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LVwG-AV-1100/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1100/001-2022
LVwG-AV-1100/001-2022Landesverwaltungsgericht08.03.2023
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Rückerstattung; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 12. September2022, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung von Pflegekindergeld nach dem NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Frau A das im Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. April 2022 bezogene Pflegekindergeld im Ausmaß von € 23.947,-- dem Land Niederösterreich zurückzuerstatten hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der mj. B, geb. ***, ist das eheliche Kind von C, geb. ***, und D, geb. ***.
Auf Antrag der Kindeseltern wurde die Obsorge für den mj. B mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15. September 2010, GZ ***, der Beschwerdeführerin übertragen.
Mit 1. März 2013 wechselte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit B den Wohnsitz und legte ihren Hauptwohnsitz in *** neu fest.
Mit Bescheid der Jugendhilfe der Stadt St. Pölten vom 23. April 2013 wurde ab 1. Mai 2013 der Beschwerdeführerin das erste Mal das monatliches Pflegekindergeld gewährt.
Bis zum 30. April 2013 wurde das Pflegekindergeld vom Bürgermeister der Stadt Linz gewährt.
Mit Bescheid der belangten Behörde von 4. November 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Erleichterung des mit der Pflege und Erziehung des Kindes B verbundenen Aufwandes ab 1. Dezember 2016 monatliches Pflegekindergeld des Landes Niederösterreich gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung gewährt.
Diese Bescheiderlassung war aufgrund des Erreichens des 10. Lebensjahres des mj. B notwendig.
Durch Erhebungen der Kinder-und Jugendhilfe der belangten Behörde stellte die belangte Behörde mit 20. April 2022 fest, dass offenbar seit 17. Oktober 2017 kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen der Pflegemutter und dem Pflegekind besteht. Diesbezüglich wurde keine entsprechende Meldung erstattet und daher die Auszahlung des Pflegekindergeldes gestoppt.
Mit Parteiengehör vom 20. April 2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zu diesem Sachverhalt schriftlich binnen zwei Wochen oder mündlich bei der Behörde Stellung zu nehmen. Hinzugefügt wurde, dass aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe zumindest ab 1. November 2017 zu Unrecht Pflegekindergeld für B bezogen worden sei. Eine Auflistung der zu Unrecht bezogenen Geldsummen ergab eine Summe von € 34.520,00.
Bei einer Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 25. April 2022 wurde in der Niederschrift festgehalten, dass es richtig sei, dass der mj. B nicht mehr bei ihr lebe. Sie sei sich sicher, dass er seit ca. zwei Jahren nicht mehr bei ihr lebt.
Es sei richtig, dass sie ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht das Pflegekindergeld bezogen habe. Sie habe angenommen, dass das Pflegekindergeld automatisch eingestellt werde, sobald B ausgezogen sei bzw. zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Sie habe bemerkt, dass sie Geld erhalten habe, aber sie habe dies für eine Beihilfe gehalten, da sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe.
Vorgelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2018, GZ ***, mit dem die Obsorge für den mj. B der Beschwerdeführerin entzogen wurde und den Kindeseltern gemeinsam übertragen wurde.
Im Zuge einer weiteren Ladung der belangten Behörde vom 21. Juni 2022 wurde bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Niederschrift festgehalten, dass für den Zeitraum von Juli 2018 bis April 2022 zu Unrecht Pflegekindergeld in der Höhe von € 29.560,00 bezogen wurde.
Sie erklärte hierzu, dass sie der Meinung gewesen sei, dass sie vom Sozialamt um ihren Anspruch auf Mindestsicherung gebracht worden sei und dass sie aufgrund des zu Unrecht ausbezahlten Pflegekindergelds um einen Mindestsicherungsanspruch gebracht worden sei.
Sie sei jedoch bereit, einen prätorischen Vergleich anzuerkennen, gab aber auch bekannt, dass sie effektiv mittellos sei und sich derzeit keine Rückzahlungen leisten könne.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2022, Zl. ***, wurde die Gewährung des monatlichen Pflegekindergeldes des Landes Niederösterreich mit Ablauf des Monats Juni 2018 eingestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 12. September 2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, das im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2022 zu Unrecht bezogene Pflegekindergeld im Gesamtbetrag von € 29.560,00 gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz iVm § 1 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld Verordnung 2014 dem Land Niederösterreich zu erstatten.
