LVwG N LVwG-AV-209/001-2023

LVwG-AV-209/001-2023Landesverwaltungsgericht15.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Sonderzahlung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-209/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.209.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 18. April 2022 bis 28. April 2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in Folge: belangte Behörde) vom 7. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem am 6. Juli 2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C (in Folge: Dienstnehmer) für den Zeitraum von 18. April 2022 bis 28. April 2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie ersuchte um Abänderung des Bescheids und brachte im Wesentlichen vor, dass das Gehalt des Dienstnehmers Euro *** betrage. Die Differenz von April 2022 sei auf der Gehaltsabrechnung vom Mai 2022 ausgewiesen worden und sei auch dem Antrag angehängt gewesen.

3. Feststellungen:

3.1. C, geboren am ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und bei dieser seit dem 7. März 2023 als Lehrling beschäftigt.

3.2. Der Dienstnehmer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. April 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 18. April 2022 abgesondert. Die Absonderung endete am 28. April 2022.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung den Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im April 2022 zustehende Bruttomonatslohn in Form einer Lehrlingsentschädigung beträgt Euro ***.

3.4. Der Dienstnehmer hat einen Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hatte im Jahr 2022 (282 Tage beschäftigt bei der Beschwerdeführerin) Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

3.5. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für Lehrlinge beträgt der DG-Anteil zur Krankenversicherung 1,68 %, jener zur Unfallversicherung beträgt 0 %. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 12,55 %.

3.6. Mit der am 6. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 18. April 2022 bis 28. April 2022 in der Höhe von Euro ***.

3.7. Mit der am 12. Dezember 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe schränkte die Beschwerdeführerin den Antrag auf einen Betrag in der Höhe von Euro *** ein.

4. Beweiswürdigung:

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der belangten Behörde angewendete Berechnung des Verdienstentgangs.

5. Rechtslage:

5.1. Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihn für April 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

5.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

5.3. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

5.4. Bei dem Dienstnehmer handelt es sich um einen Lehrling, weswegen die Pensionsbeiträge des Dienstgebers gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG 12,55 % betragen. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 lit d ASVG 1,68 %. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 6 ASVG 0 %.

5.5. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

April 2022

Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3) Euro ***

SV-DGA SZ4) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** ÷ 30 x 11

(Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro ***; 30 Tage im April, davon 11 Tage abgesondert).

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt: *** x 0,1423 ÷ 30 x 11 = ***

(Erklärung: SV-BMG laufend Euro ***, davon Krankenversicherung 1,68 % und Pensionsversicherung 12,55 %, somit insgesamt 14,23 %)

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 282 x 11

(Erklärung: Sonderzahlung im Jahr 2022 ***; erst seit 7. März 2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, daher 282 Tage im Jahr 2022, davon 11 Tage abgesondert).

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

*** x 0,1423 ÷ 282 x11 = ***

(Erklärung: SV-BMG SZ für Jahr 2022 Euro ***, davon Krankenversicherung 1,68 % und Pensionsversicherung 12,55 %, somit insgesamt 14,23 %)

5.5. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und nach der Einschränkung des Antrags nunmehr eine Vergütung in der Höhe von Euro *** beantragt wurde, ist der Beschwerde Folge zu geben und dieser Betrag zuzusprechen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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