LVwG N LVwG-AV-36/001-2022

LVwG-AV-36/001-2022Landesverwaltungsgericht14.03.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Einwendung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-36/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.36.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. November 2021, Zl. ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (Bauwerberin: C, ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom 12. November 2019 (Aktenseite [in der Folge: AS] 3) beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für den Um- und Zubau des Mehrfamilienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück. Dem Bauansuchen waren Einreichunterlagen angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der im Osten unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke.

1.2. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 durchgeführt, Verbesserungsaufträge erteilt und erfüllt, und wurden eine gutachterliche Stellungnahme zur statischen Vorbemessung des Bauvorhabens sowie ein Brandschutzgutachten eingeholt.

1.3. Mit Schreiben der Baubehörde vom 17. Mai 2021 (AS 127 f) wurde (unter anderem) die Beschwerdeführerin vom geplanten Vorhaben informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, Akteneinsicht insbesondere in die Antragsbeilagen zu nehmen. Die Verständigung enthielt darüber hinaus folgenden Hinweis (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Sie haben das Recht, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der Baubehörde […] einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. findet nicht statt.

Hinweis:

Die in § 6 Absatz 2 der NÖ Bauordnung 2014 geregelten subjektiv-öffentlichen Rechte gelten ausschließlich für Nachbarn.

[…]

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Ihr Verschulden daran gehindert waren innerhalb der angeführten Frist Einwendungen zu erheben und dies glaubhaft machen, dürfen Sie binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben.“

Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2021 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung wurde am 25. Mai 2021 beim Postamt behoben.

1.4. Mit Schreiben vom 04. Juni 2021 (bei der Baubehörde am selben Tag persönlich abgegeben; AS 139) führte die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt aus:

„Das beabsichtigte Bauvorhaben widerspricht den einschlägigen Vorschriften der NÖ-Bauordnung und der Flächen- und Bebauungspläne der Stadt ***

Weitere Begründungen erfolgen durch meine Anwältin […], die zur Zeit auf Urlaub ist.“

1.5. Mit E-Mail vom 10. Juni 2021 (AS 140) gab die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin der Baubehörde bekannt, dass sie die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertrete. Am 11. Juni 2021 nahm diese Akteneinsicht (AS 141b).

1.6. Mit Schreiben vom 04. Juli 2021 (bei der Baubehörde am 05. Juli 2021 eingelangt; AS 142) führte die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt aus:

„Im Nachhang zu meinem ersten Einspruch bezüglich des geplanten Bauvorhabens […] bringe ich folgendes ergänzend vor:

Wie ich vom Bundesdenkmalamt *** erfahren habe, ist das Gebiet [in welchem das Bauvorhaben liegt] als Schutzzone und erhaltenswürdiges Altortsgebiet ausgewiesen. Dies bedeutet, daß grundsätzlich eine Bausperre besteht und das geplante Bauvorhaben gesetzwidrig ist. Außerdem ist die Bauwerberin[…] nach dem Grundbuch nicht die Liegenschaftseigentümerin.

Ich ersuche um Kenntnisnahme und Berücksichtigung meines Vorbringens.

Weitere ergänzende Angaben erfolgen durch meinen Anwalt.“

1.7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 08. Juli 2021, Zl. *** (AS 144 ff), wurde der Bauwerberin die Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der Begründung führte die Baubehörde zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04. Juni 2021 zwar noch fristgerecht Einwendungen erhoben habe, jedoch keine Verletzung der in § 6 NÖ BO 2014 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht habe, weshalb die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien. Da die Frist zur Erhebung von Einwendungen mit dem 04. Juni 2021 geendet habe, seien die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04. Juli 2021 erhobenen Einwendungen als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 26. Juli 2021 fristgerecht Berufung (AS 193 ff).

Darin wurden unter gleichlautender Überschrift diverse „Nachträgliche Einwendungen“ erhoben, wobei als „Hindernis“ iSd § 21 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die „Rechtsunkenntnis“ der Beschwerdeführerin genannt wird.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (AS 205 ff) wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die näher begründete Beschwerde (AS 217 ff) mit dem Antrag, das Bauansuchen abzuweisen.

1.11. Am 14. Jänner 2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtliche Erwägungen

2.1.1. Die anzuwendenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 lauten auszugsweise:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. […]

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

[…]

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

[…]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

[…]“

2.1.2. Ein Verlust der Parteistellung nach § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 kann nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung VwGH vom 25. Mai 2022, Ro 2019/06/0018, mit Verweis auf VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, zu § 22 NÖ BauO 1996).