In der als Beschwerde zu wertenden Eingabe mit der Überschrift „Begründung“, eingelangt bei der belangten Behörde am 15. September 2022, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie diesen Betrag damals nicht auf einmal bekommen habe, sondern monatlich bezogen habe. Dieses Geld sei das einzige Einkommen gewesen. Damit habe Sie Miete, Lebensmittel, Urlaub, Schulgeld, Haushalt usw. bezahlt. Wegen dem Pflegegeld habe sie keine einzige staatliche Unterstützung bekommen. Dieses Geld habe sie auch ausgegeben.
Weiter ausgeführt wird, dass sie seit März 2022 für weitere zwei Kinder kein Pflegegeld erhalte und somit nicht viel Geld übrig habe.
Aufgrund der Teuerung sei sie nicht in der Lage der Verpflichtung zur Rückerstattung des Pflegekindergeldes nachzukommen. Sie sei derzeit auch nicht beschäftigt und gehe in einen Deutschkurs, da sie sich auf die Sprache konzentrieren möchte. Seit März 2022 habe sie auch keine Miete zahlen können und sei auch verschuldet.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom erkennenden Gericht wurde telefonisch die belangte Behörde ersucht, Informationen bezüglich der Pflegekindergeldgewährungen zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 1. März 2022 teilte die belangte Behörde mit, dass erstmalig mit Bescheid vom 23. April 2013 der Beschwerdeführerin Pflegekindergeld gewährt wurde und mit Bescheid vom 4. November 2016 aufgrund des Erreichens des 10. Lebensalters des mj. B das monatliche Pflegekindergeld erhöht wurde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15. September 2010, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin mit der Obsorge des mj. B betraut.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2018, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge für den mj. B entzogen und die Kindeseltern gemeinsam übertragen.
Nachdem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit B mit 1. März 2013 ihren Hauptwohnsitz ins Land Niederösterreich verlegte, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2013 ab 1. Mai 2013 monatliches Pflegekindergeld gewährt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin, aufgrund des Erreichens des 10. Lebensjahres des mj. B, ab 1. Dezember 2016 erhöhtes monatliches Pflegekindergeld des Landes Niederösterreich gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung gewährt.
Im Spruch der Bescheide ist angeführt, dass zu Unrecht bezogenes Pflegegeld rückzuerstatten ist.
Durch Erhebungen der Kinder-und Jugendhilfe stellte die belangte Behörde mit 20. April 2022 fest, dass offenbar seit 17. Oktober 2017 kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen der Pflegemutter und dem Pflegekind besteht.
Da die Beschwerdeführerin als Obsorgebauftragte eine nahe Angehörige iSd. § 5 Z 6 NÖ KJHG war, unterstand sie nicht der Pflegeaufsicht des Kinder- Jugendhilfeträgers.
Von der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde keine Meldung erstattet, dass der mj. B nicht mehr bei ihr wohnte.
Mit Parteiengehör vom 20. April 2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zum festgestellten Sachverhalt, dass der minderjährige B nicht mehr bei ihr lebe und sie daher seit 17. Oktober 2017 zu Unrecht Pflegekindergeld bezogen habe, Stellung zu nehmen.
In der Niederschrift der belangten Behörde vom 25. April 2022 gesteht die Beschwerdeführerin ein, dass es richtig sei, dass der mj. B seit ca. 2 Jahren nicht mehr bei ihr lebe. Es sei auch richtig, dass sie ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht das Pflegekindergeld bezogen habe.
Mit 20. Mai 2022 wurde durch die belangte Behörde verfügt, dass keine weiteren Auszahlungen zu erfolgen haben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2022, Zl. ***, wurde die Gewährung des monatlichen Pflegekindergeldes des Landes Niederösterreich mit Ablauf des Monats Juni 2018 eingestellt.
In einer weiteren Niederschrift am 5. Juli 2022, nachdem sie mit Ladungsbescheid vom 21. Juni 2922 zur belangten Behörde vorgeladen wurde, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde vorgehalten, dass für den Zeitraum von Juli 2018 bis April 2022 zu Unrecht Pflegekindergeld in der Höhe von € 29.560,00 bezogen wurde und gab sie diesbezüglich an, einen prätorischen Vergleich anzuerkennen.
Ein solcher wurde jedoch am Bezirksgericht *** nicht durchgeführt, da sich dieses Gericht als für nicht zuständig erachtete.
Der Beschwerdeführerin wurden gemäß der NÖ Kinderpflegegeld-Verordnung 2104 in der jeweiligen Fassung seit Juli 2018 monatlich gewährt:
2018 monatlich seit Juli € 620,--.
2019 monatlich € 631,-- (ganzjährig).
