LVwG N LVwG-AV-1354/001-2023

LVwG-AV-1354/001-2023Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Kleinwasserkraftanlage; wasserwirtschaftlicher Versuch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1354/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1354.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03. Februar 2023 ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03. Februar 2023, ***, wird aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 lit f, 56, 105 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 1 und 3, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Den Akten, wie sie von der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden, ist zu folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 28. März 2014, ***, wurde dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer), die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage samt Fischaufstiegshilfe in der Katastralgemeinde *** nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und von Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 bestimmt.

Bei der wasserrechtlichen Überprüfung (Verhandlungsschrift vom 27. April 2016) stellte die belangte Behörde fest, dass die Anlage innerhalb der festgelegten Bauvollendungsfrist nicht projektsgemäß, sondern mit mehr als geringfügigen Änderungen ausgeführt worden war. Die wasserrechtliche Kollaudierung wurde in der Folge nicht bescheidmäßig abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2019, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk unter anderem eine abgeänderte wasserrechtliche Bewilligung für die eine Kleinwasserkraftanlage samt Fischaufstiegshilfe im ***.

Auch dieses Vorhaben ist nicht innerhalb der damals bestimmten Bauvollendungsfrist (30. September 2019) bescheidgemäß errichtet worden.

Mit Anbringen vom 20. Mai 2021 ersuchte der durch den Planverfasser vertretene Beschwerdeführer um Erteilung von wasserrechtlicher und naturschutzrechtlicher Bewilligung für „Optimierungsmaßnahme und einer Errichtung einer Organismenwanderhilfe für die Wasserkraftanlage PZ *** am ***“. Bestandteil des Ansuchens ist ein technischer Bericht, in dem als der Zweck des Projektes die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der Wasserkraftanlage sowie die Sanierung der Fischaufstiegsanlage samt Maßnahmen zur Optimierung der Energiegewinnung sowie die Durchführung eines wasserwirtschaftlichen Versuches an der gegenständlichen Wasserkraftanlage angegeben wird. Nach Beschreibung des Ist-Zustandes werden die vorgesehenen Maßnahmen dargestellt, darunter verschiedene Baumaßnahmen. Unter anderem ist die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe als Schlitzpass, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiegewinnung sowie (unter Punkt 4.4) ein wasserwirtschaftlicher Versuch (mittels eines neuen Typs einer Fischaufstiegshilfe) dargestellt. Für den Fall, dass sich die Versuchsanlage als gleichwertig zu einer Fischaufstiegshilfe gemäß dem Stand der Technik erweist, solle die Versuchsanlage belassen und um Änderung der behördlichen Bewilligung angesucht werden. Andernfalls solle anstelle der Versuchsanlage die Errichtung eines Schlitzpasses erfolgen.

Nach Vorbegutachtung wurde das Vorhaben dahingehend abgeändert (Anbringen vom 28. Februar 2022), dass anstelle des Schlitzpasses eine Fischaufstiegschnecke ausgeführt werden solle (als Alternative zur mittels „wasserwirtschaftlichen Versuchs“ zu erprobenden Anlage). Mit Anbringen vom 30. September 2022 wurden Austauschunterlagen betreffend die abgeänderte Projektierung vorgelegt.

In einem Gutachten vom 29. Dezember 2022 äußerte sich der gewässerökologische Amtssachverständige zum geplanten wasserwirtschaftlichen Versuch und beurteilte diesen insofern negativ, als die fischbiologischen Rahmenbedingungen am Standort als nicht geeignet für den vorgesehenen Versuch bewertet wurden.

Am 30. Jänner 2023 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung über das Vorhaben des Beschwerdeführers durch. Dabei wurden weitere Unterlagen gefordert. Hinsichtlich des wasserwirtschaftlichen Versuchs ersuchte der Beschwerdeführer um „bescheidmäßige Abweisung“.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 03. Februar 2023, ***, womit der „Antrag um wasserrechtliche Bewilligung für einen wasserwirtschaftlichen Versuch für die Sanierung der Fischaufstiegshilfe bei der Klein-WKA am ***, in der KG ***, Stadtgemeinde ***“ abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung mit der negativen Standortbeurteilung durch den gewässerökologischen Amtssachverständigen. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die §§ 104, 106, 98 Abs. 1 und 105 WRG 1959 an.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren der Prüfung der angeführten Beschwerdegründe sowie die Erlassung eines wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides für die Durchführung des wasserwirtschaftlichen Versuchs. Begründend wird der negativen Standortbeurteilung entgegengetreten.

1.2. Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass nach der Aktenlage für die in Rede stehende Wasserkraftanlage mangels bewilligungsgemäßer Ausführung innerhalb der in den Bewilligungsbescheiden vorgesehenen Baufristen eine aufrechte Genehmigung nicht vorzuliegen scheine und der wasserwirtschaftliche Versuch den Bestand von Anlagen voraussetze, für die gegenwärtig kein Konsens existiere.

