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LVwG-AV-2095/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2095/001-2022
LVwG-AV-2095/001-2022Landesverwaltungsgericht07.03.2023
Freie Berufe; Ärzte; Hinterbliebenenunterstützung; Bestattungsbeihilfe; Antrag; Fristversäumnis; materiell-rechtliche Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A (als eingeantworteter Erbe in die Verlassenschaft nach B), vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 28. April 2021, Zl. ***, *** betreffend Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. D war Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und in der Folge Empfänger einer Altersversorgung. Er verstarb am ***.
Erbin und Rechtsnachfolgerin nach ihm war B. Sie verstarb am ***.
A, Sohn der beiden Verstorbenen, gab als gesetzlicher Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab und war befugt, die Verlassenschaft nach B zu vertreten.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts *** vom 07. April 2021 wurde A zur Gänze eingeantwortet.
1.2. B trug anlässlich der Bestattung ihres Ehemannes Kosten in Höhe von über 6.000 Euro.
Von ihr (allenfalls) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben ihres Ehemannes gestellte Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe langten niemals bei der belangten Behörde ein.
1.3. Mit Anträgen vom 15. Oktober 2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 16. Oktober 2020, begehrte die Verlassenschaft nach B einerseits Hinterbliebenenunterstützung und andererseits Bestattungsbeihilfe.
Gleichzeitig wurden Anträge auf Wiedereinsetzung betreffend die Fristen zur Stellung dieser Anträge gestellt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden einerseits die Anträge auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen.
Andererseits wurden die Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe wurden „als verspätet und als unzulässig“ zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Anträge auf Bestattungsbeihilfe gemäß § 63 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (in der Folge: Satzung WFF) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben des Mitglieds einzubringen seien; insofern seien die Anträge verspätet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung käme bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenunterstützung sowie Bestattungsbeihilfe nicht in Betracht; selbst wenn man dies annähme, sei kein Nachweis darüber erbracht worden, dass B über sechs Monate nach dem Ableben ihres Ehemannes nicht in der Lage gewesen sei, diese Anträge zu stellen. Der nunmehrigen Antragstellerin (Verlassenschaft nach B) fehle überdies die Antragslegitimation, da nur B eine Antragslegitimation zugekommen sei (Verweis auf § 38 Abs. 7 Satzung WFF sowie den Umstand, dass die Verstorbene und nicht die Verlassenschaft die Begräbniskosten getragen habe). Diese Ansprüche seien höchstpersönlich und würden nicht in die Verlassenschaft einfließen (Verweis auf OGH 28.09.1988, 1 Ob 627/88).
1.5. Dagegen richtet sich die näher begründete (rechtzeitige) Beschwerde, mit welcher beantragt wird, nach mündlicher Verhandlung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bestattungsbeihilfe sowie Hinterbliebenenunterstützung gewährt werden, in eventu dahingehend, dass den Anträgen auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die bei ihr am 28. Mai 2021 eingelangte Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 zur Entscheidung vor.
2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der Entscheidung nur die Zurückweisung der seitens der „Verlassenschaft nach B“ gestellten Anträge ist (zur Qualifikation der „Verlassenschaft“ als juristische Person vgl. VwGH vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0026, mit weiteren Hinweisen).
Nur diese Anträge waren Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Nur diese sind nach der Aktenlage bei der belangten Behörde eingelangt.
2.1.2. Zur Verspätung der Anträge auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung:
Gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden.
Gemäß § 63 Abs. 7 Satzung WFF müssen Anträge auf Bestattungsbeihilfe und/oder Hinterbliebenenunterstützung innerhalb von sechs Monaten ab dem Ableben des WFF-Mitglieds eingebracht werden, andernfalls sie als verspätet zurückzuweisen sind.
Ausgehend vom Ableben des D am *** sind die am 16. Oktober 2020 bei der belangten Behörde eingelangten Anträge verspätet.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde diese als verspätet zurückgewiesen hat.
Da ein Recht auf die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge bei der Prüfung der hier in Frage kommenden Zurückweisungsgründe nicht besteht (vgl. VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0190), kann es dahinstehen, ob die Anträge zu Recht auch aus Gründen fehlender Aktivlegitimation der Verlassenschaft zurückgewiesen wurden.
Die Frage, ob Ansprüche auf Hinterbliebenenunterstützung bzw. Bestattungsbeihilfe gemäß der Satzung WFF als „höchstpersönliche Rechte“ zu qualifizieren sind (in die eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; vgl. VwGH 23. November 2016, Ra 2016/04/0044) oder als „vermögenswerte Ansprüche“ (bei denen dies schon der Fall wäre; vgl. VwGH vom 27. April 2016, 2013/05/0167 oder auch vom 14. Juli 2005, 2004/06/0026), braucht daher nicht gelöst werden.
2.1.3. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung:
Bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung WFF umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt. Dass die Satzung für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat schafft, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt, beruht auf einer autonomen Entscheidung des Satzungsgebers und vermag am Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist nichts zu ändern (vgl. VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015).
Dem folgend ist auch die in § 63 Abs. 7 Satzung WFF genannte Frist betreffend Anträge auf Bestattungsbeihilfe und/oder Hinterbliebenenunterstützung als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren.
Gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig (zB VwGH vom 28. August 2008, 2008/22/0348, oder vom 05. September 2018, Ra 2018/03/0085).
In § 63 Abs. 7 Satzung WFF ist anders als in § 63 Abs. 4 Satzung WFF keine Nachsicht für eine Fristversäumung eingeräumt. Aufgrund des Charakters als materiellrechtliche Frist kommt eine Wiedereinsetzung aufgrund anderer Bestimmungen (zB § 71 AVG) nicht in Betracht.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zur allenfalls ebenfalls fehlenden Aktivlegitimation der Verlassenschaft als Antragstellerin siehe das oben Gesagte.
2.1.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.1.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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