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LVwG-S-568/001-2023•LVwG N LVwG-S-568/001-2023
LVwG-S-568/001-2023Landesverwaltungsgericht03.03.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; Begehungsdelikt; Dauerdelikt; Verfolgungsverjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.01.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.01.2023, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Zeit: 15.1.2022 bis zum 31.3.2022
Ort: Gemeindegebiet ***, Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 NÖ Bauordnung 2014) ausführen lassen, da auf Ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, Abgrabungen und Anschüttungen durchgeführt wurden, somit die Höhenlage des Geländes verändert und das verordnete Bezugsniveau verändert, ohne dass die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgelegen ist.
Folgende Abgrabungen ohne Bewilligung wurden durchgeführt:
Auf dem Grundstück Nr. *** Richtung Nordwesten (***) wurden maximal 89 cm abgegraben, verlaufend laut Schnitt AA des Einreichplanes, auf den sich die nachträgliche Bewilligung bezieht (Projektnr. ***, Plannr. ***, vom 04.09.2022, Projektbetreuung Cl, ***, ***); entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** ergibt sich somit eine neue Geländeoberkante lt. Plan von 383,87 m ü.A. bis 383,91 m ü.A. (vormals 384,76 m ü.A. bis 384,26 m ü.A.). In Richtung *** ist das neue Gelände mit 383,79 m ü.A. bzw. 383,78 m ü.A. angegeben.
Folgende Anschüttungen ohne Bewilligung wurden durchgeführt:
Auf dem Grundstück Nr. *** an der südwestlichen und südöstlichen Seite, laut Schnittdarstellung CC des Einreichplanes beträgt die maximale Anschüttung vom bestehenden Bezugsniveau zur veränderten Höhenlage 1,45 m, die Geländeoberkante ist im Plan mit 383,56 m ü.A. im südlichen Bereich angegeben.
Die Anschüttungen erfolgen verlaufend mit dem Gelände und liegen lt. Plan auf einem Höhenniveau von 383,33 m ü.A. bis 383,94 m ü A. Die Höhenniveaus sind im Plan mit rot gekennzeichneten Punkten entlang der bestehenden Böschung dargestellt.
Zur Konkretisierung der bewilligungslosen Änderungen wird der Einreichplan diesem Straferkenntnis beigelegt.
Sie haben als Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. *** zu verantworten, dass für die o.a. bewilligungspflichtigen Änderungen in der Zeit von zumindest November 2020 bis zum 20.12.2022 keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen hat.
Mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde *** vom 21.12.2022, AZ ***, wurden die vorgenommenen Abgrabungen und Anschüttungen laut Einreichplan vom 04.09.2022 nachträglich bewilligt.“
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 6 NÖ BO 2014 angelastet und wurde über ihn gemäß § § 37 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 28.02.2023 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Straferkenntnis eine Strafverfügung vorausgegangen sei, gegen die er fristgerecht Einspruch erhoben habe. Der mit der Strafverfügung erhobene Tatvorwurf, dass ein Bauauftrag nicht fristgerecht erfüllt worden sei, sei im angefochtenen Straferkenntnis nunmehr fallengelassen und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt worden.
Ohne Durchführung eines nach außen erkennbaren Ermittlungsverfahrens und ohne Durchführung des Parteiengehörs zum angenommenen Delikt sei nun das angefochtene Straferkenntnis erlassen worden, welches aber schon aus dem Grund der Verfolgungsverjährung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und aus diesem Grund aufzuheben sei.
Wie die Verwaltungsstrafbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst ausführe, sei die Durchführung der Geländeänderung bereits im November 2022 (gemeint wohl: 2020) offiziell bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt müsse daher die Geländeveränderung denknotwendig spätestens bereits durchgeführt gewesen sein.
Der Beschwerdeführer verwies in seinem Beschwerdeschriftsatz weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ra 2016/05/0004, und führte dazu aus, dass hinsichtlich des nun erhobenen Tatvorwurfs erst mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG bereits seit geraumer Zeit abgelaufen gewesen, weshalb die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.03.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung
Das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31.03.2022.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 27.09.2021, AZ ***, war gegenüber dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gemäß § 35 NÖ BO 2014 angeordnet worden, entsprechend der im Vermessungsplan von D, GZ ***, eingezeichneten Veränderung der Höhenlage das ursprüngliche Bezugsniveau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wiederherzustellen. Dieser Auftrag sei bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen.
Der Baubehörde war der Umstand der Geländeveränderung durch Abgrabungen und Anschüttungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erstmals im November 2020 bekannt geworden und war diese zu einem unbekannten Zeitpunkt davor vorgenommen worden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.12.2022, AZ ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens vom 03.09.2022 die baubehördliche Bewilligung für „die Abänderung der Höhenlage des Geländes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ entsprechend vorliegender planlicher Darstellungen erteilt worden, wobei der Einreichplan genau die Maßnahmen beschreibt, welche im Vorfeld konsenslos durchgeführt worden waren.
Die Feststellungen zu den von der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde *** in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück durchgeführten Bauverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verfahrensakt der belangten Behörde einliegenden Bescheiden der Baubehörde.
Dass die Geländeveränderungen im angegebenen Tatzeitraum bereits abgeschlossen waren, ergibt sich unstrittig aus dem E-Mail der Gemeinde *** vom 17.01.2023.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[…]
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
[…]“
„§ 37
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
[…]
(2) Übertretungen nach
1. Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
[…]
zu bestrafen.
[…]“
§ 31 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:
„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
§ 44a VStG lautet auszugsweise:
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
[…]“
Den Bestimmungen des § 44a VStG wird dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH Ra 2019/09/0146).
Im Sinne des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016 (Ra 2016/05/0004) enthält § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das „Ausführen“ oder „Ausführen-Lassen“ eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das „Benützen“ oder (seit der Novelle LGBl 37/2016) „Benützen-Lassen“ eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits, und ist der Tatbestand des „Ausführens“ (oder „Ausführen-Lassens“) eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis jedoch zum einen vorgeworfen, er habe als Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Zeitraum von 15.01.2022 bis zum 31.03.2022 Abgrabungen und Anschüttungen, somit bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausführen lassen, ohne dass die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgelegen wäre, und zum anderen es zu verantworten, dass für die bewilligungspflichtigen Änderungen in der Zeit von zumindest November 2020 bis zum 20.12.2022 keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen habe.
Nach den getroffenen Feststellungen waren die beschriebenen Maßnahmen am Baugrundstück in den angelasteten Tatzeiträumen allerdings bereits durchgeführt und war die vorgeworfene Tathandlung des „Ausführen-lassens“ somit bereits abgeschlossen. Beim Tatbild des „Ausführens“ bzw. des „Ausführen-Lassens“ handelt es sich um ein Begehungsdelikt, lediglich beim Tatbild der „Benützung“ bzw. des „Benützen-Lassens“ handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen, zumal auch der bloße Umstand, dass für eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme zu einem konkreten Zeitpunkt keine Baubewilligung vorlag, von § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 nicht sanktioniert wird.
Nach dem Akteninhalt und den Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses war das bewilligungspflichtige Bauvorhaben bereits im November 2020 abgeschlossen, sodass die einjährige Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG spätestens im Dezember 2021 eingetreten ist. Die belangte Behörde war daher nicht mehr berechtigt, den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 37 Abs1 Z 1 erster Fall NÖ BO 2014 zu bestrafen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ra 2016/04/0006) ist in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendete Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als den ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens oder des Austausches des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (VwGH Ra 2014/09/0018).
Der Beschwerde war daher aus den genannten Gründen der Erfolg nicht zu versagen und war die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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