projekte
LVwG-AV-252/001-2023•LVwG N LVwG-AV-252/001-2023
LVwG-AV-252/001-2023Landesverwaltungsgericht22.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.11.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.2.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers C unter Anwendung von § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) „in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum von 18.11.2021 bis 02.12.2021“ als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 28.2.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für deren Dienstnehmer C in Höhe von € *** eingebracht habe. Der Dienstnehmer sei während der behördlichen Absonderung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden und sei der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen gewesen. Arbeitgeber des Bundesbeamten sei sohin nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Republik Österreich. Mangels Arbeitgeberstellung stehe der Beschwerdeführerin kein Regressanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG gegenüber dem Bund zu. In Ermangelung dessen könne die Beschwerdeführerin auch keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund beschäftigten Beamten geltend machen.
Auf Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stünden, seien die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes anzuwenden. Es entstehe daher nur dann ein Verdienstentgang, wenn der Tatbestand des § 12c GehG erfüllt sei und der entsprechende Bezug tatsächlich entfalle. Voraussetzung eines Vergütungsanspruches sei weiters, dass durch die Absonderung ein Verdienstentgang eingetreten sei. Soweit bei einem Beamten mangels gesetzlicher Anordnung kein Entgeltausfall entstehe, gebe es auch keinen Anspruch des Beamten, der in weiterer Folge durch vorschussweise Auszahlung durch den Dienstgeber auf diesen übergehen könnte. Der Beamte habe auch während der Absonderung Anspruch auf seine Bezüge. Dies gelte auch für den Fall, dass der Beamte einem Unternehmen lediglich zur Dienstleistung zugewiesen sei.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin als Beamter des Bundes für die Dauer seines Dienststandes, sohin auch während des Absonderungszeitraumes, der D AG zur Dienstleistung zugewiesen und bei der Beschwerdeführerin, die den gesamten Personalaufwand für den Dienstnehmer trage, verwendet werde. Die Beschwerdeführerin sei eine 100%-Tochtergesellschaft der E, der Rechtsnachfolgerin der in § 17 Abs. 1a Z 2 PTSG genannten D AG.
Die belangte Behörde verkenne im angefochtenen Bescheid, dass mit 1.7.2022 § 32 EpiG novelliert und um den Abs. 3a ergänzt worden sei. Diese Bestimmung sehe nun vor, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge bestehe. Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers nach § 32 Abs. 3 EpiG sei durch die Novelle nicht mehr davon abhängig, dass beim Arbeitnehmer auf Grund einer behördlichen Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG ein Verdienstausfall eingetreten sei. Die belangte Behörde hätte vielmehr die EpiG-Novelle bei ihrer Entscheidung anwenden müssen, weil diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft gestanden sei und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe. Durch die Novelle sei nunmehr klargestellt, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers unabhängig von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer trotz Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Diese Rechtsansicht ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 1.9.2022, Ra 2022/03/0112.
Ferner ergebe sich aus § 17 Abs. 6 und 8 PTSG, dass nicht der Bund Arbeitgeber des Dienstnehmers sei, sondern die Beschwerdeführerin. Durch die Novelle könne die diesbezügliche, dem entgegenstehende Judikatur des VwGH nicht mehr aufrechterhalten werden. Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des VfGH derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernehme. Dies sei gegenständlich die Beschwerdeführerin. Die mit der Absonderung von Mitarbeitern verbundenen finanziellen Lasten von Arbeitnehmern seien bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei ihr verwendeten Beamten die gleichen wie für ihre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten und wie für alle anderen Dienstgeber, deren Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stünden. Folgte man der Ansicht der belangten Behörde, wäre nunmehr lediglich jene Gruppe vom Vergütungsanspruch des § 32 Abs. 3 EpiG ausgeschlossen, die in einem gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis die Funktion eines Beschäftigers innehabe und unabhängig von der Erbringung der Dienstleistung der zugewiesenen Arbeitskräfte deren Kosten tragen müsse. Diese Ansicht wäre jedoch unsachlich. Diese anzustellende vefassungskonforme Interpretation ergebe sich auch aus der Entscheidung des VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/03/0055.
Im Übrigen lege die (oben zitierte) Entscheidung des VwGH vom 1.9.2022 die Rechtsansicht nahe, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin anzusehen sei. Hätte der VwGH im genannten Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass trotz EpiG-Novelle weiterhin der Bund Arbeitgeber des Beamten im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG sei, hätte es der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts statt der beantragten Entscheidung in der Sache nicht bedurft. Die belangte Behörde unterstelle dem § 32 EpiG auf Grund der Verneinung der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin einen verfassungswidrigen Inhalt.
