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LVwG-AV-649/001-2022•LVwG N LVwG-AV-649/001-2022
LVwG-AV-649/001-2022Landesverwaltungsgericht15.03.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Nichtigerklärung; Baubewilligung; Interessenabwägung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Baurechtssenat unter Vorsitz von HR Mag. Hubmayr im Beisein der weiteren Richter Mag. Biedermann und HR Mag. Röper über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.04.2022, Zl. ***, betreffend Aufhebung einer der A GmbH u.a. für die Errichtung von zwei Heimgebäuden in ***, ***, auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 28.07.2021, Zl. ***, erteilten baubehördlichen Bewilligung wegen Nichtigkeit, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.02.2023,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.04.2022, Zl. ***, ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Schreiben vom 10.03.2021, eingelangt am 11.03.2021, suchte die A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) um baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben Errichtung „***“ auf dem GSt. Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der Anschrift: ***, ***, an.
1.2. Nach Vorprüfung der Einreichunterlagen durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** und Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die Beschwerdeführerin am 04.06.2021, welchem diese nachkam, wurden die Nachbarn mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 29.06.2021 von dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin verständigt, wobei den Nachbarn die Möglichkeit zur Einsicht in die Unterlagen sowie zur Erhebung etwaiger Einwendungen gegeben wurde.
1.3. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 28.07.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung „für den Abbruch des Wohngebäudes, für die Errichtung von 2 Heimgebäuden, für die Errichtung von baulichen Anlagen sowie die Veränderung der Höhenlage des Geländes (nicht des Bezugsniveaus) im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile welche als Bestand ausgewiesen sind“ auf dem GSt. Nr. ***, EZ, *** KG ***, erteilt und wurden unter einem die Einwendungen namentlich näher bezeichneter Nachbarn als miterledigt erklärt. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 63 Abs 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ein erforderlicher und nicht herstellbare Stellplatz für ein Kraftfahrzeug festgestellt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn C und D jeweils mit Schreiben vom 23.08.2021 Berufung.
1.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (in weiterer Folge: belangte Behörde) und Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022, Zl. ***, unter Spruchpunkt 1. die Berufungen des C und des D als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Projektänderung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Unter dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 60 Abs 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) iVm §§ 20 Abs 1, 23 Abs 1 und Abs 9 und § 63 Abs 1 und 3 NÖ BO 2014 sowie § 11 Abs 1 Z 3 und Z 11 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) der Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 28.07.2021, Zl. ***, für nichtig erklärt und in seiner Gesamtheit aufgehoben. Unter einem wurde festgehalten, dass das Baubewilligungsverfahren in erster Instanz damit weiterhin unerledigt sei.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 2. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 28.07.2021 unter anderem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Heimgebäuden auf dem Baugrundstück erteilt sowie gemäß § 63 Abs 7 NÖ BO 2014 ein erforderlicher und nicht herstellbarer Stellplatz für ein Kraftfahrzeug festgestellt worden sei. Aus der Begründung dieses Bescheides ergebe sich, dass es sich um ein Wohnheim handle. Bei der Ermittlung der Mindestanzahl von Abstellanlagen sei von der Baubehörde erster Instanz die Bestimmung des § 63 NÖ BO 2014 herangezogen worden, derzufolge die Anzahl der Stellplätze bei Beherbergungsbetrieben nach der Anzahl der Betten zu ermitteln sei. Da in den Projektunterlagen 25 Betten angegeben gewesen seien, sei nach Ansicht der Baubehörde erster Instanz unter Heranziehung des § 11 Abs 1 Z 11 NÖ BTV 2014 für je fünf Betten ein Stellplatz vorzusehen gewesen. Da die Errichtung aller fünf Stellplätze auf Eigengrund nicht möglich gewesen sei, sei für einen Stellplatz eine Stellplatzausgleichsabgabe vorgeschrieben worden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde durch die belangte Behörde erwogen, dass die Baubehörde erster Instanz im Bewilligungsbescheid von einem „Wohnheim" ausgegangen sei. Dieser Begriff sei der NÖ BTV 2014 jedoch fremd und spreche diese nur von Kinderwohnheimen, Jugendwohnheimen, Seniorenwohnheim oder Pflegeheimen. Im Unterschied davon finde sich in § 11 Abs 1 Z 11 NÖ BTV 2014 die Anführung „Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten“. Die Baubehörde erster Instanz spreche jedoch ohne nähere Begründung zum einen von einem Wohnheim, wende aber gleichzeitig § 11 Abs 1 Z 11 leg.cit. an. Auch könne den Projektunterlagen keine bestimmte Anzahl von Betten entnommen werden, vielmehr sei von 25 Einheiten die Rede. Die Baubehörde erster Instanz habe somit einen Begründungsmangel und ein unzureichendes Feststellungsverfahren zu vertreten.
