LVwG N LVwG-AV-1840/001-2022

LVwG-AV-1840/001-2022Landesverwaltungsgericht28.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung; Sonderurlaub; Durchschnittsbetrachtung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1840/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1840.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag der Beschwerdeführerin, eingelangt am 26.09.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, in der Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 26.06.2022 bis 29.06.2022 wird vollinhaltlich stattgegeben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 28.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 26.09.2022 eingelangten Antrag der A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin C (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 26.06.2022 bis 29.06.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 26.06.2022 bis 29.06.2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Mit Eingabe vom 26.09.2022 habe man die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, für den Zeitraum 26.06.2022 bis 29.06.2022 in Höhe von EUR *** beantragt. Dieser Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von EUR *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von EUR *** zusammen. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthalte der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***.

Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich gesamt auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.12.2022 führte die Beschwerdeführerin unter Darstellung einer genauen Berechnung zusammengefasst aus, dass die Sonderzahlung aliquot für 304 Kalendertage ausbezahlt worden sei, da sich die betroffene Mitarbeiterin von 01.03. – 30.04.2022 in Sonderurlaub befunden habe.

Beigelegt waren dieser Beschwerde ein tagesaktuelles Lohnkonto, aus dem ersichtlich ist, dass für März und April keine Bezüge ausbezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 13.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Bereits aufgrund des Akteninhaltes ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Frau C, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.11.2022, Zl. ***, aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) vom 26.06.2022 bis 29.06.2922 abgesondert. Im Jahr der Absonderung (2022) war die Dienstnehmerin 2 Monate, nämlich im März und im April (insgesamt daher 61 Tage), ohne Vergütung auf Sonderurlaub.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung im Juni 2022 das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Das der Dienstnehmerin im Juni 2022 zustehende Monatsgehalt inklusive Zulagen beträgt Euro ***.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese beliefen sich zum Auszahlungszeitpunkt auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage (BMG: ***).

Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin wurden halbjährlich Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) in der Höhe von Euro je € *** ausbezahlt. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlungen beträgt pro Halbjahr im Kalenderjahr 2022 Euro ***.

Mit der am 26.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 26.06.2022 bis 29.06.2022 in der Höhe von Euro ***.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde. Unstrittig ergeben sich die beantragten und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF.

BGBl. I Nr. 100/2018

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10

und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 …………………………………………………………7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ……………………..…………………7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt ………………………………………………………….7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 …………………………………………7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten ………………………………………………...7,65%,

g) für Lehrlinge ……………………………………………………………………...3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung ………………………………………………………...1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung …………………………………………………...22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 29.06.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 26.09.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Zur Berechnung der Vergütung:

Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat Juni 2022 ein Monatsbezug von Euro *** ausgewiesen. Die Dienstnehmerin war im Monat Juni 2022 gesamt 4 Tage behördlich abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 30 x 4).

Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug Euro *** (*** x 17,53% : 30 x 4).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Dienstnehmerin im März und April 2022 auf Sonderurlaub war, sodass diese gewährten Sonderzahlungen auch für diese zwei Monate (insgesamt 61 Tage) nicht zu berücksichtigen waren.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin Sonderzahlungen in der Höhe von je *** (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), insgesamt daher Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 304 x 4). Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Sonderzahlungen betrug Euro *** (*** x 17,53%).

Gesamt errechnet sich ein vergütungsfähiger Betrag von Euro ***

Die nunmehr aufscheinende Differenz zur durch die belangte Behörde angeführte Summe ergibt sich aus einer taggenauen Berechnung der Vergütungssumme, insbesondere im Hinblick auf die - aufgrund des Sonderurlaubes der Dienstnehmerin - lediglich für 10 Monate ausbezahlten Sonderzahlungen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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