingartenhauses Typ A oder Typ B bewilligt.
Um einen konsensgemäßen Zustand zu erreichen, muss also ein Rückbau derart erfolgen, dass das Gebäude dem Typ A oder Typ B entspricht.
Auch alle allenfalls vor 2018 vorgenommenen baulichen Änderungen sind auf den Status dieser Typenkonformität zurückzuführen.
Eine genaue Definition der notwendigen Arbeiten zum Rückbau auf den Typ A oder Typ B muss von einem durch den Eigentümer des Bauwerkes beauftragten Planer erfolgen, Grundlage bildet der zitierte Bescheid vom 20.11.1980 samt Beilagen Typ A oder Typ B.“
1.2.2. Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters wird durch den angefochtenen Bescheid wie folgt abgeändert:
„Punkt 2 Zeithorizont für den Rückbau wird nunmehr gesamt inklusive Reserven auf 18 Monate, ausgeweitet, gegliedert in:
Planung der Rückbauarbeiten: ca. 2 Monate
Beauftragung Fachfirma für Rückbauarbeiten: ca. 1 Monat
Rückbauarbeiten: ca. 5 Monate
Finalisierungsarbeiten: ca. 2 Monate
Reserve: 2 Monate
Covid-bedingte Lieferkettenprobleme: 6 Monate“
1.3. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die belangte Behörde im „Verfahren zur Vermeidung und Behebung von Baugebrechen“ keine Befugnis habe, vom Bauherrn die Vorlage eines Gutachtens zur Behebung von Baumängeln zu fordern. Eine genaue Definition der notwendigen Arbeiten zum Rückbau erfolge nicht, weshalb der angefochtene Bescheid auch widersprüchlich und der Auftrag unzureichend konkretisiert sei. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Frist zur Erfüllung des Auftrages unangemessen kurz sei.
Die Beschwerdeführerin stellt daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Frist zur Durchführung der Arbeiten auf 60 Monate anzuheben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wird beantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wird ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
1.4. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (vgl. VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201). Das Verwaltungsgericht hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058, mwN).
2.2. Gegenständlich liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG, sondern eine solche Ausnahme der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
2.2.1. Ein baupolizeilicher Auftrag muss, damit er überhaupt vollstreckt werden kann, ausreichend konkretisiert sein. Die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0085). Zudem hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehls so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0312). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (VwGH 11.10.2011, 2010/05/0152).
Ist in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens eingeräumt, so muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Vollstreckungsbescheid konkretisiert werden, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (vgl. VwGH 26.07.2017, Fe 2016/05/0001).
Schließlich ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (vgl. VwGH 20.01.2023, Ra 2022/06/0323, mwN).
2.2.2. Diesen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der gegenständliche Bescheid nicht gerecht, wenn in diesem lediglich ausgeführt wird, dass „[a]uch alle allenfalls vor 2018 vorgenommenen baulichen Änderungen […] auf den Status dieser Typenkonformität zurückzuführen [sind]“ und, dass „[e]ine genaue Definition der notwendigen Arbeiten zum Rückbau auf den Typ A oder Typ B […] von einem durch den Eigentümer des Bauwerkes beauftragten Planer erfolgen [muss]“.
Die belangte Behörde unterlässt es gegenständlich, die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen, wodurch im vorliegenden Fall krasse Ermittlungslücken vorliegen bzw. die belangte Behörde bestenfalls ansatzweise ermittelt hat. So wird im Bescheid weder festgestellt, wie das Bauwerk aufgrund des gegenständlichen Konsenses ausgeführt wurde, noch ermittelt, welche konkreten, konsenswidrigen „allenfalls vor 2018 vorgenommenen baulichen Änderungen“ durchgeführt wurden und ob gegenständlich (noch) trennbare konsenswidrige oder konsenslose Teile des Bauvorhabens vorliegen. Schließlich kann die belangte Behörde auch ihre Ermittlungspflicht nicht umgehen, indem sie dem Bescheidadressaten vorschreibt, selbst eine genaue Definition der Arbeiten durch einen Fachmann bzw. Planer feststellen zu lassen. Diese „Definition“ würde im vorliegenden Fall nämlich insbesondere im Hinblick auf den Umfang des baupolizeilichen Auftrages und die etwaige Trennbarkeit der konsenswidrigen Teile des Bauwerkes die Konkretisierung des Gegenstandes des baupolizeilichen Auftrages betreffen und sohin die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes der Partei überbürden und aus dem Verfahren auslagern (vgl. hierzu allgemein VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163). Auch darüber hinaus führte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durch (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.4. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die oben dargestellten Ermittlungsschritte zu setzen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.6. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/006). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).
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