Eine Einwendung im baurechtlichen Sinn (bzw. im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn innerhalb der Einwendungsfrist nur unzulässige Einwendungen erhoben werden – worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist –, kommt es zum Verlust der Parteistellung (zB VwGH vom 10. Februar 2021, Ra 2021/05/0012, jeweils mwN).

Im Baubewilligungsverfahren kommt dem Nachbarn nur ein beschränktes Mitspracherecht zu. Er ist keineswegs berechtigt alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen (zB VwGH vom 09. Oktober 2019, Ra 2019/05/0281). Dem Nachbarn kommt insbesondere kein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung“ der NÖ Bauordnung oder von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen zu (z.B. VwGH 13. Dezember 2011, 2010/05/0081).

2.1.3. Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Baubehörde vom 17. Mai 2021 (zugestellt durch Hinterlegung am 21. Mai 2021) vom geplanten Vorhaben informiert und auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Die Verständigung enthielt darüber hinaus den in den Feststellungen wörtlich wiedergegebenen Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also die Folgen des Unterlassens tauglicher Einwendungen.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 04. Juni 2021 (bei der Baubehörde am selben Tag persönlich abgegeben) folgende Einwendungen:

„Das beabsichtigte Bauvorhaben widerspricht den einschlägigen Vorschriften der NÖ-Bauordnung und der Flächen- und Bebauungspläne der Stadt ***

Weitere Begründungen erfolgen durch meine Anwältin […] die zur Zeit auf Urlaub ist.“

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt weder seinem Wortlaut nach, noch in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles erkennen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht (vgl. § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) sich die Beschwerdeführerin durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet.

2.1.4. Angesichts des Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen innerhalb der gesetzten Frist bestand fallbezogen keine weitere Manuduktionspflicht der Baubehörde erster Instanz. Die Manuduktionspflicht geht nämlich nicht soweit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (vgl. nochmals VwGH vom 09. Oktober 2019, Ra 2019/05/0281).

Warum die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (78 Jahre im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung vom 17. Mai 2021) und des Umstands, dass sie über „keinen Computer“ verfüge (so das Beschwerdevorbringen), an der Erhebung tauglicher Einwendungen gehindert gewesen sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unerfindlich.

2.1.5. Soweit die Beschwerdeführerin in der Berufung – unter Hinweis auf ihre Rechtsunkenntnis – „nachträgliche Einwendungen“ gemäß § 21 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhob, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Zwar kann auch ein Irrtum über die Rechtslage ein „Hindernis“ iSd § 21 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darstellen (vgl. zu § 71 AVG aber übertragbar Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 68 [Stand 1.1.2020, rdb.at], mwH). Allerdings besteht eine der „Quasi-Wiedereinsetzung“ gemäß § 21 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegenstehende Sorglosigkeit zB dann, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch Erkundigen bei einem Rechtskundigen oder durch Einholung von Informationen bei der Behörde hätte vermieden werden können.

Dass sie derartiges unternommen hat, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht.

Insofern hat sie aber den behaupteten Rechtsirrtum verschuldet, was der Beachtlichkeit der „nachträglichen Einwendungen“ entgegensteht.

Überdies war die zweiwöchige Frist zur Erhebung der nachträglichen Einwendungen bereits verstrichen:

Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre Bevollmächtigung am 10. Juni 2021 gegenüber der Baubehörde bekanntgegeben und am darauf folgenden Tag Akteneinsicht genommen. Somit wäre das „Hindernis“ der Rechtsunkenntnis spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Die erst in der Berufung vom 26. Juli 2021 – sohin nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – erhobenen „nachträglichen Einwendungen“ waren somit jedenfalls verspätet.

2.1.6. Werden von einem Nachbarn (wie hier) nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, kommt es zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 27. Februar 2018, Ra 2018/05/0016, und VwGH 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0107).

Die Zurückweisung der Berufung infolge Verlustes der Parteistellung kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden; die Parteistellung wurde auch nicht infolge Erhebung nachträglicher Einwendungen wieder erworben.

2.1.7. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.1.8. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen: Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0282).

Der Sachverhalt ist unstrittig und war lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde rechtmäßig war. Somit lassen bereits die Akten erkennen, dass eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (zB VwGH vom 10. Februar 2021, Ra 2021/05/0012).

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