LVwG N LVwG-AV-422/002-2021

LVwG-AV-422/002-2021Landesverwaltungsgericht29.03.2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsverfahren; Parteistellung; Legalpartei;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-422/002-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.422.002.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter in der Beschwerdesache des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.01.2021, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), über den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft vom 27.3.2023 auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den

BESCHLUSS

1. Der Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft auf Zuerkennung der Parteistellung im beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwGAV422/0012021 geführten Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Die NÖ Umweltanwaltschaft (im Folgenden: Antragstellerin) stellte bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde (LH von NÖ) am 25.11.2019 einen näher bezeichneten Feststellungsantrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

1.2. Mit Bescheid vom 3.3.2020, ***, sprach die LH von NÖ u.a. in dessen Spruchpunkt II. unter Anwendung von § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 aus, dass auf Grund des Antrages des NÖ Umweltanwaltes vom 25.11.2019 festgestellt werde, „dass es sich bei den gegenständlichen, auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, in den Jahren 2017 bis 2019 vorgenommenen und mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen/Ablagerungen von diversem Bodenaushubmaterial von mindestens drei Herkunftsbereichen um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie)“ handle.

In Spruchpunkt III. des genannten Bescheides erteilte die LH von NÖ B (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Anwendung von § 73 Abs. 4 iVm. § 1 Abs. 3 AWG 2002 einen auf die oben genannten Grundstücke bezogenen, näher bezeichneten Behandlungsauftrag.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der LH von NÖ vom 3.3.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 2.9.2020, LVwG-AV-598/001-2020, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) der Beschwerde insofern Folge, als festgestellt wurde, dass es sich bei den auf den näher bezeichneten Grundstücken vorgenommenen Anschüttungen und Ablagerungen um keine genehmigungspflichtige Deponie handelt (Spruchpunkt. 1.). Ferner wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid in seinem Spruchpunkt III. (Behandlungsauftrag) ersatzlos behoben wurde (Spruchpunkt 2.).

1.4. Gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 2.9.2020 erhob die LH von NÖ außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieses Revisionsverfahren ist derzeit anhängig.

1.5. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.1.2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer in dessen Spruchpunkt I. unter Anwendung von § 1 Abs. 3 iVm. § 73 Abs. 1, 6 und 7 AWG 2002 einen auf die auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, in den Jahren 2017 bis 2019 auf einer Fläche von ca. 4.000 m² durchgeführten Ablagerungen von Bodenaushub im Ausmaß von ca. 1.850 m³ (ca. 3.330 t) bezogenen, näher bezeichneten Behandlungsauftrag.

1.6. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist derzeit beim LVwG NÖ z. Zl. LVwGAV422/0012021 anhängig.

1.7. Mit Schriftsatz vom 27.3.2023 beantragte die Antragstellerin die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass der Bescheid der LH von NÖ vom 3.3.2020 auf Grund eines Antrages der NÖ Umweltanwaltschaft nach § 6 AWG 2002 „von der zuständigen AWG-Behörde“ erlassen worden sei. Auf Grund dieses Antrages sei auch ein Behandlungsauftrag unter Spruchpunkt III. des genannten Bescheides erfolgt. Der Behandlungsauftrag sei maßgeblich durch Forderungen des Umweltanwaltes bestimmt worden. Der Antragstellerin sei somit Parteistellung im Verfahren der LH von NÖ zuerkannt worden. Da der Bescheid zur Feststellung, ob es sich um eine Deponie im Sinne des AWG 2002 handle, mit dem Behandlungsauftrag unmittelbar verknüpft sei, werde für das Verfahren zu Spruchpunkt III. (Behandlungsauftrag) Parteistellung beantragt. Nach § 6 AWG 2002 sei der NÖ Umweltanwalt Formalpartei und demnach auch Partei „im durch den Antrag direkt auslösenden Auftragsverfahren nach § 73 Abs. 4 AWG 2002“.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich, soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist, als unstrittig.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

§ 6. (1) – (5) […]

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

[…]

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

[…]

§ 50. (1) – (3) […]

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat […] der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…]

§ 52. (1) – (2) […]

(3) Neben dem Antragsteller haben […] der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…]

§ 73. (1) Wenn

(2) – (3) […]

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) – (6) […]

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Umweltschutzgesetzes lauten auszugsweise:

(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.

[…]

(1) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.

(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.“

4. Erwägungen:

4.1. Die bisher nicht am Verfahren beteiligte Antragstellerin begehrt, ihr im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.1.2021 Parteistellung zuzuerkennen. Da mit der gegenständlichen Entscheidung keine Erledigung der Hauptsache erfolgt, aber aus Rechtsschutzgründen nicht bloß verfahrensleitend abzusprechen ist (vgl. Flendrovsky in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Kommentar, § 31, Rz 27), ist ein Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu fassen.

4.2. Eingangs ist in der Sache festzuhalten, dass der Antragstellerin als Legalpartei eine Parteistellung im Verfahren nicht als Trägerin subjektiver Rechte zukäme, sondern diese gesetzlich normiert sein müsste (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009).

