LVwG N LVwG-M-8/001-2023

LVwG-M-8/001-2023Landesverwaltungsgericht08.03.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Fahrzeugkontrolle; Kennzeichentafeln; Abnahme; Verfahrensrecht; Handlungsfähigkeit; Genehmigung; Zustimmung; gesetzliche Vertreterin;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-8/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.8.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des minderjährigen A in ***, vertreten durch seinen Vater B als gesetzlicher Vertreter, ***, ***, gegen eine Überprüfung seines Motorfahrrades, Kennzeichenabnahme und Aufhebung der Zulassung (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten) den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen ***.

Mit diesem wurde er am 26. August 2022 in *** von Organen der dortigen Polizeiinspektion einer Kontrolle unterzogen, wobei mittels eines Rolltesters festgestellt wurde, dass das Motorfahrrad eine Geschwindigkeit von 107 km/h erreichen konnte. Diese Geschwindigkeit lag um 52 km/h über der Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h.

Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer sogleich die Kennzeichentafeln abgenommen und Anzeige an die belangte Behörde erstattet.

2. Mit Schreiben der Behörde vom 30. August 2022 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 56 KFG 1967 aufgefordert, das Motorfahrrad bis zum 31. Dezember 2022 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Behörde beabsichtige, gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 die Zulassung für das Fahrzeug aufzuheben, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht Folge leisten.

3. Am 31. Jänner 2023 erließ die belangte Behörde (nachdem der Beschwerdeführer gegen eine zuvor am 07.09.2022 erlassene Strafverfügung Einspruch erhoben hatte) ein Straferkenntnis, in dem dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 26. August 2022 durchgeführte Kontrolle vier Übertretungen des KFG 1967 zur Last gelegt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer bei der Behörde am 13. Februar 2023 Beschwerde. Außerdem erklärte er, gegen die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung mit dem Rolltester Maßnahmenbeschwerde zu erheben, weil ihm das Kennzeichen abgenommen und die Zulassung aufgehoben worden sei.

Beide Beschwerden wurde von der belangten Behörde am 14. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur Zahl LVwG-S-402/001-2023 und die Maßnahmenbeschwerde zur Zahl LVwG-M-8/001-2023 protokolliert wurden.

4. Das Landesverwaltungsgericht forderte am 20. Februar 2023 die belangte Behörde zur Vorlage des Bescheides betreffend die Aufhebung der Zulassung auf.

Daraufhin legte diese am 21. Februar 2023 das Aufforderungsschreiben vom 30. August 2022 sowie die Dokumentation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, über die am 31. Oktober 2022 durchgeführte Überprüfung des Motorfahrrades nach § 56 KFG 1967 vor. Demnach wurden zwei leichte Mängel festgestellt, im Ergebnis jedoch festgehalten, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche.

5. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 informierte das Landeverwaltungsgericht den Vater des Beschwerdeführers über die Erhebung der Maßnahmenbeschwerde sowie die bisherigen Ermittlungsergebnisse im darüber eingeleiteten Verfahren. Weiters teilte es ihm mit, dass demnach die Beschwerde im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Z 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) verspätet erscheine und im Übrigen die Erhebung einer solchen Beschwerde wegen des damit auf Grund des § 35 VwGVG verbundenen Kostenrisikos gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und § 170 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) seiner Genehmigung als gesetzlicher Vertreter bedürfe, wofür ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

6. Am 5. März 2023 teilte der Vater mit, keine Maßnahmenbeschwerde erheben zu wollen, wobei er auch auf eine bereits am 19. September 2022 erhobene Beschwerde hinwies.

7. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.

8. Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG auch für das Verwaltungsgericht.

9. Gemäß § 21 Abs. 2 ABGB sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Minderjährige; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Gemäß § 170 Abs. 2 ABGB kann ein Minderjähriger nach erreichter Mündigkeit über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

Gemäß § 865 Abs. 4 zweiter Satz ABGB ist das (über die §§ 170 f hinausgehende) rechtsgeschäftliche Handeln mündiger Minderjähriger mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam.

10. Im Fall der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde besteht im Hinblick auf die durch § 35 VwGVG vorgesehen Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei ein erhebliches Kostenrisiko des Beschwerdeführers. Daher ist von einer Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des im vorliegenden Fall mündigen, jedoch noch minderjährigen Beschwerdeführers auszugehen. Für die Beschwerdeführung wäre daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 AVG und § 865 Abs. 4 zweiter Satz ABGB die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Nachdem diese nicht erteilt wurde, fehlt dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, sodass diese gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2016/17/0073, mwN, zur Erhebung einer Revision durch einen Geschäftsunfähigen).

11. Ein Kostenersatz hat schon auf Grund einer entsprechenden Antragstellung durch die belangte Behörde zu unterbleiben (vgl. § 35 Abs. 7 VwGVG).

12. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

13. Über die zu LVwG-S-402/001-2023 protokollierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31. Jänner 2023 wird vom dafür zuständigen Richter gesondert entschieden werden.

14. Die Revision ist nicht zulässig, weil der Beschluss auf dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG, des § 9 AVG sowie der §§ 21 Abs. 2, 170 Abs. 2 und 865 Abs. 4 zweiter Satz ABGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) und darüber hinaus auf der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

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