LVwG N LVwG-AV-2042/001-2022

LVwG-AV-2042/001-2022Landesverwaltungsgericht02.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2042/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2042.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die Steuerberatungsges. m.b.H, C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für die Dienstnehmerin B, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des 14.03.2022 Folge gegeben und der Bescheid für diesen Tag ersatzlos aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird soweit es den Zeitraum von 15.03.2022 bis 23.03.2022 betrifft gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 14.03.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten betreffend Frau B, geb. *** auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Absonderung in ***, ***, beginnend mit 14.03.2022 bis einschließlich 23.03.2022 angeordnet.

Ebenso mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.03.2022, Zl. *** wurde dieser Absonderungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgehoben.

Sodann wurde mit Bescheid vom 14.03.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Melk, Zl. ***, die Absonderung für den Zeitraum 14.03.2022 bis einschließlich 23.03.2022 in ***, ***, ausgesprochen.

Mit Antrag vom 29.03.2022 wurde sodann vom Dienstnehmer der Abgesonderten ein Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 3 EpiG in Höhe von € *** für den Zeitraum von 14.03.2022 bis 23.03.2022 eingebracht. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Land per E-Mail eingebracht und langte dort auch ein. Am 10.11.2022 wurde dieser Antrag seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an die Bezirkshauptmannschaft Melk zuständigkeitshalber abgetreten. In weiterer Folge wurde dieser Antrag seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2022 als verspätet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Vergütungsantrag nicht innerhalb der gesetzmäßigen Frist von drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme an gerechnet, bei der zuständigen Behörde eingelangt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vergütungsantrag bereits am 29.03.2022 eingebracht worden sei und daher um Überprüfung des Bescheides ersucht werde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 21.12.2022 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. ***.

4. Feststellungen:

Frau B wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.03.2022 beginnend mit 14.03.2022 bis einschließlich 23.03.2022 an einer näher bezeichneten Adresse abgesondert.

Ebenso mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde für diesen Zeitraum eine Absonderung mit Bescheid vom 14.03.2022 ausgesprochen.

Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der von ihr erlassene Bescheid, ebenso am 14.03.2022, aufgehoben.

Frau B war daher am 14.03.2022 zunächst von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten behördlich abgesondert worden, sodann wurde für diesen Tag die Absonderung durch die Bezirkshauptmannschaft Melk ausgesprochen.

Für den weiteren Absonderungszeitraum wurde auf Grund der Aufhebung des Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Absonderung durch die Bezirkshauptmannschaft Melk aufrechterhalten, dies betrifft den Zeitraum 15.03.2022 bis 23.03.2022.

Frau B war jedenfalls im Absonderungszeitraum beschäftigte der A GmbH mit Sitz in ***.

Mit Antrag vom 29.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin daher für ihre Dienstnehmerin eine Vergütung im Gesamtausmaß von € *** für den Absonderungszeitraum 14.03.2022 bis 23.03.2022.

Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingebracht. Am 10.11.2022 erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine Abtretung des gesamten Antrages an die Bezirkshauptmannschaft Melk. Von der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde sodann gegenständlicher Antrag für den gesamten Zeitraum 14.03.2022 bis 23.03.2022 wegen Verspätung abgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

§ 50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel II Z 5 und Artikel III sowie IV Abs. 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel I Z 6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.

(2) Die Änderungen im § 36 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.

(4) § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 7, 7 Abs. 1 und 1a, 26b samt Überschrift, 36 Abs. 3, 43 Abs. 4, und 51 sowie der Entfall des § 2 Abs. 3 und 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 4 Abs. 1 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, § 4a samt Übersschrift und § 5 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, jedoch ohne Auswirkung auf Verordnungen, die entsprechend seiner früheren Fassung bis zum Ablauf des 4. April 2020 kundgemacht wurden.

(8) § 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(9) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Verordnungen, die vor dem 5. April entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, gelten als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend kundgemacht, wenn durch die Kundmachung ein zumindest den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Maß an Publizität erreicht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung in einem Gesetzblatt oder in einem Amtsblatt eines Landes kundgemacht wurde.

(10) Die Änderungen in § 4 Abs. 7, § 4a Abs. 5, § 5 Abs. 4, §§ 5a und § 5b samt Überschriften, § 15, § 27a, die Änderungen in § 28c, § 32 Abs. 6, die Änderungen in § 36, § 43 Abs. 4a, § 45 samt Überschrift, § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 5a, 5b und 46 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 28a Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(14) Der Titel, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 5a Abs. 5, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 und 5, § 15 Abs. 5 bis 8, § 32 Abs. 7, § 43a und § 51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach § 7 Abs. 1a anzuwenden.

