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LVwG-AV-104/004-2020•LVwG N LVwG-AV-104/004-2020
LVwG-AV-104/004-2020Landesverwaltungsgericht22.03.2023
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Veranstaltung; Überwachungsdienst; Prognose; Risikobewertung; Gefährdungspotential;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Vereins A, *** – ***, ***, **, vertreten durch die B Sozietät von Rechtsanwälten OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, GZ. ***, betreffend Anordnung der besonderen Überwachung nach § 27a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021, GZ. LVwG-AV-104/001-2020, aufgehoben wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, GZ. ***, wurde unter Zugrundelegung des § 48a iVm § 27a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die besondere Überwachung des Vorhabens „Fußballspiel C gegen A“ am Freitag, dem ***, von 17.10 Uhr bis 21.25 Uhr, im *** in ***, ***, mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu 4 Diensthundeführern angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass anlässlich des am *** Fussballspiels zwischen dem C und dem A im Rahmen der ***. Liga im ***, welches für eine Zuschauerzahl von 3.000 Personen zugelassen sei, am 19.11.2019 eine Sicherheitsbesprechung durchgeführt worden sei. Dazu sei vorab auch über Ersuchen des Szenekundigen Dienstes Niederösterreich seitens der Landespolizeidirektion Steiermark, Szenekundiger Dienst, mitgeteilt worden, dass nach derzeitigem Stand mit 250 bis 400 *** Fans gerechnet werden könne, davon ca. 50 bis 80 Risiko Fans. Die Anreise werde vermutlich mit Bussen (2 bis 4) und Privatfahrzeugen erfolgen. Grundsätzlich hätten sich die *** Fans in den bisherigen Auswärtsspielen in der ***. Liga diszipliniert verhalten, Probleme habe es nur in Einzelfällen gegeben. Wenn es kein Gegenüber gebe – wie beim C – seien auch keine szenetypischen Auseinandersetzungen zu erwarten. Verwendet würden Megaphone, Banner und Fahnen werden. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen komme bei Auswärtsspielen gelegentlich vor.
Im Stadion werde am *** ein eigener Sektor für die Fans des A eingerichtet und bei den Eingangsbereichen würden Zugangskontrollen durchgeführt werden. Obwohl seitens des C entsprechend der Sicherheitsbesprechung am *** für zumindest 16 professionelle Securities und 15 Ordner mit entsprechender Ausbildung gesorgt werde, sei die Vorschreibung einer Überwachung durch bis zu 40 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich bis zu 4 Diensthundeführer erforderlich. Diese würden über wesentlich mehr rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten für eine allenfalls erforderliche Zwangsausübung als Securities und Ordner verfügen.
Da bei Vorhaben der oben näher angeführten Art mit größeren Personengruppen zu rechnen sei und auch aus den Erfahrungen ähnlicher Vorhaben davon auszugehen sei, dass es durch disziplinlose Besucher zu Gewalttätigkeiten, Sachbeschädigungen und Ruhestörungen kommen könne, sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eine besondere Überwachung anzuordnen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vom Veranstalter trotz der oben dargestellten Anzahl von Securities und Ordnern keine ausreichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes des Vorhabens / der Besucher / von Sachen getroffen werden habe können und dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden könne.
Im konkreten Fall sei im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes eine besondere Überwachung notwendig (§ 27a SPG), da der verantwortliche Veranstalter nicht (alleine) in der Lage sei, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz der Veranstaltung zu gewährleisten. Um bei diesem Spiel die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, sei es nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erforderlich, die Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in dem im Spruch angeführten Ausmaß zu überwachen. Aufgrund der dargelegten Ausführungen würde ein Verzicht auf eine besondere Überwachung eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedeuten, die nicht hingenommen werden könne, womit die gegenständliche Anordnung einer Überwachung eine unaufschiebbare Maßnahme darstelle. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erachte es daher für notwendig, die besondere Überwachung von Amts wegen anzuordnen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei schließlich auszuschließen gewesen, weil die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
In der dagegen von dessen Rechtsverteterin mit Schriftsatz vom 11.12.2019 erhobenen und als „Vorstellung“ bezeichneten Beschwerde beantragte der beschwerdeführende Verein die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dieser ausschließlich dem C zugestellt werde und eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint werde, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass eine Anordnung einer besonderen Überwachung lediglich einem viel geringeren Ausmaß erfolge (bzw. erfolgen hätte müssen).
