LVwG N LVwG-AV-1900/001-2022

LVwG-AV-1900/001-2022Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Ausfallsprinzip; variable regelmäßige Entgeltbestandteile; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1900/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1900.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gibt dem Antrag der Antragstellerin B, eingelangt am 03.10.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin A, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 06.07.2022 bis 14.07.2022 teilweise statt.“

I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlichen Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.11.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der Antragstellerin B, eingelangt am 03.10.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin A, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 06.07.2022 bis 14.07.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 06.07.2022 bis 14.07.2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Die Antragstellerin habe die Vergütung für den Verdienstentgang für einen Zeitraum von 9 Tagen beantragt, wobei nicht der gesamte Zeitraum von der behördlichen Absonderung umfasst gewesen sei. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Absonderung umfasst sei, im konkreten Fall somit für 8 Tage. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungsbetrages ergebe sich somit ein Vergütungsbetrag von EUR ***.

Innerhalb offener Frist wurde am 07.12.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Mitarbeiterin A für 8 Tage (6.7.2022 bis einschließlich 13.07.2022) abgesondert gewesen sei. Die Behörde habe die beantragte Vergütung für das der Mitarbeiterin weitergewährte Entgelt nur unvollständig zugesprochen, da zu Unrecht das Epidemie Entgelt überschießend aliquotiert worden sei. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR *** für Juli 2022 sei ausschließlich für die Tage der Absonderung (= 8 Tage) gewährt worden und sei dieser Betrag nicht (nochmals) zu aliquotieren, sondern zur Gänze zu berücksichtigen. Es werde daher um Gewährung des gesamten Epidemie Entgelts ersucht.

Mit Schreiben vom 16.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 16.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des „Epidemie-Entgelts“ in der Höhe von EUR *** ausschließlich für die Tage der Absonderung (= 8 Tage) gewährt worden sei, während im ursprünglichen Antrag vom 03.10.2022 mehrmals ausgeführt worden sei, dass dieses für einen Zeitraum von 9 Tagen ausbezahlt worden sei.

Es wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 27.01.2023 erfolgte eine Stellungnahme dahingehend, dass aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle bei der Berechnung des Epidemie-Entgelts ein Fehler unterlaufen sei. Die Mitarbeiterin habe für 9 Tage ein Epidemie-Entgelt iHv EUR *** ausbezahlt bekommen, sei aber bescheidmäßig nur 8 Tage abgesondert gewesen. Das Epidemie-Entgelt sei somit zunächst auf 8 Tage herunterzurechnen (EUR ***/9x8=EUR ***). Anschließend sei das Epidemie-Entgelt auf den gesamten Monat Juli hochzurechnen (EUR ***/8x31 = EUR ***) und ergebe der jeweils hochgerechnete Betrag in weiterer Folge den relevanten Teilbetrag iHv EUR ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Akt zur GZ. *** sowie in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ergänzenden Unterlagen.

2. Feststellungen:

Frau A, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 06.07.2022, ZI. *** aufgrund des Verdachtes einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 06.07.2022 abgesondert. Der erste positive PCR-Tests mit einem Ct-Wert von 23 erfolgte am 06.07.2022. Ein weiterer PCR-Test am 13.07.2022 ergab ein positives Testergebnis mit einem Ct-Wert von 31, weshalb nicht mehr von einer Ansteckungsgefahr auszugehen war, sodass die Absonderung laut Bescheid vom 06.07.2022, ZI. ***, schließlich am 13.07.2022 endete.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im Juli 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro ***.

Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Dienstnehmerin hat im Jahr 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 03.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe mittels standardisiertem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 06.07.2022 bis 14.07.2022. Laut Antragsformular wurde der Vergütungsbetrag mit EUR *** beantragt. Dem Antrag wurden Gehaltsabrechnungen für die Monate 01/2022 bis 08/2022 angeschlossen.

3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung, den Gehaltsabrechnungen der Dienstnehmerin, dem Beschwerdevorbringen und dem angefochtenen Bescheid. Zudem wurden ergänzende Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Der oben angeführte Sachverhalt stand bereits auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes fest und konnte daher ohne weiteres dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

4. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des

Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

5. Erwägungen:

Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers am 13.07.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 03.10.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (den Beschwerdeführer) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094-11, sind Sonderzahlungen auch dann im Zusammenhang mit Vergütungsanträgen zu berücksichtigen, wenn diese nicht im Absonderungsmonat ausbezahlt wurden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).

Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach dem Erkenntnis des VwGH (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre. Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).

Die Berechnung der anteiligen Sonderzahlung erfolgt dahingehend, dass die jährlich zustehende Gesamtsumme aus Urlaubs- und Weihnachtsremuneration durch 365 Tage dividiert und in weiterer Folge mit den Tagen der Absonderung multipliziert wird.

Da die behördliche Absonderung vom 06.07.2022 bis einschließlich 13.07.2022 bestand, besteht Anspruch auf Vergütung für einen Verdienstentgang von 8 Tagen.

Aus den vorgelegten Lohnunterlagen für Juli 2022 ergibt sich folgender Vergütungsanspruch:

Juli 2022

Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3) Euro ***

SV-DGA SZ4) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** ÷ 31 x 8

(Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro *** zuzüglich Epidemieentgelt hochgerechnet auf das ganze Monat in der Höhe von Euro *** (ausbezahlt wurden Euro *** für 9 Tage; heruntergerechnet auf 8 Tage Euro ***); 31 Tage im Juli, davon 8 Tage abgesondert).

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

SV-BMG laufend Euro ***, DGA-SV 17,53 % = Euro ***

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 365 x 8 = ***

(Erklärung: Sonderzahlung für das gesamte Jahr Euro ***, Tage im Jahr 365, davon 8 Tage abgesondert).

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

SV-BMG-SZ Euro ***, DGA 17,53 % = Euro ***

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin sohin Anspruch auf Vergütung in der Höhe von insgesamt EUR *** für den Absonderungszeitraum von 06.07.2022 bis 13.07.2022. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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