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LVwG-AV-1763/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1763/001-2022
LVwG-AV-1763/001-2022Landesverwaltungsgericht21.03.2023
Gesundheitsrecht; Gesundheits- und Krankenpflege; Berufsanerkennung; Berufsqualifikation; Eignungsprüfung; Erfahrung; Verhältnismäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von B, ***, ***, vom 16.9.2022 gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 18.8.2022, ***, betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung, nach Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2022, ***, und Vorlageantrag vom 11.11.2022 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Qualifikationsnachweis der Beschwerdeführerin, nämlich das Zeugnis, ausgestellt vom Vorsitzenden der staatlichen Qualifikationskommission der A des Gesundheitsministeriums der Republik Aserbaidschan am 16. Jänner 1992 in *** / Republik Aserbaidschan, in Verbindung mit der Urkunde, ausgestellt vom Landesamt für soziale Dienste *** am 1. Dezember 2010 in *** / Bundesrepublik Deutschland, sowie mit der nachgewiesenen dreijährigen Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich anerkannt, und zwar ohne Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 1, § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Eingabe vom 4.1.2022 stellte die deutsche Staatsbürgerin B, geboren am *** in ***, Aserbaidschan, wohnhaft in der ***, *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: „belangte Behörde“) einen Antrag auf Anerkennung als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dem Antrag beigelegt waren diverse Unterlagen, die u.a. die 1992 in Aserbaidschan erworbene Qualifikation als medizinische Krankenschwester, die 2010 in Deutschland erworbene Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin und ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse, Praktika, Fortbildungen und Berufserfahrungen bescheinigen; nach Verbesserungsauftrag der belangten Behörde hat sie weitere Unterlagen nachgereicht.
Die belangte Behörde hat daraufhin eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen C eingeholt, wonach wesentliche Unterschiede zwischen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung insofern bestünden, als die Vermittlung gewisser näher angeführter Inhalte bzw. Fachbereiche nicht von den vorgelegten Unterlagen abzuleiten seien und wonach für eine Anerkennung die erfolgreiche Absolvierung einer Eignungsprüfung über näher bezeichnete Lehrinhalte aus den Bereichen Pflegewissenschaft, Pflegeforschung und Statistik erforderlich sei, um die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, wo eine auf Evidenz basierende professionelle Pflege gefordert werde, erfüllen zu können; eine wissenschaftliche und forschungsgeleitete Auseinandersetzung mit berufs- und fachspezifischen Problemstellungen gewinne in der professionellen Gesundheits- und Krankenpflege zunehmend an Bedeutung, weshalb die Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und die Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen in den pflegerischen Kernkompetenzen berufsrechtlich verankert worden sei.
Mit Schreiben vom 11.7.2022 („Parteiengehör gemäß § 45 AVG“) hat die belangte Behörde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass ihre Anerkennung an die aufschiebende Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen sei, die an einer österreichischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Lehrinhalt „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ oder an einer österreichischen Fachhochschule in den Inhalten „Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Statistik“ sowie „Pflegewissenschaft und Pflegeforschung einschließlich Evidence Based Nursing oder Research Based Nursing“ abgelegt werden könne. Sie wurde zur Stellungnahme aufgefordert, ob sie mit diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei oder ob sie weitere Beweismittel, wie insb. Nachweise über Aus- und Weiterbildungen, die zum genannten Kompetenzerwerb geführt hätten, vorlege.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schreiben vom 1.8.2022 vorgebracht, dass ihre in Aserbaidschan absolvierte Krankenpflegeausbildung in Deutschland nach Ablegung einer Kenntnisprüfung als gleichwertig anerkannt worden sei, womit sie dieselben Rechte in Deutschland erlangt habe, wie wenn sie dort die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin gemacht hätte. Diese Ausbildung sei wiederum durch die EU-Berufungsanerkennungsrichtlinie in Österreich anerkannt. Im deutschen Anerkennungsverfahren seien die Anerkennungsregeln nach EUSystematik angewandt worden; d.h. „wesentliche Unterschiede“ habe sie bereits durch ihre Kenntnisprüfung und ihre Praxis in Deutschland erfüllt. Festgestellte nationale wesentliche Unterschiede würden den EU-Regeln widersprechen. Sie sehe auch einen Widerspruch darin, dass die beiden vorgeschlagenen Eignungsprüfungen ganz unterschiedliche Inhalte vorsehen würden.
Der Spruch des daraufhin ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 18.8.2022, ***, lautet wie folgt:
„1. Das Zeugnis von Frau B, vormals D, geboren am *** in ***, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt vom Vorsitzenden der staatlichen Qualifikationskommission der A des Gesundheitsministeriums der Republik Aserbaidschan am 16. Jänner 1992 in *** / Republik Aserbaidschan, in Verbindung mit der Urkunde, ausgestellt vom Landesamt für soziale Dienste *** am 1. Dezember 2010 in *** / Bundesrepublik Deutschland, sowie mit der nachgewiesenen dreijährigen Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, wird, nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung (Eignungsprüfung), in Österreich in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
2. Die Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege wird an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass Frau B zur Kompensierung der festgestellten wesentlichen Unterschiede
entweder
a) an einer österreichischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (2.1.)
oder
b) an einer österreichischen Fachhochschule mit Bachelorstudiengang für die allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege (2.2.)
eine Eignungsprüfung erfolgreich absolviert.
2.1. An einer österreichischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Eignungsprüfung in folgenden Lehrinhalten in Form einer kommissionellen Prüfung erfolgreich zu absolvieren:
• Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung
Pflegefachsprache
Einführung in wissenschaftliches Arbeiten
Einführung in die Pflegewissenschaft
Einführung in die Pflegeforschung
Interpretation von Forschungsarbeiten
Umsetzung von Forschungsergebnissen
Mitwirkung an Forschungsprojekten
(Anlage 1; Zahl 2 der Gesundheits- und Krankenpflege- Ausbildungsverordnung - GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, in der geltenden Fassung)
2.2. An einer österreichischen Fachhochschule mit Bachelorstudiengang für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Eignungsprüfung in folgenden Inhalten erfolgreich zu absolvieren:
• Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Statistik sowie
• Pflegewissenschaft und Pflegeforschung einschließlich Evidence Based Nursing
oder Research Based Nursing
Folgende Kompetenzen sollen durch die Eignungsprüfung erlangt werden:
besitzt ein Grundlagenwissen über Pflegewissenschaft und -forschung und verfügt über einen Wissenschafts- und forschungsbasierten Entscheidungs-, Handlungs- und Argumentationsrahmen in der Gesundheits- und Krankenpflege,
kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren,
kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren,
verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen,
kann die Pflegeergebnisse evaluieren und diese in Referenz zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründen.
