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LVwG-S-2693/001-2022•LVwG N LVwG-S-2693/001-2022
LVwG-S-2693/001-2022Landesverwaltungsgericht24.03.2023
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht Schulbesuch; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 11.08.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass
a)im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Anführung „die *** des“ durch die Anführung „den Unterricht im“ ersetzt wird;
b)die Übertretungsnorm „§ 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet; und
c)die Strafnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,-- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 11.08.2022, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 i.d.g.F. BGBl 161/1987 eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 31 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Strafverfahren in der Höhe von € 11,-- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte des Schülers B, geb. ***, verantworten zu haben, dass dieser von 06.09.-10.09., 13.09.-17.09., 20.09.-24.09. und 27.09.-29.09.2021 die *** des ***, ***, ***, ungerechtfertigt versäumt habe, und sei sie sohin nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, für einen regelmäßigen und ordnungsgemäßen Schulbesuch des Schülers Vorsorge zu treffen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.09.2022 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass mit dem Negativ-Bescheid bezüglich des häuslichen Unterrichts die Bildungsdirektion ihr die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel mitgeteilt habe. Da sie das Recht gehabt habe, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen Beschwerde einzulegen, wäre der Bescheid frühestens nach Ablauf der genannten Frist und nach Verzicht auf weitere Rechtsmittel rechtkräftig gewesen. Ihr Sohn sei bis zur rechtlichen Klärung des Sachverhalts im häuslichen Unterricht verblieben.
Bereits zum Ende des Schuljahres 2021 habe sie den Direktor des *** C (in weiterer Folge: Schulleitung) schriftlich über die massive Schulangst ihres Sohnes informiert. Aufgrund dessen sei es ihrem Sohn, unabhängig von der nicht vorhandenen Rechtskräftigkeit des Bescheides der Bildungsdirektion, nicht möglich gewesen, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Das hätte die Schulleitung wissen und berücksichtigen müssen, auch wenn im Telefonat vom 15.09.2021 nicht alle Gründe für das Fernbleiben ihres Sohnes vom Präsenzunterricht besprochen worden seien. Hätte die Schulleitung in diesem Gespräch erwähnt, dass sie Anzeige erstatten werde, hätte sie dieser auch noch weitere Gründe für das Fernbleiben ihres Sohnes nennen können.
Sie habe von Anfang an ihre Zustimmung zu der COVID-Testung verweigert. Die Schulleitung sei entgegen § 8 Abs 5 der für das Schuljahr 2021/22 gültigen COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22) ihrer Verpflichtung zu einem aufklärenden Gespräch nicht nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 05.10.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
3.2. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.10.2022 legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich, Bildungsregion 6 mit Schreiben vom 24.10.2022 den do. Verwaltungsakt betreffend die Anzeigen der Teilnahme am häuslichen Unterricht des B (in weiterer Folge: Schüler) für das Schuljahr 2021/22 vor.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 14.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Diese Verhandlung blieb von der belangten Behörde unbesucht.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Sohns B, geboren am ***.
4.2. Der Schüler besuchte im Schuljahr 2020/21 die 6. Schulstufe am ***, ***, ***.
4.3. Am 04.05.2021 zeigte die Beschwerdeführerin erstmals die Teilnahme des Schülers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.06.2021 wurde die Teilnahme des Schülers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 untersagt.
4.4. Am 02.07.2021 zeigte die Beschwerdeführerin neuerlich die Teilnahme des Schülers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.09.2021, bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, wurde die Teilnahme des Schülers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 abermals untersagt.
4.5. Der Schüler hat das Schuljahr 2020/21 auf der Schulstufe nicht erfolgreich absolviert. Im Schuljahr 2021/22 unterlag er der allgemeinen Schulpflicht.
4.6. Der Schüler besuchte von 06.09.2021 bis einschließlich 29.10.2021 nicht die Schule (Schultage: 06.-10.09.2021, 13.-17.09.2021, 20.-24.09.2021 und 27.-29.09.2021). Sein Fernbleiben wurde von der Beschwerdeführerin mit der erfolgten Anzeige des häuslichen Unterrichts und dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren begründet.
Zu diesen Feststellungen – insbesondere zu den von der Bildungsdirektion gesetzten Verfahrensschritten - gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und des Gerichtsakts, insbesondere des hierin einliegenden Verwaltungsaktes der Bildungsdirektion für Niederösterreich betreffend den Schüler.
