LVwG N LVwG-AV-638/001-2023

LVwG-AV-638/001-2023Landesverwaltungsgericht07.04.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; regelmäßiges Entgelt; Ausfallsprinzip; stundenweise Lohnabrechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-638/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.638.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 14. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers B für den beantragten Zeitraum von 21. Jänner 2022 bis 29. Jänner 2022 in Höhe von EUR *** dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Berechnung des Verdienstentganges auf Stundenlohnbasis erfolge, weshalb der volle Betrag in Höhe von EUR *** gebühre. Dieser Betrag errechne sich wie folgt:

„21.01.2022 - 29.01.2022 Formeln:

Ausfallstunden 54

Stundenlohn ****** B6*B5

Schnitte: Nacht *** *** B7*B5

SZ: *** 54*(+)/6

Dienstgeberanteil SV 1*** (C6+C7)*17,53/100

Dienstgeberanteil SV SZ ***

berechneter Auszahlungsbetrag ***“

3. Feststellungen:

3.1. B, geboren am ***, war als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 21. Jänner 2022 bis 29. Jänner 2022 auf Grund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich abgesondert. Er erhielt von der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2022 den Monatslohn für Jänner 2022. Mit Eingabe (Online-Formular) vom 14. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 21. Jänner 2022 bis 29. Jänner 2022 in Höhe von EUR ***.

3.2. Folgende Werte sind festzustellen und im Weiteren der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:

Jänner 2022

Wert

Betrag

Stundenlohn

EUR ***

Nachtzulage (Schnitt; pro Arbeitsstunde)

EUR ***

„Leist.prämie widerrufbar“

EUR ***

SV-Bemessungsgrundlage

EUR ***

Ausfallstunden

54 h

Überstunden

4 h

Arbeitsstunden gesamt (inkl. Ausfallstunden)

172 h

Urlaubszuschuss 2022 (brutto):

EUR ***

Weihnachtsrenumeration 2022 (brutto):

EUR ***

3.3. Der Dienstnehmer wäre im Zeitraum von 21. Jänner 2022 bis 29. Jänner 2022 verpflichtet gewesen, insgesamt 54 Stunden für die Beschwerdeführerin zu arbeiten. Auf Grund der behördlichen Absonderung konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Unter Einberechnung der quarantänebedingten Ausfallstunden (sowie Überstunden) hatte der Dienstnehmer im Jänner 2022 172 Stunden für die Beschwerdeführerin zu leisten. Im Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt eine stundenweise Lohnabrechnung. Bei der Nachtzulage handelt es sich um regelmäßig gewährte Zulagen als Abgeltung der Arbeitsleistung. Die Nachtzulage setzt sich aus dem Durchschnitt der Nachtschichtzuschläge der letzten 3 Monate zusammen und gebührt auch in Nichtleistungszeiten (Urlaub, Quarantäne, usw.). Betreffend den Dienstnehmer liegt mit 15. Oktober 2022 eine Kündigung vor; dessen Entgeltanspruch endete am 19. Oktober 2022.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der insbesondere den Absonderungsbescheid betreffend den Dienstnehmer, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde sowie einen Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin für den Dienstnehmer enthält. Überdies gründen die Feststellungen auf den eindeutigen Inhalten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszugs aus dem Jahreslohnkonto 2022 (darin ist insbesondere auch der Austritt und das Ende des Entgeltanspruchs ausgewiesen). Zudem teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren den Hintergrund und die (festgestellte) Berechnung der Nachtzulage – im Einklang mit den vorliegenden Unterlagen – mit. Der festgestellte Sachverhalt erweist sich sohin im Ergebnis als unstrittig. Seitens der Beschwerdeführerin wird lediglich der von der belangten Behörde angewandten Berechnungsmethode (siehe hierzu gleich unten) entgegengetreten; ergänzende Sachverhaltsermittlungen sind hierzu nicht erforderlich.

5. Rechtslage:

Die hier einschlägige Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lautet auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

6.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum 21. Jänner 2022 bis 29. Jänner 2022 behördlich auf Grundlage des EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für den Monat Jänner 2022 zustehenden Lohn am 10. Februar 2022 aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. April 2022 erweist sich sohin als zulässig und wurde überdies auch rechtzeitig gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EpiG eingebracht.

6.3. Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrags ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).

6.4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Fortlaufendes Entgelt1):

EUR ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)

EUR ***

Sonderzahlung (SZ)3)

EUR ***

SV-DGA SZ4)

EUR ***

Vergütungsbetrag Gesamt: 5)

EUR ***

  1. (54 Ausfallstunden x EUR *** Stundenlohn) + (54 Ausfallstunden x EUR *** Nachtzulage Schnitt als regelmäßiger Zuschlag) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt

  2. zu vergütendes fortlaufendes Entgelt * 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  3. Summe der Sonderzahlungen 2022 (Urlaubszuschuss iHv EUR *** + Weihnachtsrenumeration iHv EUR ***) / 292 Tage (Dauer des Entgeltsanspruchs im Jahr 2022 infolge des unterjährigen Austritts) x 9 Tage der Absonderung = zu vergütende SZ

  4. zu vergütende SZ * 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

  5. Summe der Positionen 1) – 4)

6.5. Da bei der Vergütung des Verdienstentgangs das sogenannten Ausfallsprinzip zu tragen kommt und bei dem Dienstnehmer eine stundenweise Lohnabrechnung erfolgt, war die Berechnung des fortlaufenden Entgelts auf Basis der geleisteten bzw. wegen der behördlichen Absonderung ausgefallenen Stunden anzustellen (siehe Punkt 6.3.). In diesem Zusammenhang wird nur darauf hingewiesen, dass die am Lohnzettel für Jänner 2022 ausgewiesene „Leistungsprämie widerrufbar“ iHv *** Euro hierbei (anteilig) nicht zu berücksichtigen ist – und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt –, weil sie im Jahr 2021 nur im Dezember und im Jahr 2022 nur im Jänner (Absonderungsmonat) ausbezahlt wurde; sie ist daher nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung zu qualifizieren. In diesem Sinne sind auch Überstunden zuvor nur im Dezember 2021 angefallen, weshalb auch solche – mangels Regelmäßigkeit und entsprechend dem Antrag – vorliegend nicht zu berücksichtigen waren.

Gegenständlich ergibt die Berechnung sohin einen insgesamt zustehenden Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Der Beschwerde war daher insofern stattzugegeben, als dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren (gesamt wurden EUR *** beantragt) in Höhe von EUR *** war als unbegründet abzuweisen.

6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die – vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung – einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

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