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass zunächst festgehalten werde, dass das Spiel friedlich und ohne Vorkommnisse verlaufen sei. Es seien rund 1.100 Besucher anwesend gewesen. Bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48s SPG handle es sich um eine
Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegender Ereignisse auf die Notwendigkeit der Überwachung schließen müsse. Ausgehend von der sicherheitspolizeilichen Einschätzung der *** Fans, wonach diese bei den bisherigen Auswärtsspielen diszipliniert gewesen seien und pyrotechnische Gegenstände nur gelegentlich zum Einsatz kommen würden, könne nicht auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden.
Im Stadion sei ohnehin ein eigener Sektor für die *** Fans eingerichtet worden. Die Eingänge der Fans seien auch räumlich getrennt gewesen. Der Veranstalter habe im Rahmen der Sicherheitsbesprechung zudem 16 professionelle Securities und 15 geschulte Ordner zugesichert. An den Eingängen hätten von eigens geschulten, professionellen Securities Zutrittskontrollen stattgefunden. Zusätzlich seien auch Ordner eingesetzt gewesen, welche eine Ordnerschulung der Bundesliga absolviert hätten.
Die BH Amstetten führe selbst aus, dass die *** Fans in der Vergangenheit bei Auswärtsspielen in der ***. Liga stets diszipliniert gewesen wären und szenetypische Auseinandersetzungen nicht zu erwarten seien, wenn (wie dies beim C der Fall sei) es kein Gegenüber gebe. Vor diesem Hintergrund scheine die Anordnung einer besonderen Überwachung nicht notwendig, zumal die *** Fans sich in der Vergangenheit stets diszipliniert verhalten hätten und es in der Vergangenheit bei Auswärtsspielen in der *** Liga keine Ereignisse gegeben habe, welche auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung schließen hätten lassen.
Selbst wenn man eine besondere Überwachung für erforderlich halten würde, sei das Ausmaß der angeordneten Organe jedenfalls überschießend und unangemessen. Die BH Amstetten rechne mit 250 bis 400 Fans des Beschwerdeführers, davon etwa 50 Risikofans. Demgegenüber würden mindestens 16 professionelle Securities und 15 geschulte Ordner stehen, dies stehe außerhalb jeglicher Relation.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und holte darüber hinaus eine ergänzende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.07.2021 ein.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021, GZ. LVwG-AV-104/001-2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen begründend damit, dass nicht die geringsten Zweifel bestünden, dass auf Basis der von der Landespolizeidirektion Steiermark in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2021 genannten Fußballspiele sowie der herangezogenen Definition die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgenommene Prognoseentscheidung nachvollziehbar gewesen wäre und sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass in der ersten Einschätzung vom 14.11.2019 von 50 – 80 „Risiko-Fans“ auf Seite des beschwerdeführenden Vereines die Rede sei, in der zweiten Einschätzung vom 26.11.2019 sogar von rund 100. Schließlich liege eine gewisse Ungenauigkeit in der Natur einer Prognose. Somit könne der bescheidmäßigen Vorschreibung für die Überwachung des verfahrensgegenständlichen Fußballspieles im dargelegten Umfang (bis zu 40 Organen und bis zu 4 Diensthundeführern) nicht entgegengetreten werden, da im Falle einer jederzeit möglichen Eskalation mit einer derartigen Zahl an „Risiko-Fans“ eine derartige Einsatzstärke zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit jedenfalls erforderlich sei, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen gewesen wäre.
Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben.
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021 im hier verfahrensrelevanten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, dies im Wesentlichen damit begründend, dass zum Einen das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, dass die Überwachung grundsätzlich nur für den Fall angeordnet werden dürfe, dass der Verantwortliche keine zumutbaren Vorkehrungen zur Schutzgewährung zu treffen bereit oder in der Lage sei, und zum Anderen für eine tragfähige Prognoseentscheidung im Sinne der in einem zitierten Rechtsprechung es dazu fallbezogen näherer, konkreter Feststellungen zu Art, Ausmaß und Zeitpunkt der von den „(Risko-)Fans“ des Revisionswerbers in der Vergangenheit verursachten „Probleme“ bzw. der Verwendung von Pyrotechnikgegenständen bedurft hätte.
Am *** fand im *** in ** ein Fußballspiel der ***. Liga zwischen dem C und dem Verein A, ***, statt.
In der Vorbereitungsphase für dieses Fußballspiel wurde u.a. von der Landespolizeidirektion Steiermark (Einsatzabteilung, szenekundiger Dienst) eine Stellungnahme eingeholt und erfolgte diese Stellungnahme per E-Mail am 14.11.2019. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass nach „derzeitigem“ Stand mit 250 bis 400 *** Fans gerechnet werden kann, davon ca. 50 bis 80 Risiko-Fans. Grundsätzlich haben sich nach dieser Stellungnahme die ***-Fans in den bisherigen Auswärtsspielen in der ***. Liga diszipliniert verhalten, Probleme habe es nur in Einzelfällen gegeben. Wenn kein Gegenüber besteht – wie beim C – sind auch keine szenetypischen Auseinandersetzungen zu erwarten.
Verwendet werden Megaphone, Banner und Fahnen. Pyrotechnische Gegenstände kommen bei Auswärtsspielen gelegentlich vor.
Die mit 14.11.2019 datierte Vorinformation des szenekundigen Dienstes der Landespolizeidirektion Steiermark (es könne mit 250 bis 400 *** Fans gerechnet werden, davon 50 bis 80 Risk-Fans) stützt sich auf die tatsächlichen Fanbewegungen bei folgenden Spielen:
1. D – A am *** (300 Gästefans, davon ca. 100 RiskFans)
2. E – A am *** (500 Gästefans, davon 120 Risk-Fans)
3. F – A am *** (270 Gästefans, davon 120 RiskFans)
Am 19.11.2019 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Sicherheitsbehörde eine Vorbesprechung durchgeführt, wobei die vorgenannte Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark auch erörtert wurde. Weiters wurde seitens des Veranstalters erklärt, dass zumindest 16 (davon jedenfalls zwei weibliche) Securities für die Veranstaltung bereitgestellt werden, dies in erster Linie für die Zutrittskontrollen, die Bereiche um den Gästesektor sowie den VIP-Bereich.
Weiters wurde die Beistellung von 15 Ordnern (Ordnerschulung der Bundesliga) zugesagt. In dieser Besprechung wurde eine Überwachung der Veranstaltung mit bis zu 40 Polizeibeamten und bis zu vier Diensthundeführern für erforderlich erachtet.
Mit Schreiben vom 19.11.2019 wurde das Protokoll über die vorgenannte Besprechung den beiden Fußballvereinen zur Abgabe einer allfälligen Stellungahme bis spätestens 25.11.2019 übermittelt.
Am 25.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine auf § 41 SPG gestützte Verordnung im Zusammenhang mit dem am *** stattgefundenen Fußballspiel erlassen. Mit gleichem Datum wurde eine weitere und auf § 49a SPG gestützte Verordnung erlassen, ebenso eine weitere auf § 54 Abs. 5 SPG gestützte Verordnung.