2020 monatlich € 644,-- (ganzjährig).
2021 monatlich € 654,-- (ganzjährig).
2022 für die Monate Jänner bis April monatlich € 673.
Dies ergibt eine Summe von € 29.560,-- an bezogenem Pflegekindergeld im Zeitraum Juni 2018 bis April 2022.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 12. September 2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, das im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2022 zu Unrecht bezogene Pflegekindergeld im Gesamtbetrag von € 29.560,00 gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz iVm § 1 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld Verordnung 2014 dem Land Niederösterreich zu erstatten.
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.
Der gesamte Sachverhalt blieb unbestritten und gestand auch die Beschwerdeführerin, dass sie das Pflegekindergeld im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2022 zu Unrecht bezogen hat und erkannte auch eine diesbezügliche Rückzahlungsverpflichtung dieses zu Unrecht bezogene Pflegekindergeld in der Einvernahme am 5. Juli 2022 bei der belangten Behörde an, indem sie einem prätorischen Vergleich zustimmte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetztes (NÖ KJHG), idF. LGBl. Nr. 7/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1
Inhalt und Trägerschaft
(1) Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
(2) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Niederösterreich.
(3) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
(4) Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.
§ 5
Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
6. “nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;
[…]
§ 7
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.
(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:
[…]
7. Gewährung des Pflegekindergeldes;
[…]
§ 64
Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen
(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren oder
2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z1 gewährt wird.
(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.
(6) Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, idF. LGBl. Nr. 91/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1
Pflegekindergeld
(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt
a)für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres:
€ 635,- und
b)ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat:
€ 673,-.
(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.
§ 4
Pflegekindergeld für nahe Angehörige
Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld in Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.
§ 5
Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden
(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
(2) Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.
Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, idF. LGBl. Nr. 90/2022, lautet wie folgt:
§ 14
Verjährung
Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, ABGB, lautet:
§ 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
Das rechtzeitige Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe das Geld nicht auf einmal, sondern monatlich bekommen und dieses Geld sei das einzige Einkommen gewesen, mit dem sie die Lebenserhaltungskosten beglichen hat, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, sie habe seit März 2022 zwei weitere Pflegekinder und könne aufgrund der Teuerung und aufgrund der Beschäftigungslosigkeit die Rückzahlung nicht leisten, kann sie keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen.
Wie bereits unter „6. Rechtsgrundlagen“ ausgeführt, sind Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder-und Jugendhilfeträger betraut sind, berechtigt auf schriftlichen Antrag vom Land (Niederösterreich) ein pauschaliertes Pflegegeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwand dient, schriftlich zu beantragen.
Weder im NÖ KJHG noch in der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, in der jeweils geltenden Fassung, wird geregelt, welche Behörde eine Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogene Pflegekindergeld auszusprechen hat.
Sehr wohl ist in § 1 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 geregelt, dass zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld zurückzuerstatten ist.
Da nun in den anzuwendenden Gesetzesmaterien keine eigene Kostenersatzbestimmung vorhanden ist, jedoch mit § 64 Abs. 1 die Gewährung von Pflegekindergeld geregelt ist, muss diese Bestimmung als contrarius actus für eine Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen Pflegegeld herangezogen werden.
§ 64 Abs. 2 NÖ KJHG besagt, dass über diesen Antrag gemäß Abs. 1 die Landesregierung mit Bescheid entscheidet.
§ 7 NÖ KJHG regelt die sachliche oder örtliche Zuständigkeit betreffend die Aufgaben und Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe. Werden diese nicht von Bezirksverwaltungsbehörden besorgt, fallen sie der Landesregierung zu.
Abs. 2 dieser Bestimmung besagt in Z. 7, dass die Gewährung des Pflegekindergeldes in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist § 64 Abs. 2 NÖ KJHG bezüglich der Gewährung von Pflegekindergeld als lex specialis zu § 7 Abs. 2 NÖ KJHG zu sehen.
Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Während § 7 Abs. 2 eine allgemeine Regelung betreffend die sachliche und örtliche Zuständigkeit festsetzt, regelt § 64 den Anspruch auf Pflegekindergeld in detaillierter Form. So spricht diese Bestimmung aus, dass Pflegepersonen über schriftlichen Antrag Pflegekindergeld beantragen können, um ein pauschaliertes Pflegekindergeld, dass zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient, zu erhalten.
Auch wird in Abs. 3-4 detailliert ausgesprochen, welche weiteren Voraussetzungen und Möglichkeiten bestehen, um Pflegekindergeld erhalten zu können.