Es bestehe deshalb ein Vergütungsanspruch, welcher beantragt werde zuzuerkennen.
C, geb. am ***, (im Folgenden: Dienstnehmer) war auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 18.11.2021 bis 2.12.2021 behördlich gemäß § 7 EpiG abgesondert. Jedenfalls während der behördlichen Absonderung stand er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Z 2 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt den Personalaufwand für den Dienstnehmer. Sie ist eine 100%-Tochtergesellschaft der E AG, die wiederum Rechtsnachfolgerin der in § 17 Abs. 1a Z 2 PTSG genannten D AG ist.
Der Dienstgeber erhielt am 1.11.2021 den Monatsbezug für November 2021 und am 1.12.2021 den Monatsbezug für Dezember von der Beschwerdeführerin als auszahlender Stelle überwiesen. Am 27.2.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich des Dienstnehmers in Höhe von gesamt € *** (für den Zeitraum 18.11. bis 30.11.2021: € ***; für den Zeitraum 1.12. bis 2.12.2023: € ***).
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, sowie Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung, in der die Akten verlesen wurden und der Beschwerdeführervertreter befragt wurde. Ein Vertreter der Beschwerdeführerin selbst sowie der belangten Behörde sind zur Verhandlung trotz Ladung nicht erschienen. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig.
5.1. § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021 (u.a. in Kraft zwischen 18.11.2021 und 2.12.2021), lautet auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]“
5.2. § 32 EpiG idF. BGBl. I Nr. 89/2022 (in Kraft getreten mit 1.7.2022) lautet auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
[…]“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG) lauten auszugsweise:
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
(2) – (4) […]
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(7b) – (7c) […]
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
[…]“
6.1. Maßgebliche Frage im Verfahren ist zunächst die Anwendbarkeit des mit BGBl. I Nr. 89/2022 neu in § 32 EpiG eingefügten Abs. 3a. Dazu ist auszuführen, dass es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, zumal sich ein solcher Anspruch auf einen konkreten Zeitraum – nämlich die Zeit der durch die behördliche Absonderung hervorgerufenen Erwerbsbehinderung – bezieht (zu vergleichbaren Regelungen s. VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001 [Verwendungszulage]; VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 [Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe]; VwGH 8.3.2022, Ra 2021/10/0096 [Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe]; diese Frage außerdem explizit offen lassend: VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112). In einem solchen Fall ist der Anspruch anhand der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung zu bewerten (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2020/08/0155).
Der mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 in § 32 EpiG neu eingeführte Abs. 3a trat mit 1.7.2022 in Kraft (s. § 50 Abs. 31 EpiG). Eine weitergehende Übergangsbestimmung, welche etwa konkret vorgesehen hätte, dass § 32 Abs. 3a EpiG auch auf Sachverhalte anzuwenden wäre, die sich vor seinem In-Kraft-Treten ereignet hätte, ist § 50 Abs. 31 EpiG nicht zu entnehmen. Die Intention einer rückwirkend angeordneten Geltung kann auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, sprechen diese denn davon, dass in „Hinkunft [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht] ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann [besteht], wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s. § 12c GehG) vorgesehen ist“ (s. AB 1503 BlgNR 27. GP S. 4).
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, der einen Absonderungszeitraum von 18.11.2021 bis 2.12.2021 betrifft, jedenfalls die Rechtslage des § 32 EpiG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 anzuwenden ist.
Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei einer solchen Betrachtungsweise könne durch den Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge bzw. des Gehalts an den abgesonderten Dienstnehmer, insbesondere im Hinblick auf zu vergütende Sonderzahlungen, die anzuwendende Rechtslage willkürlich in Anspruch genommen werden, nichts zu ändern. Zum einen ist, wie oben dargestellt, der Zeitraum, in der der Verdienstentgang durch die behördliche Absonderung hervorgerufen wurde, maßgeblich. Zum zweiten lässt sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094), sodass Sonderzahlungen aliquot auch dann zu vergüten sind, wenn im Absonderungszeitraum keine Auszahlung erfolgt ist.