Mit Datum 25.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid erlassen, mit dem die besondere Überwachung des bereits mehrfach erwähnten Fußballspieles mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu vier Diensthundeführern angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Am 26.11.2019 und somit drei Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Fußballspiel erstattete die Landespolizeidirektion Steiermark für die Mannschaft A eine Gefährdungsanalyse für die Lagebeurteilung. Dabei wurde die Zahl der „Non-Risk-Fans“ auf rund 50 bis 100 Personen prognostiziert, die Zahl der „Risk-Fans“ auf rund 100 Personen. Die Zahl der erwarteten Fanclubs/Fangruppierungen wurde auf insgesamt sechs prognostiziert und diese auch namentlich genannt.
Erwähnt wurden auch die Erfahrungen der direkten letzten Begegnung:
*** in ***, Spiel A gegen C mit 2.345 Besuchern, davon 50 Gästefans; Grund für polizeiliches Einschreiten bestand weder vor noch während noch nach dem Spiel.
Tatsächlich waren sohin vor dem gegenständlichen Spiel keinerlei konkreten in der Vergangenheit liegenden Vorfälle bekannt, in denen auch die als „Risk-Fans“ eingestuften Fans des Beschwerdeführers in Gewalttätigkeiten, insbesondere in Schlägereien, Körperverletzungen, Diebstähle oder Sachbeschädigungen, involviert waren, in denen es aufgrund von von diesen Fans hervorgerufenen Vorkommnissen zu Bestrafungen des Beschwerdeführers wie insbesondere zur Anordnung von „Geisterspielen“ kam oder die von diesen Fans begangen wurden oder an denen eben diese Fans beteiligt waren, sodass von einem konkreten hohen Gefährdungs- und Risikopotential auszugehen ist. Auch während der vor diesem Spiel stattgefundenen Fussballspiele mit Beteiligung des Beschwerdeführers kam es sowohl bei Heim- als auch bei Auswärtsspielen zu keinen Ausschreitungen dieser Fans, die mit einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden waren. Vereinzelt kam es lediglich zur Verwendung von Pyrotechnik durch diese Fans. Auch konkret bezogen auf den Gegner des Beschwerdeführers beim hier betroffenen Spiel, dem C, waren im Vorfeld keine szenetypischen Auseinandersetzungen zu erwarten.
Laut Bericht des szenekundigen Dienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.12.2019 waren letztendlich beim verfahrensgegenständlichen Spiel am *** rund 40 Risiko-Fans der Auswärtsmannschaft (A) anwesend. Die Anfahrt zum Spiel verlief ohne Probleme. Während des Spiels kam es immer wieder zu Missfallenskundgebungen durch Zeigen des Mittelfingers in Richtung der uniformierten Beamten. Nach dem Spiel ist ein verhaltensauffälliger ***-Fan aufgrund des wiederholten Zeigens des Mittelfingers angehalten worden und wurde diesbezüglich eine Verwaltungsanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erstattet. Aufgrund der Solidarisierung vieler anderer Fans mit dem verhaltensauffälligen ***-Fan ergingen weitere verbale Schmähungen gegen die anwesenden Einsatzkräfte, wodurch sich auch die Abfahrt erheblich verzögerte.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus des vorliegenden Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.11.2019 und vom 26.07.2021.
Die ergänzend nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Feststellungen in Bezugnahme auf konkrete Vorfälle der als „Risk-Fans“ des Beschwerdeführers bezeichneten Gruppe bzw. eben deren Nichtvorliegen ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt; derartige konkrete Vorfälle wurden auch von der Landespolizeidirektion Steiermark und demzufolge auch von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich, wodurch auch in diesem Zusammenhang von einem unstrittigen Sachverhalt auszugehen ist.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 5a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.“
§ 27a SPG:
„Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.“
§ 48a SPG:
„Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2023 und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 27a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.