(Anlagen 1, 3 sowie 4 der FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - FH-GuK-AV, BGBl. II Nr. 200/2008)
3. Über die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist
a) eine Bestätigung gemäß Anlage 16 der GuK-AV durch die österreichische Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (2.1.)
oder
b) eine Bestätigung durch die österreichische Fachhochschule mit Bachelorstudiengang für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (2.2.) auszustellen.
4. Die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichmaßnahme ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Anerkennungsbescheid einzutragen.“
In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass – gestützt auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen – die Beschwerdeführerin durch ihre ausländische Qualifikation wesentliche pflegerelevante Lehrinhalte nicht gelehrt bekommen bzw. wesentliche Kompetenzen für die Berufungsausübung nicht erworben habe und dass eine Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aufgrund der fehlenden Lehrinhalte im angeführten Unterrichtsfach nach GuK-AV bzw. des fehlenden Kompetenzerwerbs gemäß FH-GuK-AV nur unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin verfüge in Deutschland zwar über eine Anerkennung ihres in Aserbaidschan erworbenen Diploms in der allgemeinen Krankenpflege, nicht jedoch über ein in Deutschland erworbenes EU/EWR-Diplom. Der Qualifikationsnachweis aus Aserbaidschan könne aufgrund der einschlägigen mindestens dreijährigen Berufserfahrung in Deutschland zwar unter Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden, jedoch sei der Grundsatz der automatischen Anerkennung nicht anwendbar; für diese sog. „begünstigten Drittlandsdiplome“ sei vielmehr eine Anwendung des allgemeinen Anerkennungssystems vorgesehen, bei der eine inhaltliche Überprüfung zwischen der ausländischen Qualifikation und der österreichischen Ausbildung vorzunehmen sei.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.9.2022 beantragt die Beschwerdeführerin eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihrem Antrag auf Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ohne Auflagen stattgegeben werde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie habe 1992 ihre schulische Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in Aserbaidschan abgeschlossen und verfüge über langjährige einschlägige Berufserfahrung in Aserbaidschan und Deutschland. Seit 1.12.2010 sei sie in Deutschland als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin berufsberechtigt, nachdem sie ebendort eine Ergänzungsmaßnahme im Rahmen der Anerkennung absolviert habe. Sie erfülle die Bedingungen für die Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG mit Berücksichtigung der Regelungen für „begünstigte Drittlanddiplome“. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass das Recht auf Berufsausübung durch erworbene Rechte (Anerkennung und Berufsberechtigung in Deutschland) für sie möglich sei, und sich nur auf die „wesentlichen Unterschiede“ fokussiert. Diese Defizite habe sie bereits in Deutschland durch die Kenntnisprüfung ausgeglichen und durch die Praxis erfüllt. Es sei unverständlich, warum sie in Österreich erneut „wesentliche Unterschiede“ auszugleichen habe; eine zweimalige Feststellung der nationalen wesentlichen Unterscheide widerspreche dem EU-Recht. Die alternativ vorgeschriebenen Eignungsprüfungen sähen ganz unterschiedliche Inhalte vor, würden jedoch beide zur Anerkennung führen; wesentlich könne dieser Unterschied daher tatsächlich nicht mehr sein. Bei der Entscheidung über ihre Anerkennung seien Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und auch die fachlichen bzw. inhaltlichen Aspekte der deutschen Anerkennung nicht beachtet worden. Durch konstante Beschäftigung in Aserbaidschan und seit 2010 in Deutschland befänden sich ihre Kenntnisse auf dem aktuellen Stand der pflegewissenschaftlichen Forschungserkenntnisse. Durch ihre Arbeit habe sie genauso wertvolle Kompetenzen erwerben können, als würde es durch die Ablegung der vorgeschriebenen Eignungsprüfung geschehen. Ihre Berufserfahrung sei nicht nur die Voraussetzung für die formale Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG, sondern auch fachlich eine Basis dafür, dass ihre Kompetenzen auf dem neuesten Stand der Forschung seien.
Die belangte Behörde hat daraufhin erneut eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen eingeholt, die im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt ist, dass abgeleitet von den vorliegenden Unterlagen wesentliche Unterschiede in den Bereichen Gesundheitserziehung/Gesundheitswissenschaften und Gerontologie/Geriatrie/Gerontopsychiatrie durch die bestätigte einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen worden seien, nicht jedoch wesentliche Unterschiede im Bereich Pflegewissenschaft/Pflegeforschung/Statistik. Diese Inhalte seien 1999 in Form der Lehrveranstaltung „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ in die GuK-AV im Sekundarbereich (Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) und – mit Überführung der Ausbildung an Fachhochschulen 2008 – in die FH-GuK-AV im Rahmen von Bachelor-Studienprogrammen aufgenommen worden; letztlich seien beide Ausbildungsschienen zum Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berufsrechtlich gleichgestellt und erfüllten die geforderten wissenschaftlichen Kompetenzen. Sofern diese Inhalte nicht während der Grundausbildung vermittelt worden seien, könnten diese durch einschlägige Fort- und/oder Weiterbildungen, einschlägige Studienprogramme oder Forschungstätigkeit an einer Pflegewissenschaft und Pflegeforschung betreibenden (universitären) Forschungseinrichtung ausgeglichen werden. Mit der vorgelegten Berufserfahrung könnten die fehlenden Inhalte nicht ausgeglichen werden, da die Aufgabe der Einrichtungen im Rahmen des Versorgungsauftrages die Anwendung der geforderten Kompetenzen, nicht jedoch das Vermitteln dieser und/oder Generieren (pflege)wissenschaftlicher Erkenntnisse sei. Die Erfüllung der geforderten Kompetenzen bedeute weit mehr als lediglich über einen aktuellen Stand (pflege)wissenschaftlicher und/oder medizinischer Erkenntnisse zu verfügen. Diese Aktualität werde von jeder/jedem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gefordert und solle durch § 63 Abs. 1 Z 1 GuKG sichergestellt werden. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege müssten für eine evidenzbasierte professionelle Gesundheits- und Krankenpflege über einen wissenschafts- und forschungsbasierten Entscheidungs- und Handlungsrahmen verfügen und für eine evidenzbasierte professionelle Gesundheits- und Krankenpflege also in der Lage sein, geeignete Quellen zu kennen und zu nutzen, darin recherchierte Forschungsarbeiten oder wissenschaftliche Beiträge auf ihre wissenschaftlichen Gütekriterien hin zu beurteilen und gegenüber unstrukturierten Wissensquellen zu argumentieren. Zur Erlangung dieser pflegerischen Kernkompetenz sei eine Eignungsprüfung über die genannten Themenbereiche unabdingbar, zumal von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eine auf Evidenz basierende professionelle Gesundheits- und Krankenpflege gefordert werde.