LVwG N LVwG-AV-1629/001-2023

LVwG-AV-1629/001-2023Landesverwaltungsgericht31.03.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1629/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1629.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, vom 27. März 2023, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. März 2023, Zl. ***, mit dem die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 15. September 2022, ***, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** abgeändert wurde, genehmigt worden war, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

In seiner Sitzung vom 15. September 2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde *** unter *** die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch Festlegungen in der Katastralgemeine *** beschlossen und eine diesbezügliche Verordnung erlassen.

1.2.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. März 2023, Zl. ***, wurde die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 15. September 2022, ***, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** abgeändert worden war, genehmigt, sodass diese Verordnung kundgemacht werden und Rechtskraft erlangen konnte.

Weiters wurde Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit erteilt und auf die Vorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Kundmachung hingewiesen. Der Bescheid erging ausschließlich an die Gemeinde *** sowie zur Kenntnisnahme an die Abteilungen RU7 und BD1 des Amtes der NÖ Landesregierung.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. März 2023, Zl. ***, mit Schreiben vom 27. März 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich.

1.4.

Mit Schreiben vom 30. März 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht hat durch die Einsichtnahme in diesen Akt Beweis aufgenommen.

1.5. Feststellungen:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird, über den oben dargestellten Sachverhalt hinaus, weiters festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Fläche durch Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde *** eine Teilfläche der Parzelle Nr. *** KG *** im Ausmaß von ca. 1.400 m² von „Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ in „Bauland-Wohngebiet (BW)“ umgewidmet wurde. Die Beschwewrdeführerin ist Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden Parzellen Nr. *** und *** KG ***, welche die Widmung „Bauland-Wohngebiet (BW)“ aufweist.

1.6.

Der Sachverhalt ist – mit Ausnahme der Widmungsart des betreffenden Grundstückes – im Wesentlichen als unstrittig zu erachten und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 idF LGBl. Nr. 99/2022:

Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

§ 24. (1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten für die im örtlichen Raumordnungsprogramm beabsichtigten Maßnahmen (und gegebenenfalls deren Standortwahl) zu entwickeln und zu bewerten.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben die Informationen gemäß § 4 Abs. 6 zu enthalten.

(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist eine Auflistung aller beabsichtigten Änderungen anzuschließen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.

(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss.

(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.

(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.

(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.

(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es

1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,

2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,

3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder

4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und 25 widerspricht.

Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.

Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.

(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.

(13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11) mitgeteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde aufgrund einer Aufforderung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall läuft die 6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen der Unterlagen.

(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung Mitgliedstaaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.

(16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.

(17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind beim Amt der Landesregierung zu hinterlegen.

(18) Die Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können.

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

§ 25. (1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,

2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,

3. wegen Löschung des Vorbehaltes,

4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß,

5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,

6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,

7. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.

(2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.

(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:

1. Wenn die Änderung

  • einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, oder

  • voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,

ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

2. Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. Eine solche Geringfügigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der vorgesehenen Widmung lediglich um eine Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen handelt oder eine Widmungsart dahingehend abgeändert werden soll, dass durch die geplante neue Widmungsart die möglichen Umweltauswirkungen entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen durch die Widmungsänderung verringert werden. Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet kann die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 entfallen. Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.(5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.

2.3. NÖ Gemeindeordnung 1973 - NÖ GO 1973 idF LGBl. Nr. 23/2023:

Parteistellung

§ 95. Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

3.1.1.

Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die von der Beschwerdeführerin begehrte Überprüfung der Flächenwidmung (Verordnung) ist.

Wie aus den Angaben im angefochtenen Bescheid hervorgeht, handelt es sich dabei um die am 15. September 2022 vom Gemeinderat der Gemeinde *** beschlossene Änderung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm, welche von der Niederösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.

3.1.2.

Der als „Beschwerde“ bezeichnete Antrag der Beschwerdeführerin wendet sich klar gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. März 2023, Zl. ***, mit dem die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 15. September 2022, die eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch Festlegungen in der Katastralgemeinde *** zum Inhalt hatte, genehmigt wurde.

Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) fällt die örtliche Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Wie sich insbesondere aus den oben zitierten Ausschnitten des § 24 NÖ ROG 2014 ergibt, erfolgt die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Handhabung des Aufsichtsrechts nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 NÖ GO 1973. In diesem Verfahren wird (nur) der jeweils betroffenen Gemeinde gemäß § 24 Abs. 14 NÖ ROG 2014 iVm § 95 Satz 2 NÖ GO 1973 Parteistellung eingeräumt.

Der Bescheid mit welchem das örtliche Raumordnungsprogramm aufsichtsbehördlich genehmigt wird, wendet sich ausschließlich an die jeweilige Gemeinde, daher ist auch nur dieser Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren zuzusprechen (vgl. z.B. auch Hauer, 17. Teil Gemeindeaufsicht Rz 160, in Pabel (Hrsg), Gemeinderecht mwN).

Weiters bestimmt § 24 Abs. 6 NÖ ROG 2014, dass selbst eine fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsplanes hat. Betroffenen Personen wird gemäß § 24 Abs. 7 und 9 leg.cit. zwar ein gewisses Mitspracherecht eingeräumt, so sind rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Gemeinderates „in Erwägung zu ziehen“, eine Verpflichtung diese dem Beschluss zugrunde zu legen, ein durchsetzbarer Anspruch auf deren Befolgung oder eine Parteistellung des Einbringers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. z.B. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 11. Aufl., Anm. 13 zu § 24 NÖ ROG 2014 mwN oder VwGH 2004/06/0160). Für den Verfasser einer Stellungnahme zur Änderung/Erlassung eines Flächenwidmungsplanes besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Befolgung seiner Anregungen bzw. Anmerkungen hat, da im Widmungsverfahren außer der Gemeinde selbst (im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren) niemand Parteistellung hat (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2. Aufl., S. 923).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl im Verfahren der Erlassung des örtlichen Raumordnungsplanes als auch bei dessen aufsichtsbehördlicher Genehmigung lediglich die jeweilige Gemeinde Parteistellung hat (vgl hierfür auch Riegler/Koizar, NÖ BauO4 § 24 NÖ ROG 2014 Rz 6 mwN). Beim aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren des örtlichen Raumordnungsplanes handelt es sich demgemäß um ein Verfahren mit nur einer Partei – nämlich der jeweiligen Gemeinde –, daher kann auch nur dieser Parteistellung im Verfahren zukommen. Auch unabhängig von der hier zu behandelnden raumordnungsrechtlichen Thematik kommt in aufsichtsbehördlichen Verfahren – mangels gegenteiliger Anordnung – grundsätzlich nur dem jeweiligen Bescheidadressaten, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz. 7 mwN).

Desweiteren handelt es sich beim aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren um ein Verfahren, in welchem lediglich die grundsätzliche Eignung einer bestimmten Fläche für eine geplante Umwidmung geprüft wird. Es ist daher nur zu prüfen, ob die in Frage stehende Fläche geeignet für die geplante Widmung ist. Prüfgegenstand ist daher insbesondere nicht, ob ein konkretes Projekt auf der Fläche errichtet werden soll oder darf. Hierfür sind nachfolgende Verfahren (wie z.B. Baubewilligungsver-fahren, Straßenbaubewilligungsverfahren etc.) durchzuführen.

Werden für ein Projekt benötigte Bewilligungen versagt, hat dies grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf die Widmung einer Fläche. Durch die bloße Umwidmung einer bestimmten Fläche per se ergeben sich daher grundsätzlich auch (noch) keine konkreten Beeinträchtigungen von Umweltschutzvorschriften.

Anzumerken ist weiters, dass bei der Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes eine Verordnung (und damit ein Akt der Rechtsetzung) überprüft wird. Legistischen Verfahren wie diesem ist eine „Parteistellung“, dergestalt wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, vielmehr grundsätzlich fremd.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Person, der auf Gemeindeebene kein Überprüfungsrecht in Bezug auf einen Flächenwidmungsplan zukommt, und zwar weder nach dem NÖ ROG 2014 noch nach der NÖ GO 1973.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. oben Punkt 3.1.).

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