LVwG N LVwG-AV-123/009-2019

LVwG-AV-123/009-2019Landesverwaltungsgericht10.03.2023

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherungsanlage; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-123/009-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.123.009.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer

A) über die Beschwerde der A AG, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend eine Kostenentscheidung nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass anstelle dessen Spruchpunktes 4. folgender Ausspruch tritt:Die Gesamtkosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungs-anlage der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung werden mit einem Barwert von € 162.134,51 festgesetzt, wobei die A AG diese Kosten zu 70 % und die Marktgemeinde *** 30 % zu tragen hat. Die Marktgemeinde *** hat der A AG sohin binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Betrag von € 48.640,35 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B)Über den das Beschwerdebegehren ausdehnenden Antrag der A AG vom 19. Jänner 2023 auf Festsetzung des Barwertes für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherheitsanlage mit € 250.870,- beschlossen:

I.Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 und 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 48 Abs. 2 bis 4, 49 Abs. 2 EisbG (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 27. September 2013, ***, ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 49 Abs. 2 EisbG an, dass die Eisenbahnkreuzung im Kilometer *** der -Strecke *** – mit einer Gemeindestraße unter der Bedingung, dass das elektronische Stellwerk in / errichtet wird und die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn in beiden Richtungen von 120 km/h auf 140 km/h erhöht wird, nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern wäre, wobei die Sicherungsanlage als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die so festgelegte Sicherung sei bis spätestens 30. September 2015 auszuführen.

In der Folge stellte die A AG eine entsprechende Lichtzeichenanlage mit Vollschranken her und errichtete ein Stellwerk im Sinne des angeführten Bescheides, erhöhte jedoch die örtlich zulässige Geschwindigkeit nicht, welche im Bereich der Eisenbahnkreuzung weiterhin maximal 120 km/h beträgt.

Mit Antrag vom 19. September 2016 begehrte die A AG unter Bezugnahme auf den vorgenannten Bescheid und unter Nennung ziffermäßig exakt bezeichneter Herstellungs- und Erhaltungs/Inbetriebhaltungskosten die Entscheidung der Behörde, dass die Marktgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße zu tragen hätte.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge ein Gutachten der Sachverständigenkommission nach § 48 Abs. 4 EisbG eingeholt wurde, erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Dezember 2018, ***. Mit diesem wurden die mit der Errichtung der in Rede stehenden Sicherungsanlage verbundenen Gesamtkosten ziffernmäßig festgesetzt und entschieden, dass diese zu 70 % von der A AG und zu 30 % von der Marktgemeinde *** zu tragen seien. Weiters wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage bestimmt und im selben Ausmaß auf die Beteiligten verteilt. Schließlich wurden die von der Marktgemeinde *** konkret zu bezahlenden Beträge unter Festsetzung einer Leistungsfrist festgelegt.

Wörtlich lautet der Spruch wie folgt:

„1) Die mit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Vollschranken, welche mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist, an der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße verbundenen Kosten werden insgesamt mit € 449.755,93 festgesetzt.

  1. Die A AG haben die unter 1) angeführten Kosten zu 70 % zu tragen.Die Marktgemeinde *** hat die unter 1) festgesetzten Kosten zu 30 % zu tragen.

  2. Die Marktgemeinde *** hat der A AG binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag in der Höhe von € 86.286,13 bei sonstiger Exekution zu zahlen.

  3. Die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung werden mit € 6.485,38 und mit einem Barwert von € 162.134,51 festgesetzt. Die A AG hat diese Kosten zu 70 % und die Marktgemeinde *** zu 30 % zu tragen.

Die Marktgemeinde *** hat der A AG ab Rechtskraft dieses Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres jährlich € 1.945,61 bei sonstiger Exekution zu zahlen.“

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Marktgemeinde *** als auch die A AG Beschwerde. Während jene die Unzulässigkeit des Antrags mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG auf die konkrete Sachverhaltskonstellation geltend macht und mit weiteren Gründen das Bestehen einer Verpflichtung der Marktgemeinde *** zur Leistung eines Kostenbeitrags dem Grunde und der Höhe nach bestreitet, wendet sich die A AG ausschließlich gegen die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage. Konkret erklärt die A AG ausdrücklich, ausschließlich den Teil des Spruchpunktes 4. anzufechten, wo die betragsmäßige Aufteilung und die Bestimmung, welcher Betrag jeweils bis 31. des Folgejahres zu bezahlen sei, festgesetzt wurde. Der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. sowie des Spruchpunktes 4., wo über die prozentmäßige Aufteilung entschieden wurde, könne in Rechtskraft erwachsen. Begehrt wird im Hauptantrag die Abänderung des Spruchpunktes 4. dahingehend, dass er folgendermaßen zu lauten hätte:

„Die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung werden mit € 8.800,- und mit einem Barwert von € 162.134,51 festgesetzt. (Die A AG hat diese Kosten zu 70 % und die Marktgemeinde *** zu 30 % zu tragen: Anmerkung: unbekämpfter Teil.)

