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LVwG-AV-88/001-2023•LVwG N LVwG-AV-88/001-2023
LVwG-AV-88/001-2023Landesverwaltungsgericht23.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Absonderungsbescheid; Befristung; Bedingung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.11.2022, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) wegen verspäteter Antragstellung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort „zurückgewiesen“ durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§§ 33, 49 Epidemiegesetz 1950 – EpiG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 18.11.2022, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) den am 21.04.2022 eingelangten Antrag von A, geb. ***, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.01.2022 bis 20.01.2022, als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zunächst bis 24.01.2022 abgesondert worden sei. Am 19.01.2022 habe er von der Möglichkeit der Freitestung Gebrauch gemacht, wodurch die Absonderung und daher die behördliche Maßnahme mit Ablauf des 20.01.2022 geendet habe. Dies sei dem Antragsteller auch zur Kenntnis gebracht worden. Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG müsse der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Zur Wahrung der Dreimonatsfrist hätte der Antrag daher bis zum Ende des Tages 20.04.2022 bei der Behörde einlangen müssen. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Vergütung sei jedoch erst am 21.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangt und somit nach Ablauf der Antragsfrist. Der Antrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 05.12.2022 Beschwerde erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass der Bescheid insofern rechtswidrig sei, als dieser widersprüchliche Aussagen sowie erhebliche inhaltliche Mängel aufweise. Aus dem Betreff des angefochtenen Bescheides gehe eindeutig hervor, dass dieser einen Auftrag zur Verbesserung darstelle. Dahingegen sehe die Begründung eine Zurückweisung des Antrags wegen verspäteter Einbringung vor. Auch könne den Feststellungen das Absonderungsende nicht eindeutig entnommen werden und seien die Ausführungen der belangten Behörde daher insgesamt irreführend.
Überdies widerspreche die Vorgehensweise betreffend die Übermittlung der Nachricht über das Ende der Absonderung mittels Textnachricht (SMS) auf ein Mobiltelefon dem Grundsatz der österreichischen Rechtsstaatlichkeit. Zur Beginn der Pandemie seien die Betroffenen über den Beginn und das Ende der Absonderung mittels schriftlichen Bescheid informiert worden. Im Verlauf der Pandemie seien die Mitteilungen der Behörden über das Ende der Absonderung mittels Bescheid eingestellt worden. Die Vorgehensweise der Mitteilung per Textnachricht über das Ende der Absonderung habe zu erheblichen Unsicherheiten (zeitverzögerte Zustellung) und teilweise „chaotischen Zuständen“ geführt, weshalb diese Form der Mitteilung daher völlig ungeeignet und abzulehnen sei. Auch der Beschwerdeführer sei davon konkret betroffen gewesen, was sich an der Divergenz der Textnachricht über das Ende der Absonderung und der Gültigkeit seines Genesungszertifikates zeige. Einen rechtsgültigen schriftlichen Bescheid über das Ende der Absonderung habe der Beschwerdeführer bis dato nicht erhalten, obwohl dies – der österreichischen Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit Rechnung tragend – als einziges taugliches Beweismittel über das Ende der Absonderung in Frage käme. Abweichend davon sei – bei Fehlen eines rechtskräftigen Bescheides – auf das Genesungszertifikat und der darin ausgewiesenen Gültigkeit abzustellen. Das Genesungszertifikat sei eindeutig einer Person zuordenbar und werde ausschließlich von einem österreichischen Ministerium ausgestellt.