Ein weiterer Begründungsmangel liege darin, dass festgestellt worden sei, dass ein Stellplatz technisch nicht herstellbar sei. Eine Erklärung oder Begründung, warum dies im konkreten Fall aus technischer Sicht nicht möglich sei, fehle jedoch.
Da der Begriff des „Wohnheims“ in § 11 Abs 1 Z 11 leg.cit. nicht genannt werde, hätte vielmehr § 63 Abs 3 NÖ BO 2014 Anwendung finden müssen. Die Baubehörde erster Instanz habe es jedoch unterlassen festzustellen, welcher tatsächliche Verwendungszweck vorliege und welcher Stellplatzbedarf sich daraus ergebe. Die Feststellungen seien widersprüchlich und führen damit zu einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel, zumal die Vorschreibung von Stellplätzen ein wesentliches Merkmal einer Baubewilligung darstelle.
Aus den vorliegenden Projektunterlagen ergebe sich zudem auch kein eindeutiger Charakter der gegenständlichen Behausung. Aufgrund der Gesamtgestaltung des Objektes bestehen Zweifel, ob gegenständlich nicht viel mehr 25 selbstständige Wohnungen gegeben seien, zumal jede Einheit von den anderen unabhängig jederzeit erreichbar und direkt erschlossen sei und jegliche Gemeinschaftseinrichtungen fehlen. Da der gesamte Gebäudekomplex somit keine relevanten Gemeinschaftseinrichtungen aufweise, könne nicht davon gesprochen werden, dass die charakteristische Struktur eines Heimes verwirklicht werde.
1.6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.05.2022, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. (Nichtigerklärung) des Bescheides der belangten Behörde vom 27.04.2022, Zl. ***, richtet, beantragte die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin dessen ersatzlose Aufhebung und führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Nichtigerklärung fälschlicherweise auf § 68 Abs 4 Z 4 AVG stütze, zumal die Anwendbarkeit dieser Bestimmung das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“ voraussetze. Weiters sei sie entgegen § 23 Abs 9 NÖ BO 2014 nicht von der Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens verständigt worden. Aufgrund der beiden Berufungen, welche von der belangten Behörde mangels Parteistellung der Berufungswerber ohne weitere Ermittlungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien, sei der Berufungsbehörde jedoch eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt gewesen.
Im Anwendungsbereich des § 68 Abs 4 AVG sei stets zu beachten, dass das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds keineswegs zwingend zur Nichtigerklärung führe, sondern handle es sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung, wobei bei Ausübung des Ermessens darauf zu achten sei, dass das der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zustehende Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sei. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die es zu rechtfertigen vermögen, dass der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz für die Partei in der betroffenen Verwaltungsmaterie keine Geltung besitzen solle. Die bloße Rechtswidrigkeit des Bescheides allein, ohne zusätzliche triftige Argumente, warum in diesem Fall das öffentliche Interesse an der nachträglichen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes schwerer wiege, als das Interesse der Partei am Bestand des rechtskräftigen Bescheides, genüge nicht.
