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LVwG-AV-1624/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1624/001-2023
LVwG-AV-1624/001-2023Landesverwaltungsgericht31.03.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Prüfungsgegenstand; subjektiv öffentliches Recht; Verfahrenskostenbeitrag;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07. Februar 2023, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes samt Verfahrenskosten) beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 39, 138 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 37, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.0. Den verwaltungsbehördlichen Akten des Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde), wie sie dem Gericht vorgelegt wurden, sowie den darauf bezüglichen Gerichtsakten ist - soweit für den vorliegenden Fall relevant - folgendes zu entnehmen:
1.1. Zwischen A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie seinem Nachbarn B sind Maßnahmen und Anlagen strittig, welche die beiden auf ihren angrenzenden Grundstücken in der KG *** (Gemeinde ***) vorgenommen haben. Im Hinblick auf mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Niederschlagswasserabfluss wurde die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde tätig und erließ mehrere Bescheide, gegen die A Beschwerden einbrachte.
1.2. So wurde mit Bescheid vom 10. Juni 2022, ***, dem Beschwerdeführer ein gewässerpolizeilicher Auftrag betreffend vom ihm errichteter Anlagen erteilt. Aufgrund der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde behob das Gericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 28. Juli 2022, LVwG-AV-694/001-2022, worin die Rechtslage und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargelegt worden sind (was übrigens auch im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet worden ist).
1.3. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 16. November 2022, ***, mit welchem dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Entfernungsauftrag erteilt wurde und ihm als Verfahrenskosten ein Anteil am Verhandlungsaufwand vom 20. Oktober 2022 auferlegt wurde. Dagegen ist zur GZ LVwG-AV-1871/002-2022, beim Gericht die Beschwerde des A noch anhängig.
1.4. Demgegenüber richtet sich der Bescheid vom 07. Februar 2023, ***, an B mit dem auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrag auf „Entfernung des angeglichenen Erdmaterials (im Mittel 10 cm) entlang der Grundgrenze, Gst.Nr. ***, KG ***“ sowie der Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren „für die mündliche Verhandlung vom 20.10.2022 (3 Amtsorgane, Dauer 3 halbe Stunden + ÜP v. 8.2.2023) € 138,00“.
Die Begründung der belangten Behörde beschränkt sich im Wesentlichen auf Feststellungen zum Verfahrensablauf, auszugsweise Wiedergabe aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen und des § 138 Abs. 1 WRG 1959 sowie einen Formelsatz („Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die oben beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine solche Bewilligung aber nicht vorliegt und aus den im § 105 des Wasserrechtsgesetzes normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden kann, hatte die Behörde die Beseitigung der Maßnahme spruchgemäß anzuordnen.“).
Lediglich in Bezug auf die Kostenentscheidung findet sich eine konkretere Begrün-dung („nachdem sowohl Herrn B als auch Herrn A Maßnahmen aufgetragen wurden, gelangt eine Verschuldensteilung von jeweils der Hälfte zur Anwendung. Der am 20.10.22 durchgeführte Ortsaugenschein und die dadurch angefallenen Kommissionskosten werden zwischen den beiden Betroffenen Herrn B und Herrn A unter Berücksichtigung des Verschuldens geteilt. Es gelangt jeweils die Hälfte der Kosten (EUR 248,40 davon die Hälfte) zur Verrechnung.“).
Festzuhalten ist, dass weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides auf einen Antrag des Beschwerdeführers, namentlich betreffend eine auf dem Grundstück des B errichtete Steinmauer, Bezug genommen wird.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die umfangreiche Beschwerde des A, mit der er sich allerdings nicht gegen die spruchgegenständliche Verpflichtung des B, sondern gegen die ebenfalls von diesem im Nachbereich zur Grundstücksgrenze errichtete Steinmauer wendet. So begehrt der Beschwerdeführer -nach umfassender Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht – zusammenfassend, „die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Anlage (….) näher zu prüfen“ und deren Verlegung von der Grundstücksgrenze weg zu erwirken.
„Der guten Ordnung halber“ sei „mitzuteilen“, dass auch die Kostenentscheidung „so sie ihn belaste“ angefochten werden müsse, da es nicht sein könne, dass mit den Kosten eines „gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens“ neben den Konsenswerbern auch der Anrainer belastet werde.
1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Gericht zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schrift- stücken ergeben sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und des Gerichts und sind – insoweit – unstrittig.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(..)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Hauptsache einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen. Weiters wurde ein Kostenentscheidungen betreffend Kommissionsgebühren getroffen. Verpflichteter aus diesem Bescheid ist ausschließlich B. Über einen Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem gegenständlichen Bescheid hingegen nicht (bzw wenigstens nicht abschlägig) abgesprochen.
2.3.2. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich nur in Betracht kommenden – Bescheid-beschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungs-behörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine (zulässige) Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.
2.3.3. Betrachtet man das vorliegende Rechtsmittel im Zusammenhang mit Inhalt des angefochtenen Bescheides, wird deutlich, dass der Beschwerdeführer eine denkmögliche Rechtsverletzung durch diesen Bescheid gar nicht behauptet; er macht in der Hauptsache nämlich nicht geltend, dass die erfolgte Vorschreibung der Beseitigung von Erdmaterial ihn in seinen Rechten verletzen würde. Vielmehr begehrt er eine Entscheidung des Gerichtes in Bezug auf eine gar nicht bescheidgegenständliche Steinmauer. Festzuhalten ist, dass mit dem gegenständlichen Bescheid über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht abgesprochen wird; selbst wenn man davon ausginge, dass der Entfernungsauftrag aufgrund eines Begehrens des Beschwerdeführers erlassen worden ist, kann in dieser Entscheidung – mangels diesbezüglichen Ausspruchs - keinesfalls eine Ablehnung eines darüberhinausgehenden oder anderen Begehrens (nämlich betreffend die in Rede stehende Stein-mauer) erblickt werden. Das Beschwerdevorbringen geht somit an der Sache des angefochtenen Bescheides vorbei und erweist sich daher als unzulässig. Den äußersten möglichen Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens und damit auch der Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts bildet nämlich jene Angelegenheit, welche Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides war (vgl. zB VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Eine inhaltliche Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers kommt somit nicht in Betracht.
Was die Kostenentscheidung anbelangt, wird damit lediglich eine Verpflichtung des B begründet. Auch wenn die Entscheidung von einer anteiligen Kostentragungsverpflichtung des Beschwerdeführers ausgeht, wird über eine solche mit dem angefochtenen Bescheid nicht verbindlich entschieden. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch, nicht die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst und normative Wirkung entfaltet (vgl. zB VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221). Um den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu verpflichten, bedarf es eines ihm gegenüber erfolgten bescheidmäßigen Ausspruches, den er auch mit Beschwerde bekämpfen kann (was auch geschehen ist, vgl. das Verfahren zur hg GZ LVwG-AV-1871/002-2022).
Auch insoweit liegt also im gegenständlichen Fall – mangels in Betracht kommender Rechtsverletzungsmöglichkeit – keine zulässige Beschwerde vor.
2.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des A mangels Behauptung einer möglichen Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unzulässig und daher zurückzuweisen ist. Eine inhaltliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07. Februar 2023, ***, ist dem Gericht aber verwehrt.
Sofern der Beschwerdeführer als Betroffener gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 einen Antrag auf Beseitigung der strittigen Steinmauer gestellt hat bzw. noch stellt, wird die belangte Behörde darüber zu entscheiden haben.
2.3.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) nicht.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).
Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
2.3.6. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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