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LVwG-AV-420/005-2021•LVwG N LVwG-AV-420/005-2021
LVwG-AV-420/005-2021Landesverwaltungsgericht07.03.2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Haushaltsgemeinschaft; Anrechnung; Behinderung; Zuschlag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Gewährung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juni 2020, Zl. LVwG-AV-420/001-2021, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 9. Jänner 2023, ***, und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Februar, Zl. *** wie folgt abgeändert wird:
„Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung)
von 01.02.2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 118,56
von 01.03.2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 123,40
von 01.05.2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 123,40
von 01.06.2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 73,37
von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 73,37
von 01.08.2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 73,37
von 01.09.2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 73,37
von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 121,79
von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 123,40
von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 123,40
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.02.2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 79,04
von 01.03.2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 82,27
von 01.05.2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 82,27
von 01.06.2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 48,91
von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 48,91
von 01.08.2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 48,91
von 01.09.2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 48,91
von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 81,19
von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 82,27
von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 82,27“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Februar 2021, Zl. ***, wurde über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 wie folgt entschieden:
„I.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
(inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung)
von 01.02.2021 bis 31.01.2022 in Höhe von € 104,47
und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.02.2021 bis 31.01.2022 in Höhe von € 12,07“
In der Begründung des Bescheides wird bezüglich der Wohnaufwände berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in einem Eigenheim der Eltern lebe und die monatlichen Kosten von 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2022 für Gemeindeabgaben (78,51 Euro) und die B (119,- Euro) insgesamt 197,51 Euro betragen würden. Im Bescheid wird davon ausgegangen, dass diese Wohnkosten je zu einem Drittel von der Beschwerdeführerin sowie ihren Eltern getragen werde. Weitere Wohnaufwände werden im Bescheid nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen seien.
1.2. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde, die sich alleine gegen den oben zitierten Spruchpunk I. des Bescheides richtet, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrem Antrag wahrheitsgemäß vermerkt habe, dass sich in der Liegenschaft ihrer Eltern eine Stromheizung befinde und zusätzlich auch feste Brennstoffe zur Beheizung der Liegenschaft verwendet werden würden. Die monatlichen Kosten für diese „Zusatzbeheizung“ seien von der Beschwerdeführerin mit 81,- Euro angegeben worden. Diese Summe entstehe durch die Verwendung von „***-Holzbriketts“, welche für den in der Küche vorhandenen „Schwedenofen“ benötigt werden würden. Diese Briketts würden im C derzeit 2,70 Euro pro Stück kosten. Diese völlig nachvollziehbaren Kosten würden im Bescheid leider ignoriert werden, daher erhebe sie bezüglich dieses Punktes wegen nicht korrekter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten Beschwerde.
Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie indirekt diskriminiert werde, weil das Einkommen ihrer Eltern im Rahmen einer „Zusammenrechnung“ auch für die Beschwerdeführerin angerechnet werde und sich dadurch die Leistungshöhe verringere. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sei und aus diesem Grund bei ihnen lebe, führe dieser Umstand zu einer indirekten Diskriminierung. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn es irrelevant sei, ob Menschen aus Gründen der Bequemlichkeit oder Kostenersparnis mit Angehörigen oder zwecks Bewältigung des Alltags in dieser Wohnform lebten.
1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juni 2021, Zl. LVwG-AV-420/001-2021, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben.
1.4. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 2023, ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juni 2021, Zl. LVwG-AV-420/001-2021, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. März 2023 eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihr Vorbringen im bisherigen Verfahren sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 5. Mai 2021 verwies.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seinem Verfahren den unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Zl. *** sowie des bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Grunde.
2.2. Zudem führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 2. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 2023, Ra ***, erörtert wurden.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ***, ***. Sie ist arbeitsfähig sowie arbeitssuchend und verfügt über kein Vermögen. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft
3.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Februar 2021 einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).
3.3. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einer sozialen Notlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG.
3.4. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Eltern, Herrn D und Frau F, in einer Haushaltsgemeinschaft. Sie lebt in einem Eigenheim, weshalb die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG nur im halben Ausmaß zu gewähren sind.
