LVwG N LVwG-AV-1054/001-2022

LVwG-AV-1054/001-2022Landesverwaltungsgericht02.03.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; behördliche Verfügung; Bescheid; selbstüberwachte Heimquarantäne;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1054/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1054.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.03.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemie Gesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 07.05.2020 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz eingebracht und die Leistung in Höhe von € *** (konkreter Verdienstentgang) begehrt, in eventu die Vergütung in Höhe von € *** (Durchschnittsberechnung). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 11.03.2020 nach *** begeben hätte und von dort am 13.03.2020 nach Hollabrun zurückgekehrt wäre. Mit als Bescheid zu qualifizierendem „Anschreiben“ vom 24.03.2020 wäre der Antragsteller darüber informiert worden, dass ihn auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.03.2020 eine selbstüberwachte, vierzehntägige Heimquarantäne aufgetragen werde. Der Antragsteller hätte diesen behördlichen Auftrag befolgt und sich für vierzehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Während und auf Grund dieser Absonderung hätte er seinem Beruf nicht nachgehen können, vereinbarte Erwerbsgelegenheiten hätte er verstreichen lassen müssen und hätten diese auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden können. Der konkrete, auf Grund der Absonderung erlittene Verdienstentgang, hätte sich daher auf zumindest € *** belaufen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19.03.2021, Zl. *** wurde dieser Antrag abgewiesen und inhaltlich ausgeführt, dass Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 nur dann bestehe, wenn einer der im ersten Absatz genannten Tatbestände erfüllt wäre. Da der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn an seinen Wohnsitz zurückgekehrt und zudem für den beantragten Zeitraum keine behördliche Verfügung gemäß § 7 oder 17 EpiG erlassen worden wäre, würde kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges bestehen und wäre der Antrag daher abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.03.2020 als Bescheid zu qualifizieren wäre, dies auf Grund der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach der Wortlaut des gegenständlichen Schreibens keine andere Deutung zulassen würde, als die einer hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung. Auch der Name des genehmigten Approbationsbefugten lasse sich der Erledigung entnehmen und wäre auch eine ordnungsgemäße Fertigung des Bescheides mit Amtssignatur erkennbar. Da es sich bei diesem Anschreiben der Behörde vom 24.03.2020 um einen Bescheid gehandelt hätte und eine vierzehntägige Absonderung gemäß § 7 EpiG angeordnet worden wäre, würde jedenfalls ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges bestehen. Es wurde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung stattgegeben und die Vergütungen im beantragten Ausmaß zugesprochen werde, in eventu die Vergütung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zugesprochen bzw. der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die am 19.04.2021 eingebrachte Beschwerde wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erst am 12.09.2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.03.2020, Zl. ***.

4. Feststellungen:

Aus dem Verwaltungsakt lässt sich folgender Sachverhalt ableiten:

Der Beschwerdeführer kehrte am 13.03.2020 aus *** in den Verwaltungsbezirk Hollabrunn an seine Wohnadresse zurück. Am 24.03.2020 wurde an den Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn folgendes Anschreiben übermittelt:

„Sehr geehrter Herr A!

Beiliegend wird Ihnen ein Informationsblatt betreffend Covid 19 übermittelt.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wird Ihnen aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.03.2020 eine selbstüberwachte, 14tätige Heimquarantäne aufgetragen.

Für den Bezirkshauptmann

C“

Diesem Schreiben wurde ein Covid19-Informationsblatt beigelegt.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.03.2020, Zl. *** wurde die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg - unter anderem Reiserückkehrer aus den österreichischen Gemeinden ***, ***, ***, *** und *** - gestützt auf § 7 und 24 EpiG, erlassen. Demnach waren Einreisende verpflichtet, unverzüglich eine vierzehntägige selbstbewachte Heimquarantäne anzutreten und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren. Diese Verordnung wurde am 21.03.2020 erlassen und sollte gemäß § 4 dieser Verordnung mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft treten.

Ein Absonderungsbescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer A nicht erlassen. Mit Anschreiben vom 24.03.2020 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eine selbstüberwachte, vierzehntägige Heimquarantäne – gestützt auf die oben angeführte Verordnung - aufgetragen und ein Informationsblatt übermittelt.