6.2. Der Dienstnehmer stand zumindest im Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 18.11.2021 bis 2.12.2021 in einem öffentlich-rechtlichen (und nicht privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Bund und war der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Z 2 PTSG zugewiesen.
Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen (s. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Er bekommt für die Zeit der Absonderung seine Bezüge weiterbezahlt und hat keinen Verdienstentgang im Sinne des Epidemiegesetz (vgl. VwGH 29.4.2022, Ra 2022/09/0031).
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Dienstnehmervergütungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm. § 7 EpiG betont, tritt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung Zahlungen bzw. Entgeltbestandteile dennoch bzw. ohnehin erhält und somit kein Ausfall an Entgelt beim Arbeitnehmer bewirkt wird, kein Übergang des Anspruchs auf den Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz ein (VwGH 9.8.2021, Ro 2021/03/0007, Rz 6; so auch VwGH 22.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rz 22; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rz 11; 22.10.2021, Ra 2021/09/0193, Rz 10, zu von der Leistungsbereitschaft unabhängigen Entgeltbestandteilen). Was ein Dienstnehmer jedenfalls erhält, ist nicht ersatzfähig (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0105, Rz 8).
Daraus folgt mangels Anwendbarkeit von § 32 Abs. 3a EpiG im vorliegenden Fall, dass der behauptete Vergütungsanspruch nicht besteht.
6.3. Zur Antragslegitimation der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist auszuführen, dass nach der zu § 32 EpiG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 ergangenen Rechtsprechung des VwGH die Beschwerdeführerin nicht als „Arbeitgeber“ im Sinne des § 32 EpiG des Beamten anzusehen ist; Dienstgeber ist vielmehr der Bund. Der Beamte ist der revisionswerbenden Partei lediglich gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Beschwerdeführerin zugewiesen sind, ist der Bund (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, mwN; 9.6.2022, Ra 2021/03/0298). Da in einer solchen Konstellation die Beschwerdeführerin somit nicht der Arbeitgeber gemäß § 32 EpiG ist, kann sie auch gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen. Ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund aus dem PTSG (wegen der in § 17 PTSG geregelten Höhe der Ersatzpflicht) besteht, ist nicht verfahrensgegenständlich und war deshalb nicht zu prüfen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Wortlaut des § 32 Abs. 3a EpiG die Definition des „Arbeitgebers“ iSd § 32 EpiG nicht geändert. Intention dieser Novelle war offenbar, dass Vergütungsansprüche nach § 32 EpiG von auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehender Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs in dem Sinn entkoppelt werden sollten, dass § 32 EpiG dazu eine lex specialis darstellt (vgl. dazu die in den Materialien zitierte Entscheidung des VwGH vom 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 32 und 34 bis 37, als Grund für die Gesetzesänderung). Eine Änderung des Arbeitgeberbegriffs war sohin mit der Novelle nicht verbunden, zumal etwa auch keine mit § 15 Abs. 3 PTSG vergleichbare Regelung normiert wurde.
Selbst, wenn man hier der vom VwGH angestellten Definition des Arbeitgeberbegriffs nicht folgen würde und stattdessen die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber in wirtschaftlicher Hinsicht ansähe, zumal die Bezüge des Beamten wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (§ 17 Abs. 6 PTSG) und auch die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Bezüge der Beschwerdeführerin obliegt (§ 17 Abs. 8 PTSG) (vgl. VfGH 13.9.2013, B 1536/2012), änderte dies nichts am Ergebnis: Dadurch, dass ein zeitraumbezogener Anspruch vorliegt und § 32 Abs. 3a EpiG deshalb im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, ist es im Endeffekt unerheblich, ob die Beschwerdeführerin oder der Bund als „Arbeitgeber“ des abgesonderten Dienstnehmers im Sinne des § 32 EpiG anzusehen sind. Es stellt sich somit nicht die Frage, ob es zugunsten einer verfassungskonformen Interpretation angezeigt erscheint, von der vom VwGH aufgestellten Definition des Arbeitgeberbegriffs zugunsten des in der Entscheidung des VfGH vom 13.9.2013 geäußerten Verständnisses abzugehen.
6.4. Die Beschwerde war demnach im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG angeregt. Dem war jedoch angesichts der bestehenden Rechtsprechung des VwGH zu zeitraumbezogenen Ansprüchen, wodurch die Voraussetzung des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG nicht vorliegt, nicht nachzukommen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben zitierte Rechtsprechung zu zeitraumbezogenen Ansprüchen verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.