Die Marktgemeinde *** hat der A AG binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides die Einmalzahlung in der Höhe von € 48.640,35 bei sonstiger Exekution zu zahlen“

In eventu erfolgte ein Begehren betreffend eine jährliche Zahlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten.

Im Weiteren – für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – Verfahrens-verlauf bestellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den C zum Sachverständigen für Verkehrsplanung (Eisenbahnanlagen), der ein Gutachten erstattete, welches bei der mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2023 erörtert wurde. Bei dieser Verhandlung erklärte die A AG aufgrund der Barwertberechnung durch den Sachverständigen, ihren Antrag auf Festsetzung des Barwertes für Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage auf den Betrag von € 250,870,- auszudehnen.

Die Beschwerde der Marktgemeinde *** wurde in der Folge zurückgezogen. Mit Beschluss vom 07. März 2023, LVwG-AV-123/007-2019, stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde der Marktgemeinde *** ein und verpflichtete die A AG zur Bezahlung der für den nichtamtlichen Sachverständigen C aufgewendeten Gebühren.

Innerhalb der der Marktgemeinde *** (in der Folge auch: die Beschwerdegegnerin) eingeräumten Äußerungsfrist nahm sie zur Frage der Barwertberechnung und den darauf aufbauenden Antrag der A AG (in der Folge auch: die Beschwerdeführerin) auf Festsetzung eines erhöhten Barwerts Stellung. Vorgebracht wird – auf das Wesentlichste zusammengefasst –, dass die Ausdehnung des Begehrens im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung des Barwertes sowie aufgrund der Antragstellung nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 48 Abs. 2 und 3 EisbG unzulässig sei. Weiters wird vorgebracht, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Barwertberechnung mit dem Ergebnis € 162.134,51 korrekt sei und demgegenüber die vom Sachverständigen C vorgenommene Berechnung aus verschiedenen Gründen unrichtig wäre. Im Kern wird argumentiert, dass die vorgenommene Berechnung eine Valorisierung, jedoch nicht die bei der Ermittlung eines Barwertes gebotene Abzinsung darstelle. Schließlich erklärt die Beschwerdegegnerin, sich gegen die Erhöhung des bisher festgesetzten Barwertes auszusprechen und für den Fall, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung eines erhöhten Barwertes zulässig sei, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Finanzwesens zu beantragen.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im Gegenstand nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

AVG

§ 13.(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 59.(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

EisbG

§ 48. (…)

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

§ 49. (…)

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund eines rechtzeitigen Antrags des Eisenbahnunternehmens eine Entscheidung iSd des § 48 Abs. 3 EisbG getroffen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der Marktgemeinde *** beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichts auf die Beschwerde der A AG und den daraus resultierenden Umfang der Anfechtung (wenn in der Folge von der Beschwerdeführerin die Rede ist, ist nur mehr die letztgenannte gemeint). Nach Lage des Falles gibt es keinen Grund die Zulässigkeit der Teilanfechtung, wie sie die Beschwerdeführerin vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Es trifft daher zu, dass die in der Beschwerde als ausdrücklich unbekämpft geblieben bezeichneten Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind, zumal die Marktgemeinde *** ihre vollumfängliche Anfechtung zurückgezogen hat. Folge der eingetretenen Teilrechtskraft ist es, dass in diesem Umfang nicht mehr in den Bescheid eingegriffen werden darf (vgl. zB VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0029) und das Gericht insoweit an den Ausspruch der belangten Behörde gebunden ist.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde - im Gefolge der Ausführung einer für eine Eisenbahnkreuzung bescheidmäßig angeordnete neue Sicherungsanlage - das Ausmaß der damit verbundenen Errichtungs- sowie Erhaltungs- und Inbetriebshaltungskosten (die sogenannte „Kostenteilungsmasse“ im Sinne des § 48 Abs. 3 EisbG) sowie deren Aufteilung auf Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast festzulegen. Dies hat sie mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 getan.

