LVwG N LVwG-AV-1384/001-2023

LVwG-AV-1384/001-2023Landesverwaltungsgericht10.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Aliquotierung; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1384/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1384.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Vergütungsbetrag mit € *** festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2022, ***, wurde eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, Frau B, für den Zeitraum vom 23. Februar 022 bis 4. März 2022 behördlich abgesondert.

Am 22. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich dieser Dienstnehmerin für den Zeitraum von 23. bis 28. Februar 2022 in Höhe von € ***. Ausweislich des Antrags setzte sich dieser Betrag aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von € ***, darauf bezogenen Lohnnebenkosten in Höhe von € ***, anteiligen Sonderzahlung in Höhe von € *** sowie dem dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € *** zusammen. Die Dienstnehmerin sei vom 14. bis 28. Februar 2022 und sohin 15 Tage bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen.

Der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung zufolge betrug das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für den Monat der Absonderung gesamt € *** und die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen € ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrug für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***, die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlungen € ***.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zu und wies das Mehrbegehren ab. Dabei ging sie (wie sich aus dem Akt, konkret aus der in diesem inneliegenden Berechnung, ergibt) fälschlich davon aus, dass die Dienstnehmerin während des gesamten Monats Februar 2022 und damit 28 Tage bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin abermals unter Hinweis auf die Einreichunterlagen ihre Berechnung darlegt.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind.

Die Vergütung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, wobei sie für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen.

Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, wobei der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen ist. Unter ihm ist nach h.M. jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Dabei kommt es auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an.

Ausgehend davon, dass die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Monat Februar 2022 lediglich 15 Tage (und nicht wie von der belangten Behörde angenommenen 28 Tage) in einem Beschäftigungsverhältnis stand und davon sechs Tage abgesondert war ergibt sich unter Zugrundelegung der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin und einem vergütungsfähigen, sozialversicherungsrechtlichen Beitragswert des Dienstgebers in Höhe von 17,53% ein Vergütungsbetrag in Höhe von € ***, sodass dieser Betrag in Stattgebung der Beschwerde festzusetzen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 32 EpiG erfolgte.

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