LVwG N LVwG-S-1856/001-2022

LVwG-S-1856/001-2022Landesverwaltungsgericht30.03.2023

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Pflichtversicherung; Anmeldung; Dienstnehmer; zwischenstaatliche Sozialversicherung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1856/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1856.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A , in ***, ***, vertreten durch die B Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Mai 2022, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen – unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens – verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 03.03.2021, 17:45 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, *** Tatbeschreibung:

Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 03.03.2021 um 17:45 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor

Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

1. Name: D, geb. ***

Arbeitsantritt: 10.02.2021

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldung SV-Versicherung: /

2. Name: E, geb. ***

Arbeitsantritt: 10.02.2021

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldung SV-Versicherung: /

3. Name: F, geb. ***

Arbeitsantritt: 10.02.2021

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldung SV-Versicherung: /

4. Name: G geb. ***

Arbeitsantritt: 10.02.2021

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldung SV-Versicherung: /

5. Name: H, geb. ***

Arbeitsantritt: 20.02.2021

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldung SV-Versicherung: /

6. Name: I, geb. ***

Arbeitsantritt: 10.02.2021

Beschäftigungsort: ***, ***

Anmeldung SV-Versicherung: /

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

zu 2. § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

zu 3. § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

zu 4. § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

zu 5. § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

zu 6. § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

(ASVG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu 1. € 730,00

113 Stunden

§ 111 Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

zu 2. € 730,00

113 Stunden

§ 111 Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

zu 3. € 730,00

113 Stunden

§ 111 Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

zu 4. € 730,00

113 Stunden

§ 111 Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

zu 5. € 730,00

113 Stunden

§ 111 Abs. 2 ASVG Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

zu 6. € 730,00

113 Stunden

§ 111 Abs. 2 ASVG Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 438,00

Gesamtbetrag: € 4.818,00“

1.2. Mit einem weiteren Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Mai 2022, Zl. ***, wurde (neben dem Beschwerdeführer) auch der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH (in der Folge: C) wegen derselben – unter Punkt 1.1. dargestellten – Sachverhalte bestraft. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der C ist zur Zahl LVwG-S-1858/001-2022 protokolliert.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 Beschwerde gegen das unter Punkt 1.1. dargestellte Straferkenntnis.

In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass die C mit der J S.R.L., mit Sitz in Rumänien, (in der Folge: ausländische Gesellschaft) im Februar 2021 einen (Rahmen-) Werkvertrag betreffend Schlägerungs- und/oder Bringungsarbeiten im Ausmaß von rund 10.000 Festmeter (fm) abgeschlossen habe. Die ausländische Gesellschaft sei bereits am 24. April 2014 gegründet worden und im rumänischen Handelsregister eingetragen. Die sechs spruchgegenständlichen Personen seien am 03. März 2021 von der Finanzpolizei in deren Unterkunft angetroffen worden, als sie von Holzschlägerungsarbeiten zurückgekehrt seien. Das Bestehen eines Werkvertrags sei von der spruchgegenständlichen Person G im Zuge seiner Einvernahme bestätigt worden. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob die spruchgegenständlichen Personen hinsichtlich Arbeitszeit oder arbeitsbezogenem Verhalten gegenüber der C gebunden sowie weisungs- und kontrollgebunden gewesen seien. Seitens der C habe es keine sachlichen, das Werk betreffenden Weisungen gegeben. Auch habe keine persönliche Arbeitspflicht der spruchgegenständlichen Personen bestanden. Zudem würden sämtliche Betriebsmittel von der ausländischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere im Hinblick auf offene Beweisanträge, vorgebracht. Es sei in der Forstwirtschaft völlig üblich, dass die Rahmenbedingungen telefonisch besprochen würden, vor allem dann, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits ein enges Vertrauensverhältnis bestehe; hierzu werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Forstwirtschaft begehrt. Auch sei die ausländische Gesellschaft nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers in den Jahren 2021 und 2022 von rumänischen Auftraggebern beauftragt worden; hierzu werde auf die vorgelegte Erklärung der ausländischen Gesellschaft verwiesen und wurden Rechnungen, die Bilanz für 2021 und eine Fiskalaufstellung betreffend die ausländische Gesellschaft vorgelegt. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Vorgehensweise bei der Festlegung der zu bearbeitenden Flächen dargestellt. Diese Art der Bewirtschaftung sowie die Ernte im Einzelstammverfahren würden es unabdingbar machen, dass die zu schlägernden Bäume von den Revierleitern der C im Vorhinein markiert würden. Auch sei das Wegenetz verzweigt und kompliziert, sodass eine genaue Ortskenntnis erforderlich sei. Für die spruchgegenständlichen Personen seien auch Arbeitsverträge mit der ausländischen Gesellschaft vorgelegt worden und liege betreffend diese Personen eine Entsendungsmeldung vor. Von 2019 bis 2022 seien die spruchgegenständlichen Personen ausschließlich für die ausländische Gesellschaft tätig gewesen, wobei zu Beweiszwecken Lohnausweise und Steuerbescheinigungen vorgelegt werden.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 08. Juli 2022 „zur Kenntnis genommen“ und ebenfalls die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

3.2. Mit Urkundenvorlage vom 26. Juli 2022 legte der Beschwerdeführer näher bezeichnete Unterlagen, die bereits der Beschwerde in rumänischer Sprache angeschlossene waren, in deutscher Sprache vor.