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 7.11.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.9.2022 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vom 18.8.2022 bestätigt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass nur für die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Anerkennungsgrundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 21 und 31 der RL 2005/36/EG („Erfüllung der europäischen Mindestanforderungen an die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege") sowie gemäß Artikel 23 der RL 2005/36/EG („erworbene Rechte") gelte. Auf in einem Nicht-EU/-EWR-Mitgliedstaat erworbene Berufsqualifikationen finde die RL 2005/36/EG keine Anwendung, es sei denn, die betreffende Berufsangehörige habe mindestens drei Jahre lang in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat, der die ausländische Berufsqualifikation nach seinen nationalen Vorschriften anerkannt habe, einschlägig in der allgemeinen Krankenpflege gearbeitet; der Grundsatz der automatischen Anerkennung gelte jedoch bei der Anerkennung von Drittlanddiplomen nicht. Für diese sog. „begünstigten Drittlanddiplome" sei vielmehr eine Anwendung des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. g iVm Artikel 3 Abs. 3 der RL 2005/36/EG (vgl. §§ 28a Abs. 2 iVm 29 Abs. 1 Z 6 GuKG) vorgesehen, bei der eine inhaltliche Überprüfung zwischen der ausländischen Qualifikation und der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege vorzunehmen sei und bei Bestehen von wesentlichen Unterschieden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden können. Der aserbaidschanische Qualifikationsnachweis könne somit auf Grund der einschlägigen mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der allgemeinen Krankenpflege in Deutschland zwar unter der Anwendung der RL 2005/36/EG anerkannt werden, jedoch seien der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 21 und 31 sowie Artikel 23 der RL 2005/36/EG nicht anwendbar, weshalb der Bescheid vom 18.8.2022 unter Zugrundelegung der Bestimmungen für „begünstigte Drittlanddiplome" ergangen sei, die gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 GuKG im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems der RL 2005/36/EG nach einer inhaltlichen Überprüfung der Qualifikation anzuerkennen seien. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sei gemäß §§ 13 und 14 GuK-EWRV 2008 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind. Die inhaltliche Überprüfung habe ergeben, dass der wesentliche Unterschied zur österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachbereich „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung, Statistik, wissenschaftliches Arbeiten einschließlich Evidence Based Nursing sowie Research Based Nursing" liege und daher vor Erlangung der Anerkennung in diesem Fachbereich eine Eignungsprüfung zu absolvieren sei; weitere festgestellte wesentliche Unterschiede in der 1992 abgeschlossenen aserbaidschanischen Ausbildung seien unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als kompensiert angesehen worden. Die Beschwerdeführerin habe bis dato keine neuen Nachweise über den Erwerb bzw. das Vorliegen der ausgewiesenen fehlenden Kompetenzen vorgelegt. Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassten insbesondere ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement, die Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz sowie die Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen.
Auf Grund der fast vollständigen Überführung der Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege in den Fachhochschulbereich finde die Ausbildung in Österreich zunehmend im Rahmen von Bachelorstudiengängen statt. Diese tertiäre Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sei durch die FH-GuK-AV reglementiert, welche somit den Beurteilungsmaßstab für die inhaltlich fachliche Überprüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag bilde. Aus berufsrechtlicher Sicht seien in Österreich beide Ausbildungsformen - Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und Fachhochschulausbildungen - gleichgestellt und hätten die zur Erfüllung der pflegerischen Kernkompetenzen gemäß § 14 GuKG notwendigen Kompetenzen zu vermitteln. Absolventen/-innen beider Ausbildungsformen führten die Berufsbezeichnung „Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in". Gemäß § 14 der GuK-EWRV 2008 könnten bei bedeutenden Abweichungen in Fächern, deren „Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für dieAusübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist", Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Im Rahmen von Anerkennungsverfahren bzw. der inhaltlichen Überprüfung werde daher bei Fehlen der einschlägigen Lehrinhalte in der ausländischen Ausbildung - zwecks Erlangung der pflegerischen Kernkompetenz bzw. in der Folge für eine state-of-the-art Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich - die erfolgreiche Absolvierung einer Eignungsprüfung in dem Fachbereich „Pflegewissenschaften sowie Pflegeforschung" vorgeschrieben. Einschlägige Berufserfahrung über eine (pflege)forschende Tätigkeit wie z.B. Tätigkeit an einem Forschungsinstitut sei seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden; die nachgewiesene Berufserfahrung in der direkten patientennahen Krankenpflege könne den wesentlichen Unterschied in diesem Fachbereich nicht ausgleichen, weshalb die Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nur unter der Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung möglich sei.
Mit Eingabe vom 11.11.2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt, und mit Eingabe vom 4.1.2023 („Nachtrag zur Beschwerde“) hat sie noch Folgendes vorgebracht: Die Frage stelle sich, ob die vom Amtssachverständigen genannten wissenschaftlichen Grundlagen tatsächlich ein wesentlicher Unterschied seien, um den reglementierten Beruf des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers ausüben zu können. Die pflegerischen Kernkompetenzen seien in § 14 GuKG demonstrativ aufgezählt (die wissenschaftlichen Teile beträfen Abs. 2 Z. 12 bis 14), wobei diese Inhalte seit August 2016 mit der Akademisierung der Ausbildung aufgewertet worden seien. Die überwiegende Mehrzahl der Diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen sei im Sinne der noch immer gültigen Ausbildung nach § 42 GuKG tätig. Bis Ende 2023 würden in Österreich Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen in diesem Sinn ausgebildet bzw. habe der Großteil der aktuell in diesem Bereich tätigen Personen diese Ausbildung genossen. Auffällig sei, die in § 14 Abs. 2 Z. 12 bis 14 GuKG genannten wissenschaftlichen Inhalte nicht in dieser Spezifizierung in den Ausbildungsinhalten gemäß § 42 GuKG beinhaltet seien. Eine „wesentliche Voraussetzung“ für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege könne somit nicht vorliegen und somit auch kein wesentlicher Unterschied zu ihrer Ausbildung, die sie immerhin befähige, in Deutschland seit 2010 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin erfolgreich tätig zu sein.
