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LVwG-S-2838/001-2022•LVwG N LVwG-S-2838/001-2022
LVwG-S-2838/001-2022Landesverwaltungsgericht27.03.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Baubewilligung; Bewilligungspflicht; Konsenslosigkeit; Fertigstellungsanzeige; Benützung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der NÖ Bauordnung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 350,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
C und D sind Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, und der sich darauf befindlichen Bauwerke. Auf Grundstück Nr. *** befindet sich ein Hof, der früher land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diente. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung liegt nicht mehr vor. Die beiden Grundstücke wiesen im Tatzeitraum die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.
Auf den Grundstücken wurden bauliche Vorhaben durchgeführt, nämlich:
•Schaffung eines „Reitplatzes“ im Ausmaß von ca. 90 m x 40 m (Ausgeführt in sport- bzw. in reitsportmäßigen Aufbau, diverse Tragschichten samt Sandoberfläche).
•Schaffung einer „Trockensteinmauer“ im Bereich des Reitplatzes. Höhe der Trockensteinmauer bis zu ca. 2,00 m
•Schaffung einer „Reithalle“ im Ausmaß von ca. 62 m x 22 m (Ausgeführt in Stahl- und Stahlbetonbauweise).
•Schaffung eines „Stallgebäudes samt Mistplatz und Güllegrube“ (Ausgeführt in Stahlbeton- und Holzbauweise).
•Schaffung einer „überdachten Rampe“ zur Erschließung des Obergeschosses des südseitigen Hoftraktes (Ausgeführt in Stahlbeton- und Holzbauweise, nach Angaben des Planers ist diese Rampe statisch selbständig ausgeführt).
•Einbau von „Stallungen/Paddocks“ in den südseitigen Hoftrakt. Jeweils im EG und OG (In den Außenwänden wurden Türen und Fenster geschaffen).
•Einbau „einer Betriebseinheit und einer Wohnung“ im westseitigen Trakt. Jeweils im EG und OG.
Diese baulichen Vorhaben – mit Ausnahme der „Reithalle“ – waren bereits fertiggestellt. Bei der „Reithalle“ wiesen die „Windverbände“ – als ein wesentlicher Teil der Tragkonstruktion – keine statische Verbindung mit dem Untergrund/Mauern auf. Auch der seitliche Abschluss des Gebäudes („Windnetze“) ist – so der Planer – noch nicht fertiggestellt. Sämtliche bauliche Vorhaben wurden bereits von Menschen und Tieren genutzt. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Tatzeitraum über die Nutzung der Bauwerke bzw. Bauwerksteile und führte dort einen gewerblichen Betrieb. Die genannten Bauwerke bzw. Bauwerksteile wurden ab 16.07.2021 genutzt.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 16.07.2021 zur Zahl *** wurde die Nutzung folgender Bauwerke bzw. Bauwerksteile verboten:
• „Stallgebäude samt Mistplatz und Güllegrube“
• „Überdachte Rampe“
• „Reithalle“
• „Reitplatz“
• „Erd- und Obergeschoss des süd- und westseitigen Hoftraktes“.
Ein am 18.08.2021 durchgeführter Ortsaugenschein durch Mitarbeiter der Baube-hörde ergab, dass den Anordnungen im Bescheid nicht Folge geleistet wurde. Sämtliche im Bescheid angeführten Bauwerke und Bauwerksteile wurden nach wie vor der beschwerdeführenden Partei genutzt.
Auch im Zuge mehrerer gewerbebehördlicher Kontrollen und Lokalaugenscheine konnte die durchgehende Nutzung festgestellt werden:
Bei einer Kontrolle durch Polizisten der Polizeiinspektion *** am 22.07.2021 gegen 14:30 Uhr wurden insgesamt 52 Pferde betreut. Der Betrieb wurde als Einstell-, Ausbildungs- und Reitbetrieb geführt, es herrschte voller Reitbetrieb und waren mehrere junge Reiterinnen vor Ort.