Wie vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seinem Erkenntnis vom 25.11.2021 festgehalten hat, ist primärer Prüfungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren, ob der Umfang der im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten angeordneten Überwachung angemessen war.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof – für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier bindend – in seinem Erkenntnis vom 26.01.2023 wie folgt ausgeführt:
„Nach der obgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Prognoseentscheidung immanent, dass die Sicherheitsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Überwachung auf der Grundlage von in der Vergangenheit gelegenen Ereignissen beurteilt.
In diesem Sinn lagen der von der Behörde nach dem zitierten hg. Erkenntnis 2010/17/0253 getroffenen Prognoseentscheidung „drastische Vorkommnisse“ - Massenschlägerei, Körperverletzungen, Diebstähle und Sachbeschädigungen - bei einer ein Jahr zuvor stattgefundenen Veranstaltung desselben Veranstalters zu Grunde, die unter anderem zur Anzeige einer Reihe von gerichtlich strafbaren Handlungen geführt hatten (vgl. ähnlich auch den Sachverhalt im hg. Erkenntnis 98/01/0257: „Reihe von gerichtlich strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen, die in den vergangenen Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit anlässlich der Veranstaltung verübt wurden.“).
In der erwähnten hg. Entscheidung Ro 2014/01/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Fußballspiel - eine Prognoseentscheidung als schlüssig und nachvollziehbar erachtet, wonach wegen der „als problematisch einzuschätzenden Fans“ in der Vergangenheit bereits Spiele abgesagt oder als „Geisterspiele“ ausgetragen wurden.
Nach dem zitierten hg. Erkenntnis Ra 2021/01/0049 lag der dort getroffenen Prognoseentscheidung zugrunde, dass „auf Grund des bisherigen Verhaltens der (Fußball-)Fans“ - nämlich „zahlreicher gewalttätiger Vorfälle“ – ein entsprechend hohes Gefährdungs- bzw. Risikopotenzial vorhanden gewesen sei.
Mit dieser Rechtsprechung - insbesondere mit den beiden zuletzt genannten Entscheidungen - hat der Verwaltungsgerichtshof klargemacht, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 48a SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von „Fans“ eines Gastvereins eines Fußballspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden kann (vgl. abermals VwGH Ra 2021/01/0049).
20 Grundlage einer tragfähigen Prognoseentscheidung nach § 48a SPG in derartigen Fällen (Verhalten der Besucher von Sportwettkampfstätten) kann demnach ein bestimmtes, in der Vergangenheit gelegenes konkretes Verhalten der erwarteten Besucher dieser Veranstaltungen als für die Gefährdungs- bzw. Risikoeinschätzung ausschlaggebendes „Ereignis“ sein.
Darüber hinaus können auch sonstige „Ereignisse“ maßgeblich sein, wobei der Begriff des „Ereignisses“ in einem weiten Sinn zu verstehen ist; davon erfasst sind konkrete Vorfälle und Umstände jeglicher Art, die den Schluss auf ein entsprechendes Gefährdungs- bzw. Risikopotenzial rechtfertigen können.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die von ihm getroffene Gefährdungsprognose im Sinne des § 48a SPG im Wesentlichen darauf gestützt, dass für das revisionsgegenständliche Fußballspiel mit der Anwesenheit von bis zu 100 sogenannten „Risiko-Fans“ zu rechnen gewesen sei, d.h. von Personen, von denen unter bestimmten Umständen ein Risiko ausgehen könne, dass sie - geplant oder spontan - bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden oder unsoziales Verhalten an den Tag legen würden; ob von einem „Risiko-Fan“ bei einem Spiel letzten Endes eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe oder die Ausübung unsozialen Verhaltens erfolge, hänge oftmals von verschiedenen zufällig eintretenden Faktoren (z.B. als ungerecht empfundener Spielverlauf, Provokation durch andere Personen u.a.) ab.