(16) § 25a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind, und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft (Anm. 1).

(17) § 4 Abs. 4 Z 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 6, § 5b Abs. 3 Z 1, § 5c samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 25a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 1a, § 28d samt Überschrift, § 40 und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 3b samt Überschrift, § 4 Abs. 4, § 5a Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, § 5b Abs. 3, § 5c Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 9, § 27 Abs. 1, § 28c Abs. 4, § 50 Abs. 11 und § 50c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 2 Z 5 und § 15 Abs. 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(19) Die Überschrift zu § 1, die §§ 4 Abs. 1, 2, 3a, 4, 6, 15, 18 bis 20, § 5a Abs. 7, § 15 Abs. 2 Z 5 und Abs. 9, die Überschrift zu § 24 und § 24, § 28c Abs. 4 und § 28d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(19a) Die Überschrift zu § 5 sowie § 15 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2021 treten mit 19. Mai in Kraft.

(20) § 15 gelangt auf COVID19 nicht zur Anwendung.

(21) § 4 Abs. 18, 19 und 22 bis 24, § 4a Abs. 6, §§ 4b und 4c, § 5a Abs. 2 und 7, § 5c Abs. 1 Z 8, § 5c Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 15 Abs. 2 Z 5, § 15 Abs. 4, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 25a Abs. 1, § 25a Abs. 2 Z 8, § 32 Abs. 1 Z 7, § 36 Abs. 1 lit. f und § 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 15 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sowie § 15 Abs. 8 und 9 außer Kraft. § 49 Abs. 3 ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden. § 4a Abs. 6, §§ 4b und 4c, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 sowie § 49 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(22) Die §§ 4e Abs. 5 zweiter Satz, 5c Abs. 1 und 50 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Die Überschrift zu § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 4 Z 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 4a Abs. 1 und Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 7 und Abs. 8, § 25a Abs. 2 Z 3 und Z 10, § 28a Abs. 1 sowie § 28d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 18 bis 24 außer Kraft. § 4 Abs. 3a sowie §§ 4b bis 4f samt Überschriften treten mit 4. Juni 2021 in Kraft. §§ 4b bis 4f samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(24) § 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(25) § 4e Abs. 1a und § 50 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(26) § 4b Abs. 7 Z 4, § 4e Abs. 6, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1a, § 5c Abs. 1, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 17 Abs. 5, die Überschrift zu § 23, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 26a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 1a zweiter und dritter Satz außer Kraft. Verfahren gemäß § 7 Abs. 1a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 bereits vor dem Bezirksgericht anhängig waren, sind gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021 weiterzuführen. Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 183/2021 weiterzuführen. § 5a Abs 3 und § 36 Abs 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.

(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2023 wieder in Kraft.

(28) Die §§ 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022 treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft, mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft und mit 1. Juli 2023 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 wieder in Kraft. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft und mit 1. Februar 2024 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021 wieder in Kraft.

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

(30) Die §§ 5c Abs. 1 und 50 Abs. 8, 11, 13, 16, 19, 21, 23, 24, 27 sowie 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(31) § 4 Abs. 3a und 3b, § 4a Abs. 1, § 4e Abs. 7, § 4g samt Überschrift, § 5 Abs. 1, die Überschrift zum zweiten Hauptstück, § 7 Abs. 1a, § 7b, § 28a Abs. 1, § 32 Abs. 1a, 3a und 5 sowie § 47a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 4 Abs. 3a und 3b sowie § 4g samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(32) § 4 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 3b, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. 1a treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(34) § 4 Abs. 5, § 4e Abs. 5 und § 4g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(Anm. 1: Die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des § 25a EpiG sind ab 14. Jänner 2021 gegeben (vgl. § 13 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020).)

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Wie oben bereits ausgeführt regelt § 32 Epidemiegesetz die Vergütung des Verdienstentganges insbesondere für den Fall einer behördlich verfügten Absonderung. § 33 EpiG sieht hiezu vor, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist, widrigenfalls der Anspruch auch erlischt. Abweichend von § 33 EpiG sieht § 49 Abs. 1 leg. cit. für den Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, vor, dass dieser binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluss vom 22.04.2021, Zl. Ra2021/09/005 klargestellt, dass sich aus § 3 EpiG klar ergibt, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, das heißt in deren Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Absonderung zunächst von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bescheidmäßig (Bescheid vom 14.03.2022) ausgesprochen. Demgemäß brachte die Beschwerdeführerin den Vergütungsanspruch bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein. Da dieser Absonderungsbescheid jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 14.03.2022 bereits aufgehoben wurde und eine neuerliche Absonderung sodann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk für den Zeitraum 14.03.2022 bis einschließlich 23.03.2022 verfügt wurde, ist jedenfalls für den Zeitraum ab 15.03.2022 ausschließlich die Bezirkshauptmannschaft Melk jene Behörde, von deren Wirkungsbereich aus die Absonderungsmaßnahme getroffen wurde.

