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LVwG-AV-679/001-2023•LVwG N LVwG-AV-679/001-2023
LVwG-AV-679/001-2023Landesverwaltungsgericht27.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; Plausibilität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Stadt *** vom 1. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Der Bürgermeister der Stadt *** gibt dem Antrag von A, eingelangt am 17.02.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 20.11.2021 bis 27.11.2021 in Höhe von EUR *** teilweise statt:
1. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
2. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 32 EpiG (Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 1. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem am 17. Februar 2022 eingelangten Antrag des A, geb. ***, (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 20. November 2021 bis 27. November 2021 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die relevanten Einkommensdaten des Beschwerdeführers aus dem vorgelegten EpiG-Berechnungstool ergeben würden. So betrage der EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung Euro ***, der EBITDA der Vorjahresperiode Euro ***, der EBITDA des Referenzzeitraums Euro ***, der EBITDA des Vorjahr-Referenzzeitraums Euro ***. Daraus errechne sich ein Fortschreibungsquotient von 1,80. Das Zieleinkommen betrage Euro ***, woraus sich ein errechneter vorläufiger Verdienstentgang von Euro *** ergebe.
Aus dem EpiG-Berechnungstool ergebe sich gegenständlich ein Fortschreibungsquotient von über 1,10. Im Antrag werde jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Insbesondere werde nicht dargelegt, ob die wirtschaftliche Entwicklung nicht etwa auf rein zufällige saisonale oder unternehmensspezifische Effekte zurückzuführen sei, keine außergewöhnlichen, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorlägen und das betroffene Unternehmen nicht wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert worden sei und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam geworden sei.
Gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung könne der Fortschreibungsquotient abweichend angemessen festgesetzt werden, wenn die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Die belangte Behörde habe daher im gegenständlichen Fall den Fortschreibungsquotienten angemessen mit 1,04 festgesetzt, woraus sich ein Verdienstentgang von Euro *** ergebe. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von Euro *** sei daher abzuweisen.
1.2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 21. Dezember 2022 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in der Bescheidbegründung angeführt werde, dass im verfahrensgegenständlichen Antrag nicht dargelegt worden sei, ob die wirtschaftliche Entwicklung nicht etwa auf rein zufällige, saisonale oder unternehmensspezifische Effekte zurückzuführen sei. Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, bei einem allfälligen Mangel des Antrags dessen Behebung zu veranlassen, was unterblieben sei.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Antrag ausdrücklich angeführt, wie sich der Fortschreibungsquotient von über 1,1 ergebe. So habe er ab September 2021 die laufende Betreuung des Tierheims *** übernommen, sodass ab diesem Zeitpunkt die monatlichen Umsätze in einer Größenordnung von ca. Euro *** (was eine grobe Schätzung gewesen sei; tatsächlich seien es rund Euro ***) gegenüber 2020 angestiegen seien, während die Kostenstruktur nur leicht gestiegen sei.
Es sei die unternehmerische Leistung des Beschwerdeführers einen neuen und relativ bedeutenden Kunden mit nachhaltigen Umsätzen zu gewinnen, sodass keinesfalls ein rein zufälliger saisonaler oder unternehmensspezifischer Effekt vorliege und sich der Fortschreibungsquotient von 1,8 aus einer nachhaltigen Umsatzsteigerung ergebe.
1.3. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und darüber hinaus durch Einsichtnahme auf die Homepage des Tierschutzvereins ***.
1.4. Folgendes wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist als Tierarzt in *** tätig.
Im August 2021 erfolgte eine erstmalige Beauftragung die Tiere des Tierschutzvereins *** veterinärmedizinisch zu betreuen. Seit September 2021 ist der Betrieb des Beschwerdeführers dauerhaft und durchgehend für die Betreuung der Tiere des Tierschutzvereins *** zuständig. Aufgrund der Übernahme dieser Tätigkeit kam es zu einer dauerhaften Umsatzsteigerung im Betrieb des Beschwerdeführers.
Er wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2021, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 20. November 2021 bis 27. November 2021 abgesondert.
Mit der am 17. Februar 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 20. November 2021 bis 27. November 2021 in der Höhe von Euro ***. Laut verwendeten Berechnungstool errechnet wurde ein vergütungsfähiger Betrag von Euro *** zuzüglich Steuerberatungskosten in der Höhe von Euro ***.
Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten amtlichen „EPG-Berechnungstool“ ergeben sich nachstehende Werte:
EBITDA für das Wirtschaftsjahr 2019: € ***
EBITDA für das Wirtschaftsjahr 2020: € ***
EBITDA für den Zeitraum November 2021 (Zeitraum der Absonderung): € ***
EBITDA der Vorjahresperiode (November 2020): € ***
EBITDA für den Referenzzeitraum 2021 (September bis Oktober 2021): € ***
EBITDA für den Referenzzeitraum 2020 (September bis Oktober 2020): € ***
Zieleinkommen: € ***
Ist-Einkommen: € ***
berechneter vorläufiger Verdienstentgang (unter Anwendung eines Fortschreibungsquotienten von 1,80): € ***
geltend gemachte Steuerberatungskosten: € ***
nach dem Berechnungstool berechneter Verdienstentgang: € ***
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers im Berechnungstool wurden von Dr. Adolf Schneeweiß, in 3385 Prinzersdorf, durch Unterfertigung bestätigt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Einsicht in die im Internet allgemein zugängliche Homepage des Tierschutzvereins *** (***). Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit der veterinärmedizinischen Tätigkeit, insbesondere aus der Tätigkeit für den Tierschutzverein ***, aus den vorgelegten Kontoeingängen des Beschwerdeführers für die Monate September 2021 bis Februar 2022, und der Einsicht in die Homepage des Tierschutzvereins ***. Auf dieser wird bereits auf der Startseite darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (auch noch gegenwärtig) für die Betreuung der Tiere zuständig ist. Aufgrund dessen besteht für das Gericht kein Grund, die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers anzuzweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im vorliegenden Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2021, Zl. *** und einem Auszug aus dem MEPI-Informationssystem. Die Feststellungen zum beantragten Zeitraum und zum Vergütungsbetrag sind dem Antrag vom 17. Februar 2022 sowie dem zeitgleich übermittelten EpiG-Berechnungstool zu entnehmen.
3. Maßgebliche Rechtsvorschriften
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, lauten auszugsweise:
„Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum; […]
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt. […]
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate; […]
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
[…]
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße. […]“
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind (1.), oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist (2.), ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist (3.), oder sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (4.), sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (5.), oder sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist (6.), oder sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind (7)., und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG im November 2021 für 8 Tage abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 legcit. taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG- Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO gem. § 7 Abs. 3 Berechnungs-VO in der Stammfassung anzuwenden.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022).
Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag in mehreren Schritten zu ermitteln.
§ 3 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des November 2021, da der Beschwerdeführer nur in diesem abgesondert war, also um Euro ***. Darüber können gemäß § 3 Abs 2 EpG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen
kosten bis zu Euro *** vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Dadurch ergibt sich in diesem Fall ein Ist-Einkommen von Euro – *** (*** – ***).
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Es wäre in diesem Fall der EBITDA des November 2020 in Höhe von Euro *** heranzuziehen.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Da der Beschwerdeführer 8 Tage lang im November 2021 abgesondert war, handelt es sich beim Referenzzeitraum um die Monate September 2021 und Oktober 2021. Das Einkommen dieser Monate in Höhe von Euro *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen der Monate September 2020 und Oktober 2020 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von Euro *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,796 (gerundet auf drei Nachkommastellen) führt.
Um das Zieleinkommen zu ermitteln wird nun das Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von Euro *** mit dem Fortschreibungsquotienten von 1,796 multipliziert. Dies ergibt ein Zieleinkommen von Euro ***.
Gemäß § 6 Abs 4 EpG-Berechnungs-VO ist, wenn der ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 1,10 ist, die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer einerseits durch die Begründung des Fortschreibungsquotienten im Antrag und der Vorlage seiner Kontoauszüge bezüglich des Tierschutzvereins *** als neuem Kunden nachgekommen.
Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen von Euro *** das Ist-Einkommen von – *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang *** ergibt.
Zusammengefasst ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nun gegenständlich folgende Berechnung des Verdienstentgangs:
Fortschreibungsquotient (Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum September und Oktober 2021 zum Einkommen im Referenzzeitraum des Vorjahres September und Oktober 2020):
*** ÷ *** = 1,796 (gerundet auf drei Nachkommastellen).
Zieleinkommen (Einkommen der Vorjahresperiode multipliziert mit dem Fortschreibungsquotienten): *** x 1,796 = ***
Verdienstentgang (Zieleinkommen abzüglich Ist-Einkommen, von dem zunächst die Steuerberatungskosten abgezogen werden):
*** – (*** – ***) = ***
Anzumerken ist, dass der Berechnung im Antrag demgegenüber ein offensichtlicher Rechenfehler zugrunde liegt, indem das Ist-Einkommen vom Zieleinkommen nicht abgezogen, sondern hinzugerechnet worden ist, wodurch ein unzutreffend hoher Verdienstentgang resultiert.
Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Dieser Betrag war daher zuzusprechen und der darüberhinausgehende Mehrbetrag von Euro *** war abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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