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LVwG-AV-1172/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1172/001-2023
LVwG-AV-1172/001-2023Landesverwaltungsgericht06.04.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstgang; Antrag; Zurückweisung; Geschäftsführer; Gesellschafter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, *** in ***, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH Co KG, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C für den Zeitraum von 13. Jänner 2022 bis 22. Jänner 2022 zurückgewiesen.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG gestellt habe. Als Dienstnehmer sei der Geschäftsführer C angegeben und eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für diesen für den Monat Jänner 2022 beigelegt worden. C sei Alleingesellschafter und selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Da er über 25 % der Anteile der GmbH halte, sei er als selbstständig erwerbstätige Person zu beurteilen. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung legitimiert gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass C 100% Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Der Vergütungsantrag sei für die Beschwerdeführerin gestellt worden, da C weiterhin die Geschäftsführervergütungen während seiner Quarantäne erhalten habe. Somit habe nicht C selbst, sondern die die Beschwerdeführerin den Verdienstentgang gehabt.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in ***.
3.2. C wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2022, Zl. ***, aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 13. Jänner 2022 bis einschließlich 22. Jänner 2022 abgesondert.
3.3. C vertrat die beschwerdeführende GmbH seit 30. August 2013 selbstständig. Er war (jedenfalls) im Zeitraum von 13. Jänner 2022 (Beginn der Absonderung) bis 28. März 2023 zu 100 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt.
3.4. Am 1. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung von C – dieser explizit als Dienstnehmer bezeichnet – unter Berufung auf § 32 Abs. 3 EpiG ein. Beantragt wurde eine Vergütungssumme in Höhe von Euro *** für den Absonderungszeitraum 13. bis 22. Jänner 2022.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des C, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto und ein Firmenbuchauszug. Darüber hinaus nahm das Landesverwaltungsgericht am 28. März 2023 Einsicht in das Firmenbuch. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten auszugsweise:
„Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
6.1. „Sache“ des Beschwerd+everfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (VwGH 29. September 2022, Zl. Ra 2021/15/0052).
6.2. Um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zu beurteilen, ist zunächst zu klären, wer zur Antragstellung legitimiert war:
6.3. Es ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während der erstgenannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der zweitgenannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen (vgl. VwGH 16. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/09/0214).
6.4. Die beschwerdeführende GmbH hat einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des im Antrag als Dienstnehmer bezeichneten C eingebracht. Entscheidend ist daher, ob C als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden kann, sodass der beschwerdeführenden GmbH als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zustehen kann.
6.5. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (RIS-Justiz RS0021332).
6.6. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. OGH 17. Oktober 2002, Zl. 8 ObA 68/02m).
6.7. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann. (vgl. VwGH 4. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/22/0038; VwGH 19. Oktober 2015, Zl. 2013/08/0185; vgl auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 147 [Stand 1.7.2020, rdb], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.8. Im gegenständlichen Fall war C im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Geschäftsführer und gleichzeitig zu 100 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt. Damit hatte er wesentlichen Einfluss auf die beschwerdeführende GmbH und war nicht als Arbeitnehmer derselben, sondern vielmehr als selbständig erwerbstätige Person anzusehen. C war daher im relevanten Zeitraum keine „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ iSd § 32 Abs. 3 EpiG. Die beschwerdeführende GmbH war somit nicht legitimiert, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, weshalb die belangte Behörde diesen zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
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