Da nun die Bestimmung des § 64 NÖ KJHG den Anspruch auf Pflegekindergeld tiefer und genauer regelt als § 7 NÖ KJHG, der nur von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit spricht, ist § 64 NÖ KJHG für die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegekindergeld als lex specialis heranzuziehen.
Für diese Auslegung spricht auch der Aufbau des NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetzes, da generell in Gesetzen allgemeine Regelungen in den zu Beginn des Gesetzes angeführten Bestimmungen enthalten sind und spezielle und detaillierte Regelungen erst nach den allgemeinen Regelungen zur Ausführung kommen.
Eine gegenteilige Ansicht, wonach § 7 Abs. 2 als lex specialis zu § 64 Abs. 2 gesehen wird, kann vom erkennenden Gericht aufgrund der oa. Ausführungen nicht geteilt werden.
Bezüglich dieser Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen ist nun erkennbar, dass allein die NÖ Landesregierung mit Bescheid über einen Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld zu entscheiden hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten als Kinder-und Jugendhilfeträger als unzuständige Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegekindergeld mit Bescheid vom 4. November 2016 entschieden und der Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2016 die entsprechenden monatlichen Geldbeträge gewährt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Hinzuzufügen ist, dass das NÖ Kinder-und Jugendhilfegesetz keine weitere Bestimmung enthält, die eine Delegation von Gewährung von Pflegekindergeld an eine Bezirksverwaltungsbehörde regelt.
In § 64 NÖ KJHG wird, wie bereits ausgeführt, geregelt, unter welchen Voraussetzungen Pflegekindergeld einer Pflegeperson gewährt wird und spricht Abs. 2 leg.cit aus, dass über einen derartigen Antrag der Landesregierung mit Bescheid entscheidet.
Nicht geregelt wird in § 64 NÖ KJHG, dass auch die NÖ Landesregierung für die Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogene Pflegegeld zuständig ist.
Vom erkennenden Gericht ist es somit nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der Bürgermeister der Stadt St. Pölten als belangte Behörde den contrarius actus zu § 64 Abs. 1 NÖ KJHG (Bescheid über die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogene Pflegegeld) gesetzt hat.
In diesem Zusammenhang ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung darauf hinweist, dass zu Unrecht bezogene Pflegegeld zurück zu erstatten ist.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das von der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, an dem sie mit dem mj. B nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und nicht mehr Obsorgeberechtigte war (seit Juni 2018), bezogene Pflegekindergeld zu Unrecht von ihr bezogen wurde und der Bürgermeister der Stadt St. Pölten als Kinder-Jugendhilfeträger vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Verpflichtung zur Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes auszusprechen.
Hinzuzufügen ist, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes *** mit 20. Juni 2018 ergangen ist und die Beschwerdeführerin daher im Juni noch eine Berechtigung für das Pflegekindergeld innehatte.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin das im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2022 zu Unrecht bezogene Pflegekindergeld im Gesamtbetrag von € 29.560,00 dem Land Niederösterreich zurückzuerstatten.
Am Spruch dieser Entscheidung ist zu erkennen, dass die belangte Behörde das gesamte Pflegekindergeld des Zeitraumes, in dem dies zu Unrecht bezogen wurde, rückforderte.
In der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung, die zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Bescheides in Geltung stand, gab es für eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung keine Verjährungsbestimmungen. Im Gegensatz dazu findet sich in der aktuellen Fassung der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung, LGBl. Nr. 90/2022, der § 14 und besagt dieser, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche binnen drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs verjähren. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und ist somit bei der gegenständlichen Entscheidung der § 14 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, LGBl. Nr. 90/2022, anzuwenden.
Wäre dies nicht der Fall, dann gebe es in der gegenständlichen Rechtsache keine Verjährung, weil nach der ständigen Judikatur des VwGH im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor. Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts – wie in § 14 NÖ Pflegekindergeld Verordnung 2014 – Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (VwGH vom 24. Oktober 2017, RA 2017/10/0143, m.w.N. zum WMG).
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nun auch davon auszugehen, dass § 14 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 auch rückwirkend gelten soll, weil nicht auf die Verjährung von Ansprüchen auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird.
Gemäß § 14 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 verjähren sämtliche wechselseitigen Ansprüche binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung dieser Fristen gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2018, Zl. ***, die Obsorge für den mj. B entzogen und den Kindeseltern gemeinsam übertragen. Dieser Beschluss ist seit 10. Juli 2018 rechtskräftig.