Am 25.07.2021 gegen 11:15 Uhr konnte vom erhebenden Polizisten festgestellt werden, dass wiederum reger Reitbetrieb herrschte und mehrere Reiterinnen anwe-send waren.
Am 29.07.2021 gegen 10:30 Uhr wurde gegenüber den Polizisten angeben, dass man bemüht sei, den Reitbetrieb etwas einzuschränken. So sei beabsichtigt die neu errichtete Reithalle zu sperren. Aufgrund der Anzahl der dort anwesenden Pferde von 52 Stück sei es vor allem schwierig, die Pferde anderswo unterzubringen. Man sei daher gezwungen, den Betrieb trotz Untersagung durch die Behörde irgendwie weiterzuführen.
Am 10.09.2021 um 16:00 Uhr herrschte ebenfalls reger Betrieb und waren ca. 25 Personenkraftwagen um den Hof abgestellt. Zu dieser Zeit sollen 60 Pferde am Hof eingestellt gewesen sein.
Am 15.09.2021 um 09:37 Uhr waren ca. 8 Personenkraftwagen am Hof abgestellt.
Am 22.09.2021 um 16:04 Uhr wurde erhoben, dass der Betrieb der Anlage weiterhin aufrecht ist. Es waren ca. 10 Personenkraftwagen auf den Parkflächen abgestellt.
Bei einem am 18.11.2021 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anlässlich eines gewerbebehördlichen Beschwerdeverfahrens durchgeführten Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass etwa 25 Pferde auf der Koppel geweidet haben sowie mehrere Fahrzeuge auf dem Parkplatz abgestellt waren. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich insgesamt 38 Pferde auf der Liegenschaft.
Es wurde – ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein – mit den Bauarbeiten begonnen und wurden die konsenslos errichteten Bauwerke bzw. Bauwerksteile von der beschwerdeführenden Partei benutzt.
Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 16.07.2022, der die Nutzung der oben genannten Bauwerke bzw. Bauwerksteile verbietet, wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mittlerweile wurde eine rechtskräftige Baubewilligung (Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zur Zahl ***) erwirkt, welche der beschwerdeführenden Partei am 21.04.2022 zugestellt wurde.
Die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung betreffend Reithalle wurde bis zum 15.06.2022 noch nicht nachgewiesen. Ebenso lag zum 15.06.2022 keine Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 30 NÖ BO 2014 vor, weshalb zumindest bis zum letztgenannten Zeitpunkt auch keines der gegenständlichen Bauwerke bzw. Bauwerksteile genutzt werden durfte. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 15.06.2022 durch die Vertreter der Baubehörde wurde mit der Beschwerdeführerin die Situation nochmals mündlich erörtert und unter anderem auf die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung und die notwendige Fertigstellungsmeldung hingewiesen. Die Gebäudeteile und baulichen Anlagen standen laufend in Nutzung und wurden diese – obwohl das Bauvorhaben mittlerweile bewilligt worden ist – zwischen 22.04.2022 und 17.08.2022 benutzt, ohne dass der Baubehörde zuvor bzw. bis dahin eine Fertigstellungsmeldung mit den notwendigen Unterlagen vorgelegt worden ist.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. September 2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1.Übertretung:
Sie haben von 20.07.2021 bis zumindest 21.04.2022 den unter anderem an Sie gerichteten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** zur Zahl , vom 16.07.2021 nicht befolgt.
Mit dem vorerwähnten, auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 gestützten und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde Ihnen die Nutzung folgender nicht bewilligter Bauwerke bzw. Bauwerksteile auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, verboten:
Stallgebäude samt Mistplatz und Güllegrube
Überdachte Rampe
Reithalle
Reitplatz
Erd- und Obergeschoss des süd- und westseitigen Hoftraktes.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 10 NÖ NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder, wie gegenständlich, 3 nicht befolgt.
Sie haben diese Bauwerke bzw. Bauwerksteile zumindest bis 21.04.2022 als Wohnräume, Stallgebäude zum Einstellen von Privat- und Schulpferden, Reithalle und Reitplatz zur Ausbildung für Pferde, Mistplatz und Güllegrube zur Ablagerung von verbrauchtem Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen, überdachte Rampe als Aufgang zu Stallungen im Obergeschoss benützt.
