LVwG N LVwG-AV-340/001-2023

LVwG-AV-340/001-2023Landesverwaltungsgericht15.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; GmbH; Vertretungsbefugnis; Beschwerdelegitimation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-340/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.340.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, p.A. B Aktiengesellschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde laut Spruch dem Antrag der „C GmbH“ auf Vergütung des Verdienstentganges eines näher bezeichneten Dienstnehmers teilweise stattgegeben, zum anderen Teil wurde er abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail Beschwerde.

Aus der „E-Mail-Signatur“ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin („Professional Payroll“) der B AG ist. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der C GmbH (oder auch der B AG) enthielt die Beschwerde nicht.

1.3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

1.4. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im Namen der C GmbH ergebe. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2022 zugestellt.

1.5. Eine Vollmacht wurde bis dato nicht vorgelegt.

1.6. Laut Firmenbuch (FN ***) wird die C GmbH entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen.

Die Beschwerdeführerin ist weder Geschäftsführerin noch Prokuristinnen dieser GmbH.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Gemäß § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbH die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Gesamtprokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).

Eine Eingabe (hier: eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde) ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen. Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (vgl. zB VwGH vom 29. September 2016, Ra 2016/02/0198.

2.1.2. Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der C GmbH einschreite und adressierte den angefochtenen Bescheid an die Beschwerdeführerin in Vertretung dieser Gesellschaft. Auch dem Inhalt nach wird im Bescheid ausschließlich über einen Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der GmbH erhoben hat.

Da sie jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristinnen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der §§ 48 ff UGB von einer § 10 Abs. 1 AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.

Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

2.1.3. Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen und mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2.1.4. Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Regelfall auch die Auslegung von Parteierklärungen (zB VwGH vom 30. Juni 2022, Ra 2019/07/0116).

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