Das der belangten Behörde eingeräumte Ermessen sei durch die Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte zu beachten gewesen. Ausführungen und Begründungen hinsichtlich der Ausübung dieses Ermessensspielraums unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit habe die belangte Behörde aber gänzlich unterlassen.
Da sie auf den Rechtsbestand des Baubewilligungsbescheides vom 28.07.2021 vertraut habe, seien bereits Bauwerksverträge abgeschlossen und Detailplanungen im Wert von ca. € 15.000,- in Auftrag gegeben worden.
Allein der Umstand, dass zu Unrecht die Feststellung eines erforderlichen, jedoch nicht herstellbaren Stellplatzes erfolgt sei, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, sei nicht geeignet, eine Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides zu begründen, da das öffentliche Interesse im Hinblick auf einen Stellplatz, insbesondere unter Berücksichtigung der ohnedies vorzuschreibenden und von ihr zu zahlenden Ausgleichsabgabe für diesen einen Stellplatz, als völlig vernachlässigbar zu bezeichnen sei.
Schließlich sei es nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig, die Nichtigerklärung bei einem bloßen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu verfügen, es sei denn, das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor. Die belangte Behörde führe allerdings nicht aus, welche konkrete materiell-rechtliche Bestimmung die Baubehörde erster Instanz verletzt bzw. falsch angewendet haben soll.
Da § 68 Abs 4 Z 4 AVG der Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften bedürfe und für die Nichtigkeit von Bescheiden die Bestimmungen der § 23 Abs 1 und 9 sowie § 20 Abs 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 einschlägig seien, aus diesen aber kein Bezug auf sonstige bzw. allgemeine Verfahrensvorschriften genommen werde, sei auch eine Nichtigerklärung bloß wegen dem Vorliegen eines Begründungsmangels oder bei Vorliegen eines unzureichenden Feststellungsverfahrens nicht zulässig. Eine mangelnde Begründung rechtfertige in keinem Fall die Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides, zumal nicht einmal ausgeführt werde, dass der Baubewilligungsbescheid im Sinne eines Verstoßes gegen eine mit Nichtigkeit bedrohte Rechtsnorm rechtswidrig sei. Schließlich habe die Baubehörde erster Instanz bei der Ermittlung des Stellplatzbedarf des gegenständlichen Wohnheims durchaus nachvollziehbar auf die Regelung des § 11 Abs 1 Z 11 NÖ BTV 2014 zurückgegriffen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Mit Schreiben vom 20.06.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt, der Einladungskurrende und der Einladung zur Sitzung des Gemeindevorstandes samt Tagesordnung und einem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.04.2022 zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
2. 2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.02.2023 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher E und F als Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt G als Beschwerdeführerinnenvertreter und H als Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** und des Verwaltungsgerichtsaktes.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung geschlossen und nach Schluss der Verhandlung die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
2.3. Mit hg. fristgerecht eingelangtem Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt
3.1. Der unter Punkt 1.1. bis 1.6. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
3.2. Der Beginn der Ausführung des mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 28.07.2021, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens wurde der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** von der Beschwerdeführerin nicht angezeigt.
3.3. Die belangte Behörde hat in der Begründung zu Spruchpunkt 2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.04.2022, Zl. ***, keinen Nichtigkeitsgrund aufgezeigt sowie keine Interessensabwägung einander entgegengesetzter Interessen, nämlich allfälliger öffentlicher Interessen sowie der Interessen der Beschwerdeführerin, vorgenommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Bauakt der Marktgemeinde ***, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, sowie dem Gerichtsakt und sind darüber hinaus auch unbestritten geblieben.
