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LVwG-AV-218/001-2023•LVwG N LVwG-AV-218/001-2023
LVwG-AV-218/001-2023Landesverwaltungsgericht27.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Arbeitgeber; Ausland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A KG, ***, ***, Deutschland, vertreten durch B GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.03.2022 auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG in der Höhe von EUR *** Folge gegeben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 21.11.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag vom 08.03.2022 auf Vergütung nach § 32 EpiG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass eine Vergütung nur dann zustehe, wenn einer der im ersten Absatz des § 32 EpiG genannten Tatbestände erfüllt sei. Weiters beschränke sich gem. Art 3 B-VG der Sanktionsbereich als auch die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen gem. Art 49 Abs. 1 B-VG auf das Bundesgebiet. Da das Unternehmen seinen Sitz im Ausland habe, trete der Vermögensverlust nicht im Bundesgebiet ein und habe der Dienstgeber keine Pflicht gehabt, das Entgelt an den Dienstnehmer fortzuzahlen.
In der Beschwerde vom 05.12.2022 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr Mitarbeiter von 02.02.2022 bis 11.02.2022 nach dem EpiG abgesondert gewesen sei und dieser als Außendienstmitarbeiter ausschließlich in Österreich für seine deutsche Dienstgeberin tätig sei. Das Dienstverhältnis unterliege den Bestimmungen des ASVG als auch des österreichischen AngG, woraus sich auch die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergebe. Weiters unterscheide der § 32 EpiG nicht zwischen in- und ausländischen Arbeitgebern, sondern komme es nur auf die bescheidmäßige Absonderung von einer österreichischen Behörde an.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***, den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-218-2023 und wurde das aktuelle Lohnkonto 2022 eingeholt.
Die Beschwerdeführerin ist Dienstgeberin von Herrn C. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2022, Zl. ***, aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2, von 02.02.2022 bis einschließlich 11.02.2022 am Wohnort in *** abgesondert.
Der Dienstnehmer ist ausschließlich in Österreich für seine in Deutschland ansässige Dienstgeberin tätig. Wohnort und Wohnsitz des Dienstnehmers liegen in Österreich.
Am 08.03.2022 stellte die in Deutschland ansässige A KG bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 EpiG für den Zeitraum 02.02.2022 bis 11.02.2022 iHv EUR ***. Als Grundgehalt wurde EUR *** sowie als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung EUR *** angegeben.
Jährliche Sonderzahlungen wurden mit EUR *** angegeben. Ebenso die dazu heranzuziehende Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung.
Der beantragte Auszahlungsbetrag setzte sich aus dem anteiligen regelmäßigen Entgelt von EUR ***, dem anteiligen Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung von EUR *** sowie den anteiligen Sonderzahlungen von EUR *** und dem anteiligen Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung von EUR *** zusammen.
Die angegebenen Beträge waren durch den Lohnzettel Februar 2022 und das Lohnkonto 2022 belegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grundlage des § 32 Abs.1 iVm § 36 Abs. 2 EpiG den Antrag vom 08.03.2022 in der Höhe von EUR *** ab.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 05.12.2022 rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit dem Begehren, dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG vollinhaltlich stattzugeben.
Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für Februar 2022 folgende Werte:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt
Sonderzahlung (jährlich)
Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)
BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV
Die Feststellungen gründen in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde zur Zl. *** und dem ho Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-218-2023. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:
Absonderung Kranker§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
Vergütung für den Verdienstentgang§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:
§ 4 ASVG idF BGBl. I Nr. 75/2016:
Vollversicherung
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in
Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf
nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie
Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl.
Nr. 460/1992;
6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
9. Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;
11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;
12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
§ 51 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018:
Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, (…) geregelt ist ................7,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ……………………………………………………….7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitergesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt ………………………………………..7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist ………………………………………………………….7,65%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ………………………..7,65%
f) für die übrigen Vollversicherten ……………………………………............7,65%,
g) für Lehrlinge ……………………………………………………….3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
[…]
2. in der Unfallversicherung ……………………………………………............1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung .…………………………………….............. 22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
[…]
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ……………………….
auf 10,25%,
des Dienstgebers …………………………….
auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates lauten auszugsweise:
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und
Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.
Sachlicher Geltungsbereich
Artikel 3
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.
Allgemeine Regelung
Artikel 11
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
[…]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
[…]
Im gegenständlichen Fall wurde der betroffene Dienstnehmer von der belangten Behörde abgesondert, weshalb diesem gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über. Die Beschwerdeführerin hat während der Absonderung das dem Dienstgeber zustehende Gehalt ausbezahlt. Dadurch ist der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Bund bestehende Anspruch auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
§ 32 Abs 3 EpiG liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl VwGH Ra 2021/09/0094 mwH auf 84/08/0043, VwSlg 11388 A).
