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LVwG-AV-317/002-2023•LVwG N LVwG-AV-317/002-2023
LVwG-AV-317/002-2023Landesverwaltungsgericht21.03.2023
Verfahrensrecht; Gesundheitsrecht; COVID-19; Berichtigungsbeschluss;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter betreffend seinen Beschluss vom 21. März 2023 über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.11.2022, ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950, den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird der eingangs zitierte Beschluss dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung „Neunkirchen“ durch die Bezeichnung „Bruck an der Leitha“ ersetzt wird.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. März 2023, LVwG-AV-317/001-2023, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Dabei wurde auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers die belangte Behörde falsch bezeichnet.
§ 62 Abs. 4 AVG bestimmt:
„(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
Im Hinblick auf den Umstand, dass § 62 Abs. 4 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG anzuwenden ist, die Unrichtigkeit, wie ausgeführt, eindeutig auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist, war die spruchgemäße Berichtigung erforderlich.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solche Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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