Die Feststellungen unter Punkt 3.2. ergeben sich aus dem Bauakt der Marktgemeinde ***, worin keine Bauanzeige einliegt und wurde derartiges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu Punkt 3.3. ergeben sich aus dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.04.2022, Zl. ***.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Gemäß § 68 Abs 5 AVG ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs 5 bezeichneten Zeitpunkt eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
Gemäß § 70 Abs 16 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 20/2022, sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs 14) somit die am 03.05.2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Gemäß § 5 Abs 5 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 12/2018, hat in Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs 9) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
Gemäß § 20 Abs 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018, hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks,
seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ
Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im
Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
Gemäß § 23 Abs 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018, ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs 2 oder 3 vorgelegt werden.
Gemäß § 23 Abs 9 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018, leiden Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 zweiter Satz erlassen werden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab
-dem Baubeginn im Sinn des § 26 Abs 1,
-der Erlassung des nachträglich erteilten letztinstanzlichen
Baubewilligungsbescheides der Behörde nach § 2, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oder
-dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der
Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Abs 8 erforderlich war,
erfolgen.
Die Behörde, die in letzter Instanz entschieden hat (§ 2), hat den Bauherrn und im Fall einer anhängigen Beschwerde auch das Landesverwaltungsgericht von der Einleitung dieses Verfahrens zu verständigen. Mit dieser Verständigung ist gleichzeitig die Ausführung bzw. die Fortsetzung der Ausführung des Vorhabens bis spätestens zum Ablauf der im zweiten Satz enthaltenen Frist zu unterlassen. Das Landesverwaltungsgericht hat ein anhängiges Beschwerdeverfahren zu unterbrechen.
Wurden bis zur Aufhebung Baumaßnahmen durchgeführt, hat die Baubehörde nach Aufhebung des Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
6.1. Zuständig für die Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs 9 NÖ BO 2014 ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, d.h. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat (s § 60 Abs 2 NÖ GO 1973) bzw. in Statutarstädten der Stadtsenat (s § 16 Abs 2 NÖ STROG).
Daher hat im vorliegenden Fall der hierfür zuständige Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter dem angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27.04.2022, Zl. ***, den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 28.07.2021, Zl. ***, für nichtig erklärt.
6.2. Die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides erfolgte auch fristgemäß, zumal diese gemäß § 23 Abs 9 NÖ BO 2014 jeweils bis spätestens 4 Monate ab dem Baubeginn im Sinn des § 26 Abs 1 leg.cit. erfolgen darf. Wie zuvor festgestellt, wurde die Ausführung des gegenständlich bewilligten Bauvorhabens der Baubehörde bis zum heutigen Tag nicht angezeigt.
6.3. § 68 Abs 4 Z 4 AVG ermächtigt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der Berufung nicht (mehr) unterliegende Bescheide als nichtig zu erklären, die an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Diese Bestimmung des AVG regelt nicht selbst die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigerklärung zulässig ist, sondern verweist auf die Verwaltungsvorschriften und gibt damit implizit dem Gesetzgeber die Möglichkeit, über § 68 AVG hinausgehend Gründe festzulegen, aus denen die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Berufung nicht (mehr) unterliegende Bescheide als nichtig erklären kann (VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 664; Thienel/Schulev-Steindl5 305 f; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 32). Die Ermächtigung des § 68 Abs 4 Z 4 AVG knüpft erst an die im materiellen Recht vorgesehenen Nichtigkeitsgründe „gleichsam als Sekundärnorm“ (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 284) – konditional verbunden – an. Um wirksam zu werden, bedarf § 68 Abs 4 Z 4 AVG der Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, in denen die besonderen Nichtigkeitsbestimmungen enthalten sein müssen (VwSlg 328 A/1948; VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013; vgl auch Schick, Unwiderrufbarkeit 128, der auf die „doppelgesetzliche Bedingtheit“ solcher Bescheide hinweist) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Anm 119 (Stand 01.03.2018, rdb.at)).
Nur wenn der Bescheid an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG in Betracht (VwSlg 15.695 A/1929; VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013). Die Verwaltungsgesetze, welche die Anwendung dieser Bestimmung durch die Aufzählung jener Fehler, die den Bescheid ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohen, erst ermöglichen, sind als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (VwGH 11.02.1988, 85/06/0195; 11.02.1988, 86/06/0211; 19.09.1995, 90/06/0022; vgl auch Antoniolli/Koja 566; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 664). Eine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe kommt nicht in Betracht (VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013).