Die Feststellung, dass das Fernbleiben des Schülers von der Beschwerdeführerin bezogen auf den Tatzeitraum mit der Anzeige des häuslichen Unterrichts desselben und dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren begründet wurde, ergibt sich bereits aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der verfahrenseinleitenden Anzeige der Schulleitung vom 20.09.2021, den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Einspruch vom 10.11.2021, worin einzig auf die erfolgte Anzeige des häuslichen Unterrichts verwiesen wird, sowie der Stellungnahme der Schulleitung zum Einspruch vom 23.11.2021.Dafür, dass der Schüler aufgrund einer Erkrankung gerechtfertigt gefehlt hätte, haben sich im gesamten Verfahren keine konkreten Hinweise ergeben. Insbesondere wurden außer unsubstantiierten Behauptungen keinerlei Beweise für dieses Vorbringen vorgelegt, wie z.B. ärztliche Zeugnissen, welche dies belegen würden. Das in der Beschwerde erstmals relevierte Vorbringen, wonach gemäß § 8 Abs 5 C-SchVO 2021/22 der Schüler aufgrund seiner Weigerung Antigentests durchzuführen ohnedies im ortsungebundene Unterricht verbleiben hätte können, sofern der Schulleiter seiner Verpflichtung bezüglich eines aufklärenden Gesprächs nachgekommen wäre, ist aus folgenden Erwägungen als Schutzbehauptung zu werten:Zum einen wird dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erhoben. Bis dahin verantwortete sich die Beschwerdeführerin stets unter Hinweis auf die erfolgte Anzeige des häuslichen Unterrichts und das zu Beginn des Schuljahres 2021/22 noch anhängige Beschwerdeverfahren. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst aus, dass in ihrem Telefonat mit der Schulleitung am 15.09.2021 nicht alle Gründe für das Fernbleiben des Schülers vom Präsenzunterricht besprochen worden seien, sie jedoch die Schulleitung bereits zum Ende des Schuljahres 2020/21 über die massive Schulangst des Schülers informiert habe, aufgrund derer es diesem, unabhängig von dem nicht rechtskräftigen Bescheid der Bildungsdirektion, nicht möglich gewesen sei, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt sogar selbst aus, dass sie noch weitere Gründe für das Fernbleiben des Schülers nennen hätte können, wenn die Schulleitung in diesem Gespräch erwähnt hätte, dass sie Anzeige erstatten werde. Somit wurden aber eben lediglich die genannten Gründe von der Beschwerdeführerin gegenüber der Schulleitung bekannt gegeben.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung des häuslichen Unterrichts auch selbst aus, dass ihr Sohn bis zur rechtlichen Klärung dieses Sachverhalts im häuslichen Unterricht verblieben sei.Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber die Schulleitung – zumindest im angelasteten Tatzeitraum – nicht kundgetan hat, dass die Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 5 C-SchVO 2021/22 durch den Schüler nicht befolgt werden.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt:
Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Abs 2a: Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Gemäß § 1 C-SchVO 2021/22, BGBl II 374/2021, regelt diese Verordnung schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
Gemäß § 8 Abs 5 C-SchVO 2021/22, BGBl II 374/2021, sind die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
1. einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
2. der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen,
in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).
Bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.06.2021 wurde die Teilnahme an häuslichem Unterricht des Schülers im Schuljahr 2021/22 untersagt. Weiters hat dieser im Schuljahr 2020/21 die 6. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb er im Schuljahr 2021/22 der allgemeinen Schulpflicht unterlag. Daran konnte auch die abermals erfolgte Anzeige der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 betreffend die Teilnahme an häuslichem Unterricht des Schülers im Schuljahr 2021/22, welche zudem mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.09.2021 untersagt wurde, nichts ändern, da bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme des Schülers an häuslichem Unterricht nicht vorlagen.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes steht sohin fest, dass die Beschwerdeführerin als erziehungsberechtigte Mutter des schulpflichtigen Kindes B, geb. ***, nicht für die Erfüllung der Schulpflicht von diesem gesorgt hat, da dieser von 06.09.2021 bis 29.09.2021 an allen, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht am ***, ***, ***, ferngeblieben ist.
Das Beschwerdevorbringen unter Verweis auf § 8 Abs 5 C-SchVO 2021/22 vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu exkulpieren, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Schulleitung – zumindest im angelasteten Tatzeitraum – nicht auf kundgetan hat, dass durch den Schüler die Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 5 C-SchVO 2021/22, nämlich die Durchführung von COVID-Tests, nicht befolgt werden. Somit bestand aber für die Schulleitung auch keine Verpflichtung, ein aufklärendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigter zu führen und befand sich der Schüler folglich auch nicht im ortsungebundenen Unterricht im Sinne des § 8 der genannten Verordnung.
Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat die Beschwerdeführerin sohin den objektiven Tatbestand des § 5 und § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Folge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 das Fernbleiben der Schüler von der Schule ist; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).
Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Da im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG gegeben sind oder die Mindeststrafe aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unterschritten werden kann.
Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und als erschwerend kein Umstand gewertet.
Für die Anwendung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (VwGH 15.12.1989, 89/09/0100).
Die Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe.
Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt – nicht als geringfügig anzusehen.
Die Spruchkorrektur unter Spruchpunkt 1.a) erfolgte lediglich zur Präzisierung und findet dadurch eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht statt. Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
Für die belangte Behörde und das revisionsberechtigte Organ besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004)
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