Die Ausbildung zur allgemeinen Krankenpflege sei innerhalb der Europäischen Union akkordiert; sowohl bei der deutschen als auch bei der österreichischen Ausbildung könne man von vergleichbaren Ausbildungsinhalten ausgehen. Aus diesem Grund erfolge innerhalb der Europäischen Union eine automatische Anerkennung. Ihre aserbaidschanische Ausbildung sei 2010 nach dem deutschen Krankenpflegegesetz anerkannt worden. § 2 Abs. 3 dieser Regelung sehe vor, dass für die Anerkennung die Gleichwertigkeit gegeben sein müsse, es sei denn es lägen wesentliche Unterschiede vor. Offensichtlich seien zur deutschen Ausbildung (die wiederum in Zusammenhang mit der RL 2005/36/EG mit der österreichischen Ausbildung akkordiert sei) keine wesentlichen Unterschiede vorgelegen bzw. diese ausgeglichen worden. Unterschiede in den beschwerten Inhalten seien zwischen der deutschen und der österreichischen Ausbildung de facto kaum erkennbar. Insgesamt gesehen seien vermutlich Unterschiede zwischen der Ausbildung aus Aserbaidschan und der aktuellen Ausbildung in Österreich gegeben. In der Zusammenschau seien diese jedoch keine wesentliche Voraussetzung, um den Beruf in Deutschland und auch in Österreich nicht ausüben zu können. Alleine die langjährige Tätigkeit in Deutschland zeige, dass sie insgesamt die Voraussetzungen erfülle, so wie auch die Tausenden an Diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, die noch keine Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert hätten, aber trotzdem erfolgreich seit Jahren und Jahrzehnten tätig seien. Auch wenn das Fehlen „einer forschenden Tätigkeit“ durch Berufserfahrung in der direkten patientennahen Krankenpflege nicht ausgeglichen werden könne, werde die Voraussetzung zur qualitätsvollen Berufsausübung erfüllt. Ein wesentlicher Unterschied könne somit nicht vorliegen, auch wenn ein state-of-the-art so wie bei vielen anderen nicht unmittelbar erkennbar vorliege. Die generellen und notwendigen pflegerischen Kernkompetenzen i.S.d. § 14 Abs. 1 GuKG lägen vor, und die Ausbildungsinhalte würden im Wesentlichen i.S.d. § 42 GuKG erfüllt. Die Sicht der belangten Behörde würde sie ungleich zu anderen behandeln, die mit einer anerkannten deutschen Erlaubnis zur Ausübung der Diplomierten Kranken- und Gesundheitspflege in Österreich tätig seien. Wesentliche Unterschiede lägen nicht vor bzw. seien bereits durch die langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit ausgeglichen worden. Aus dem Sachverständigengutachten werde geschlussfolgert, dass Mängel in den Grundlagen der Pflegewissenschaft/-forschung vorlägen, die in Form einer Eignungsprüfung zu absolvieren seien; ein möglicher Anpassungslehrgang werde ihr allerdings nicht ermöglicht. Basis für die Eignungsprüfungen sind unter anderem die die GuK-AV aus dem Jahr 1999. § 14 GuKG sei erst 2016 in Kraft getreten, und auch die FH-GuK-AV aus dem Jahr 2008 könne nicht wirklich die Anforderungen eines state-of-the-art erfüllen. Gerade dies zeige, dass es sich um keine wesentlichen Unterschiede handeln könne. Im Artikel „Diplomierten Pflegekräften wird im Studium wenig anerkannt“ in der Zeitung „Der Standard“ vom 30.8.2022 halte eine Studiengangsleiterin fest, dass sich die Ausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflegeschulen einerseits und Fachhochschulen andererseits im Wesentlichen nur in Bezug auf die wissenschaftlichen Kompetenzen sowie das Verfassen einer Bachelorarbeit unterschieden; somit könne es sich nicht um wirkliche wesentliche Unterschiede handeln. Ihre berufliche Erfahrung werde im Gutachten überdies weitestgehend negiert und festgehalten, dass die notwendigen Inhalte nur durch die Grundausbildung bzw. durch entsprechende Bildungsprogramme erfüllt werden könnten. Dies würde jedoch den Intentionen des Lebenslangen Lernen widersprechen, das u. a. auch im Artikel 14 der genannten Richtlinie verankert sei. In diesem Sinne erlaube sie sich auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG-050190/3/FP/GSc) vom 23.3.2021 hinzuweisen. Überdies wäre zu überprüfen, ob sich die Anerkennung ihrer Qualifikation – ohne Unterscheidung ob automatisch oder nicht – aus § 28a Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Z 6 GuKG ergebe. Ein Drittlanddiplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sei anzuerkennen, sofern sein Inhaber in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sei und drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt habe. Sie ersuche daher ihrem Antrag auf Berufsanerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ohne Auflagen stattzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin B wurde am *** in *** in Aserbaidschan geboren. In *** hat sie von 1989 bis 1992 die duale Ausbildung zur Medizinischen Krankenschwester absolviert. Sie hat Praktika v.a. in Chirurgie und Pädiatrie gemacht und Prüfungen in den Fächern Lateinisch, Pharmakologie, Anatomie, Hygiene, Infektionskrankheiten, Therapie, Pädiatrie, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Nervenkrankheiten, Grundlagen des Rechts, Geburtshilfe und Gynäkologie, Medizin für Bundesheer, Medizinische Psychologie, Genetik, Allgemeine Behandlung der Patienten, Spezielle Vorbereitung, Intensivstation, Augenkrankheiten, Ohr-, Hals und Nasenkrankheiten, Wissenschaftlicher Atheismus, Physiotherapie, Informatik, Philosophie, Produktionspraxis und die drei Staatsprüfungen in Therapie, Chirurgie und Pädiatrie abgelegt. Vom aktuellen Inhalt der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 42 GuKG unterscheidet sich ihre Ausbildung im Wesentlichen darin, dass sie keine Ausbildung in „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ (§ 42 Z. 2 GuKG) hat; dieses Fach war im damals in Österreich nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geltenden Ausbildungsinhalt noch nicht enthalten. Ihr Diplom hat sie am 16.1.1992 erhalten. Von 1991 bis 2003 war sie als Kinderkrankenschwester in der Kinderpoliklinik in *** in der Chirurgie tätig, u.a. mit der Assistenz bei chirurgischen Eingriffen, Vor- und Nachbereitung, Bedienung medizinisch-technischer Geräte, Verabreichung von Injektionen, Wundversorgung und Patientenbetreuung. 2010 hat sie die Anerkennung ihrer Ausbildung in Deutschland beantragt und im Rahmen der Feststellung der Gleichwertigkeit eine Kenntnisprüfung in den Themenbereichen 3 („Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten“), 10 („Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen“) und 8+12 („Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“) des (deutschen) Krankenpflegegesetzes erfolgreich abgelegt.