3.3. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erstattete der Beschwerdeführer – nach hg. Aufforderung vom 25. Oktober 2022 – eine Äußerung und wurden in einem weitere Unterlagen insbesondere betreffend die Geschäftstätigkeiten der ausländischen Gesellschaft vorgelegt.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. Jänner 2023 und am 20. Februar 2023 – gemeinsam mit dem zur Zahl LVwG-S-1858/001-2022 protokollierten Verfahren (betreffend die Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers) – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer der C zZl. LVwG-S-1858/001-2022 (ebenfalls in seiner Funktion als Beschwerdeführer, wobei dieser Beschwerdeführer nur am ersten Verhandlungstermin persönlich teilnahm) sowie Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, als mitbeteiligte Partei teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten (wobei die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen den anderen Parteien vorab schriftlich übermittelt wurden), durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers (als Beschwerdeführer in dem zZl. LVwG-S-1858/001-2022 protokollierten Verfahren) sowie durch die Einvernahme von zwei Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, von drei Revierleitern (Förstern) der C sowie von vier spruchgegenständlichen Personen, nämlich G, I, D und F, als Zeugen. Die Einvernahme der spruchgegenständlichen Personen H und E konnte demgegenüber nicht erfolgen, da diese über keinen Wohnsitz mehr in Österreich verfügten und einer Einladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, zugestellt an deren bekanntgegebene Adresse in Rumänien, nicht gefolgt sind.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Die C betreibt in *** eine Forstwirtschaft, die aus mehreren Revieren besteht. Der Beschwerdeführer ist – neben dem Beschwerdeführer in dem zZl. LVwG-S-1858/001-2022 protokollierten Verfahren –handelsrechtlicher Geschäftsführer der C (gemeinsam vertretungsbefugt seit 01.01.2019) und Forstmeister dieser Gesellschaft. Die C beschäftigte im Jänner 2023 dreizehn Mitarbeiter, zu denen insbesondere die für die Waldreviere verantwortlichen Revierleiter und zwei Forstarbeiter zählen; die Revierleiter und Forstarbeiter wurden auch bereits in den angelasteten Tatzeiträumen beschäftigt. Für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung der Reviere der C ist ein jährlicher Einschlag von ca. 30.000 bis 40.000 fm Holz („Hiebsatz“) erforderlich. Die Schlägerungsarbeiten erfolgen ausschließlich im so genannten „Einzelstammverfahren“. Im Einzelstammverfahren wird im Unterschied zu einer „gebietsweisen Schlägerung“ kein gesamtes Gebiet geschlägert, sondern wird der für das Revier veranschlagte Hiebsatz durch die Entnahme von einzelnen Bäumen über eine größere Fläche erreicht. Dabei wird zwischen Entnahmen von Schadholz und Planschlägerungen unterschieden und werden die zu entnehmenden Bäume von den Revierleitern der C aufgrund deren fachlicher Beurteilung markiert. Die Grundlage für die in einem Revier vorzunehmenden Schlägerungsarbeiten bildet sohin kein Waldwirtschaftsplan (wie dies im Falle einer gebietsweisen Schlägerung der Fall sein kann), sondern die von den Revierleitern auf deren fachlicher Expertise beruhenden Markierungen von Bäumen zur Erreichung des für ein Revier (von einem hierzu befähigten, externen Unternehmen) festgelegten Hiebsatzes. Der veranschlagte Hiebsatz für die Reviere der C wurde (insbesondere) im Jahr 2021 nur in einem geringen Ausmaß durch Schlägerungsarbeiten der bei der C beschäftigten Forstarbeiter erzielt; der Großteil der Schlägerungsarbeiten zur Erreichung des Hiebsatzes wird von „externen Dienstleistern“ – nämlich von nicht von der C als Dienstnehmer angemeldeten Personen – für die C vorgenommen. Die ausländische Gesellschaft mit Sitz in Rumänien wird von der C als ein solcher „externer Dienstleister“ qualifiziert.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der verlesenen vorliegenden Aktenlage (insbesondere Firmenbuchauszug) sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2023 wurde vom Beschwerdeführer und den als Zeugen einvernommenen Revierleitern umfassend die festgestellte Arbeitsweise zur Waldbewirtschaftung im Einzelstammverfahren, einschließlich der Methodik zur Ermittlung des jährlichen Hiebsatzes, dargelegt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind keine Umstände hervorgekommen, die an diesen einheitlichen und übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und der Revierleiter Zweifel aufkommen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Forstwirtschaft, wie vom Beschwerdeführer begehrt, nicht erforderlich.