Bei der Beurteilung über das Absonderungsende auf das Datum einer Textnachricht abzustellen, widerspreche hingegen in jeglicher Hinsicht der gebotenen Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Würde man dieser Ansicht weiter Folge leisten, so sei die gesamte, rechtsstaatliche gebotene Kommunikation betreffend Entscheidungen und Anordnungen zwischen Verwaltungsbehörden und Bürgern über den Weg der Ausstellung von Bescheiden „ad absurdum“ geführt. Mangels Vorliegen eines rechtsgültigen Bescheides über das Ende der Absonderung müsse auf das im gegenständlichen Genesungszertifikat festgehaltenen Gültigkeitsdatum (26. Jänner 2021) abgestellt werden und sei der per 21. April 2022 um 12:21 Uhr, übermittelte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG eingebracht worden und somit als rechtzeitig zu betrachten.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, einen Bescheid zu erlassen, in welchem über die Rechtsmäßigkeit der in Frage stehenden Erstattung abgesprochen wird und die belangte Behörde mit der Auszahlung des beantragten Erstattungsbetrages zu betrauen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 03.01.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederrösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt zur GZ. ***. Zudem wurde Einsicht genommen in das ergänzend vorgelegte Stammblatt betreffend den Beschwerdeführer samt SMS / Mailprotokoll, welches einen Teil des Aktes zum Absonderungsverfahren (GZ. ***) bildet. Dieses Stammblatt wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. In der mit Schreiben vom 03.03.2023 fristgerecht übermittelten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf die per 05.12.2022 eingebrachte Bescheidbeschwerde sowie die darin angeführten Erläuterungen und umfassend dargestellten Begründungen.
Herr A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, ist als selbständig beschäftigter Arzt tätig.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat mit Bescheid vom 15.01.2022, Zl. ***, gegenüber Herrn A, die Absonderung aufgrund einer Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 beginnend mit 15.01.2022 bis einschließlich 24.01.2022 verfügt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet dabei wie folgt: „Der Antrag von A, geb. ***, eingelangt am 21.04.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.01.2022 bis 20.01.2022 wird als verspätet zurückgewiesen.“
Der Spruchpunkt „3.“ dieses Bescheides lautet – auszugweise – wie folgt:
„Ihre Absonderung kann jedenfalls ab dem 19.01.2022 vorzeitig beendet werden, wenn Sie seit 48 Stunden symptomfrei sind und ein in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation durchgeführter Test negativ ist (ein Ct-Wert ≥ 30 entspricht einer negativen Testung). In diesem Fall werden Sie über die Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt und tritt der Bescheid außer Kraft.
[…]“
Am 19.01.2022 machte der Beschwerdeführer von der unter Spruchpunkt 3. angeführten Möglichkeit einer Freitestung Gebrauch, wobei die Probeentnahme ein positives Testergebnis bei einem Ct-Wert von 38,0 ergab. Über dieses Testergebnis wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2022 um 09:20 bzw. 09:21 Uhr per E-Mail und SMS verständigt. Diese Verständigung enthielt neben dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines hohen Ct-Wertes nicht mehr ansteckend ist, auch die Mitteilung darüber, dass die Absonderung bzw. die im Absonderungsbescheid angeordneten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft treten. Ein schriftlicher Bescheid über das Ende der Absonderung erging nicht.
Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 21.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz, betreffend den Zeitraum der behördlich angeordneten Absonderung vom 15.01.2022 bis einschließlich 25.01.2022. Im Zeitraum der Erwerbsbehinderung habe der Beschwerdeführer keine COVID-Unterstützungsleistungen beantragt bzw. zugesprochen bekommen und sei das Absonderungsende durch das – mit Wirksamkeit per 26.01.2022 – ausgestellte Genesungszertifikat festgestellt worden. Von der Erwerbsbehinderung seien folglich 11 Tage betroffen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich klar und widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt sowie dem ergänzend vorgelegten Datenblatt des Beschwerdeführers, welches einen wesentlichen Bestandteil des Absonderungsaktes bildet. Die Beschwerde tritt dem festgestellten Sachverhalt zu keiner Zeit inhaltlich entgegen und ist dieser sohin unbestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten:
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG lautet:
§ 59.