3.5. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.448,18, in den Monaten April und Oktober hat er Anspruch auf Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) in der Höhe von (zusätzlich) € 1.448,18.
3.6. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich ein Mensch mit Behinderung im Ausmaß von 60%. Ihr gebührt daher gemäß § 1 Abs. 5 NÖ Richtsatzverordnung der Zuschlag für Personen mit Behinderung in der Höhe von € 170,90.
3.7. Die Wohnküche im Eigenheim der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ist mit einem „Schwedenofen“ zu beheizen. Hierfür wird eine Packung á 10 kg Holzbriketts pro Tag in den Monaten Jänner bis Mai und Oktober bis Dezember benötigt.
3.8. Die jeweils zu einem Drittel von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern getragenen Wohnaufwände für die Monate Februar bis Mai 2021 und Oktober 2021 bis Jänner 2022 setzen sich aus folgenden Kosten zusammen:
Monatliche Gemeindeabgaben: € 84,25
Monatliche Kosten B:€ 119,--
Tägliche zusätzliche Heizkosten:€ 2,69
(sohin zusätzliche Heizkosten monatlich für Februar: € 75,32, März: € 83,39, April: € 80,70, Mai: € 83,39, Oktober: € 83,39, November: € 80,70, Dezember: € 83,39, Jänner: € 83,39)
3.9. Die Wohnaufwände für die Monate Juni bis September 2021 setzen sich aus folgenden Kosten zusammen:
Monatliche Gemeindeabgaben: € 84,25
Monatliche Kosten B:€ 119,--
3.10. Es ist im vorliegenden Fall weder unwirtschaftlich noch unzweckmäßig, dass die Leistungen für den Wohnaufwand als Sachleistung gewährt werden.
4.1. Der oben unter Pkt. 3 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut.
4.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Wohnverhältnissen und im Ergebnis zur sozialen Notlage der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG, dem angefochtenen Bescheid und dem Behördenakt.
4.3. Die Feststellungen zu den Gemeindeabgaben und den zusätzlichen täglichen Heizkosten ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und des geladenen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vorschreibung der Gemeindeabgaben für das erste Quartal 2021.
4.4. Aufgrund der beigebrachten Nachweise über die Gemeindeabgaben in der Höhe von € 252,76 waren diese, weil sie sich auf ein Jahresquartal erstreckten, für die Dauer eines Monats zu berechnen und ergab dies eine monatliche Belastung in der Höhe von € 84,25.
4.5. Im Hinblick auf den zusätzlichen Heizbedarf legte die Beschwerdeführerin nach entsprechendem Auftrag in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich exemplarisch zwei Rechnungen für den Kauf von Holzbriketts vom 8. Jänner und 13. April 2021 vor. Dass nicht für jeden einzelnen Kauf des täglichen Holzbrikettbedarfes Rechnungen vorgelegt wurden ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach nicht für jeden alltäglichen Kauf Rechnungen mitgenommen und aufbewahrt werden. Dieser Umstand entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass die Packungen mit Holzbriketts einzeln und nicht in der Palette gekauft werden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach ein solcher Kauf aus Kosten- und Platzgründen nicht möglich sei.
4.6. Die Feststellung, wonach die Gewährung der Leistungen für den Wohnaufwand in Form von Sachleistungen weder unwirtschaftlich noch unzweckmäßig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sämtliche Wohnaufwände nicht direkt von der der Beschwerdeführerin getragen werden. So sind die B-Abrechnung und die Aufstellung der Gemeindeabgaben an den Vater bzw. die Eltern der Beschwerdeführerin adressiert und gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass der Vater die Holzbriketts kauft.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes – NÖ SAG, LGBl. 70/2019, idF LGBl. 90/2020 lauten:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
§ 29
Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV, LGBl. 118/2019, idF LGBl. 111/2020 lauten:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt€ 170,90.“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln LGBl. 9200/2-4, idF LGBl. 110/2020 lauten
„§ 3
Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. die Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 5 und § 66 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2020, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9 und 11 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
6.1. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).
Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090; vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114).