4.2. Die ausländische Gesellschaft mit Sitz in Rumänien ist seit dem Jahr 2014 in das rumänische Handelsregister eingetragen und im Bereich der Forstwirtschaft tätig. Der spruchgegenständliche G ist der Geschäftsführer dieser ausländischen Gesellschaft, die anderen spruchgegenständlichen Personen sind (jedenfalls teilweise) Gesellschafter. Die ausländische Gesellschaft schloss Arbeitsverträge mit allen sechs spruchgegenständlichen Personen bereits vor den angelasteten Tatzeiträumen ab. Alle spruchgegenständlichen Personen waren im Februar und März 2021 von dieser Gesellschaft in Rumänien zur Sozialversicherung angemeldet und wurden Beiträge entrichtet. Der rumänische Sozialversicherungsträger stellte am 07. April 2021 – sohin nach den angelasteten Tatzeiträumen im Februar und März 2021 – A1-Bescheinigungen für alle sechs spruchgegenständlichen Personen als entsandte Arbeitnehmer der ausländischen Gesellschaft für die Tätigkeiten bei der C in Österreich, gültig jeweils ab 09. April 2021 (Anfangsdatum), aus. Aus den A1-Bescheinigungen geht hervor, dass alle spruchgegenständlichen Personen jedenfalls ab dem 09. April 2021 den rumänischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlegen sind. Seitens der rumänischen Gesellschaft wurden operative Geschäftstätigkeiten bereits vor Februar 2021 – in einem für den vorliegenden Fall nicht näher festzustellenden Ausmaß – auch in Rumänien gesetzt. Zudem wurden sowohl der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft als auch die anderen fünf spruchgegenständlichen Personen schon vor den angelasteten Tatzeiträumen – dies in den Vorjahren und über längere Zeiträume – mit der Verrichtung von Schlägerungs- und/oder Bringungsarbeiten für die C tätig.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren (sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vorgelegten Unterlagen und erweisen sich – zumindest im getroffenen Umfang – auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Die Eintragung der ausländischen Gesellschaft in das rumänische Handelsregister, die Anmeldung der spruchgegenständlichen Personen zur Sozialversicherung durch diese Gesellschaft, der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie die Ausstellung von A1-Bescheinigungen wurden vom Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen belegt. Zudem haben die als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angegeben, dass sie Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft sind; dies steht insoweit auch im Einklang mit den Angaben des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, dem eine Gesellschafterstellung von zumindest einem Teil der spruchgegenständlichen Personen bekannt ist (zum Zweck der og. Feststellung war die Einholung des vom Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, begehrten Auszugs nicht erforderlich). Dass A1Bescheinigungen vom rumänischen Sozialversicherungsträger (mit Gültigkeit ab 09. April 2021) ausgestellt wurden und die ausländische Gesellschaft schon vor Februar 2021 Tätigkeiten auch in Rumänien (ungeachtet von deren Umfang) verrichtet hat, wird auch vom Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, nicht in Abrede gestellt, sondern wird (alleine) bestritten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigungen durch den rumänischen Sozialversicherungsträger – vor dem Hintergrund fehlender nennenswerter wirtschaftlicher Tätigkeiten in Rumänien – vorgelegen seien (dass überhaupt Geschäftstätigkeiten der ausländischen Gesellschaft auch in Rumänien erfolgt sind, ergibt sich indes schon aus dem vom Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, eingeholten, im Verwaltungsstrafakt einliegenden IMI Auszug). Dass alle sechs spruchgegenständlichen Personen bereits in den Vorjähren – zum Teil über längere Zeiträume – Tätigkeiten für die C ausgeübt haben, ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen und legen auch deren ZMR Auszüge, nämlich Wohnsitzmeldungen am Sitz der C bereits in den Vorjahren, (im Einklang mit vorgelegten Bestandsverträgen zwischen der C und der ausländischen Gesellschaft) nahe.

4.3. Die C, diese bezeichnet als „Auftraggeber“, und die ausländische Gesellschaft, diese bezeichnet als „Auftragnehmer“, schlossen am 01. Februar 2021 einen „Werkvertag“ ab. Dieser Werkvertrag weist den folgenden Inhalt auf:

„1. Der Auftragnehmer übernimmt die Schlägerung und oder Bringung des in der Natur aufgezeigten Holzes in den Revieren der C GmbH (Schlagort) im ungefähren Ausmaß von 10.000 fm.

2. Das Holz wird nach der örtlichen Übung nach Anweisung des örtlich zuständigen Revierleiters unter bestmöglicher Ausnutzung zu folgenden Sortimenten ausgeformt:

3. Die Arbeit ist bis 31.12.2021 fertigzustellen. Abmaß und Übergabe des Holzes hat ohne unnötigen Aufschub im gegenseitigen Einvernehmen zu erfolgen. Das Abmaß ist Grundlage der Verrechnung und wird vom Revierleiter erstellt.

4. Die Abrechnung der geleisteten Arbeiten erfolgt binnen 8 Tage nach ordnungsgemäßem Abschluss mit den von der C GmbH angebotenen Tarifen. Eine Vorauszahlung nach Maßgabe der bereits geleisteten Arbeiten ist auf Wunsch möglich. Mit diesen vereinbarten Preisen sind sämtliche mit den vorangeführten Leistungen zusammenhängenden Aufwände abgegolten.

5. Der Auftragnehmer führt die Arbeiten ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr durch.

6. Der Auftragnehmer ist in der Ausführung der übernommenen Arbeiten völlig selbständig und hierbei an keine Weisungen gebunden. Es obliegt ausschließlich ihm - abgesehen von der Fertigstellung der Arbeit - die sachliche und zeitliche Einteilung der Arbeiten. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er die Arbeiten nur in der Zeit durchführen kann, in der er auf seiner Liegenschaft (gegebenenfalls auf der Liegenschaft seiner Eltern) abkömmlich ist.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise von anderen geeigneten Personen auf eigene Kosten und Gefahr durchführen zu lassen.

8. Der Auftragnehmer ist für die vertragsgemäße Ausführung und für eine fach-, sach- und zeitgerechte Durchführung der Arbeiten gemäß dieser Vereinbarung voll haftbar. Er haftet dafür, dass der verbliebene Bestand keine Beschädigungen durch unsachgemäße Rückung und Fällung erleidet. Entstandene Schäden und Verunreinigungen an Straßen sind sofort zu beseitigen.

Er nimmt zur Kenntnis, dass dem Auftraggeber bei vertragswidriger Durchführung der Arbeiten das Rücktrittsrecht vom Vertrag zusteht.

9. Der Auftragnehmer des Auftrages bestätigt, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit nach dem BSVG pflichtversichert ist (§ 4 Abs. 4 u. 5 ASVG).

10. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt als Gerichtsstand das Bezirksgericht ***.“

Dieser Werkvertrag wird von der C als „Rahmenwerkvertrag“ qualifiziert.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem (bereits dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei) vorgelegten Werkvertrag, der seitens des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als (Rahmen-) Werkvertrag qualifiziert wurde (dies unter Darlegung der Verwendung eines Vordrucks sowie Einräumung des Umstandes, dass die Inhalte des Vertrags zum Teil nicht an die ausländische Gesellschaft angepasst wurden; vgl. etwa Punkt 9 des Vertrags).

4.4. Den von den spruchgegenständlichen Personen für die C verrichteten Tätigkeiten lag im Februar und März 2021 die folgende Vorgehensweise zu Grunde:

Die Revierleiter markierten innerhalb eines von ihnen festgelegten Gebietes innerhalb ihres Reviers mit einem Spray jene Bäume, die zur Erreichung des Hiebsatzes entnommen werden sollten. Die Revierleiter bestimmten dabei die Größe der Gebiete nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Bedachtnahme auf die Rückeeinheiten: bei längeren Rückewegen (zum Transport des Holzes auf die Forststraße) wurde das Gebiet idR größer festgelegt, waren nur kurze Rückewege vorhanden, war das Gebiet idR kleiner. Die Begrenzungen der zu bearbeitenden Gebiete wurden durch die von den Revierleitern angebrachten Markierungen auf den Bäumen ersichtlich gemacht, die sich im Regelfall in Sichtweite zueinander befunden haben. Bei verwinkelten Gebieten wurden die Gebietsabgrenzungen von den Revierleitern zusätzlich durch Markierungen, etwa durch Pfeile oder Linien (mittels Spray), ersichtlich gemacht. Es gehört zu den Kernaufgaben der Tätigkeiten der Revierleiter, die zu bearbeitenden Gebiete zur Entnahme der Bäume im Einzelstammverfahren voneinander abzugrenzen; die Revierleiter sind angehalten Sorge zu tragen, dass die geschlägerten Hölzer einem Gebiet – und damit jenen Personen, die die Schlägerungsarbeiten durchgeführt haben – zugeordnet werden können; zu diesem Zweck werden von den Revierleitern Abführprotokolle erstellt.

Nach Markierung der zu schlägernden Bäume innerhalb eines Gebietes führte der zuständige Revierleiter mit dem Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft eine Besichtigung des Gebietes durch. Im Zuge der Gebietsbesichtigung gab der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft dem Revierleiter bekannt, ob er die markierten Bäume bearbeiten könne und nannte hierfür den Preis je fm (für die Schlägerung und/oder Bringung); diesen Preis gab der Revierleiter dem Beschwerdeführer weiter. Seitens der Revierleiter wurden arbeitsbezogene Vorgaben hinsichtlich der Ausformung der zu schlägernden Hölzer erteilt und wurde mit dem Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft in der Regel ein ungefährer zeitlicher Rahmen zur Vornahme der Arbeiten vereinbart. Weitere arbeitsbezogene Vorgaben oder persönliche Weisungen wurden von den Revierleitern nicht erteilt. Auch wurden von den Revierleitern keinerlei Vorgaben über die Anzahl der für die Arbeiten einzusetzenden Personen gemacht und stellten die Revierleiter keine Arbeitsmittel (Werkzeuge, Traktoren) oder Arbeitskleidung zur Verfügung. An der Besichtigung nahmen ausschließlich der jeweils zuständige Revierleiter und der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft (G), nicht aber die anderen fünf spruchgegenständlichen Personen teil. Nach der Besichtigung verrichteten die spruchgegenständlichen Personen unter den Vorgaben des Geschäftsführers der ausländischen Gesellschaft die im Zuge der Besichtigung vereinbarten Schlägerungsarbeiten und/oder die Bringung bis zum Rückweg (bezeichnet als „Rückung 1“; die „Rückung 2“ – nämlich die Bringung des Holzes über den Rückeweg bis zur Forststraße – wird von anderen „externen Dienstleistern“ ausgeführt).

Nach Beendigung der Arbeiten durch die spruchgegenständlichen Personen in einem Gebiet informierte der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft den jeweiligen Revierleiter (dies idR telefonisch). Seitens der Revierleiter wurde im Weiteren eine Kontrolle des bearbeiteten Gebietes vorgenommen, dies insbesondere im Hinblick auf etwaige am aufrechtzuerhaltenden Bestand verursachte Beschädigungen. Die Vermessung des geschlägerten Holzes erfolgte anschließend im Sägewerk. Allfällige Beschädigungen am Bestand (etwa durch die Entnahme von nicht markierten Bäumen) wurden vom Revierleiter dem Beschwerdeführer gemeldet und hatten – wie auch etwa Abweichungen von der vorgegebenen Ausformung des Holzes – Abzüge vom vereinbarten Festmeterpreis zur Folge.

