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LVwG-S-3059/001-2022•LVwG N LVwG-S-3059/001-2022
LVwG-S-3059/001-2022Landesverwaltungsgericht31.03.2023
Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arzneiwareneinfuhr; Tatort; Verfolgungsverjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.10.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z.1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) verhängt:
„Zeit: 15.2.2022, 12:00 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung: Anlässlich einer Zollkontrolle am 15.02.2022 um 12:00 Uhr im Postverteilerzentrum ***, ***, wurde festgestellt, dass Sie Arzneiwaren (54 Gramm Melatonin 3 mg ( 180 Stück Tabletten a 0,3 Gramm)) entgegen den Bestimmungen des § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 eingeführt haben. Eine Einfuhr ist nur dann zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gleichzeitig wird gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 der Verfall der obgenannten Gegenstände ausgesprochen. Die Ware wurde gemäß § 26 ZollR-DG beschlagnahmt und befindet sich im Gewahrsam des Zollamt Österreich und wird nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 18 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes Österreich vom 15.2.2022.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie das Melatonin (das übrigens rezeptfrei in österreichischen Drogerien frei erhältlich sei) nicht als Privatperson, sondern als Ordinationsmanagerin für den Arzt B bestellt habe, der es für einen depressiven Patienten zur Schlafregulation benötigt habe, weil andere Medikamente frustran verlaufen seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. der Anzeige und den Eingaben der Beschwerdeführerin, fest:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 15.2.2022 im Postverteilzentrum in *** wurde eine an die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse in ***, ***, adressierte Postsendung aus *** in ***/USA mit 180 Stück Tabletten Melatonin à 3 mg beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor am 3.12.2021 über die Webseite *** die genannte Ware bestellt; von wo aus sie das getan hat, steht nicht fest (jedenfalls aber nicht in *** in der ***).
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Bestimmung des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG - und damit der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde - bei einem Delikt wie dem vorliegenden auf den Ort der Bestellung – und nicht etwa auf den Ort der Einfuhr oder der Entdeckung der Arzneiware – abzustellen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050 mwN). Der angelastete Tatort in der *** in *** (der eindeutig nicht im Sprengel der belangten Behörde liegt) stellt den Sitz der Zollstelle dar. Dass die Beschwerdeführerin ihre Bestellung vom Zollamt aus getätigt hätte, ist nach der Aktenlage gänzlich unwahrscheinlich; bei der Tatortanlastung dürfte es sich also um einen Irrtum der belangten Behörde handeln.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, sind gemäß § 44a VStG, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (siehe z.B. VwGH 15.9.2003, 2000/10/0061). Die Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln des bzw. der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2019/17/0073, VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ihre Bestellung sicher nicht in der *** in *** getätigt, sondern am ehesten entweder in ihrer Wohnung in *** (wohin die Postsendung auch adressiert war) oder in der Ordination des B (für den die Ware bestellt wurde) in ***. Der Tatort (nach dem sich auch die örtliche Zuständigkeit richtet) blieb aber im gegenständlichen Fall unbestimmt; schon aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters wird in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses bloß angelastet, dass die Beschwerdeführerin die näher bestimmten Arzneiwaren „entgegen den Bestimmungen des § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 eingeführt“ hat, und fehlt das in § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 normierte Tatbestandsmerkmal „ohne Einfuhrbescheinigung“ zur Gänze. Wie zuvor dargelegt, reicht es nicht aus, die verba legalia (hier des § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 („eingeführt“) bzw. des § 3 Abs. 1 AWEG 2010 („Eine Einfuhr ist nur dann zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.“)) zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln es zur Verletzung der Strafbestimmung gekommen ist; dies hätte im gegenständlichen Fall z.B. durch eine Konkretisierung in dem Sinne, dass sie die Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung durch Bestellung im Fernabsatz und Beförderung aus den USA, also einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR ist, in das Bundesgebiet eingeführt hat, erfolgen können.
Was den Verfallsausspruch, der nicht als separate Anordnung oder eigener Spruchpunkt formuliert ist, sondern sich in der Tatbeschreibung findet, betrifft, lägen die Voraussetzungen für einen Verfall der beschlagnahmten Arzneiware nur vor, wenn (siehe § 21 Abs. 3 AWEG 2010) wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist, aber auch das Wort „vorsätzlich“ kommt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. Es ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen; Anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert oder wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096) oder – wie hier – als Voraussetzung für die Nebenstrafe des Verfalls normiert. Übrigens ist auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts hinsichtlich einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeführt; es heißt darin vielmehr, dass „zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt“ und dass der Beschwerdeführerin der „Entlastungsbeweis“ gemäß § 5 Abs. 1 VStG (der sich aber nur auf fahrlässiges Verhalten bezieht; vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 5 zu § 5, rdb.at) „nicht gelungen“ sei, d.h. die belangte Behörde selbst ist nur von fahrlässigem und nicht von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen, weshalb nicht zu erkennen ist, warum sie die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch als gegeben erachtet hat.
Die erforderlichen Spruchkorrekturen, um sämtliche dargelegten Spruchmängel hinsichtlich Tatort, Tatbeschreibung und Schuldform zu sanieren, sind dem Verwaltungsgericht – unabhängig von der Frage, ob es sich damit vom Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich der Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts, entfernen würde (vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2017/11/0080) – nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175); es war aber die Tatanlastung in der als Verfolgungshandlung zu wertenden Strafverfügung vom 17.2.2022 bereits gleichlautend zu jener im Straferkenntnis.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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