4.3. Zu prüfen ist deshalb, ob aus den Bestimmungen des AWG 2002 eine Parteistellung der Antragstellerin im Verfahren abzuleiten ist:

4.3.1. Unstrittig hat die LH von NÖ ihren auf § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 gestützten Feststellungsbescheid vom 3.3.2020 über das Vorliegen einer Deponie auf Grund eines Antrages der Antragstellerin getroffen. Dass die Antragstellerin in diesem (Feststellungs-)Verfahren Parteistellung hatte bzw. hat, ist soweit auch nicht strittig. Der in Spruchpunkt III. des Bescheides der LH von NÖ getroffene abfallpolizeiliche Auftrag betrifft jedoch die Frage der beantragten Feststellung genau nicht. Aus der Tatsache, dass diese beiden Aussprüche – getrennt in zwei verschiedenen Spruchpunkten wohlgemerkt – in einen Bescheid aufgenommen wurden, kann noch keine Parteistellung der Antragstellerin auch in diesem Verfahren abgeleitet werden, mag der abfallpolizeiliche Auftrag auch auf Anregung seitens der Antragstellerin getroffen worden sein. Eine solche Sichtweise hätte nämlich zur Folge, dass sich die Antragstellerin durch Feststellungsanträge gleichsam in ein abfallpolizeiliches Auftragsverfahren hineinreklamieren könnte. Diese Ingerenz kommt der Antragstellerin jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002, welche sich – abgesehen von Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1, § 50 und § 52 AWG 2002 – auf die in § 6 Abs. 6 AWG 2002 genannten Feststellungsverfahren beziehen, nicht zu.

Das LVwG NÖ hat mit Erkenntnis vom 2.9.2020, LVwG-AV-598/001-2020, den Bescheid der LH von NÖ vom 3.3.2020 dahingehend abgeändert hat, dass nunmehr festgestellt wurde, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine Deponie im Sinne des AWG 2002 vorliegt. Unter einem wurde der von der LH von NÖ gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 angeordnete Behandlungsauftrag mangels Zuständigkeit der LH von NÖ als Abfallrechtsbehörde aufgehoben. Wiewohl gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den VwGH erhoben wurde, ist vorerst von dessen Rechtskraft auszugehen. Die Erhebung einer Revision hindert nämlich die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses nicht (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 2.8.2019, Ra 2018/11/0017)

Die belangte Behörde leitete in Folge ihr Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 ein. Sie hat ihren Behandlungsauftrag vom 15.1.2021 genau nicht, wie die Antragstellerin in ihrem Antrag vermeint, auf § 73 Abs. 4 AWG 2002 gestützt, liegt denn – nach dem derzeit rechtskräftigten Stand auf Grund des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 2.9.2020 – auch keine Deponie vor. Dementsprechend erfolgte auch keine Übertragung des Verfahrens zu dessen Durchführung von der LH von NÖ auf die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. § 73 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz AWG 2002). Die belangte Behörde hat vielmehr in Wahrnehmung ihrer eigenen Zuständigkeit ein eigenständiges abfallpolizeiliches Verfahren eingeleitet, welches im Bescheid vom 15.1.2021 mündete.

4.3.2. Neben der Parteistellung des Umweltanwalts in einem Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 (s.o.) sieht das AWG 2002 grundsätzlich eine Parteistellung des Umweltanwalts in Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1, § 50 oder § 52 AWG 2002 vor. Dass der Umweltanwalt Parteistellung in einem Verfahren zur Erlassung eines abfallpolizeilichen Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hätte, kann den gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 allerdings nicht entnommen werden. Bei einem auf § 73 Abs. 1 AWG gestützten abfallpolizeilichen Auftrag sind im Fall einer Beschwerde Parteien vor dem Verwaltungsgericht die belangte Behörde und die von diesem behördlichen Auftrag in Anspruch genommene(n) Person(en). So ist etwa nach dem Gesetz auch eine Parteistellung von Nachbarn in einem solchen Verfahren nicht vorgesehen (vgl. VwGH 25.9.2014, 2013/07/0060).

4.3.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Parteistellung der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren aus den Bestimmungen des AWG 2002 nicht abgeleitet werden kann.

4.4. Als weitere Rechtsquelle für eine allfällige Parteistellung kommt das NÖ Umweltschutzgesetz in Betracht. Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Umweltschutzgesetz hat die NÖ Umweltanwaltschaft in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Verfahren, dass in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Ein behördlicher Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 fällt nicht unter den Vollziehungsbereich des Landes. § 5 Abs. 1 NÖ Umweltschutzgesetz scheidet deshalb für eine Zuerkennung der Parteistellung der NÖ UA im gegenständlichen Verfahren ebenfalls aus.

4.5. Zur von der Antragstellerin in ihrem Antrag zitierten Entscheidung des VwGH vom 26.2.1998, 97/07/0065, ist auszuführen, dass es sich zum einen um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handelt, die Entscheidung somit bereits deshalb nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Zum zweiten sprach der VwGH in der zitierten Entscheidung aus, dass jener Person, der der Gesetzgeber ein förmliches Antragsrecht eingeräumt hat, auch Parteistellung im betroffenen Verfahren zu gewähren ist. Damit ist jedoch „lediglich“ gemeint, dass dann, wenn ein solches förmliches Antragsrecht vorgesehen ist, auch eine Parteistellung im Verfahren besteht, weil es „eine Auffassung [wäre], deren Unrichtigkeit schon durch die gesetzlich eingeräumte Antragsbefugnis offen zutage läge“, wenn einer Person zwar das Recht eingeräumt ist, einen Antrag zu stellen, sie im Verfahren über den Abspruch dieses Antrages aber keine Parteistellung hätte. Wie oben ausgeführt, besteht ein solches förmliches Antragsrecht der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren über einen behördlichen Auftrag jedoch gerade nicht, sodass aus der genannten Entscheidung des VwGH für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen ist.

4.6. Im Ergebnis kommt der Antragstellerin somit keine Parteistellung im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.1.2021 zu. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung war deshalb abzuweisen (vgl. VwGH 16.6.2011, 2011/10/0002).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung wird vielmehr der eindeutige Gesetzeswortlaut und die oben zitierten Entscheidungen des VwGH zugrunde gelegt. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.

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