Danach wurde ihre Ausbildung vom Landesamt für soziale Dienste des Landes *** als gleichwertig anerkannt und ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ für die gesamte Bundesrepublik Deutschland am 1.12.2010 ausgehändigt. Mittlerweile ist sie deutsche Staatsbürgerin. Von 2010 bis 2017 war sie in Deutschland als examinierte Pflegefachkraft im einem Alten- und Pflegeheim tätig; u.a. auf der Demenzstation, mit prophylaktischen Pflegemaßnahmen, Durchführung von Sonderernährung, Anlegen von Bandagen und Verbänden, Krankenbeobachtung und Dokumentation, Erhebung und Überwachung der Basisdaten, Verabreichung von Injektionen, Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Schichtleitung und Einhaltung der Hygiene- und Qualitätsvorschriften. Von 2016 bis 2018 war sie in Norddeutschland nebenberuflich als ambulante Pflegefachkraft tätig, von 2016 bis 2017 als medizinische Fachangestellte in einer Hausarztpraxis (administrative Tätigkeiten, Injektionen, Blutabnahmen, Laboranalysen, EKG, Lungenfunktionstests, Wundversorgung etc.) und von 2018 bis 2021 als medizinische Fachangestellte in einer internistisch-diabetologischen Praxis (administrative Tätigkeiten, Injektionen, Blutabnahmen, Laboranalysen, EKG, Impfungen, chirurgisches Debridement, Wundversorgung, Anlegen von Verbänden etc.). Sie hat zahlreiche Weiterbildungen absolviert, z.B. betreffend Notfalltraining, Hygiene, Dekubitusprophylaxe, koronare Herzerkrankungen, Diabetes, Demenz, Sauerstoffgeräte, Ernährung, Umgang mit Arzneimitteln etc. – Sie weist über drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die ihren Ausbildungsnachweis aus Aserbaidschan anerkannt hat, auf; das Landesamt für soziale Dienste des Landes *** hat diese Berufserfahrung auch bescheinigt.
Die Feststellungen gründen auf der unzweifelhaften und unstrittigen Aktenlage; der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lebenslauf und die vorgelegten Bescheinigungsmittel sind glaubhaft und nachvollziehbar. Dass das Fach „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ nicht Inhalt ihrer Ausbildung in Aserbaidschan war, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es auszugsweise:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
(…)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(…)
c) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;
(…)
h) „Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt;
(…)
l) „lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;
(…)
(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Artikel 10
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:
(…)
b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,
(…)
g) für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.
Artikel 13
Anerkennungsbedingungen
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
(…)
Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,
a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,
b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.
(…)
(3) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.
Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.
(…)
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:
a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; und
b) die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
Artikel 23
Erworbene Rechte
(1) Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(…)
Artikel 31
Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege
(…)
(2) Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.
(…)
(6) Die Ausbildung von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:
a) umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
b) Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;
c) eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;
d) die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;
e) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.
(7) Formale Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder in einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, als Nachweis dafür, dass der betreffende Berufsangehörige mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügt:
a) die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen;
b) die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;
c) die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;
d) die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;
e) die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen;
f) die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten;
g) die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen;
h) die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren.
In Anhang V („Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung“) heißt es in Nummer 5.2.1 („Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“):
„Das Programm der Ausbildung, die zum Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger führt, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst die folgenden beiden Abschnitte und mindestens die dort aufgeführten Fachgebiete
A. Theoretischer Unterricht:
Krankenpflege:
— Berufskunde und Ethik in der Krankenpflege
— Allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege
— Grundsätze der Krankenpflege in Bezug auf
— allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
— allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
— Kinderpflege und Kinderheilkunde
— Wochen- und Säuglingspflege
— Geisteskrankenpflege und Psychiatrie
— Altenpflege und Alterskrankheiten
b. Grundwissen:
— Anatomie und Physiologie
— Krankheitslehre
— Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
— Biophysik, Biochemie und Radiologie
— Ernährungslehre
— Hygiene:
— Gesundheitsvorsorge
— Gesundheitserziehung
— Pharmakologie
c. Sozialwissenschaften:
— Soziologie
— Psychologie
— Grundbegriffe der Verwaltung
— Grundbegriffe der Pädagogik
— Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung
— Berufsrecht
B. Klinisch-praktische Ausbildung
— Krankenpflege auf folgenden Gebieten:
— allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
— allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
— Kinderpflege und Kinderheilkunde
— Wochen- und Säuglingspflege
— Geisteskrankenpflege und Psychiatrie
— Altenpflege und Alterskrankheiten
— Hauskrankenpflege
Der Unterricht in einem oder mehrerer dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.
Der theoretische Unterricht muss mit der klinisch-praktischen Ausbildung so abgewogen und abgestimmt werden, dass die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise erworben werden können.“
Die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. die Pflegefachassistenz und
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
(…)
in österreichisches Recht umgesetzt.
(…)
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(…)
Allgemeine Berufspflichten
§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(…)
Pflegerische Kernkompetenzen
§ 14. (1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
1. Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
2. Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
3. Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
4. Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
5. theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
6. Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
7. Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
8. Erstellen von Pflegegutachten,
9. Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
10. Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,
11. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
12. ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
13. Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
14. Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
15. Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
16. Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
17. Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.
EWR-Anerkennung
§ 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifikationsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifikationsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(…)
EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
§ 29.
(1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
(…)
6. Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28a Abs. 2.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung
3. Gesundheits- und Krankenpflege
7. Hygiene und Infektionslehre
8. Ernährung, Kranken- und Diätkost
9. Biologie, Anatomie und Physiologie
10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden
11. Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie
13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin
15. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
16. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
17. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre
18. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation
19. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Ausbildungsverordnung
§ 57.
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
1. die Ausbildungsbedingungen,
3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
4. die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
6. den Ausschluss von der Ausbildung
festzulegen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
Fortbildung
§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(…)
In der auf Grund des § 29 Abs. 2 GuKG erlassenen Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – GuK-EWRV 2008 heißt es auszugsweise:
Anerkennung von Drittlanddiplomen
§ 13. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen
1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).
Ausgleichsmaßnahmen
§ 14. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15) oder einer Eignungsprüfung (§ 16) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
(…)
Eignungsprüfung
§ 16.
(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.
In Anlage 1 der auf Grund der §§ 57 und 62 des GuKG im Jahr 1999 erlassenen Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV sind für die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege die Unterrichtsfächer und Fachbereiche festgelegt; so z.B. in der theoretischen Ausbildung unter „2.“ das Unterrichtsfach „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ (im Ausmaß von insgesamt 80 Stunden) mit den Lehrinhalten
– Pflegefachsprache
– Einführung in wissenschaftliches Arbeiten
– Einführung in die Pflegewissenschaft
– Einführung in die Pflegeforschung
– Interpretation von Forschungsarbeiten
– Umsetzung von Forschungsergebnissen
– Mitwirkung an Forschungsprojekten.
