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LVwG-AV-1296/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1296/001-2023
LVwG-AV-1296/001-2023Landesverwaltungsgericht13.03.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Ausfallsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Steuerberater, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt II. entfällt und Spruchpunkt I. lautet wie folgt:
„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich seiner Dienstnehmerin C teilweise dahingehend Folge, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers vom 15.7. bis zum 25.7.2022 behördlich abgesondert gewesen wäre. Für diesen Zeitraum hätte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** geltend gemacht. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von € *** und jährlichen Sonderzahlungen in Höhe von € *** sei der im Spruch genannte Vergütungsbetrag errechnet worden.
1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich das der Berechnung zugrunde zu legende Bruttomonatsentgelt auf € *** belaufen würde. Die Dienstnehmerin sei unabhängig von der behördlich verfügten Quarantäne im Juli 2022 nochmals im Krankenstand gewesen, wofür sie 50 % Krankengeld erhalten hätte. Daraus seien die von der belangten Behörde angesetzten € *** Monatsbruttolohn resultiert. Es werde deshalb beantragt, den vollen beantragten Vergütungsbetrag zu erstatten.
C, geb. am ***, ist seit 12.2.2022 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers A und war von 15.7.2022 bis 25.7.2022 auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 („Coronavirus“) behördlich abgesondert. Sie erhielt am 29.7.2022 den Monatslohn für Juli 2022 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 26.9.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 15.7.2022 bis 25.7.2022 in Höhe von € ***.
Zusätzlich war C von 11.7. bis 13.7.2022 auf Grund einer anderen Erkrankung im Krankenstand. Für den Zeitraum 11.7. bis 13.7.2022 erhielt sie von ihrem Dienstgeber eine Entgeltfortzahlung im Umfang von 50 %, weiters erhielt sie für diese drei Tage Krankengeld im Umfang von 50 %.
Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:
Bruttomonatsgehalt Juni 2022
€ ***
Bruttomonatsgehalt Juli 2022
€ ***
Bruttomonatsgehalt August 2022
€ ***
Sonderzahlungen 2022 (gesamt)
€ ***
Bemessungsgrundlage Sozialversicherung (BG-SV) Juli 2022
€ ***
BG-SV Juni u. August 2022
€ ***
BG-SV Sonderzahlung (BG-SV SZ) 2022
€ ***
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto für 2022. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]“
5.1. Wie festgestellt, war die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im Zeitraum 15.7.2022 bis 25.7.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Der Beschwerdeführer zahlte der Dienstnehmerin den ihr für den Monat Juli 2022 zustehenden Monatslohn am 29.7.2022 aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf ihn als Arbeitgeber übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.9.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
5.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
5.3. Die belangte Behörde hat ihrer Berechnung des Vergütungsbetrages ein Bruttogehalt für Juli 2022 in Höhe von € *** zugrunde gelegt. Dabei übersieht sie jedoch den Krankenstand der Dienstnehmerin von 11.7. bis 13.7.2022, welcher unabhängig von der behördlich verfügten Quarantäne erfolgte und für welchen die Dienstnehmerin eine (reduzierte) Entgeltfortzahlung von 50 % (zuzüglich Krankengeld von 50 %) erhielt. Dementsprechend ist das Bruttogehalt für Juli 2022 im Lohnkonto für 2022 auch mit einem niedrigeren Betrag angegeben als beispielsweise jenes für die Monate Juni oder August 2022. Dieser Krankenstand bzw. diese Entgeltfortzahlung ist fallbezogen jedoch unabhängig von der Vergütung des Verdienstentgangs für die Arbeitsverhinderung im Absonderungszeitraum zu sehen. Die Berechnung des Verdienstentgangs für den Absonderungszeitraum (15.7. bis 25.7.2022) ist anhand des sogenannten „Ausfallsprinzips“ anzustellen. Daraus folgt, dass für den Absonderungszeitraum aliquot ein Bruttogehalt von € *** anzusetzen war. Daraus ergibt sich nun folgende Berechnung:
Juli 2022
Fortlaufendes Entgelt:
€ ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV
€ ***
Sonderzahlung (SZ)
€ ***
SV-DGA SZ
€ ***
Gesamt:
€ ***
6.4. Der Beschwerde war demnach – innerhalb der Grenzen des verfahrenseinleitenden Antrages – Folge zu geben und der beantragte Vergütungsbetrag in Höhe von insgesamt € *** zuzusprechen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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