LVwG N LVwG-AV-107/001-2023

LVwG-AV-107/001-2023Landesverwaltungsgericht08.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; AVB-Mitarbeiter „ÖBB-Beamter“;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-107/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.107.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch die B GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 12. Mai 2022 bis 21. Mai 2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in Folge: belangte Behörde) vom 4. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem am 11. August 2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin C (in Folge: Dienstnehmerin) für den Zeitraum von 11. Mai 2022 bis 21. Mai 2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Dienstnehmerin von der belangten Behörde für den Zeitraum von 11. Mai 2022 bis 21. Mai 2022 abgesondert worden wäre. Von der belangten Behörde sei der vergütungsfähige Betrag falsch berechnet worden, da die Dienstnehmerin der Mitarbeitergruppe der definitiv gestellten AVB-Mitarbeiter („D-Beamter“) angehöre. Auf die Dienstnehmerin finde etwa im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung nicht das ASVG, sondern das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Anwendung. Das Monatsgehalt für einen vollen Monat wäre im Lohnkonto mit *** Euro ersichtlich.

3. Feststellungen:

3.1. C, geboren am ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und bei dieser beschäftigt.

3.2. Die Dienstnehmerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Mai 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 12. Mai 2022 abgesondert. Die Absonderung endete am 21. Mai 2022.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im Mai 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro ***.

3.4. Die Dienstnehmerin hat einen Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Dienstnehmerin hat im Quartal Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

3.5. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt 4,3 %, jener zur Unfallversicherung beträgt 1,2 %. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 12,55 %.

3.6. Mit der am 11. August 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 11. Mai 2022 bis 21. Mai 2022 in der Höhe von Euro ***.

3.7. Mit Eingabe vom 3. März 2023 modifizierte die Beschwerdeführerin den Vergütungsantrag auf einen Betrag in der Höhe von Euro *** und schränkte den Antragszeitraum auf 12. Mai 2022 bis 21. Mai 2022 ein.

4. Beweiswürdigung:

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der belangten Behörde angewendete Berechnung des Verdienstentgangs. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht notwendig.

5. Rechtslage:

5.1. Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte der Dienstnehmerin den ihr für Mai 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

5.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

5.3. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

5.4. Bei der Dienstnehmerin handelt es sich um eine AVB-Mitarbeiterin, weswegen die Pensionsbeiträge gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz in der Höhe von 12,55 % an den Bund geleistet werden. Die Beitragsgrundlage ist in ihrer Höhe nicht begrenzt. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 22 Abs. 1b BKUVG 4,3 %, wobei sich die Bemessungsgrundlage an § 49 ASVG orientiert. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 26d B-KUVG.

5.5. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Mai 2022

Fortlaufendes Entgelt1):

Euro***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)

Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3)

Euro ***

SV-DGA SZ4)

Euro ***

Gesamt:

Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** ÷ 31 x 10 (Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro ***; 31 Tage im Mai, davon 10 Tage abgesondert).

  2. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

*** (DG-SV KV) + *** (DG-SV UV) + *** (DG-SV PV)

(Erklärung: a) SV-BMG laufend Euro ***, davon Krankenversicherung 4,3 % = Euro *** und davon Unfallversicherung 1,2 % = Euro ***

b) PV-BMG laufend Euro ***, davon 12,55 % Pensionsversicherung = Euro ***)

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ *** x 10 (Erklärung: Sonderzahlung Quartal ***, Tage im Quartal 365 ÷ 4 = ***, davon 10 Tage abgesondert).

  2. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

*** (SV-BMG SZ) + *** (PV-BMG SZ) = ***

(Erklärung: a) SV-BMG SZ für das betroffene Quartal (91,25 Tage) Euro ***, davon Krankenversicherung 4,3 % = Euro *** und davon Unfallversicherung 1,2 % = Euro ***

b) PV-BMG SZ für das betroffene Quartal (91,25 Tage) Euro ***, davon

12,55 % Pensionsversicherung = Euro ***

5.5. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und nach der Einschränkung des Antrags nunmehr eine Vergütung in der Höhe von Euro *** beantragt wurde, ist der Beschwerde Folge zu geben und dieser Betrag zuzusprechen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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