Diese Vorgehensweise liegt den Tätigkeiten von sämtlichen „externen Dienstleistern“ der C zugrunde, deren Abrechnungen jeweils im Rahmen eines Gutschriftenverfahrens (Ausstellung einer „Gutschrift“ durch die C für die gebietsweise erfolgten Tätigkeiten und Überweisung des Betrages) erfolgte. Eine Zusammenarbeit der spruchgegenständlichen Personen mit den Forstarbeitern der C (oder anderen Mitarbeitern der C) bei diesen Schlägerungs- und/oder Bringungsarbeiten erfolgte nicht.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der jeweils sehr detailliert und übereinstimmend geschilderten Ausführungen der als Zeugen einvernommenen Revierleiter – im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen – zu treffen. Alle Personen schilderten übereinstimmend und glaubwürdig, dass alleine der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft die Besichtigung der Gebiete mit dem jeweils zuständigen Revierleiter vornimmt, dass dabei die zu entnehmenden Bäume bereits markiert sind und der Preis für die Schlägerungs- und/oder Bringungsarbeiten (Rückung 1) vom Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft genannt wird, der in weiterer Folge dem Beschwerdeführer weitergegeben wird. Zudem legten die Revierleiter glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass der ausländischen Gesellschaft – mit Ausnahme der Bekanntgabe der Ausformung des zu schlägernden Holzes und Besprechung eines zeitlichen Rahmens für die Fertigstellung der Arbeiten – keinerlei inhaltliche Vorgaben oder persönliche Weisungen erteilt werden. Zudem sind für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an den übereinstimmenden Aussagen der Revierleiter aufkommen lassen könnten, dass diese den spruchgegenständlichen Personen keine Arbeitsmittel oder Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt haben; vielmehr wurde von den Revierleitern dargelegt, dass die spruchgegenständlichen Personen selbst die Werkzeuge und Schutzkleidung mitgebracht haben und von ihnen Traktoren mit einem rumänischen Kennzeichen verwendet wurden. Dass die geschilderte Vorgehensweise zum damaligen Zeitpunkt auf alle „externen Dienstleister“ zutraf, wurde übereinstimmend dargetan (nunmehr wird nach der Besichtigung eines Gebietes ein eigener schriftlicher Werkvertrag für die zu verrichtenden Arbeiten konkret in diesem Gebiet abgeschlossen). Auch wurde die Abrechnung im „Gutschriftenverfahren“ detailliert vom Beschwerdeführer geschildert und wurde hierzu ein Urkundenkonvolut betreffend die von der C ausgestellten „Gutschriften“ vorgelegt (ein entsprechendes Urkundenkonvolut wurde auch von einer anderen Forstverwaltungsgesellschaft vorgelegt, dies zum Beweis dafür, dass eine solche Abrechnung branchenüblich sei). Zudem schilderten die drei Revierleiter und die einvernommenen spruchgegenständlichen Personen übereinstimmend, dass die spruchgegenständlichen Personen bei den Schlägerungs- und/oder Bringungsarbeiten nicht mit Personen der C, etwa den Forstarbeitern oder Revierleitern, zusammengearbeitet haben.