Nach § 14 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 entstand somit der Anspruch des Landes Niederösterreich auf Rückforderung mit 20. Juni 2018, da die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, diese gerichtliche Entscheidung der belangten Behörde kund zu tun und hat sie damit ab diesem Zeitpunkt das Pflegekindergeld zu Unrecht bezogen.
Mit Parteiengehör vom 20. April 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die belangte Behörde in Erfahrung bringen konnte, dass sie seit dem Zeitpunkt, seit dem der mj. B nicht mehr bei ihr lebte, zu Unrecht Pflegegeld bezogen hat.
Bei ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde am 25. April 2022 gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie das Pflegekindergeld zu Unrecht bezogen hat, seitdem der mj. B nicht mehr bei ihr lebte.
§ 14 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 verweist auf die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB.
§ 1497 besagt:
„Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 25. April 2022 anerkannte, dass sie das Kinderpflegegeld zu Unrecht bezogen hat, trat ab diesem Zeitpunkt die Hemmung der Verjährung ein.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin, aufgrund des Erreichens des 10. Lebensjahres des mj. B, ab 1. Dezember 2016 erhöhtes monatliches Pflegekindergeld des Landes Niederösterreich gemäß § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung gewährt.
Ab diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch der Beschwerdeführerin monatlich das Pflegekindergeld zu beziehen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. Juni 2018 erlosch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Pflegekindergeldes und entstand, wie bereits ausgeführt, der Anspruch des Landes Niederösterreich auf Rückforderung mit diesem Tag.
Aufgrund der Verjährungsbestimmung in § 14 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 verjähren Ansprüche, wenn sie nicht binnen 3 Jahren geltend gemacht werden und trat eine Hemmung dieser Verjährung durch die Anerkennung der Forderung durch die Beschwerdeführerin erst mit 25. April 2022 ein.
Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige des mj. B ist, weshalb eine Verletzung von durchzuführenden Pflegaufsichten der Behörde nicht vorzuwerfen ist.
Im gegenständlichen Fall sind aufgrund der Hemmung der Verjährung mit 25. April 2022 drei Jahre zurückzurechnen und ergibt dies den 25. April 2019. Es sind somit sämtliche gewährten Pflegekindergeldleistungen, die der Beschwerdeführerin davor gewährt wurden, verjährt.
Wie den Feststellungen unter Punkt 4. zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Zeitraum von April bis Dezember monatlich € 631,-- an Pflegekindergeld bezogen. Das ergibt eine Summe von € 5.679,-- für das Jahr 2019.
Im gesamten Jahr 2020 bezog die Beschwerdeführerin monatlich € 644,-- (gesamt € 7.728,--) und im gesamten Jahr 2021 monatlich € 654,-- (gesamt 7.848,--).
Im Jahr 2022 wurde ihr für die Monate Jänner bis April 2022 monatlich € 673,-- gewährt, bevor die Einstellung der Zahlung verfügt wurde und mit Bescheid vom 20. Mai 2022, Zl. ***, die Gewährung des monatlichen Pflegekindergeldes des Landes Niederösterreich rückwirkend mit Ablauf des Monats Juni 2018 eingestellt wurde. Dies ergibt im Jahr 2022 eine Gesamtsumme in der Höhe von € 2.692,--.
Die Addition dieser zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Zeitraum von April 2019 bis April 2022 ergibt eine Gesamtsumme im Ausmaß von € 23.947,-- und ist die Beschwerdeführerin nach den oa. Ausführungen zur Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Pflegekindergeldleistung zu verpflichten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe diese Pflegekindergeld nicht auf einmal bekommen und es für Lebenserhaltungskosten etc. ausgegeben, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang. Ausschlaggebend ist hier nur, dass sie diese Geldleistungen zu Unrecht bezogen hat und daher zu verpflichten war, diese Geldleistungen dem Land Niederösterreich zurückzuerstatten.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da der maßgebende Sachverhalt in der gegenständlichen Rechtsache nicht bestritten wurde und keine neuen Sachverhaltselemente aufzunehmen waren.
Im gegenständlichen Verfahren waren lediglich die unter „9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision“ beschriebenen Rechtsfragen zu beantworten, und steht somit ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Auslegung von § 7 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 NÖ KJHG, insbesondere, ob § 64 Abs. 2 NÖ KJHG zu § 7 Abs. 2 NÖ KJHG als lex specialis gesehen werden kann und ob eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 NÖ KJHG dazu berechtigt ist, eine Rückzahlungsverpflichtung als contrarius actus zur Gewährung von Pflegekindergeld durch die NÖ Landesregierung auszusprechen.
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