Dem widersprach der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 04. April 2023 nicht; er verwies darauf, dass der beantragte wasserwirtschaftliche Versuch unter anderem Gegenstand des laufenden wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren sei und das ursprüngliche Ansuchen die Durchführung des wasserwirtschaftlichen Versuchs beinhalte. Mit Erlangung der wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Betrieb und die Adaptierung der Anlage sollten die Voraussetzungen zur Durchführung des Versuches geschaffen werden. Dieses Bewilligungsverfahren hätte bislang noch nicht abgeschlossen werden können. Sobald die erforderlichen Bewilligungen vorlägen, seien die Voraussetzungen für den Versuch gegeben und die Gründe für die Abweisung zu prüfen. Die von der belangten Behörde bzw. dessen Amtssachverständigen für die Abweisung angegebenen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Der Konsenswerber begehre die Prüfung der angeführten Beschwerdegründe und die Erteilung der beantragten Bewilligungen für den wasserwirtschaftlichen Versuch „beim positiven Abschluss bzw. Vorliegen einer wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgrund des derzeit laufenden Verfahrens“.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig; insbesondere stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Errichtung und Erprobung der alternativen Fischaufstiegshilfe den Bestand von der Wasserkraftanlage (bzw. wesentlicher Teile davon) voraussetzt, in Bezug auf welche eine wasserrechtliche Bewilligung (noch) nicht vorliegt. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im Gegenstand nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(…)

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

(…)

(…)

(…)

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für die faktisch im *** vorhandene Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers gegenwärtig eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung nicht existiert. Ein den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen entsprechender Zustand wurde nämlich innerhalb der festgesetzten Baufristen nicht hergestellt, sodass die angeführten Bewilligungen nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen sind.

Das bei der belangten Behörde anhängige Ansuchen dient dem nach § 13 Abs. 1 AVG maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Anträge zufolge – trotz teilweise missverständlicher Formulierung („Optimierung“, „Sanierung“) - der Erlangung der erforderlichen wasser(- und naturschutz)rechtlichen Bewilligung für eine komplette Wasserkraftanlage (im Sinne einer Neuerteilung), wobei der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherstellung des Fischpassierbarkeit zwei Projektalternativen zum Bestandteil seiner Einreichung gemacht hat (was grundsätzlich zulässig ist). Allerdings wird offensichtlich in erster Linie die Verwirklichung eines noch nicht hinreichend erprobten Anlagentyps angestrebt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dieser Anlage mit einer herkömmlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage möchte er einen wasserwirtschaftlichen Versuch durchführen; falls dieser scheitert, ist die Errichtung einer herkömmlichen Fischaufstiegshilfe geplant. Dieses Vorhaben scheint freilich darauf hinauszulaufen, dass in Kauf genommen wird, dass eine Wasserkraftanlage wenigstens für eine gewisse Zeit hindurch mit einer möglicherweise nicht funktionsfähigen Fischaufstiegshilfe betrieben wird. Eine Ausnahme vom Stand der Technik würde gemäß § 12a Abs. 3 WRG 1959 voraussetzen, dass aufgrund der besonderen Umstände mit wirtschaftlich zumutbaren Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar wäre. Da offensichtlich im vorliegenden Fall die Errichtung einer herkömmlichen Fischaufstiegshilfe dem Stand der Technik entsprechend möglich ist und in Betracht gezogen wird, erscheint dieser Ausnahmegrund zweifelhaft.

Demgegenüber sieht § 56 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt zu Versuchszwecken vor, wenn es um Maßnahmen geht, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108). Die vom Beschwerdeführer offensichtlich angestrebte Kombination von Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage und wasserwirtschaftlichen Versuch sieht das Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vor.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das gegenständliche Vorhaben (mit den beiden Alternativen beim Fischaufstieg) insgesamt bewilligungsfähig ist, kann für die gegenständliche Entscheidung dahingestellt bleiben. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist der von ihm angestrebte Versuch ohne Bestand der (noch einer Genehmigung bedürfenden) Wasserkraftanlage bzw. wesentlicher Anlagenteile davon nicht umsetzbar.

Das bedeutet aber auch, dass die Bewilligung einer Maßnahme (Erprobung einer Anlage) ohne gleichzeitige Bewilligung der notwendigerweise dafür erforderlichen weiteren (ebenfalls bewilligungspflichtigen) Anlagen rechtlich nicht möglich ist, da insoweit ein im Sinnes des § 59 Abs. 1 AVG untrennbares Gesamtvorhaben vorliegt.

Nach der Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 20.12.1994, 92/07/0118) muss die Trennbarkeit eines Verhandlungsgegenstandes sowohl in sachlich-technischer, als auch in rechtlicher Hinsicht vorliegen, was gegenständlich – wie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 4. April 2023 zeigt - nicht der Fall ist (dieses Vorbringen steht im Übrigen einem Verständnis des Ansuchens dahingehend entgegen, der Beschwerdeführer bestünde auf einem gesonderten Abspruch unabhängig von der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerksprojekt).

Eine wasserrechtliche Bewilligung für Maßnahmen, deren notwendige Bedingung die Existenz von Anlagen ist, für die ebenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche jedoch nicht vorliegt, kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Baurecht zu verweisen, wonach eine baurechtliche Bewilligung zur Abänderung eines konsenslosen Bauhabens oder Vorhabens nicht in Frage kommt (VwGH 08.02.1974, 910/73; 31.01.2006, 2004/05/0130).

Daraus folgt, dass die belangte Behörde über das Begehren, einen wasser-wirtschaftlichen Versuch im Rahmen des Vorhabens der Errichtung einer Wasserkraftanlage durchführen zu dürfen, nicht gesondert (jedenfalls nicht vor Erteilung der Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage selbst) absprechen hätte dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher, insofern ersatzlos, zu beheben, was aber einer neuerlichen Entscheidung im Rahmen der Erledigung des Ansuchens über das Gesamtprojekt nicht entgegensteht.

Der Durchführung einer – von niemanden beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher gegen diese Entscheidung nicht zulässig.

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