4.5. Unter Zugrundelegung der unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen kann nicht festgestellt werden, dass im Februar und März 2021 eine organisatorische Gebundenheit der spruchgegenständlichen Personen an die C in Bezug auf Arbeitszeit und ein – über die Bekanntgabe der Ausformung des Holzes und ggf. eines zeitlichen Rahmens hinausgehendes – arbeitsbezogenes Verhalten gegeben gewesen wäre; insbesondere lag kein persönliches Weisungs- und Kontrollrecht der C gegenüber den spruchgegenständlichen Personen vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die C den spruchgegenständlichen Personen Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat oder diesen (natürlichen) Personen ein Entgelt (Lohn) für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten entrichtet hat.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren in einer Gesamtwürdigung der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Revierleiter und der spruchgegenständlichen Personen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu treffen. Keine dieser – unter Wahrheitspflicht getätigten – Zeugenaussagen lässt den Schluss zu, dass die spruchgegenständlichen Personen einem persönlichen Weisungs- und Kontrollrecht der C unterlegen sind. Das Ermittlungsverfahren hat eine Abwicklung des (Rahmen-) Werksvertrags durch die unter Punkt 4.4. festgestellte Vorgehensweise ergeben. Alle drei Revierleiter, deren Ausführungen als detailliert und lebensnah zu betrachten sind, brachten zum Ausdruck, alleine mit dem Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft korrespondiert zu haben, diesem lediglich die Ausformung der Hölzer und allenfalls einen zeitlichen Rahmen vorgegeben zu haben, keine weiteren Weisungen oder Kontrollen der spruchgegenständlichen Personen (etwa im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeiten oÄ) erteilt bzw. vorgenommen zu haben, und keine Arbeitsmittel/Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt zu haben. Vielmehr führten die Revierleiter glaubwürdig aus, dass die spruchgegenständlichen Personen eigene Werkzeuge (etwa Motorsägen) mitgebracht haben und wurde der Einsatz von Traktoren mit rumänischen Kennzeichen geschildert. In diesem Sinne ist den Aussagen der Revierleiter ebenfalls zu entnehmen, dass diese weder bestimmt noch gewusst haben, welche und wie viele Personen zur Verrichtung der Tätigkeiten nach der Gebietsbesichtigung vom Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft eingesetzt wurden. All diese Ausführungen stimmen mit den Aussagen der als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen überein. Zudem hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass derartige Anordnungen (Weisungen, Kontrollen) von anderen Personen der C, etwa vom Beschwerdeführer, erfolgt wären. So kann den Aussagen der Revierleiter nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer betreffend die Schlägerungs- und/oder Bringungsarbeiten in einem Gebiet – neben ihnen – selbst operativ tätig geworden wäre. Auch gab der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft an, mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Werkvertragsunterzeichnung alleine eine Preismarge („Range“) für Schlägerungs- sowie Bringungsarbeiten je fm vereinbart zu haben und ggf. nach Durchführung der Arbeiten – im Falle von Schäden – über Abzüge vom Preis gesprochen zu haben. In diesem Zusammenhang wurde übereinstimmend vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die „Range“ dazu dient, die unterschiedlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, denn sei der Preis für Schlägerung- bzw. Bringungsarbeiten auch insbesondere von der Topographie des Gebietes oder der Baumart abhängig. Auch die anderen drei als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen gaben übereinstimmend und nicht unglaubwürdig an, dass sie im Zuge der Verrichtung ihrer Tätigkeiten weder mit den Revierleitern noch mit dem Beschwerdeführer gesprochen haben, sondern Anweisungen alleine vom Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft erhalten haben. Zudem gab der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (und letztlich auch mit den Revierleitern) an, dass die Verrechnung der Tätigkeiten im Wege eines Gutschriftenverfahren erfolgt sei und wurde hierzu ein Konvolut an Gutschriften der C an die ausländische Gesellschaft vorgelegt. In diesem Sinne gaben auch die anderen drei als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen übereinstimmend an, einen Lohn für die ausgeübten Tätigkeiten alleine von der ausländischen Gesellschaft und keine Zahlungen von der C zu erhalten. Gegen die getroffenen Feststellungen sprechen zwar die von allen spruchgegenständlichen Personen ausgefüllten Personenblätter im Zuge der Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei. In diesen Blättern haben alle spruchgegenständlichen Personen angegeben, „Arbeitsanweisungen“ und einen „Lohn“ vom – namentlich (in unterschiedlichen Schreibweisen) bezeichneten – Beschwerdeführer zu erhalten, wenngleich aber (auch) die ausländische Gesellschaft auf allen Personenblättern (mit Ausnahme des I) vermerkt ist. Dies wurde von den vier als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen in der Verhandlung letztlich damit erklärt, dass sie von einander abgeschrieben und sich in einer Stresssituation befunden hätten; die Frage im Personenblatt nach den „Arbeitsanweisungen“ und dem „Lohn“ sei von ihnen so verstanden worden, dass es um die Bekanntgabe des „Auftraggebers“ – folglich der C bzw. des Beschwerdeführers als deren Vertreter – gegangen sei. Wenngleich mit dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, auszuführen ist, dass den spruchgegenständlichen Personen die Personenblätter in rumänischer Sprache vorgelegt wurden, vermögen alleine die darin getätigten Ausführungen – die von den Zeugen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einer zumindest nicht unplausiblen Erläuterung (Qualifikation des Beschwerdeführers als „Auftraggeber“) zugeführt wurden – die Feststellung eines persönlichen Kontroll- oder Weisungsrechts der C gegenüber den spruchgegenständlichen Personen oder eine Bezahlung dieser Personen durch die C nicht zu stützen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die als Zeugen einvernommenen spruchgegenständlichen Personen – dies unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache, unter strafbewehrter Wahrheitspflicht sowie in Übereinstimmung mit den glaubwürdigen Aussagen der drei Revierleiter vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – detailliert und umfassend die Arbeitsabläufe dargetan haben, die auf keine persönlichen Arbeitsanweisungen oder die Leistung eines Lohns durch die C oder den Beschwerdeführer schließen lassen. Dies gilt letztlich auch für die Einvernahme des Geschäftsführers der ausländischen Gesellschaft vor dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, anlässlich der Kontrolle am 03. März 2021, in der er insbesondere ausführte, im „Akkord“ ausschließlich für die C zu arbeiten, 1.200 Euro pro Kopf pro Monat zu erhalten, „gut Deutsch“ zu sprechen und keinen Dolmetscher zu benötigen. Diese Einvernahme ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt und haben auch die als Zeugen einvernommenen Revierleiter bestätigt, dass das Deutsch des Geschäftsführers der ausländischen Gesellschaft zwar für die Durchführung der Besichtigungen ausreichend ist, eine Kommunikation über den unmittelbaren Arbeitsbereich hinaus jedoch schwer bzw. nur unter Verwendung einer Übersetzungssoftware möglich sei; Gegenteiliges ist auch in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Insoweit ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer der ausländischen mit den damaligen Angaben zum Ausdruck bringen wollte – wie er dies in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erläutert hat –, nicht stundenweise bezahlt zu werden, zum damaligen Zeitpunkt der Kontrolle nur für die C tätig gewesen zu sein und er eine Schätzung der Bezahlung an die ausländische Gesellschaft, bezogen auf alle spruchgegenständlichen Personen, vorgenommen hat. Die Angaben in den Personenblättern sowie die Einvernahme des Geschäftsführers der ausländischen Gesellschaft vor dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, vermögen daher die übereinstimmenden Zeugenaussagen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – dies unter Wahrheitspflicht und Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache – nicht zu erschüttern. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem bloßen Umstand ableiten, dass der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als „Sef“ (rumänisch für: „Chef“) in seinem Handy eingespeichert hatte, kann doch damit auch dessen „Auftraggebereigenschaft“ – dies insbesondere unter Berücksichtigung des Abschlusses eines (Rahmen-) Werkvertrages für nahezu ein Jahr – zum Ausdruck kommen.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils im angelasteten Tatzeitraum geltenden Fassung, lauten:

„§ 4. (idF BGBl. I Nr. 75/2016) (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]“

„§ 33. (idF BGBl. I Nr. 75/2016) (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

[…]“

„§ 35. (idF BGBl. I Nr. 8/2019) (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]“

„§ 111. (idF BGBl. I Nr. 99/2020) (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

[…]“

„§ 539a.

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

5.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lautet:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist begründet.

6.2. Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig und ist gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zu bestrafen, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

6.3. Voraussetzung für eine Bestrafung des Beschwerdeführers für eine Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG ist, dass in den angelasteten Tatzeiträumen die Pflichtversicherung der spruchgegenständlichen Personen in Österreich bestanden hat (vgl. etwa VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN).

6.4. Geht es – wie hier – um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt zwischen den Mitgliedstaaten der EU, so gelten in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004), die festlegen, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Entsendung (oder Arbeitskräfteüberlassung) das Versicherungsrecht zukommt (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040).