Zwar kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es sich bei der Qualifizierung von Besuchern eines Fußballspiels als „Risiko-Fans“ an der im „Anhang 5“ des erwähnten „Fußball-Handbuchs der EU“ enthaltenen Definition bzw. der - konkrete Risikoelemente im Einzelnen darlegenden - „Checkliste für Risko-Fans“ orientierte. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im erwarteten Auftreten einer nicht unerheblichen Anzahl derartiger „Fans“ bei einem Fußballspiel ein maßgebliches Indiz für die mögliche Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und sohin für das Erfordernis einer Überwachungsanordnung nach § 48a SPG erblickt hat.
Vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung war im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung aber in besonderer Weise das bisherige Verhalten der Fans bzw. sonstigen Besucher ins Kalkül zu ziehen, wobei als Kriterium für ein maßgebliches Gefährdungs- bzw. Risikoverhalten insbesondere die Verwirklichung von in der erwähnten „Checkliste für Risiko-Fans“ des „EU-Fußballhandbuchs“ demonstrativ aufgezählten Risikoelementen in Betracht kam.“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass zwar nach wie vor davon auszugehen ist, dass zwar Sportveranstaltungen in der Größenordnung wie die gegenständliche, bei der auch gerade Emotionalität in hohen Maße vorhanden ist, einer Überwachung bedürfen und gerade auch unter Berücksichtigung der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Entschließung des Rates der Europäischen Union betreffend ein „Aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen („EU-Fußballhandbuch“)“, 2016/C 444/01, eine Person nicht erst dann als „Risiko-Fan“ anzusehen ist, wenn diese Person regelmäßig die öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung gefährdet oder unsoziales Verhalten an den Tag legt. Ob von einem „Risiko-Fan“ bei einem Spiel letzten Endes eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht oder die Ausübung unsozialen Verhaltens erfolgt hängt eben – dies auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt – oftmals von verschiedenen zufällig eintretenden Faktoren (z.B. als ungerecht empfundener Spielverlauf, Provokation durch andere Personen, u.a.) ab.
Allerdings ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen (vgl. z.B. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0253; VwGH 22.05.2014, Ro 2014/01/0024; VwGH 15.03.2021; Ra 2021/01/0049) und aus der nunmehr im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, dass im Rahmen der hier zu treffenden Prognoseentscheidung in besonderer Weise das bisherige Verhalten der hier verfahrensrelevanten Personengruppe, sohin gerade der „Risk-Fans“ zu berücksichtigen ist und hier wiederum gerade deren bisheriges konkretes Fehlverhalten und deren Ausmaß.
Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass wohl von der belangten Behörde vor dem gegenständlichen Fußballspiel mit einer gewissen Anzahl von sogenannten „Risk-Fans“ zu rechnen war, gleichzeitig sich für die belangte Behörde auf Basis der von ihr eingeholten und auch zugänglichen Informationen keine konkreten, vor allem auch zeitnahe Vorfälle in einem Ausmaß, dass von einer tatsächlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auszugehen wäre, ergaben, an denen diese Personengruppe beteiligt war. Im Gegenteil wurde auch bereits von der Landespolizeidirektion Steiermark im Vorfeld darauf verwiesen, dass auch konkret bezogen auf den Gegner des Beschwerdeführers beim hier betroffenen Spiel, dem C, im Vorfeld keine szenetypischen Auseinandersetzungen zu erwarten waren.
Im Ergebnis bestand gegenständlich daher im Sinne des § 27a SPG in Bezugnahme auf das konkrete Fußballspiel keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch nicht ausgehend von den Fans des Beschwerdeführers, sodass die Anordnung der besonderen Überwachung nach § 27a iVm § 48a SPG nicht schon aus diesem Grund nicht erforderlich und zulässig war. Demzufolge war auch nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit der Verantwortliche keine zumutbaren Vorkehrungen zur Schutzgewährung zu treffen bereit oder in der Lage war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren von einer (weiteren) Verhandlung absehen, weil bereits auf Grund der nunmehrigen Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und weil die Akten erkennen ließen, dass aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an die Strafverfügung eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die herrschende zitierte Judikatur, von der nicht abgewichen wurde, verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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