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LVwG-AV-1391/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1391/001-2023
LVwG-AV-1391/001-2023Landesverwaltungsgericht15.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 01. Februar 2022, Zl. ***, wurde Herr B (Dienstnehmer der A GmbH) aufgrund seiner COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 01. Februar 2022 abgesondert. Diese behördliche Erledigung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 01. Februar 2022, Zl. ***, auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG mit sofortiger Wirkung aufgehoben und wurde in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Fall an die zuständige Behörde übergeben werde, da die Gesundheitsbehörde Kenntnis erlangt habe, dass er seine Absonderung in ***, ***, verbringe.
Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich nicht im Bezirk Korneuburg. Der Dienstnehmer war in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei (Dienstgeberin) beschäftigt.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 22. März 2022 bei der Stadt Wien, Abt. Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, per E-Mail einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diesen Dienstnehmer für den Zeitraum von 01. Februar 2022 bis 08. Februar 2022 in Höhe von EUR *** ein.
Durch Weiterleitung des Antrages durch die Stadt Wien langte der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG (samt Beilagen) am 02. Juni 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei als verspätet abgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 08. Februar 2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) müsse ein Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 02. Juni 2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme bestehe, binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen sei. Der näher bezeichnete Dienstnehmer hätte seine Absonderung an einer Adresse in *** verbringen müssen. Die Antragstellung bei der Stadt Wien (MA 40 – Gesundheitsrecht) am 22. März 2022 sei fristgerecht erfolgt.
Mit Schreiben vom 08. März 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Das Datum der Weiterleitung dieses Antrags von der Stadt Wien an die belangte Behörde ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen und ist überdies nicht strittig. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des Dienstnehmers am bezeichneten, im Bezirk Korneuburg gelegenen Ort, sowie deren Aufhebung mit dem festgestellten Bescheid und dessen Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber werden von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht in Abrede gestellt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. […]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS CoV 2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
Gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daraus klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. hierzu umfassend VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).
Daraus folgt, dass unabhängig von den von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erlassenen Bescheiden vom 01. Februar 2022 aufgrund der Lage des Absonderungsortes (***, ***) der Antrag jedenfalls bei jener Gesundheitsbehörde einzubringen war, welche für diesen Absonderungsort örtlich zuständig ist. Es erfolgte die Absonderung nicht am Hauptwohnsitz des Dienstnehmers, sondern eindeutig an der bezeichneten Adresse, welche nicht im Bezirk Korneuburg liegt.
Es ist daher gemäß der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) die für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG örtlich unzuständige Behörde.
Demgegenüber brachte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag am 22. März 2022 bei der Stadt Wien und damit bei einer örtlich zuständigen Behörde ein.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH Ra 2020/01/0453).
Entscheidungswesentlich ist, dass die Weiterleitung des Antrages an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG aufgrund der Lage des Absonderungsortes zu Unrecht erfolgte.
Da der Absonderungsort nicht im Bezirk Korneuburg liegt, war die belangte Behörde unzuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen; sie hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen gehabt.
In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde unzuständig war, deren Entscheidung bekämpft wird, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat. Der bekämpfte Bescheid ist ersatzlos zu beheben (zB VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234).
Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.
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