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
[…]
Zu den behaupteten Mängeln des angefochtenen Bescheides ist auszuführen:
Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt allein das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus (kein konstitutives Bescheidmerkmal). Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde (sogenannter „Bescheidwillen“), in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VwGH 15.12.2022, Ra 2020/08/0116 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend müsse aus sich dem Spruch der Erledigung eindeutig ergeben, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat (vgl. VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0049). Die Bezugnahme einer Erledigung auf den Antrag einer Partei (und nicht etwa auf eine bloße Anfrage) weist auf den Bescheidwillen hin (vgl. VwGH 25.02.1987, 86/01/0206; 15.12.1994, 93/06/0187).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet dabei wie folgt: „Der Antrag von A, geb. ***, eingelangt am 21.04.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.01.2022 bis 20.01.2022 wird als verspätet zurückgewiesen.“ Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lässt sich daraus ohne Zweifel ableiten, dass die belangte Behörde die Absicht hatte über den Antrag des Beschwerdeführers verbindlich abzusprechen. Auch ist aus dem Spruch für jedermann erkenntlich, dass eine normative Erledigung der Sache („verspätet zurückgewiesen“) vorliegt. Überdies spricht auch der restliche Aufbau der Erledigung – welche sich in Spruch, Rechtsgrundlagen, Feststellungen und Begründung gliedert und eine Rechtsmittelbelehrung enthält – für das Vorliegen eines gültigen Bescheides. Dass der Betreff der gegenständlichen Erledigung „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, Auftrag zur Verbesserung“ lautet, schadet dem Bescheidcharakter dieses Verwaltungsaktes – ebenso wie die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ – daher nicht.
Zum Ende der Absonderung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage, alle diese betreffenden Parteianträge sowie die allfällige Kostenfrage – in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen in der Regel zur Gänze – zu erledigen hat. Dem Hauptinhalt des Spruchs können weitere, diesen ergänzende, Nebenbestimmungen – insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen – beigefügt werden (vgl. etwa VwGH 17.05.2004, 2002/06/0003).
Unter einer „Bedingung“ wird eine Nebenbestimmung verstanden, auf Grund der die Wirksamkeit des Hauptinhaltes eines Bescheides (einer Berechtigung oder Verpflichtung) vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig ist. Wird das Ende der Wirksamkeit des Bescheides (das Erlöschen der Berechtigung oder Verpflichtung) von einem solchen Ereignis abhängig gemacht, dann wir dies als auflösende bzw. Resolutivbedingung bezeichnet (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; 21.02.2002, 2001/07/0106). Die „Befristung“ bezeichnet hingegen eine Nebenbestimmung, die die Rechtswirksamkeit eines Bescheides von einem künftigen gewissen Ereignis abhängig macht. Sie besteht daher in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen (VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072).
Beiden – Bedingungen und Befristungen – ist gleich, dass sie ihre Rechtswirkungen von selbst, sprich ohne weiteren Verwaltungsakt („ipso iure“), entfalten. Einer (gesonderten) bescheidmäßigen Aufhebung des Bescheides nach Eintritt der auflösenden Bedingung bzw. Befristung bedarf es daher nicht (z.B. VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; 29.09.1993, 93/02/0041). Demgemäß kommt auch die Vollstreckung einer (auflösenden) Bedingung nicht in Betracht bzw. ist dies nicht erforderlich, zumal ihr Eintritt „automatisch“ zum Erlöschen der Rechtswirkungen des Bescheides führt (siehe ausdrücklich VwGH 17.02.1994, 93/06/0120 und VwGH 09.11.1999, 99/05/0147, wonach vom Eintritt der Bedingung, die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abhängig ist).
Im Unterschied zu Bedingungen (bzw. Befristungen) sind Auflagen vollstreckbar und lässt ihre Nichtbefolgung den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt werden, unberührt (VwGH 14.10.1991, 91/10/0028). Aufgrund dieses Rechtsfolgenunterschieds ist die Einordnung einer Nebenbestimmung als Auflage oder Bedingung (bzw. Befristung) notwendig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist hierbei nicht auf die Bezeichnung, sondern den Inhalt bzw. den Zweck der Nebenbestimmung abzustellen. Demnach müsse im Einzelfall geprüft werden, ob „nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung“ eine Auflage oder eine Bedingung vorliegt (VwGH 19.05.1994, 92/07/006717.05.2004, 2002/06/0003).
Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2022, Zl. *** (= Absonderungsbescheid) ordnet in Spruchpunkt 1. ausdrücklich eine Befristung der Rechtswirkungen desselben vom 15.01.2022 bis einschließlich 24.01.2022 an. Zusätzlich sieht dieser unter Spruchpunkt 3. vor, dass die Absonderung mit dem 19.01.2022 vorzeitig beendet werden kann, wenn die abgesonderte Person (= Bescheidadressat) seit 48 symptomfrei ist und ein behördlich durchgeführter PCR-Test negativ ist, wobei ein Ct-Wert größer gleich 30,00 einer negativen Testung entspricht (sogenannte „Freitestung“). In einem derartigen Fall wird der Abgesonderte über die Beendigung der Absonderung mittels SMS und E-Mail verständigt und tritt der Bescheid außer Kraft.
Schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Spruchpunktes 3. kann zweifelsfrei abgeleitet werden, dass es der Absicht der Behörde entsprach eine auflösende Bedingung festzulegen mit dessen Eintritt die Rechtswirkung des Bescheides – nämlich die Absonderung – automatisch enden sollte. Da der Beschwerdeführer – entsprechend den Feststellungen – am 19.01.2022 von der Möglichkeit der Freitestung Gebrauch gemacht hatte, das Ergebnis dieses Tests einen Ct-Wert von größer als 30,00 ergeben hatte und er über dieses Ergebnis am 20.01.2022 informiert wurde, trat die auflösende Bedingung des Spruchpunktes 3. ein und erloschen die Rechtswirkungen des Bescheides (= die Absonderung des Beschwerdeführers) mit 20.01.2022. Eine gesonderte Aufhebung des Absonderungsbescheides durch einen weiteren Bescheid bedarf es – anders als der Beschwerdeführer vermeint – im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage nicht.
Auch teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Mitteilung der belangten Behörde über das Ende der Absonderung in Form einer Textnachricht (SMS) der österreichischen Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit wiederspreche, nicht, zumal der Eintritt der Rechtsfolgen durch den Spruch des gegenständlichen Absonderungsbescheides klar festgelegt wurde und die Vorgehensweise im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (siehe bereits zuvor z.B. VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; 29.09.1993, 93/02/0041). Zudem wurde die Mitteilung auch mittels E-Mail an den Beschwerdeführer zugestellt.
Zur Antragsfrist ist wie folgt auszuführen:
§ 32 EpiG regelt die Vergütung des Verdienstentganges insbesondere für den Fall einer behördlich verfügten Absonderung. § 33 EpiG sieht hierzu vor, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Abweichend von § 33 EpiG sieht § 49 Abs. 1 EpiG für den Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, vor, dass dieser binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (VwGH 22.06.2022, 2021/09/0187; 13.12.2021 2021/03/0309). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (22.06.2022, 2021/09/0187, mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, 2021/03/0309; 22.09.2021, 2021/09/0189 bis 0190).
Im gegenständlichen Fall endete die behördliche Maßnahme in Form der Absonderung am 20.01.2022 und wäre der Antrag auf Vergütung daher entsprechend § 49 Abs. 1 EpiG spätestens am 20.04.2022 bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Gemäß den Feststellungen wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges jedoch erst am 21.04.2022 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.
Mangels rechtzeitiger Antragstellung innerhalb der in § 49 Abs. 1 EpiG vorgesehenen materiell-rechtlichen Frist – als anspruchsbegründende, materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Vergütung des Verdienstentganges – wäre der Antrag des Beschwerdeführers daher als verspätet abzuweisen gewesen (siehe LVwG NÖ 28.10.2021, LVwG-AV-1819/001-2021).
Entgegen dieser Ausführungen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (fälschlicherweise) als verspätet zurückgewiesen. Aus der Gesamtheit des angefochtenen Bescheides – insbesondere der Begründung – ergibt sich jedoch, dass die Behörde eine Sachentscheidung treffen wollte und sich bei der Formulierung bloß im Ausdruck vergriff. Ein „bloßes Vergreifen im Ausdruck“ hat nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides zur Folge, sondern ist der Spruch des Bescheides entsprechend abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weiters steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist unstrittig und wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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