Laut Anlage 4 der auf Grund des § 28 Abs. 3 GuKG im Jahr 2008 erlassenen
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV hat die theoretische Ausbildung im Fachholschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege u.a. (unter „berufs- und pflegespezifische Fachgebiete“) das Fachgebiet „Pflegewissenschaft und Pflegeforschung einschließlich Evidence Based Nursing oder Research Based Nursing“ zu beinhalten.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich im Kern dagegen, dass die belangte Behörde die Anerkennung ihrer Qualifikation in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich an die aufschiebende Bedingung in Form der Vorschreibung der Absolvierung einer Eignungsprüfung geknüpft hat; die Beschwerdeführerin begehrt ihre Anerkennung „ohne Auflagen“.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung in Aserbaidschan abgeschlossen und somit einen Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem Drittland erlangt, der im Jahr 2010 in Deutschland anerkannt wurde, woraufhin sie mehr als drei Jahre im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeübt hat; bei ihrem Qualifikationsnachweis handelt es sich daher um ein sog. „begünstigtes Drittlanddiplom“ im Sinne des § 28a Abs. 2 GuKG. Als Drittlanddiplom ist dieser Ausbildungsnachweis, wie sich aus § 28a Abs. 2 GuKG ergibt, zunächst nur einem „Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt“, sodass nach § 29 Abs. 1 GuKG die Anerkennung „nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG“ vorzunehmen ist. Diese „Drittlanddiplome“ sind also, zumal gegenständlich kein in einem Mitgliedstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis und damit kein Fall des Art. 21 oder des Art. 23 der Richtlinie vorliegt, gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 28a Abs. 2 GuKG im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Art. 10 lit. g i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen und unterliegen, wie die Gesetzesmaterialien (435 BlgNR 23. GP, S. 7) ausführen, nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Überprüfung. Die näheren Voraussetzungen sind in Umsetzung der genannten Richtlinie in den §§ 11 bis 16 der GuK-EWRV 2008 geregelt.
Gemäß § 13 GuK-EWRV 2008 ist ihr Qualifikationsnachweis „nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen“, also an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen (wobei im konkreten Fall der Beschwerdeführerin gemäß Art. 14 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG keine freie Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zukommt), wenn die von der Ausbildung in Aserbaidschan erfassten Fächer von jenen der österreichischen Ausbildung bedeutend hinsichtlich Dauer oder Inhalt abweichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich sind, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen des § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 für die Vorschreibung der Eignungsprüfung als gegeben erachtet, da die 1992 in Aserbaidschan erworbene Ausbildung nicht die in der österreichischen Ausbildung vorgesehenen „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ abdecke und dass es sich dabei um Lehrinhalte bzw. Kompetenzen handle, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine „state-of-the-art“ Ausübung der der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sei und bei denen die bisherige Ausbildung bedeutende inhaltliche Abweichungen gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweise, wobei die Berufserfahrungen in der direkten patientennahen Krankenpflege den wesentlichen Unterschied in diesem Fachbereich nicht ausgleichen könnten und die Beschwerdeführerin einschlägige Berufserfahrung über eine (pflege)forschende Tätigkeit wie z.B. Tätigkeit an einem Forschungsinstitut nicht nachweisen habe können.
Was die Auslegung des § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 betrifft, kann auf die (gemäß § 1 Z. 1 GuK-EWRV 2008 damit umgesetzte) Richtlinie 2005/36/EG zurückgegriffen werden: Nach Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist, und in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit normiert (vor Vorschreibung einer Eignungsprüfung ist insbesondere zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können).
Im gegenständlichen Fall geht es (nur) um das in § 42 Z. 2 GuKG vorgesehene Fach „„Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“. Fest steht, dass dieses Fach von der in Aserbaidschan erworbenen Ausbildung gar nicht umfasst war, somit liegt jedenfalls eine „bedeutende Abweichung hinsichtlich des Inhalts“ im Sinne des § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 bzw. des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG vor. Das reicht aber für sich allein noch nicht aus, um eine Eignungsprüfung vorschreiben zu dürfen, sondern die Kenntnis dieses Faches muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sein. Würde es für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Eignungsprüfung in Österreich reichen, dass die Ausbildung im Drittland (irgend-)ein Fach nicht umfasst, das Inhalt der österreichischen Ausbildung ist, wäre dieser Passus „deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist“ obsolet. Der europäische Richtliniengeber bzw. der österreichische Verordnungsgeber, denen beiden nicht unterstellt werden kann, sinnlose bzw. inhaltsleere Bestimmungen geschaffen zu haben, gehen also davon aus, dass es sowohl Fächer gibt, deren Kenntnis eine (bloße) Voraussetzung für die Berufsausübung ist, aber auch Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung ist (und nur wenn letztere nicht von der Ausbildung im Drittland umfasst waren, ist eine Eignungsprüfung vorzuschreiben). Es ist also (von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht und nicht vom Sachverständigen; vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0159) die Rechtsfrage zu klären, worin diese Wesentlichkeit besteht.
In den Materialien zu § 42 GuKG (709 BlgNR 20. GP) heißt es wörtlich „Als unabdingbare Voraussetzungen für die spätere Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind umfassende Kenntnisse der Grundpflege, der allgemeinen und speziellen Gesundheits- und Krankenpflege, über Bau und Funktion des menschlichen Körpers, der Lehre von den Krankheiten, der Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie Grundzüge der Soziologie, Psychologie und Pädagogik erforderlich“; die – damals neu eingeführte – Pflegeforschung und Pflegewissenschaft hat der Gesetzgeber also nicht als „unabdingbare“ (d.h. wesentliche) Voraussetzung für die spätere Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erachtet.
Was die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege betrifft, umfassen die pflegerischen Kernkompetenzen gemäß § 14 Abs. 1 GuKG neben den zentralen Tätigkeiten im Pflegeprozess (wie z.B. Erhebung des Pflegebedarfes, Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen) auch Prävention, Gesundheitsförderung und –beratung sowie die Pflegeforschung. Wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, ist das Fach „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ für die in § 14 Abs. 2 Z. 12 bis 14 GuKG demonstrativ normierten Kernkompetenzen (ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement, Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz, Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen) von Relevanz. Die „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ wurden 1997 in das GuKG und 1999 in die GuK-AV im Sekundarbereich aufgenommen (also seitdem in Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege unterrichtet) und 2008 in die FH-GuK-AV im Tertiärbereich (Fachhochschulen). Mit der GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016, mit der auch § 14 komplett neu gefasst wurde, sollte das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12) hinsichtlich der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden präventiven, gesundheitsfördernden, kurativen, rehabilitativen und palliativen Pflegekompetenzen, die sich auf die gesamte Lebensspanne und die unterschiedlichen Versorgungsformen, Versorgungsstufen, Settings und Zielgruppen erstrecken, aktualisiert werden und die Formulierung der pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14) neben dem Pflegeprozess u.a. auch die Verpflichtung zur Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz durch die Umsetzung fachspezifischer Forschungsergebnisse verdeutlichen (vgl. 1194 BlgNR 25 GP S. 3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass wissenschaftliche Inhalte und somit auch die „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ erst im Zuge der Akademisierung der Ausbildung für die Gesundheits- und Krankenpflege eine Aufwertung erhalten haben, ist aus all diesen Gründen durchaus nachzuvollziehen.