Sie haben zumindest von 08.06.2021 bis 21.04.2022 die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, konsenslos errichteten Gebäudeteile und bauliche Anlagen als Wohnräume, Stallgebäude zum Einstellen von Privat- und Schulpferden, Reithalle und Reitplatz zur Ausbildung für Pferde, Mistplatz und Güllegrube zur Ablagerung von verbrauchtem Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen, überdachte Rampe als Aufgang zu Stallungen im Obergeschoss benutzt, ohne dass für diese bewilligungspflichtigen Bauvorhaben eine Bewilligung der Baubehörde vorlag.
Für folgende ausgeführte und in Nutzung stehenden Bauvorhaben existierte zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Bewilligung:
Stallgebäude samt Mistplatz und Güllegrube
Überdachte Rampe
Reithalle
Reitplatz
Erd- und Obergeschoss des süd- und westseitigen Hoftraktes.
Bei diesen Bauvorhaben handelt es sich um Neu- und Zubauten von Gebäuden bzw. errichtete bauliche Anlagen, weshalb sich eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 ergibt.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder, wie hier gegenständlich, ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
Sie haben von 22.04.2022 bis zumindest 17.08.2022 die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, errichteten Gebäudeteile und baulichen An-lagen, mithin Bauwerke, als Wohnräume, Stallgebäude zum Einstellen von Privat- und Schulpferden, Reithalle und Reitplatz zur Ausbildung für Pferde, Mistplatz und Güllegrube zur Ablagerung von verbrauchtem Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen, überdachte Rampe als Aufgang zu Stallungen im Obergeschoss benutzt, ohne dass zuvor eine Fertigstellungmeldung samt Unterlagen nach § 30 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgelegt worden war.
Die gegenständlichen Gebäudeteile und baulichen Anlagen, (nachträglich) bewilligt durch den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zur Zahl ***, wurden von Ihnen bewohnt und wie oben beschrieben benutzt, obwohl keine Fertigstellungsanzeige mit jenen in der zuvor genannten Baubewilligung unter Auflage 15.) a)-e) vorgeschriebenen Unterlagen (Lageplan mit Bescheinigung über lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens, Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Abweichungen, Bescheinigung über bewilligungsmäßige Ausführung, Elektroprüfbefund, Baubefund über Schornsteine, Wasseruntersuchungsbefund über Gesundheitstauglichkeit des Trinkwassers der Wohneinheit) vorgelegt wurde.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt.“
Es sei dadurch
zu 1.§ 37 Abs. 1 Z 10 iVm Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021, iVm dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** , vom 16.07.2021
zu 2.§ 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 und zu
zu 3.§ 37 Abs. 1 Z 8 iVm 30 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021, iVm Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zur Zahl ***, Auflage 15.) a)-e) verletzt worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde
zu 1.EUR 500,00(Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden)gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 iVm Abs. 2 Z 2 Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021
zu 2.EUR 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 und zu
zu 3.EUR 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 iVm Abs 2 Z 3 Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021
(zuzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG von EUR 175,00) verhängt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass C und D Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, und somit auch Eigentümer der sich darauf befindlichen Bauwerke seien. Auf Grundstück Nr. *** befinde sich ein Hof, der derzeit nicht (mehr) land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Aus den der Baubehörde vorliegenden Unterlagen bzw. Akten ergebe sich, dass der Hof (ursprünglich) landwirtschaftlichen Zwecken (beispielsweise einer Hühnerhaltung) gewidmet gewesen sei, wenngleich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nun nicht mehr vorliege.
Die beiden Grundstücke würden im derzeit rechtswirksamen Raumordnungsprogramm/Flächenwidmungsplan eine „Grünland Land- und Forstwirtschaft“-Widmung aufweisen. Bei mehreren Ortsaugenscheinen durch Organe der Stadtgemeinde *** sei festgestellt worden, dass folgende bauliche Vorhaben durchgeführt worden seien:
•Schaffung eines „Reitplatzes“ im Ausmaß von ca. 90 m x 40 m (Ausgeführt in sport- bzw. in reitsportmäßigen Aufbau, diverse Tragschichten samt Sandoberfläche).