6.4.1. Im Rahmen der Prüfung nach EU-Recht ist vorweg festzuhalten, dass gemäß den oben getroffenen Feststellungen für die angelasteten Tatzeiträume im Februar und März 2021 keine A1- Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer durch den rumänischen Sozialversicherungsträger auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 ausgestellt wurden (solche A1-Bescheinigungen wurden erst am 07. April 2021 mit Gültigkeit ab 09. April 2021 ausgestellt). Folglich besteht im vorliegenden Fall keine (durch solche Bescheinigungen bewirkte) bindende Feststellung, dass die spruchgegenständlichen Personen dem rumänischen Sozialversicherungsrecht unterlegen seien (vgl. erneut VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040, mit Verweis auf VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014). Schon vor diesem Hintergrund einer fehlenden Bindungswirkung der erst später ausgestellten A1-Bescheinigungen für die angelasteten Tatzeiträume war den vom Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellten Anträgen betreffend eine Konsultierung des rumänischen Sozialversicherungsträgers zu den der Antragstellung beigefügten Unterlagen sowie zur Rücknahme der A1Bescheinigungen sowie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Steuerberaters der ausländischen Gesellschaft als Zeugen nicht zu folgen.

6.4.2. Das Fehlen von A1-Bescheinigungen für die angelasteten Tatzeiträume bedeutet nach dieser zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht, dass damit zwangsläufig die Anwendung des rumänischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen und die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts geboten wäre. Es bedarf hierzu vielmehr einer eigenständigen Prüfung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (vor allem Art. 11 f VO 883/2004), ob das Versicherungsrecht hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmer Rumänien oder Österreich zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2020, Ra 2016/08/0040, wörtlich Folgendes aus:

„8.1. Nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 sind auf eine Person, für die die Verordnung gilt, stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, wobei dies - vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen - grundsätzlich jener Staat ist, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004; Beschäftigungsstaatprinzip). Es kommt dabei auf den Ort an, wo die betreffende Person die mit der Tätigkeit verbundenen Handlungen tatsächlich konkret ausführt; indes ist unerheblich, in welchem Staat sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. des Selbständigen oder der Sitz des Arbeitgebers befindet (vgl. Pöltl in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (70. Lfg.), Art. 11 VO 883/2004 Rz 2/1, 11; Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (200. Lfg.), § 3 ASVG Rz 56 ff).

8.2. Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Art. 12 VO 883/2004 vorgesehen. Nach dessen Abs. 1 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

Die wesentlichsten Grundsätze für die Anwendung der soeben erörterten Regelung sind in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (im Folgenden: VO 987/2009) sowie im Beschluss A2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 und im (auf Basis der Z 7 des Beschlusses A2 ausgearbeiteten) Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission (im Folgenden: Entsendeleitfaden) zusammengefasst (vgl. eingehend Spiegel aaO, § 3 ASVG Rz 64 ff; Pöltl aaO, Art. 12 VO 883/2004 Rz 3 ff; Art. 14 VO 987/2009 Rz 4 ff): Demnach muss der entsendende Dienstgeber in seinem Niederlassungsstaat (Entsendestaat) - unter Würdigung sämtlicher von ihm ausgeübter Tätigkeiten (im Sinn einer Gesamtschau) - nennenswerte geschäftliche Tätigkeiten fortgesetzt entfalten, die nicht bloß in rein internen Verwaltungstätigkeiten bestehen dürfen, und er muss derartige Tätigkeiten zwangsläufig bereits vor der ersten Entsendung für einige Zeit ausgeübt haben (vgl. näher Art. 14 Abs. 2 VO 987/2009; Z 1 Beschluss A2; Pkt. I/3. Entsendeleitfaden). Auch der entsandte Dienstnehmer muss ein Naheverhältnis zum Entsendestaat aufweisen, indem er dessen Rechtsvorschriften schon unmittelbar vor dem Beginn der Entsendung unterlegen ist, sei es auf Grund eines Dienstverhältnisses mit demselben oder mit einem anderen Dienstgeber (wobei das Dienstverhältnis auch nur zwecks Entsendung eingegangen worden sein kann), sei es aus einem anderen Grund (etwa selbständige Erwerbstätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld, Studium etc.); die Zugehörigkeit zum Entsendestaat soll - um Missbrauch zu vermeiden - mindestens einen Monat lang gedauert haben, wobei es sich aber bloß um einen Richtwert handelt, bei kürzeren Zeiträumen erfolgt eine Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. näher Art. 14 Abs. 1 VO 987/2009; Z 1 Beschluss A2; Pkt. I/5. Entsendeleitfaden). Zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer muss über den Beginn der Entsendung hinaus für deren gesamte Dauer eine arbeitsrechtliche Bindung (die durch ein Bündel von einschlägigen Merkmalen geprägt ist) fortbestehen und die Arbeit tatsächlich für den entsendenden Dienstgeber ausgeführt werden; indes kann der entsandte Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat für mehrere Unternehmen gleichzeitig oder sukzessive tätig sein, sofern die Tätigkeit weiterhin auf Rechnung des entsendenden Arbeitgebers erfolgt (vgl. Z 1 und Z 3 lit. a Beschluss A2; Pkt. I/4. und I/6. Entsendeleitfaden). Nicht zuletzt darf die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten und der entsandte Arbeitnehmer auch nicht eine schon vorher entsandte Person bei derselben Arbeit ablösen (vgl. Pkt. I/2. und I/7. Entsendeleitfaden).

