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LVwG-AV-1716/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1716/001-2022
LVwG-AV-1716/001-2022Landesverwaltungsgericht23.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständig Erwerbstätiger; Sonderzahlung; nachträgliche Antragstellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Die Bezirkshauptmannschaft Horn gibt dem Antrag der A GmbH, eingelangt am 20.04.2022, auf Vergütung der nachträglichen Sonderzahlungen hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 03.11.2020 bis 12.11.2020 in Höhe von Euro *** statt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 18.11.2022, Zl. ***, wurde der am 20.04.2022 eingelangte Antrag der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 03.11.2020 bis 12.11.2020 in der Höhe von Euro *** abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 20.04.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung vom 03.11.2022 bis 12.11.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Bereits am 08.02.2021 sei ein Antrag auf Vergütung für den Absonderungszeitraum 03.11.2020 bis 12.11.2020 eingebracht worden. Mit Bescheid vom 28.09.2021, ***, seien die anteiligen Sonderzahlungen für diesen Absonderungszeitraum rechtskräftig zugesprochen und auch ausbezahlt worden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.11.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, im Antrag auf Vergütung sei nur ein Teil der Sonderzahlungen – nur das Weihnachtsgeld – beantragt worden. Nunmehr würden die Jahres-Sonderzahlungen beantragt, sodass ein Differenzbetrag von Euro *** geltend gemacht würde.
Mit Schreiben vom 05.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Lohnkonto der Dienstnehmerin für das Jahr 2020.
Frau B, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04.11.2020, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 03.11.2020 bis 12.11.2020 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Das der Dienstnehmerin im November 2020 zustehende Grundgehalt beträgt Euro ***.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin wurden im Jahr 2020 eine Weihnachtsremuneration in Höhe von Euro *** und ein Urlaubszuschuss in Höhe von Euro *** ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Bereits mit am 08.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 03.11.2020 bis 12.11.2020 in der Höhe von Euro ***, darin enthalten eine aliquote Sonderzahlung in Form der Weihnachtsremuneration in Höhe von Euro ***. Nicht enthalten war der Urlaubszuschuss in Höhe von Euro ***.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.09.2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von Euro *** zugesprochen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto für das Jahr 2020.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde.
Unstrittig ergeben sich die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für November 2020. Die Höhe der ausbezahlten und bereits mit 08.02.2021 beantragten Sonderzahlungen ergibt sich aus dem Lohnkonto für das Jahr 2020 sowie dem im Akt befindlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2021.
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Gemäß § 33 iVm. § 49 Abs. 1 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 12.11.2020 und langte der erste Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges am 08.02.2021 und damit fristgerecht ein. Beschwerdegegenständlicher Antrag auf nachträgliche Vergütung von Sonderzahlungen in Höhe von Euro *** wurde schließlich mit 20.04.2022 bei der dafür zuständigen Behörde gestellt.
Nach § 49 Abs. 6 EpiG (geändert mit BGBl. I Nr. 21/2022) kann der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, bis 30.09.2022 geltend gemacht werden. Die Absonderungsmaßnahme der betroffenen Dienstnehmerin endete mit 12.11.2020 und wurde der Antrag auf nachträgliche Vergütung von Sonderzahlungen mit 20.04.2022 gestellt, sodass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 6 EpiG erfüllt sind.
Die Regelung des § 49 Abs. 6 EpiG wurde entsprechend den Gesetzesmaterialien zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen erlassen. Mit Entscheidung vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof die vormals uneinheitliche Entscheidungspraxis klargestellt, wonach die Vergütung des Verdienstentganges auch (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt werden (AB 10886 BlgBR 27. GP 3). Rechtsunterworfenen soll es damit nach Ablauf der Frist des § 49 Abs. 1 EpiG aber innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 49 Abs. 6 EpiG ermöglicht werden, nicht beantragte Sonderzahlungen geltend zu machen. Dass eine Sonderzahlung nur in jenen Fällen nachträglich beantragt werden kann, als ein Antrag auf die Vergütung von Sonderzahlungen bis dato gänzlich unterlassen wurde, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Wie festgestellt wurde eine Vergütung der jährlichen Weihnachtsremuneration in der Höhe von Euro *** aliquot bereits mit Bescheid vom 28.09.2021, ***, zugesprochen. Nicht beantragt wurde bis zum 20.04.2022 der im Lohnkonto 2020 ausgewiesene jährliche Urlaubszuschuss in Höhe von Euro ***. Dieser wurde unter Einhaltung der Fristen des § 49 Abs. 6 EpiG mit 20.04.2022 rechtsgültig nachträglich beantragt.
Zur Berechnung der Vergütung:
Die betroffene Dienstnehmerin wurde gemäß § 7 EpiG abgesondert, womit dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin jährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Die mit 08.02.2021 beantragte Weihnachtsremuneration wurde aliquot bereits mit Bescheid vom 28.09.2021, ***, berücksichtigt.
Der ebenfalls ausbezahlte Urlaubszuschuss in Höhe von Euro *** wurde nachträglich mit 20.04.2022 beantragt.
Davon aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 365 x 10).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug davon Euro ***. Gesamt errechnet sich ein nachträglicher vergütungsfähiger Betrag von Euro ***.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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