•Schaffung einer „Trockensteinmauer“ im Bereich des Reitplatzes. Höhe der Trockensteinmauer bis zu ca. 2,00 m
•Schaffung einer „Reithalle“ im Ausmaß von ca. 62 m x 22 m (Ausgeführt in Stahl- und Stahlbetonbauweise).
•Schaffung eines „Stallgebäudes samt Mistplatz und Güllegrube“ (Ausgeführt in Stahlbeton- und Holzbauweise).
•Schaffung einer „überdachten Rampe“ zur Erschließung des Obergeschosses des südseitigen Hoftraktes (Ausgeführt in Stahlbeton- und Holzbauweise, nach Angaben des Planers ist diese Rampe statisch selbständig ausgeführt).
•Einbau von „Stallungen/Paddocks“ in den südseitigen Hoftrakt. Jeweils im EG und OG (In den Außenwänden wurden Türen und Fenster geschaffen).
•Einbau „einer Betriebseinheit und einer Wohnung“ im westseitigen Trakt. Jeweils im EG und OG.
Die baulichen Vorhaben mit Ausnahme der „Reithalle“, seien fertiggestellt worden. Sämtliche baulichen Vorhaben seien bereits von Menschen und Tieren genutzt. Die beschwerdeführende Partei verfüge derzeit tatsächlich über die Nutzung der genannten Bauwerke bzw. Bauwerksteile und führe derzeit dort einen gewerblichen Betrieb. Die genannten Bauwerke bzw. Bauwerksteile seien ab 16.07.2021 genutzt worden.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 16.07.2021 zur Zahl , sei die Nutzung folgender Bauwerke bzw. Bauwerksteile verboten worden:
• „Stallgebäude samt Mistplatz und Güllegrube“
• „Überdachte Rampe“
• „Reithalle“
• „Reitplatz“
• „Erd- und Obergeschoss des süd- und westseitigen Hoftraktes“.
Es sei daher – ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein – mit den Bauarbeiten begonnen und die konsenslos errichteten Bauwerke bzw. Bauwerksteile benutzt worden.
Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 16.07.2022, der die Nutzung der darin genannten Bauwerke bzw. Bauwerksteile verbiete, sei in Rechtskraft erwachsen und habe die beschwerdeführende Partei diesem Bescheid zuwidergehandelt, indem die Bauwerke verwendet worden seien.
Mittlerweile sei eine rechtskräftige Baubewilligung (Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zu Zahl ***) erwirkt worden, welche der beschwerdeführenden Partei am 21.04.2022 zugestellt worden ist. Die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung betreffend Reithalle sei bis zum 15.06.2022 noch nicht nachgewiesen worden. Ebenso sei zum 15.06.2022 keine Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 30 NÖ BO 2014 vorgelegen, weshalb zumindest bis zum letztgenannten Zeitpunkt auch keines der gegenständlichen Bauwerke bzw. Bauwerksteile genutzt werden dürfe.
Die Gebäudeteile und baulichen Anlagen seien laufend zwischen 22.04.2022 und 17.08.2022 benutzt worden, ohne dass der Baubehörde zuvor bzw. bis dahin eine Fertigstellungsmeldung mit den notwendigen Unterlagen vorgelegt worden sei. Diese stelle eine zu ahndende Übertretung nach der NÖ Bauordnung 2014 dar.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 durch B für A und F erhobene Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Vorwürfe allesamt nicht mehr der Wahrheit entsprechen würden. Es gebe einen rechtskräftigen Bescheid der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der (nachträglichen) Bewilligung des Bauvorhabens. Es seien bereits im Zuge des Verfahren mehrmals Strafverfügungen ausgesprochen und auch bezahlt worden. Mit Erteilung eines Bescheides seien Verwaltungsstrafverfahren - wie auch bereits im Gewerbeverfahren schriftlich ergangen - einzustellen. Die im Straferkenntnis angeführte Begründung „sind durch dienstliche Wahrnehmung von Bediensteten der Stadtgemeinde ***, die Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige sowie im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten weiteren Erhebungen erwiesen“ werde nicht zur Kenntnis genommen zumal hierüber kein Schriftsatz seitens der Gemeinde weder an die Betreiber noch an die Verpächter ergangen sei. Es wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren LVwG-AV-2838/001-2022 und LVwG-AV-2839/001-2022 durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde, die Einvernahme des E Zeuge als Zeuge sowie das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien.