Die Absonderungen durch die Behörde bedingen einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Da die Auszahlung durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, ist der Rechtsübergang eingetreten und kann dahingestellt bleiben, ob die deutsche Arbeitgeberin dazu verpflichtet war oder nicht, dies auch im Hinblick darauf, dass die Vergütung nach dem EpiG andere Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängt und bei einer Absonderung nach § 32 Abs 3 EpiG jedenfalls ein Verdienstentgang eintritt.
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, es sei im Bundesgebiet kein Vermögensverlust eingetreten und sei die Beschwerdeführerin nicht zur Entgeltfortzahlung nach österreichischem Recht verpflichtet gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass das EpiG nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers unterscheidet. Tatbestandsmäßig iSd § 32 Abs 2 iVm § 3 EpiG ist vielmehr, dass eine Auszahlung an den auf Grundlage des EpiG abgesonderten Dienstnehmer erfolgt ist, sodass der diesem gebührende Vergütungsbetrag auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist.
Zu prüfen ist in Ansehung des § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG, ob und in welcher Höhe der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber entrichtete Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen ist.
Da der Dienstnehmer ausschließlich in Österreich für die Dienstgeberin tätig ist und nicht von ihr nach Österreich bloß entsendet wurde, unterliegt der Dienstnehmer nach § 1 iVm § 3 ASVG dem österreichischen Sozialversicherungsrecht. Gemäß § 4 ASVG liegt eine Vollversicherung für den Dienstnehmer vor. Ausnahmen nach § 5 sowie eine Teilversicherung nach §§ 7 und 8 ASVG liegen keine vor.
Da es sich um einen nach § 4 ASVG vollversicherten Arbeitnehmer handelt, kommen die Beiträge nach § 51 ASVG zur Anwendung.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 ist ein Beitrag zur Krankenversicherung von 7,65% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu zahlen, wobei sich nach Abs. 3 Z 1 leg cit der Beitragsteil des Dienstgebers auf 3,78% beläuft. Da es sich im gegenständlichen Fall beim Dienstnehmer um keinen Lehrling handelt, muss nicht näher ausgeführt werden unter welche litera der Z 1 leg cit der Dienstnehmer zu subsumieren ist. Dies deswegen, da dies zu keiner Änderung in der Höhe des Dienstgeberanteils zur Krankenversicherung führen würde.
Nach Abs. 1 Z 2 iVm Abs 3 leg cit ist ein Beitrag zur Unfallversicherung von 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage vom Dienstgeber zu entrichten.
Hinsichtlich der Pensionsversicherung ist nach Abs. 1 Z 3 leg cit ein Beitrag von 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu entrichten. Auf den Dienstgeber entfällt dabei gemäß Abs. 3 Z 2 leg cit ein Beitragsteil von 12,55% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Folglich beläuft sich der gesamte Beitragsteil des Dienstgebers auf 17,53% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Somit ergibt sich folgende konkrete Berechnung für den Absonderungszeitraum 02.02.2022 bis 11.02.2022:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt1
Sonderzahlung2
Dienstgeberanteil SV3
Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung4
Gesamtsumme
Erklärung zu den einzelnen Beträgen:
1 Bruttogehalt von EUR *** ÷ 28 x 10 (Gehalt/Leistungszulage/Provision ÷ Monatstage x Absonderungstage)
2 jährliche Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 10 (Sonderzahlung ÷ Kalendertage x Absonderungstage)
3 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** ÷ 28 x 17,53% x 10 (BMG SV lfd ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)
4 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 17,53% x 10 (BMG SV SZ ÷ Kalendertage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)
Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach sich die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen ausschließlich auf das Bundesgebiet beziehe, ist auf die VO (EG) 883/04 hinzuweisen.
Nach Art 11 Abs. 3 lit a VO (EG) 883/04 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Ausnahmen nach Art 12 bis 16 leg cit liegen keine vor. Somit steht die vom erkennenden Gericht vertretene Auffassung auch im Einklang mit dem Unionsrecht.
§ 32 Abs 3 letzter Satz EpiG normiert einen originären Anspruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Bund auf Ersatz des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung unter der Voraussetzung, dass eine Erwerbsbehinderung eines Dienstnehmers eingetreten ist und der im Bereich der Arbeitgeberin eingetretene Vermögensverlust aufgrund der behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme herbeigeführt wurde. Das EpiG verlangt nicht, dass der Vermögensverlust im Inland eingetreten ist.
Da für die Zeit der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers die oben angeführten Beiträge des Dienstgebers an den Dienstnehmer bzw. an die Sozialversicherung entrichtet wurden, ist auf Grundlage des § 32 Abs. 3 EpiG Ersatz zu leisten.
Der Beschwerdeführerin steht der Vergütungsbetrag von EUR *** nach dem EpiG zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG davon abgesehen werden, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt und keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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