Nicht zulässig ist in diesen Fällen die Nichtigerklärung bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (VwSlg 5005 A/1989; VwGH 18.05.1994, 92/09/0317; 15.05.2014, 2012/05/0098). Daher stellt etwa die Annahme eines unzutreffenden, weil auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhenden Sachverhalts keinen Widerspruch zu den materiellen Bestimmungen des Gesetzes dar, der eine Nichtigerklärung rechtfertigen könnte (VwSlg 5265 A/1960; vgl auch VwSlg 5005 A/1989). Ein Bescheid der Unterbehörde darf auch in jenen Fällen nicht gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG als nichtig erklärt werden, in denen sein Widerspruch zum Gesetz nur feststellbar ist (d.h. vorliegt), wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird, den die Unterbehörde ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat (VwSlg 5756 A/1962; VwGH 21.11.1996, 96/07/0125; 15.05.2014 2012/05/0098) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Anm 120 (Stand 01.03.2018, rdb.at)).
Schließlich stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/04/0048).
6.4. Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Nichtigerklärung im Wesentlichen damit, dass der Bewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 28.07.2021, Zl. ***, an einem Begründungsmangel leide und diese nur ein unzureichendes Feststellungsverfahren durchgeführt habe. Weiters seien die Feststellungen widersprüchlich, was zu einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel führe, da die Vorschreibung von Stellplätzen ein wesentliches Merkmal einer Baubewilligung darstelle.
Schließlich ergebe sich aus den vorliegenden Projektunterlagen kein eindeutiger Charakter der gegenständlichen Behausung und bestehen Zweifel, ob gegenständlich nicht vielmehr 25 selbstständige Wohnungen gegeben seien. Da der gesamte Gebäudekomplex somit keine relevanten Gemeinschaftseinrichtungen aufweise, könne nicht davon gesprochen werden, dass die charakteristische Struktur eines Heimes verwirklicht werde.
6.5. Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst festzuhalten, dass – soweit die belangte Behörde moniert, dass Zweifel an dem Vorliegen eines Heimes bestehen und gegenständlich möglicherweise vielmehr 25 selbstständige Wohnungen vorliegen - es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und der sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit in solcher Art der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (vgl. z.B. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (auch hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).
Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Somit wäre die Frage, ob das Bauwerk in der Folge nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird, allenfalls in einem Bauauftragsverfahren durch die Baubehörde erster Instanz zu klären.
6.6. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen überhaupt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 23 Abs 9 iVm Abs 1 NÖ BO 2014 aufgezeigt. So wurde von der belangten Behörde kein Widerspruch des erstinstanzlichen Bescheides zu den in § 20 Abs 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen dargelegt. Vielmehr stützt die belangte Behörde ihre Nichtigerklärung generell lediglich darauf, dass die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid widersprüchlich seien, dieser an einem Begründungsmangel leide und nur ein unzureichendes Feststellungsverfahren durchgeführt worden sei. Wie zuvor ausgeführt, ist aber bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften eine Nichtigerklärung überhaupt nicht zulässig.
Schließlich hat die belangte Behörde bei der Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG als Ermessensentscheidung das Erfordernis einer Interessensabwägung einander entgegengesetzter Interessen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkannt und dementsprechend eine solche Abwägung der nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin, die auf die Rechtssicherheit, vertraut, mit sich brächte, nicht vorgenommen.
6.7. Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht somit zu dem Schluss, dass mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes und einer Interessabwägung durch die belangte Behörde die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 28.07.2021, Zl. ***, nicht gegeben sind, weshalb spruchgemäß der Beschwerde der A GmbH Folge zu gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.04.2022, Zl. ***, ersatzlos zu beheben ist.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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