8.3. Fehlt es an der Erfüllung auch nur einer der soeben erörterten Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004, so unterliegen entsandte Arbeitskräfte nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, sondern kommt das Beschäftigungsstaatsprinzip und damit die Rechtsordnung dieses Staats zur Anwendung (vgl. etwa Spiegel aaO, § 3 ASVG Rz 64).“

6.4.3. Kommt man vor dem Hintergrund dieser Kriterien zu dem Ergebnis, dass das österreichische Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist – weil etwa der entsendende Dienstgeber (hier: die ausländische Gesellschaft) in seinem Niederlassungsstaat (Entsendestaat, hier Rumänien) keine nennenswerten geschäftlichen Tätigkeiten fortgesetzt entfaltet hätte – so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strittige Dienstgebereigenschaft (hier: der C) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 ASVG zu klären (vgl. erneut VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040, mwN).

6.5. Im vorliegenden Fall ist es zwischen den Parteien des Verfahrens insbesondere strittig, ob die ausländische Gesellschaft – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – schon vor Ausstellung der A1-Bescheinigungen nennenswerte geschäftliche Tätigkeiten in Rumänien fortgesetzt entfaltet hat (und damit eine Pflichtversicherung in Rumänien bestünde).

Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen kann es vorliegend jedoch dahinstehen, ob auf die spruchgegenständlichen Personen für die in Rede stehenden Tatzeiträume rumänisches oder österreichisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangt, weil eine Dienstgebereigenschaft der C gegenüber den spruchgegenständlichen Personen jedenfalls nicht nachzuweisen ist. Dies aus folgenden Gründen:

6.5.1. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Personen – zwischen den Parteien des Verfahrens – unstrittig um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer handelte. Strittig ist indes, wer betreffend diese Personen – die C oder die ausländische Gesellschaft – als Dienstgeberin in den angelasteten Tatzeiträumen im Februar und März 2021 anzusehen ist.

6.5.2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer iSd AVSG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Nach § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (etwa aufgrund eines Werkvertrags) – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie beispielsweise eine längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2013/08/0198). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist weiters die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht ist dann nicht gegeben, wenn dem zur Leistung Verpflichteten entweder ein „generelles Vertretungsrecht" zukommt (er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann), oder wenn ihm ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080, mwN).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, Hauswirtschaft oder Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber ihn durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Der Dienstgeber ist die „andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem solchen Verhältnis steht, ist daher stets in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen (vgl. erneut VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080, mwN). Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074, mwN).

6.5.3. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen kann ein Dienstverhältnis der spruchgegenständlichen Personen mit der C nicht nachgewiesen werden. Entgegen den Anforderungen gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG hat das Beweisverfahren eine rechtliche Einflussnahmemöglichkeit der C durch Weisungen oder Kontrollen in Bezug auf die im Blick stehenden Beschäftigungsverhältnisse nicht ergeben (siehe oben insbesondere Punkt 4.5.); es konnte weder ein – über die Bekanntgabe der Ausformung des Holzes und eines etwaigen zeitlichen Rahmens zur Vollendung der Tätigkeiten an den Geschäftsführer der ausländisches Gesellschaft hinausgehendes – arbeitsbezogenes oder persönliches Weisungsrecht oder Kontrollrecht der C (etwa in Bezug auf die eingesetzten Personen, die Arbeitszeit, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oÄ), die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln oder Arbeitskleidung oder die Leistung eines Lohns festgestellt werden.

6.5.4. Auch geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen nicht davon aus, dass der zwischen der C und der ausländischen Gesellschaft am 01. Februar 2021 abgeschlossene Werkvertag ein unbeachtliches Scheingeschäft iSd § 539a ASVG darstellt, zumal – etwa auch vor dem Hintergrund der Abrechnungen im Gutschriftenverfahren – nicht hervorgekommen ist, dass die Parteien überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollten und es sich bei der ausländischen Gesellschaft (vor dem Hintergrund der unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen) nicht um eine bloße Scheingesellschaft ohne (jegliche) eigene Geschäftstätigkeit handelt. Es ist insofern (auch unter Bedachtnahme auf die erst nach dem angelasteten Tatzeitraum, jedoch im zeitlichen Geltungsbereich des in Rede stehenden Werkvertrags ausgestellten A1-Bescheinigungen des rumänischen Trägers) nicht zu sehen, dass der Werkvertrag ein bloßes Umgehungsgeschäft gewesen wäre, um die Anwendung der Bestimmungen für Dienstverhältnisse zu vereiteln (zu diesen Kriterien vgl. auch VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074, mwN). Zudem lassen sich die von den spruchgegenständlichen Personen vorgenommenen Tätigkeiten durchaus als abgrenzbare Gedinge im Sinne von Werkvertragsgegenständen – dies unter Bedachtnahme auf die im Nachgang zum (Rahmen-) Werkvertrag durchgeführten Gebietsbesichtigungen mit den Revierleitern – qualifizieren, für die mit der ausländischen Gesellschaft ein gewährleistungsrechtlicher Erfolg (durch mündliche Festlegung eines Preises je fm für die Schlägerung und/oder Bringungsarbeiten einschließlich Abzügen bei Beschädigungen) vereinbart wurde.

6.6. In Ermangelung des Nachweises eines Beschäftigungsverhältnisses der spruchgegenständlichen Personen zur C war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtverkündung der Entscheidung:

Die Entscheidung wurde im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage, insbesondere vor dem Hintergrund der gebotenen Würdigung der insgesamt neun Zeugenaussagen, nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Die anwesenden Parteien stimmten überdies der schriftlichen Erlassung des Erkenntnisses unter Verzicht auf eine mündliche Verkündung zu.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sind vorwiegend Fragen der Beweiswürdigung betroffen (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und kann sich überdies auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen in derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, die im Allgemeinen nicht reversibel ist (vgl. VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).

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