Dessen Spruchpunkt 1. in Verbindung mit der Begründung (vgl. die Kostenaufstel-lung für die „Kostenteilungsmasse“ im auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigenkommission, der die belangte Behörde gefolgt ist und deren Berechnung wiederum auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen) ist eindeutig zu entnehmen, dass der Betrag von € 449.755,93 auch bereits die Erhaltungs- und Inbetriebshaltungskosten (in Form des Barwertes, bezogen auf eine 25-jährliche Nutzungsdauer) umfasst. Die Beschwerdeführerin hat, in dem sie diesen Spruchpunkt ausdrücklich unbekämpft gelassen hat, die im genannten Betrag, der die gesamte Kostenteilungsmasse darstellt, inkludierte Feststellung der Erhaltungs- und Inbetriebshaltungskosten der Sicherungsanlage in Rechtskraft erwachsen lassen. Dies kommt auch aus dem Beschwerdebegehren eindeutig zum Ausdruck, mit dem die begehrte neue Formulierung des Spruchpunktes 4. hinsichtlich des Barwertes ident mit dem angefochtenen Bescheid ist (Betrag von € 162.134,51). Deshalb ist der Beschwerde-gegnerin zuzustimmen, dass der unangefochtenen Teils des Bescheides vom 19. Dezember 2018 auch die Höhe der Erhaltungs- und Inbetriebshaltungskosten der Sicherungsanlage, auf den Barwert bezogen, beinhaltet und dass insoweit Rechtskraft eingetreten ist. Dies ist auch mit der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Intention im Einklang, welche darauf hinausläuft, einen Kostenzuspruch unter Zugrundelegung dieses Betrages zu erreichen. Diesbezüglich ist nämlich – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - der belangten Behörde tatsächlich ein Fehler unterlaufen, indem sie offensichtlich nicht erkannt hat, dass es in Bezug auf die Gesamtsumme einen Unterschied macht, ob Geldleistungen mit einem längeren Zahlungsziel (sei es in Form einer Rente oder einer später fälligen Einmalzahlung) zu tätigen sind oder – gleichwertig! - ein bestimmter Betrag sofort zu entrichten ist. So hat sie den zuerst unter Zugrundelegung eines jährlichen Zahlungsbetrags von € 8.800,- durch Abzinsung ermittelten Barwert einfach durch Division der Anzahl der Raten wieder auf Jahresbeträge rückgeführt und dabei gleichsam den Zinsfaktor eliminiert. Nur dagegen, wie die Auslegung des Anbringens seinem objektiven Erklärungswert zufolge eindeutig ergibt, richtet sich – mit Recht – das nun noch verfahrensgegenständliche Beschwerdebegehren. Unter Zugrundelegung des rechtskräftig festgelegten Barwertes und des ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Kostenteilungsverhältnisses von 70:30 resultiert nämlich zwangsläufig bereits der bei Einmalzahlung zu leistende Betrag in Höhe von € 48.640,35.

Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050) kommt der Behörde (und damit auch dem Gericht) bei der konkreten Ausgestaltung der Kosten-tragung, insbesondere der Zahlungsmodalitäten, ein weiter Ermessensspielraum zu, sodass es auch gegenständlich im Ermessen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt zu bestimmen, ob die künftigen Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten jährlich oder in Form einer Einmalzahlung zu leisten sind. Angesichts des darauf gerichteten Hauptantrags der Beschwerdeführerin, dem insoweit die Beschwerdegegnerin auch nicht mehr entgegentritt, sowie im Hinblick auf den Umstand, dass aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit ohnedies ein erheblicher Teil der Jahresraten sofort nachzuzahlen wären, hält es das Gericht im Interesse einer endgültigen Erledigung der Angelegenheit für angebracht, im Gegenstand eine Einmalzahlung anzuordnen. Damit erübrigt sich auch die gesonderte betragsmäßige Festsetzung eines Jahresbetrags, sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob diesbezüglich die rechtskräftige Festsetzung des Barwertes über eine bloße Rechenoperation hinaus noch einen Entscheidungsspielraum zulässt.

Eine vierwöchige Zahlungsfrist erscheint iSd § 59 Abs. 2 AVG angemessen, wobei ein längeres Zahlungsziel schon im Hinblick auf die Verfahrensdauer, die überdies der Beschwerdegegnerin ausreichend Gelegenheit geboten hat, sich auf mögliche Zahlungsverpflichtungen vorzubereiten, nicht mehr gerechtfertigt wäre.

Sohin war wie im Spruchpunkt A) I zu entscheiden, mit dem im Ergebnis dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich stattgegeben wird. Da nach Zurückziehung der Beschwerde der Gemeinde sowohl die Höhe des Barwertes als auch das Aufteilungsverhältnis feststeht, resultiert der geltend gemachte Einmalzahlungsbetrag in Höhe von € 48.640,35.

Dem Begehren der Beschwerdeführerin, wie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Jänner 2023 erhoben wurde, auf Zuerkennung eines höheren Barwertbetrages steht schon das Hindernis der (Teil)rechtskraft entgegen, sodass nicht mehr geprüft zu werden gebraucht, ob eine Ausdehnung eines Kostenbegehrens gemäß § 48 Abs. 3 EisbG im Beschwerdeverfahren eine unzulässige Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG darstellt bzw. ob eine solche nach Ablauf der dreijährigen Antragsfrist aus dem Grunde der Verfristung unzulässig wäre. Der Antrag war jedenfalls zurückzuweisen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

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