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Die Materialien zum NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 24 f) verweisen zum Begriff der „allgemeinen Betriebskosten und Abgaben“ beispielsweise auf Kanal- oder Abfallgebühren sowie Kosten für eine Haushaltsversicherung. Davon ausgehend ist, dieser gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahingehend zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden. Die gegenteilige Sichtweise hätte vor dem Hintergrund der „Deckelung“ der monatlichen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG nämlich zur Konsequenz, dass bei (zufälligem) Zusammentreffen mehrerer nicht monatlich anfallender Aufwände in einem bestimmten Monat der insgesamt erforderliche Wohnbedarf in unverhältnismäßig hohem Ausmaß ungedeckt bliebe. Dem Gesetzgeber, der jedenfalls erreichen wollte, dass Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen (§ 1 Z 1 und 2 NÖ SAG), kann aber nicht unterstellt werden, dass er diese Leistungen im Ergebnis von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren daher jedenfalls die quartalsmäßig anfallenden Gemeindeabgaben sowie die Stromkosten jeweils monatlich zu aliquotieren.
6.3. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 leg.cit. maßgebenden Richtsatz übersteigt. Die Landesregierung hat gemäß § 6 Abs. 3 NÖ SAG durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln idF LGBl. 110/2020 gelten als Einkommen insbesondere „Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge“. § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln idF LGBl. 110/2020 sieht keine Befreiung von der Anrechnung von Sonderzahlungen vor (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114 mwN, zur Zeitraumbezogenheit und daher Anwendung der Verordnung in der Fassung LGBl. 110/2020).
Vor dem Hintergrund des Wortlautes des Gesetzes waren daher gegenständlich die Sonderzahlungen für die Monate April und Oktober 2021 in der Höhe von jeweils € 1.448,18 des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters zu berücksichtigen sind. Wie sich unter Pkt. 6.4.3. und Pkt. 6.4.6. zeigt, übersteigt in diesen Monaten das anzurechnende Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ihren Bedarf (Summe „ermittelter RS-Wert Leben“ und „ermittelter RS-Wer Wohnen“), weshalb in diesen beiden Monaten keine Leistungen zustehen.
6.4. Mit ihrem Vorbringen, wonach es sich bei den zusätzlichen monatlichen Heizkosten für feste Brennstoffe („Holzbriketts“) um einen Aufwand gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG für die Heizung handelt, ist die Beschwerdeführerin im Recht. Vor dem Hintergrund der unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen zur Höhe der Wohnaufwände der Beschwerdeführerin sind die Leistungen der Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin wie folgt neu zu berechnen:
6.4.1. Berechnung Februar 2021:
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
für die Beschwerdeführerin ((€ 84,25 + 119,- + 75,32) / 3)
€ 92,86
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 92,86) [D] - (€ 398,77+ € 92,86) [F])
€ 464,93
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch Februar 2021 (€ 464,93 – (€ 398,77+ € 92,86+170,90))
€ 197,60
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 118,56) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 79,04).
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 83,39) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 95,55
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 95,55) [D] - (€ 398,77+ € 95,55) [F])
€ 459,55
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch März 2021 (€ 459,55 – (€ 398,77+ € 95,55+170,90))
€ 205,67
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 123,40) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 82,27).
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 83,39) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 95,55
Einkommen Dritter (€ 1.448,18 + 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 2.896,36
Anrechenbarer Überschuss (€ 2.896,36 – (€ 398,77+ € 95,55) [D] - (€ 398,77+ € 95,55) [F])
€ 1.925,72
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
„Überschuss“ April 2021 (€ 1.925,72 – (€ 398,77+ € 95,55+170,90))
€ 1.260,50
Aufgrund des Überschusses im April 2021 hat die Beschwerdeführerin in diesem Monat keinen Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 83,39) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 95,55
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 95,55) [D] - (€ 398,77+ € 95,55) [F])
€ 459,55
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch Mai 2021 (€ 459,55 – (€ 398,77+ € 95,55+170,90))
€ 205,67
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 123,40) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 82,27).