Mit Antrag vom 07.05.2020 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für vierzehn Tage der häuslichen Quarantäne gestellt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsaktes.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 7 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

§ 17 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:

(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.

§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.03.2020 zu Zl. *** lautet:

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HOLLABRUNN

Fachgebiet Gesundheitswesen

***, ***


Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum

D ***21. März 2020

Betrifft

C o r o n a v i r u s (2019 nCoV) Absonderung Reiserückkehrer aus Krisengebieten

Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat am 21.03.2020 aufgrund der §§ 7 und 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 verordnet:

Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950

§ 1

(1) Österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Hollabrunn haben, sind nach Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg

1. aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn

und Slowenien sowie

2. aus den österreichischen Gemeinden ***, ***, , und *** verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren (telefonisch oder mittels Webformular auf ***).

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis (Anlage A) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist.

§ 2

Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des § 1 Abs. 1 genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen kann. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, bei einer beruflichen Tätigkeit

1. in einem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf,

2. die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder

3. die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient.

Dies gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

Ergeht an:

1. Alle Stadt- / Markt- / Gemeinden zu Handen des Bürgermeisters


Für den Bezirkshauptmann

E

§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG ist eine Vergütung für Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Ziffern 1 bis 7 taxativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.

Im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er auf Grund einer behördlichen Absonderung in selbstüberwachter Heimquarantäne aufhältig gewesen wäre. Er stützt daher seinen Antrag auf § 32 Abs. 1 EpiG. Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer gegenüber eine behördliche Absonderung ausgesprochen wurde. Unzweifelhaft wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit dem Beschwerdeführer schriftlich Kontakt aufgenommen und wurde ein mit 24.03.2020 datiertes Schreiben an ihn gerichtet. Ob es sich bei diesem Anschreiben um einen behördlichen Absonderungsbescheid handelt, bedarf einer eingehenden rechtlichen Beurteilung.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu Bezeichnen. Dies gilt für „jeden“ Bescheid - also sowohl für schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG. Ferner enthält § 58 AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau bzw. die „innere Form“ eines Bescheides. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung sowie grundsätzlich auch eine Begründung aufweisen. Diese inhaltlichen Elemente des Bescheides haben im § 59 ff AVG eine eingehende Regelung erfahren. So liegt § 58 AVG offenbar der Gedanke zugrunde, dass ein Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist und eine sprachliche Trennung in Spruch und Begründung vorzunehmen wäre. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG normiert ausdrücklich, dass schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden zumindest die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung sowie den Namen des Genehmigenden zu enthalten haben und grundsätzlich entweder von diesen zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und der Spruch des Bescheides in einer Wechselbeziehung zueinander. Einerseits dürfe eine behördliche Erledigung nur dann als Bescheid bezeichnet werden, wenn sie ihrem Inhalt nach auch normativ ist, andererseits haben sowohl die Verpflichtung zur Bezeichnung als Bescheid als auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch als Bescheidinhalt den Zweck dem Adressaten der Erledigung mit Klarheit vor Augen zu führen, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. VwGH 2000/12/0311 vom 28.01.2004). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung setzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Gehalt muss sich aus der imperativen und nicht bloß belehrenden Formulierung einer behördlichen Erledigung ergeben. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform eines Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell. Im Hinblick auf dessen Rechtskraftfähigkeit ist daher bei der Wertung einer Erledigung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu. So ist die Verwendung der Briefform oder von Höflichkeitsfloskel charakteristisch, das dem Bescheidcharakter eines anderen Schreibens fehlt.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das gegenständliche Anschreiben der Behörde mit einer Höflichkeitsfloskel (Sehr geehrter Herr Lang!) beginnt. Sodann wird auf die Übermittlung eines bloßen Informationsblattes hingewiesen. Aus diesen Phrasen ist jedenfalls kein normativer Wille der Behörde ableitbar. Hinsichtlich des Auftragens einer Heimquarantäne wird festgehalten, dass sich die Bezirkshauptmannschaft hier auf eine von ihr erlassene Verordnung stützt. Bei einer Verordnung handelt es sich um einen generell und abstrakt verbindlichen Verwaltungsakt der keiner individuellen Umsetzung mehr bedarf. Demgegenüber richtet sich ein Bescheid an eine individuell bestimmte Person und ist dieser gegenüber zu erlassen.

Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in ihrem Anschreiben den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er auf Grund einer Verordnung eine Heimquarantäne zu beachten hätte. Wie bereits oben ausgeführt, gilt eine Verordnung für einen bestimmten individuellen Adressatenkreis und bedarf keiner einzelfallbezogenen Umsetzung. Der Hinweis auf die Beachtung einer Verordnung, wie dies im gegenständlichen Fall durch das Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn geschehen ist, wäre daher nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer – sofern er Inhalt des Adressatenkreises der Verordnung gewesen wäre – die Verordnung auch ohne individueller Anordnung ihm gegenüber zu beachten gehabt hätte.

Daraus folgt aber auch, dass sich aus dem gegenständlichen Schreiben jedenfalls kein normativer Wille der Behörde ableiten lässt. Wenngleich der VwGH in seiner älteren Rechtsprechung judizierte, dass der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht davon abhänge, ob die Behörde verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen, sondern lediglich davon, ob die Erledigung nach ihrer Form die Absicht erkennen lässt, rechtsverbindlich zu entscheiden, kann diese Ansicht in jüngster Rechtsprechung nicht mehr abgeleitet werden. In einem Beschluss vom 10.10.1995, Zl. 95/02/0247, hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die Bescheidqualität einer Erledigung vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt ihrer „Erlassung“ geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, sodass sich der (eindeutige) normative Wille der Behörde auch daraus ergeben kann, ob sie von Rechtswegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof nunmehr an, dass bei dieser Beurteilung auch das von der Behörde materiell angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend ist, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechtswegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165).

Im gegenständlichen Fall war die Erlassung eines Bescheides nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer – soweit dies oben bereits ausführlich dargelegt wurde – bei Zugehörigkeit des Adressatenkreises ohnehin Normunterworfener der im Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erwähnten Verordnung vom 21.03.2020 gewesen wäre und eine bescheidgemäße Umsetzung daher nicht erforderlich gewesen wäre. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung regelmäßig ausgeführt, dass der erforderliche normative Wille einer Erledigung jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, wenn die Behörde einer Person gegenüber bloß Informationen oder Mitteilungen macht. Wenngleich aus der Verwendung des Wortes „mitteilen“ allein noch kein Mangel der Normativität abgeleitet werden kann, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH die Bescheidqualität einer Erledigung dennoch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen und danach zutrachten, ob die Behörde von Rechtswegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen.

Lediglich ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass das gegenständliche Anschreiben weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.03.2020 lediglich informativen Charakter hatte und nicht vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer seinen Vergütungsantrag nicht auf eine behördlich verfügte Absonderung stützen.

Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Vergütung auf § 32 Abs. 1 Z 6 stützten könnte und ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.03.2020, Zl. *** unterlag. Es ist unstrittig und ergibt sich dies aus der Aktenlage bzw. wird auch nicht von der Behörde angezweifelt, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2020 aus der österreichischen Gemeinde Ischgl zu seinem Wohnort, welcher im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gelegen ist, zurückkehrte. Insofern wäre er vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung umfasst und hätte sich unverzüglich einer vierzehntägigen selbstüberwachten Heimquarantäne zu unterziehen gehabt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Verordnung erst am 21.03.2020 erlassen wurde, demgegenüber der Beschwerdeführer aber bereits am 13.03.2020 in das Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einreiste. Die zitierte Verordnung ist daher im gegenständlichen Fall nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen, da diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers noch nicht in Geltung war, sondern erst am Tag der Kundmachung, nämlich am 21.03.2020 in Geltung getreten ist. Da zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Verordnung in Kraft war, konnte der Antrag auf Vergütung auch nicht auf § 32 Abs. 1 Z 6 EpiG gestützt werden.

Da auch sonst keiner der § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählten Gründe vorliegt, wurde doch kein Absonderungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und konnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensnachteile nicht unter einen im Katalog des § 32 Abs. 1 EpiG ausgezählten Maßnahme untergeordnet werden, kommt eine Vergütung des Verdienstentganges nicht in Betracht und war folgerichtig von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn der Antrag abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und wurde im Übrigen auch von keiner der Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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