Ebenso trifft ihr Vorbringen, dass die Mehrheit der aktuell im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege Tätigen noch eine Ausbildung ohne akademischen Einschlag abgeschlossen hat und trotzdem weiterhin zur Berufsausübung berechtigt ist, zu, denn auch wenn die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ab 1.1.2024 nur noch an Fachhochschulen durchgeführt werden soll (vgl. § 117 Abs. 27 GuKG), sind aktuell Absolventen der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Absolventen der Bachelor-Studiengänge Gesundheits- und Krankenpflege berufsrechtlich im Sinne des § 28 Abs. 1 GuKG gleichgestellt, d.h. Berufsangehörige beider Bildungssysteme übernehmen in der täglichen Berufspraxis dieselben Tätigkeiten, und für beide gelten dieselben gesetzlichen Handlungs- und Kompetenzbereiche der §§ 13 bis 16 GuKG. In Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG sind das "Diplom über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege" (Diplomausbildung) und das Diplom über den Abschluss eines "Fachhochschul-Bachelorstudiengangs „Gesundheits- und Krankenpflege" als Qualifikationsnachweis gleichrangig gelistet.
Aus § 16 Abs. 3 GuK-EWRV 2008 geht hervor, dass eine Eignungsprüfung (nur) an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist und nur die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden sind; da eine Novellierung des § 16 Abs. 3 GuK-EWRV 2008 in Hinblick auf die Zulässigkeit der Absolvierung der Eignungsprüfung an einer Fachhochschule (unabhängig von der wohl bestehenden tatsächlichen Möglichkeit) bzw. auf die Anwendung der FH-GuK-AV bislang – trotz Auslaufens der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege – unterblieben ist und nur die GuK-AV (in deren §§ 63 ff.), nicht aber die FH-GuK-AV Bestimmungen über die Eignungsprüfung enthält, entbehrt Spruchpunkt 2.2. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Absolvierung der Eignungsprüfung an einer Fachhochschule mit Bachelorstudiengang für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege) jeglicher rechtlicher Grundlage. Zu bemerken ist noch, dass § 41 Abs. 1a GuKG vorsieht, dass im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nur die in der FH-GuK-AV festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen, nicht jedoch die wissenschaftlichen Kompetenzen zu vermitteln sind (in den Materialien zum 1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016; 881 BlgNR 25. GP, S. 9, heißt es dazu: „Die in Anlage 3 der FH-GuK-AV festgeschriebenen im Rahmen der Fachhochschulausbildung zu vermittelnden wissenschaftlichen Kompetenzen können nicht zur Gänze im Rahmen der Sekundarausbildung an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen vermittelt werden und sind auch nicht in Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben.“). Die Beschwerdeführerin ist also insofern im Recht, als auch sie nicht über die Kenntnis der in der FH-GuK-AV festgelegten wissenschaftlichen Kompetenzen verfügen muss. Was jedoch das Fach „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ nach der GuK-AV betrifft, so haben dieses ihre österreichischen Jahrgangskolleg(inn)en anfangs der 1990er Jahre – so wie sie in Aserbaidschan – auch noch nicht gelehrt erhalten und handelt es sich dabei aktuell um ein theoretisches, von einer Lehrperson für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einer „fachkompetenten Person“ zu lehrendes Unterrichtsfach im Ausmaß von insgesamt 80 Stunden (verteilt auf drei Jahre), das kein Diplomprüfungsfach ist (vgl. dazu § 42 GuK-AV). In Art. 31 Abs. 6 und Art. 31 Abs. 7 sowie in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sind die zu erwerbenden Kenntnisse bzw. Kompetenzen und Mindestanforderungen an die Ausbildung für die allgemeine Pflege normiert; Pflegewissenschaft und Pflegeforschung sind nirgends dabei. Wenn aber gerade von dieser Richtlinie in Art. 14 Abs. 4 vorgegeben wird, dass es Fächer gibt, deren Kenntnis für die Berufsausübung eine wesentliche Voraussetzung ist, und Fächer, bei denen dies nicht der Fall ist, dann müssten erstere doch in Art. 31 Abs. 6, Art. 31 Abs. 7 oder Anhang V zu finden sein; daraus, dass dies nicht Fall ist, ist zu schließen, dass der Richtliniengeber die Pflegewissenschaft und Pflegeforschung nicht als „wesentlich“ eingestuft hat.
Das Verwaltungsgericht vermag aus all diesen Gründen die Ansicht, dass es sich bei „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ um eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege handelt, nicht zu teilen. Somit ist die Voraussetzung des § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 („deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist“) gegenständlich nicht erfüllt, womit die Vorschreibung einer Eignungsprüfung wegen dieses Faches nicht zulässig ist. Offenbar haben dies die deutschen Behörden im Jahr 2010 – als die Richtlinie 2005/36/EG schon anzuwenden war – auch so gesehen, da die von der Beschwerdeführerin damals abgelegte Kenntnisprüfung zwar einige (nämlich die oben näher angeführten) Themenbereiche nach dem damaligen deutschen Krankenpflegegesetz, nicht aber den Themenbereich 6 („Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Kenntnissen ausrichten“) umfasst hat und die Anerkennung in Deutschland dennoch erfolgt ist.
Selbst wenn man der (gegenteiligen) Ansicht wäre, nämlich dass es sich beim Fach „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ doch um eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung handelte, wären gemäß dem letzten Passus des § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 schlussendlich noch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen. Auch wenn die GuK-EWRV 2008 den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überhaupt nicht anspricht und § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 nur (taxativ) die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse (nicht jedoch die durch lebenslanges Lernen erworbenen oder andere) anführt, so ist dennoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass mit der GuK-EWRV 2008 (siehe deren § 1 Z. 1) die Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt wird, sodass die Bestimmungen dieser Verordnung jedenfalls richtlinienkonform auszulegen sind. § 14 Z. 2 GuK-EWRV 2008 fußt nicht auf Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG, sondern auf deren Art. 14 Abs. 5. Darin ist festgelegt, dass bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (wie einer Eignungsprüfung) zwingend nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren ist und insbesondere zu prüfen, ob der wesentliche Unterschied in Bezug auf die in Rede stehenden Fächer entweder im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden kann (aus dem Wort „insbesondere“ geht hervor, dass nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch noch anderes zu prüfen sein kann). In diesem Zusammenhang ist auch auf Erwägungsgrund 15 zur Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen, wonach vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen sollen. Nach der Judikatur des EuGH müssen die im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Rechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im Einklang stehen und daher auf den Fall beschränkt werden, dass sie im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen (vgl. EuGH 3.3.2022, Rs. C-634/20). Auch in seinem Urteil vom 19.1.2006 hat der EuGH in der Rechtssache C-330/03, darauf hingewiesen, dass Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen müssen; und er hat weiter ausgeführt, dass Ausgleichsmaßnahmen, auch wenn sie ausdrücklich zugelassen sind, in bestimmten Fällen sehr abschreckend auf einen Angehörigen eines Mitgliedstaats wirken können, der die ihm von der Richtlinie eingeräumten Rechte ausüben will, denn sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung sind für den Betroffenen mit erheblichem Zeit‑ und Arbeitsaufwand verbunden. Die Nichtanwendung dieser Maßnahmen kann sich dem EuGH zufolge als wichtig bzw. sogar entscheidend für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats erweisen, der in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zu einem reglementierten Beruf sucht.
