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LVwG-AV-1245/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1245/001-2023
LVwG-AV-1245/001-2023Landesverwaltungsgericht30.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständig Erwerbstätiger; materiell-rechtliche Frist; Verjährung; Antragsausdehnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Matthias Röper, als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30. November 2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 beantragte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin des B, geboren am ***, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 11. März bis 19. März 2022 in der Höhe von € ***. Dabei wurde das Grundgehalt mit € *** und die Sonderzahlungen mit € ***,- angegeben. Der beantragte Auszahlungsbetrag wurde mit € *** angeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. November 2022, Zl. ***, wurde dem dort am 3. Mai 2022 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des B, geboren am ***, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 11. März bis 19. März 2022 in der Höhe von € *** in der Höhe von € *** teilweise stattgegeben. Das Mehrbegehren in der Höhe von € *** wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 3. Mai 2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geboren am ****, für den Zeitraum dessen behördlich verfügter Absonderung vom 11. März 2022 bis 19. März 2022 in der Höhe von € *** beantragt. Der Dienstnehmer sei für den Zeitraum von 11. März 2022 bis 19. März 2022 behördlich abgesondert gewesen. Neben dem regelmäßigen Entgelt und dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung würden auch Sonderzahlungen sowie der Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung aliquot für die Tage der Absonderung vergütet. Die jährlichen Sonderzahlungen sind durch 365 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum zu multiplizieren. Der gesamte Vergütungsbetrag belaufe sich laut Antrag somit auf € ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20. Dezember 2022 Beschwerde ein. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die richtige Berechnung des Vergütungsbetrages wie folgt ergebe:
März 2022
Monatstage des Absonderungsmonats31 Tage
Quarantänetage9 Tage
Bruttobezug laut Lohnzettel vom **(, 10/319)
Absonderungsmonat******(**. 82/3349)
Bruttoentgelt***
DG-Beitrag (Krankenversicherung 3,78%( *3,78)
DG-Beitrag (Unfallversicherung 1,2%( *1,2%)
DG-Beitrag (Pensionsversicherung 12,55%( *12,55%)
DG-Anteil Sozialversicherung***
Vergütungsbetrag März 2022*** Rundungsdifferenz
von 0,01
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt und legt dem unbedenklichen Akteninhalt seine Entscheidung zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in *** ***.
Herr B, geboren am ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 11. März 2022 bis 19. März 2022 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Im Monat März wurde dem Dienstnehmer ein Grundlohn in der Höhe von € *** ausbezahlt.
Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin, der im Rahmen des Antrages vom 3. Mai 2022 nicht angeführt wurde.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53% (Pensionsversicherung 12,55%; Krankenversicherung 3,78% und Unfallversicherung 1,20%) der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers, insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat März.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7: Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. (…)
§ 32: Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder (…)
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. (…)
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. (…)
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. (…)
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 27: Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28: Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:
§ 3: Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Die „Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem ursprünglichen Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin idF teilweise statt.
Der betroffene Dienstnehmer wurde mit Bescheid gemäß § 7 EpiG für den Zeitraum von 11. März 2022 bis 19. März 2022 abgesondert. Damit steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Aufgrund der Auszahlung durch den Dienstgeber (Beschwerdeführerin) ging dieser Anspruch ex lege gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der vor der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt iSd EFZG gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, Vwslg, 11388 A). Der Arbeitnehmer soll dabei so gestellt werden, als ob er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht hätte und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch Vorteil erringen soll (sog. „Ausfallprinzip“).
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wird jedenfalls eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 ua).
Der Antrag ist gemäß § 33 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (etwa nach § 32 EpiG) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. dazu umfassend VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Daran vermag auch die inzwischen erlassene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG nichts zu ändern, bezieht sich diese denn – im Wege des Verweises auf § 32 Abs. 6 EpiG – auf selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG und nicht auf unselbständig Beschäftigte (LVwG NÖ 27.06.2022, LVwG-AV-492/001-2022).
Im Ursprünglichen Antrag vom 3. Mai 2022 waren die Sonderzahlungen mit € *** angegeben.
Zum Zeitpunkt der Antragsausdehnung in Gestalt der vorliegenden Beschwerde vom 20. Dezember 2022 war ein über den ursprünglichen Antrag hinausgehender Vergütungsanspruch (hinsichtlich der aliquoten Sonderzahlungen) somit bereits erloschen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Antragsausdehnung im Rahmen des Beschwerdebegehrens auf Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von € *** (gemäß dem der Beschwerde beigelegten Berechnungsblatt) hinsichtlich des Betrages von € *** als außerhalb der Sache, über die die belangte Behörde entschieden hat, und ist diese Antragsausdehnung damit außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens gelegen.
Im vorliegenden Fall wurde für den Dienstnehmer nach den Lohnunterlagen im Monat März 2022 ein Bruttobezug von € *** berechnet. Der Dienstnehmer war im Monat März 9 Tage behördlich abgesondert. Daraus ergibt sich für den Zeitraum der Absonderung ein aliquoter Betrag von € ***.
Da es sich bei der Dienstnehmerin um keinen Lehrling oder geringfügig Angestellte handelt beträgt der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung 17,53% der Bemessungsgrundlage.
Der gesamte Vergütungsbetrag beläuft sich somit auf € ***. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beantragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte gegenständlich unterbleiben, da keine Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben Punkt 7).
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