Für den 14.03.2022 wurde jedoch eine Absonderung von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angeordnet und ist für diesen Tag daher auch diese zur Entscheidung über einen Vergütungsanspruch zuständig. Da die Bezirkshauptmannschaft Melk auch über diesen Tag in dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gesetzmäßig jedoch nicht zukam. Es ist daher lediglich für den 14.03.2022 diese Unzuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 27 VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen wahrzunehmen. Verletzungen von Rechten eines Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Melk, jedoch nur für den 14.03.2022, spruchgemäß aufzuheben.

Soweit sich der Vergütungsanspruch auf den Zeitraum 15.03.2022 bis 23.03.2022 bezieht, war hier eine Absonderungsmaßnahme durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht mehr aufrecht. Der Vergütungsantrag wurde daher, nachdem dieser an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt wurde, an die unzuständige Behörde übermittelt. Die dreimonatige Frist des § 49 EpiG ist im vorliegenden Fall unbestritten am 23.06.2022 abgelaufen.

Da die Antragstellung am 29.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erfolgte, ist für die Anwendung des § 49 Abs. 4 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 21/2022 – wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – kein Raum, da diese Bestimmung nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 und somit vor dem 18.03.2022 erfolgt ist.

Die Beschwerde wirft demnach einzig die Rechtsfrage auf, ob der bei der örtlich unzuständigen Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 29.03.2022 ungeachtet seiner erst lange nach dem Ablauf der dreimonatigen Fallfrist am 10.11.2022 erfolgten Weiterleitung an die örtlich zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Melk) gemäß § 6 Abs. 1 AVG als rechtzeitig eingebracht zu behandeln ist.

Zur Frage der Zuständigkeit ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nachdem klaren Wortlaut des § 3 AVG dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden ist; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 legcit. geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach § 33 EpidemieG 1950, mag er auch der Sache nach nicht zurecht bestehen. Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 iVm. § 3 AVG nach § 33 EpidemieG 1950 (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010). Aus § 33 legcit. ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt (vgl. etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses 21. Session; § 34 des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 21. Session 28; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 135. Sitzung der 21. Session am 29. Jänner 1913, 6758; vgl. die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses, 136. Sitzung der 21. Session am 30. Jänner 1913, 6819). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte. (VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005)

Daraus folgt, dass sich für den gegenständlichen Antrag eine „gesplittete“ Zuständigkeit für die Einbringung eines Vergütungsantrages ergibt: für den 14.03.2022 ist die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zuständige Behörde, für den 15.03.2022 bis 23.03.2022 die Bezirkshauptmannschaft Melk.

Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs. 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134, sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständigen Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309).

Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.

Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221).

Zwar kann ein „krasses“ Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Behörde einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 12.11.2019, 2019/16/0110), doch kommt ein Wiedereinsetzungsantrag nur im Fall einer versäumten verfahrensrechtlichen Frist in Betracht, nicht jedoch bei der materiell-rechtlichen Frist des § 49 EpiG (VwGH 22.09.2021, 2021/09/0189). Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Lichte der pandemiebedingt als bekannt vorauszusetzenden Flut einschlägiger Anträge überhaupt ein „krasses“ Fehlverhalten anzulasten wäre, wenn es sich um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist gehandelt hätte.

Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu Lasten der Beschwerdeführerin, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 10.09.2018, 2018/19/0331).

Mangels rechtzeitiger Antragstellung innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen materiell-rechtlichen Frist – als anspruchsbegründende, materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Vergütung des Verdienstentganges - wurde der Antrag daher folgerichtig von der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend den Zeitraum 15.03.2022 bis 23.03.2022 betrifft - als verspätet abgewiesen.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Melk über den gesamten relevanten Zeitraum abgesprochen hat, tat sie dies - soweit es den 14.03.2022 betrifft - als unzuständige Behörde, weshalb der Beschwerde insofern Folge zu geben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag wird daher - soweit es den 14.03.2022 betrifft - gemäß § 6 AVG wieder an die zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, bei welcher der Antrag bereits am 29.03.2022 eingebracht wurde, zur weiteren Veranlassung zu übermitteln sein.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weiters steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist unstrittig.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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