Es wäre im gegenständlichen Fall also – wenn man annähme, dass das Fach „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung wäre – vor Vorschreibung einer Eignungsprüfung „insbesondere zunächst“ zu prüfen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in Aserbaidschan bzw. in Deutschland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den bestehenden Unterschied in Bezug auf das Fach „Grundlagen der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft“ auszugleichen vermögen. Die belangte Behörde hat dazu den Standpunkt vertreten, dass dies mit der „Berufserfahrung in der direkten patientennahen Krankenpflege“ nicht möglich sei, sondern sich auf die Ausführungen ihres Amtssachverständigen berufen, dass die fehlenden Inhalte nur durch einschlägige Fort- und/oder Weiterbildungen bzw. Studienprogramme oder Forschungstätigkeit ausgeglichen werden könnten, weshalb er eine „einschlägige Berufserfahrung über eine (pflege)forschende Tätigkeit“, wie z.B. Tätigkeit an einem Forschungsinstitut, forderte. Dabei wurde aber die Vorgabe des Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG, nämlich dass die Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können, zu erläutern sind, nicht entsprochen, weil auf das „lebenslange Lernen“ nicht eingegangen wurde. In diesem Zusammenhang ist die Judikatur des EuGH zu beachten, wonach jede – nicht nur eine einschlägige – praktische Erfahrung in der Ausübung verwandter Tätigkeiten die Kenntnisse eines Anerkennungswerbers erweitern kann und somit jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen ist, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist (Rs. C-298/14). Die Beschwerdeführerin musste sich in ihrer mittlerweile über 30 Jahre währenden Berufspraxis, die sie in verschiedenen Settings (Chirurgie, Kinderchirurgie, Altenpflege und in einer internistisch-diabetologischen Praxis) und in zwei verschiedenen Systemen, nämlich im Aserbaidschan der 1990er Jahre und im Deutschland der 2010er Jahre, erworben hat, zwangsläufig den jeweils aktuellen Stand des benötigten Wissens bzw. der aktuellen Forschung aneignen, hat dies durch verschiedene Fort- und Weiterbildungen auch getan und muss dies auch weiterhin tun (vgl. die Definition des „lebenslangen Lernens“ in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Folglich verfügt sie jedenfalls über die Befähigung, ihre berufliche Handlungskompetenz weiterzuentwickeln (§ 14 Abs. 2 Z. 13 GuKG) und dabei evidenz- und forschungsbasiert zu handeln (§ 14 Abs. 2 Z. 12 GuKG). Schließlich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ausreichend befähigt sein könnte, an Forschungsprojekten mitzuwirken (§ 14 Abs. 2 Z. 14 GuKG), denn eine solche Mitwirkung erfordert nicht unbedingt eine konkrete Ausbildung oder Erfahrung im Forschungsbereich und auch nicht die Eignung, ein Forschungsprojekt selbst zu leiten, sondern erscheint gerade in diesem Zusammenhang langjährige Praxiserfahrung wünschenswert, um in der teambasierten Forschungsarbeit Impulse aus der Praxis geben zu können. Zusammengefasst wird der Unterschied in den Ausbildungen betreffend das Fach „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“ und die damit vermittelten Kernkompetenzen durch die in der Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend ausgeglichen.
Es erschiene auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und dem vom EuGH (siehe oben) ins Treffen geführten erheblichem Zeit‑ und Arbeitsaufwand im konkreten (Einzel-)Fall der 51jährigen Beschwerdeführerin, die Angehörige eines Mitgliedstaats (Deutschland) ist und dort bereits im Beruf Gesundheits- und Krankenpflegerin anerkannt war, die nunmehrige Vorschreibung einer (weiteren) Eignungsprüfung zur Erlangung von Kompetenzen in der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung unverhältnismäßig, zumal z.B. die Fähigkeit zur Formulierung von Hypothesen und Verfassung von wissenschaftlichen Arbeiten für die (jahrzehntelang ausgeübte) Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der patientennahen Krankenpflege von bestenfalls untergeordneter Bedeutung und ohne fassbaren Mehrwert ist und ein Wechsel in die Forschung von ihr offenbar nicht angestrebt wird; außerdem wäre höchst fraglich, ob sie, selbst wenn sie die Eignungsprüfung ablegen würde, ihre über Jahrzehnte erlernte Arbeitsmethodik noch abändern würde und dies einen Mehrwert für ihre Pfleglinge bringen würde. Schließlich ist die Beschwerdeführerin – sobald in Österreich tätig – ohnehin wie alle ihre österreichischen Kolleg(inn)en (von denen viele auch noch keine Ausbildung in „Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“, geschweige denn eine Ausbildung an einer Fachhochschule aufweisen können) verpflichtet, sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden (§ 4 Abs. 2 GuKG) bzw. zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft bzw. zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen (§ 63 Abs. 1 GuKG). Das Ziel dieser Berufspflicht zur Fortbildung ist es, eine lege artis-Berufsausübung sicherzustellen (vgl. Müller/Falch in GmundKomm2 § 63 GuKG Rz 1 und die Gesetzesmaterialien 709 BlgNR 20. GP, S. 74); damit wird aber im konkreten Fall der von der belangten Behörde geforderte „state-of-the-art“ in ausreichendem Maße hergestellt.
Die gegenständliche Anerkennung des in Aserbaidschan ausgestellten Diploms der Beschwerdeführerin ist daher im konkreten Einzelfall nicht an eine Ausgleichsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung zu knüpfen. Da nur die Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des Ausgangsbescheides getreten ist, vom Verwaltungsgericht aufgehoben oder abgeändert werden kann und sich diese aber in ihrem Spruch auf die Bestätigung des Ausgangsbescheides beschränkt hat, war der Spruch neu zu fassen.
Von der Durchführung einer Verhandlung – die im Übrigen auch nur die (schlussendlich erfolgreiche) Beschwerdeführerin beantragt hat – konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Einzelfallentscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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