Mit dem Beschwerdeführervertreter wurde der Akteninhalt in der Verhandlung grob erläutert. Dem Beschwerdeführervertreter wurden in der Verhandlung aus dem Bauakt der Gemeinde die darin befindlichen Fotos vom 18. August 2021 zur Einsicht vorgelegt. Ergänzend beigeschafft wurden Unterlagen aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-1615/001-2021. Zum einen das Erkenntnis vom 10. Dezember 2021 welches (in anonymisierter Form) bereits im behördlichen Akt aufliegt. Das Erkenntnis vom 10. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Einsicht übergeben. Des Weiteren wurde beigeschafft das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. November 2021 zu LVwG-AV-1615/001-2021 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführervertreter auch damals in der Verhandlung anwesend war. Des Weiteren wurden aus dem Akt LVwG-AV-1615/001-2021 beigeschafft eine Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 27. Juli 2021 sowie ein Bericht der Polizeiinspektion *** vom 25. September 2021 samt Lichtbildbeilage. Diese Unterlagen werden dem Beschwerdeführervertreter zur Einsicht vorgelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten, dem Bauakt der Gemeinde und dem Gerichtsakt in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Zeugen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die den dokumentierten Ergebnisse der Kontrollen und Ortsaugenscheine nicht entgegengetreten sind. Vorgebracht wurde vielmehr, dass die Vorwürfe allesamt jetzt nicht mehr der Wahrheit entsprechen würden. Es gebe einen rechtskräftigen Bescheid der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der (nachträglichen) Bewilligung des Bauvorhabens.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 50.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 14:
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[...]
§ 30:
(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baube-hörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.
[...]
§ 30:
[...]
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan und eine Be-schreibung (jeweils zweifach) und ein Hinweis auf den Energieausweis, wenn ein solcher mit der Anzeige vorzulegen war,
2a. Angaben über sonstige, insbesondere meldepflichtige (§ 16) Abweichungen,
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlasse-nen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Z 2a über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,
4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,
5. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).
§ 35:
[...]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
[...]
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
§ 37:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
[...]
8. ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,
[...]
10. einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,
[...]
§ 37:
[...]
(2) Übertretungen nach
1. Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
2. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
3. Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
zu bestrafen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 10 NÖ NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt.
Mit dem auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 gestützten und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** zur Zahl , vom 16.07.2021 wurde die Nutzung folgender nicht bewilligter Bauwerke bzw. Bauwerksteile auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, verboten:
Stallgebäude samt Mistplatz und Güllegrube
Überdachte Rampe
Reithalle
Reitplatz
Erd- und Obergeschoss des süd- und westseitigen Hoftraktes.
Dieser Bescheid wurde nicht befolgt, da die Beschwerdeführerin diese Bauwerke bzw. Bauwerksteile zumindest bis 21.04.2022 als Wohnräume, Stallgebäude zum Einstellen von Privat- und Schulpferden, Reithalle und Reitplatz zur Ausbildung für Pferde, Mistplatz und Güllegrube zur Ablagerung von verbrauchtem Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen, überdachte Rampe als Aufgang zu Stallungen im Obergeschoss benützt hat. Dadurch hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 10 iVm Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021, iVm dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** , vom 16.07.2021 in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oderein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
Die Beschwerdeführerin hat zumindest von 08.06.2021 bis 21.04.2022 die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, konsenslos errichteten Gebäudeteile und bauliche Anlagen als Wohnräume, Stallgebäude zum Einstellen von Privat- und Schulpferden, Reithalle und Reitplatz zur Ausbildung für Pferde, Mistplatz und Güllegrube zur Ablagerung von verbrauchtem Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen, überdachte Rampe als Aufgang zu Stallungen im Obergeschoss benutzt, ohne dass für diese bewilligungspflichtigen Bauvorhaben eine Bewilligung der Baubehörde vorlag. Für folgende ausgeführte und in Nutzung stehenden Bauvorhaben existierte zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Bewilligung:
Stallgebäude samt Mistplatz und Güllegrube
Überdachte Rampe
Reithalle
Reitplatz
Erd- und Obergeschoss des süd- und westseitigen Hoftraktes.