6.4.5. Berechnung Juni bis September 2021:
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,-) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 67,75
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 67,75) [D] - (€ 398,77+ € 67,75) [F])
€ 515,14
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch Juni bis September 2021 (€ 515,14 – (€ 398,77+ € 67,75+170,90))
€ 122,28
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 73,37) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 48,91).
6.4.6. Berechnung Oktober 2021:
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 83,39) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 95,55
Einkommen Dritter (€ 1.448,18 + 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 2.896,36
Anrechenbarer Überschuss (€ 2.896,36 – (€ 398,77+ € 95,55) [D] - (€ 398,77+ € 95,55) [F])
€ 1.925,72
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
„Überschuss“ Oktober 2021 (€ 1.925,72 – (€ 398,77+ € 95,55+170,90))
€ 1.260,50
Aufgrund des Überschusses im Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin in diesem Monat keinen Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
6.4.7. Berechnung November 2021:
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 80,70) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 94,65
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 94,65) [D] - (€ 398,77+ € 94,65) [F])
€ 461,34
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch November 2021 (€ 461,34 – (€ 398,77+ € 94,65+170,90))
€ 202,98
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 121,79) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 81,19).
6.4.8. Berechnung Dezember 2021:
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 83,39) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 95,55
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 95,55) [D] - (€ 398,77+ € 95,55) [F])
€ 459,55
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch Dezember 2021 (€ 459,55 – (€ 398,77+ € 95,55+170,90))
€ 205,67
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 123,40) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 82,27).
6.4.9. Berechnung Jänner 2022:
Richtsatz-Wert Leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV
€ 398,77
Ermittelter Aufwand Wohnbedarf gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG
((€ 84,25 + 119,- + 83,39) / 3) für die Beschwerdeführerin
€ 95,55
Einkommen Dritter (€ 1.448,18) gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG
€ 1.448,18
Anrechenbarer Überschuss (€ 1.448,18 – (€ 398,77+ € 95,55) [D] - (€ 398,77+ € 95,55) [F])
€ 459,55
Zuschlag Behinderung § 1 Abs. 5 NÖ RSV
€ 170,90
Tatsächlicher Anspruch Jänner 2022 (€ 459,55 – (€ 398,77+ € 95,55+170,90))
€ 205,67
Diese Leistungen beinhalten gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von 60% (sohin € 123,40) und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40% (sohin € 82,27).
6.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie durch den kausalen Zusammenhang ihrer Behinderung und ihrer Wohnsituation indirekt diskriminiert werde, weil es irrelevant sei, ob Menschen aus Gründen der Bequemlichkeit oder Kostenersparnis mit Angehörigen oder zwecks Bewältigung des Alltags in dieser Wohnform lebten ist auszuführen, dass mit § 2 Abs. 2 NÖ SAG in Ausführung des § 2 Abs. 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes klargestellt wird, dass Leistungen, welche zum Schutz bei Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden, vom NÖ SAG nicht umfasst sind und weiterhin im NÖ Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden.
Dieser Zuschlag wird ohne jegliche Staffelung und unabhängig davon gewährt, ob eine Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Nach dem Willen des Gesetzgebers bestehe dieser Zuschlag für Menschen mit Behinderung nach dem NÖ SAG iVm der NÖ RSV zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, welcher auf den zusätzlichen Bedarf einer behinderten Person abstelle (vgl. Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 3 ff., 26).
Unabhängig von diesem Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG sind für die weitere Berechnung der Leistungen nach dem NÖ SAG gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG auch die Leistungen von im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen.
Der Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG wurde der Beschwerdeführerin – unabhängig von ihrer Wohnsituation – zuerkannt. Eine weitere Berücksichtigung der Behinderung der Beschwerdeführerin sieht das NÖS SAG nicht vor und ist auch aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht geboten. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verfassungswidrigkeit in der Berücksichtigung von Leistungen der mit der Person mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen aufgrund des § 8 Abs. 2 NÖ SAG erblicken.
Darüber hinaus umfassen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 NÖ SAG die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe bzw. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Darüberhinausgehende Leistungen sieht das NÖ SAG nicht vor.
6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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