projekte
LVwG-AV-1345/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1345/001-2023
LVwG-AV-1345/001-2023Landesverwaltungsgericht04.04.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Ferialpraktikant;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin C nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:
1. Der Beschwerde wird § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG insoweit Folge gegen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gibt dem Antrag des Antragsstellers C GmbH , eingelangt am 25.8.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. *** für den beantragten Zeitraum von 14.7.2022 bis 19.7.2022 teilweise statt.
I. Dem Antrag in Höhe von EUR *** wird stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.7.2022, Zl. ***, wurde die Absonderung von C, geb. am ***, auf Grund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) an einer näher bezeichneten Adresse, beginnend mit 14.7.2022 angeordnet. Am 19.7.2022 endete die Absonderungsmaßnahme.
Mit Antrag vom 25.8.2022 beantragte die Beschwerdeführerin für diese Dienstnehmerin für den Absonderungszeitraum 14.7.2022 bis 19.7.2022 die Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 in Höhe von insgesamt € ***.
Die Beschwerdeführerin schloss diesem Antrag Lohnkonten der Dienstnehmerin an.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Vergütungsantrag teilweise dahingehend Folge gegeben, dass der Antragstellerin ein Betrag in Höhe von € *** zuerkannt und der Antrag hinsichtlich des Mehrbegehrens in Höhe von € *** abgewiesen wurde.
Auf die Begründung im zitierten Bescheid wird verwiesen.
Mit der fristgerecht am 21.12.2022 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass von der Behörde sowohl Gehalt als auch Sonderzahlungen falsch berücksichtigt worden wären.
Sodann wurde mit Anschreiben vom 8.3.2023 die Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Akt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und die Mitteilung gemacht, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in den Akt betreffend die Absonderung der Dienstnehmerin.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Frau C war zum Absonderungszeitpunkt als Ferialpraktikantin Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und war im Zeitraum 14. Bis 19.7.2022 behördlich abgesondert. Mit Antrag vom 25.8.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vergütungsantrag hinsichtlich dieser Dienstnehmerin eingebracht. In diesem Antrag wurde die Vergütung von Entgelt- und Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum in Höhe von € *** beantragt.
Die Dienstnehmerin hatte am 11.7.2022 ihren Diensteintritt und am 7.8.2022 ihren Austritt. Die Dauer der Dienstverrichtung betrug ein Monat und bekam sie ein Monatsgehalt in Höhe von € ***, für den Zeitraum Juli errechnet sich ein aliqotierter Betrag von € ***. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist daher ebenso mit € *** heranzuziehen.
Für den Monat Juli betragen die Sonderzahlungen € *** (€ *** : 365 x 6 Absonderungstage).
Der Absonderungszeitpunkt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Absonderungsbescheid.
Die Ausführungen hinsichtlich Entgelt- und Sonderzahlungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Lohnkonto sowie aus dem Vergütungsantrag selber.
6. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
§ 33 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz-EFZG) BGBl. Nr. 399/1974 i.d.F. BGBl. I.Nr. 100/2018 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
7. Rechtlich wurde hierüber erwogen:
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des Dienstnehmers D eingebracht.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert worden ist, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über. Da der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung eingebracht wurde, ist dieser jedenfalls fristgerecht eingelangt. Der Antrag wurde ebenso bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, eingebracht.
Auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere auf Grund der Lohnkonten, sind sowohl das Gehalt als auch die Sonderzahlungen inklusive der Bemessungsgrundlagen eindeutig ableitbar.
Wie oben bereits festgestellt ergibt sich für den Monat Juli ein Gehalt in Höhe von € ***. Wird dieser Bezug durch die Tage des Monats geteilt (dividiert durch 31) sowie mit der Anzahl der Absonderungstage (6) multipliziert, so ergibt sich ein Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Als Dienstgeberanteil für diese beiden Tage errechnet sich ein Betrag in Höhe von € ***. Es ist hiefür ebenso das Bruttogehalt heranzuziehen und mit dem Quotienten von 0,1753 (Dienstgeberanteile für Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung) zu multiplizieren, anschließend durch die Tage des Monats zu dividieren und mit den Absonderungstagen zu multiplizieren.
Der Dienstgeberanteil zu den Sonderzahlungen ist mit *** vergütungsfähig. Es sind hiefür die Sonderzahlungen in Höhe von € *** zweimal heranzuziehen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), mit 0,1753 zu multiplizieren, mit der Anzahl der Tage eines Jahres (365) zu dividieren sowie anher mit den Tagen der Absonderung (6) zu multiplizieren.
Werden nunmehr die vergütungsfähigen Ansprüche summiert, so ergibt sich eine Auszahlungssumme von € *** (*** + *** + *** + ***).
Es konnte daher die nunmehr zuerkannte Höhe des Vergütungsbetrages für den Absonderungszeitraum errechnet werden.
Das Mehrbegehren in Höhe von € *** war daher entsprechend abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 unterbleiben, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend feststand. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war daher nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.