Bei diesen Bauvorhaben handelt es sich um Neu- und Zubauten von Gebäuden bzw. errichtete bauliche Anlagen, weshalb sich eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 ergibt. § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 wurde dadurch in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt.
Die Beschwerdeführerin hat von 22.04.2022 bis zumindest 17.08.2022 die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, errichteten Gebäudeteile und baulichen Anlagen, mithin Bauwerke, als Wohnräume, Stallgebäude zum Einstellen von Privat- und Schulpferden, Reithalle und Reitplatz zur Ausbildung für Pferde, Mistplatz und Güllegrube zur Ablagerung von verbrauchtem Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen, überdachte Rampe als Aufgang zu Stallungen im Obergeschoss benutzt, ohne dass zuvor eine Fertigstellungmeldung samt Unterlagen nach § 30 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgelegt worden war.
Die gegenständlichen Gebäudeteile und baulichen Anlagen, (nachträglich) bewilligt durch den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zur Zahl ***, wurden von ihr bewohnt und wie oben beschrieben benutzt, obwohl keine Fertigstellungsanzeige mit jenen in der zuvor genannten Baubewilligung unter Auflage 15.) a)-e) vorgeschriebenen Unterlagen (Lageplan mit Bescheinigung über lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens, Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Abweichungen, Bescheinigung über bewilligungsmäßige Ausführung, Elektroprüfbefund, Baubefund über Schornsteine, Wasseruntersuchungsbefund über Gesundheitstauglichkeit des Trinkwassers der Wohneinheit) vorgelegt wurde. § 37 Abs. 1 Z 8 iVm 30 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021, iVm Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zur Zahl ***, Auflage 15.) a)-e) dadurch in objektiver Hinsicht erfüllt.
Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 2000/09/0190). Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sie hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Mittlerweile wurde zwar eine rechtskräftige Baubewilligung (Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2022 zu Zahl ***) erwirkt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der rechtswidrige Zustand beendet und Dauerdelikte nicht weiter fortgesetzt werden. Er wirkt jedoch nicht rückwirkend strafbefreiend für den Zeitraum, in dem das Delikt begangen wurde.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Das strafrechtlich geschützten Rechtsgut, die Einhaltung der Bauvorschriften, hat große Bedeutung, da damit nicht nur die Bebauung geregelt, sondern auch die Sicherheit für Mensch und Tier gewährleistet werden soll. Durch die gegenständlichen Übertretungen wurde nicht unerheblich in dieses geschützte Rechtsgut eingegriffen.
Strafmildernd waren keine Umstände zu werten. Es lagen weder geständige Verantwortung noch verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vor. Erschwerend war jeweils der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ra 2017/05/0010).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,00, sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 450.000,00 und keine Sorgepflichten.
Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe angemessen und notwendig, um der Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und sie wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten. Darüber hinaus bewegen sich die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (dieser sieht Geldstrafen bei Übertretungen nach § 37 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 zwischen EUR 1.000,00 und EUR 10.000,00, bei Übertretungen nach § 37 Abs. 1 Z 10 iVm Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 bis EUR 5.000,00 und bei Übertretungen nach § 37 Abs. 1 Z 8 iVm Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 bis EUR 1.000,00 vor).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (500,-- Euro, 1.000,-- Euro und 250,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (50,-- Euro, 100,-- Euro und 25,-- Euro) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (100,-- Euro, 200,-- Euro und 50,-- Euro).
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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