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LVwG-AV-522/002-2023•LVwG N LVwG-AV-522/002-2023
LVwG-AV-522/002-2023Landesverwaltungsgericht01.03.2023
Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Unterbringung; Kosten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten an die belangte Behörde wird abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
und fasst folgenden
Beschluss:
1. Der Antrag auf unverzügliche Übergabe des Hundes an die Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21. Oktober 2022, Zl. ***, verpflichtete die Behörde Frau A (nunmehr: die Beschwerdeführerin) die Kosten für die vorübergehende Haltung des am 12.05.2022 an ihrer Wohnadresse vorübergehend abgenommenen Hundes „B“ (Chipcode ***) in der Höhe von € 1.200,-- zu tragen.
Der vorgeschriebene Betrag setzte sich zusammen wie folgt:
Unterbringung 1 Hund (60 Tage) 12.05. bis 11.07.2022€ 20/Tag€ 1.200,00
Begründend wurde ausgeführt, dass am 12.05.2022 die vorläufige Abnahme dieses Tieres aufgrund mangelnder Versorgung und Betreuung erfolgt sei. Das Tier sei an eine geeignete Institution übergeben worden. Die Tierhalterin habe am 23.05.2022 ihre Zustimmung zur Vermittlung des Tieres gegeben. Der rechtsgültige Verfall sei am 12.07.2022 eingetreten. Bis dahin habe das Tier nicht weitervermittelt werden können. Solange sich Tiere im Sinne des § 37 Abs. 2 TSchG in der Obhut der Behörde befänden, erfolge die Haltung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters - § 30 Abs. 3 TSchG. Die Tagessätze der Unterbringungskosten unterlägen gemäß § 30 Abs. 2 TSchG einer fixen vertraglichen Regelung.
Dieser Bescheid wurde am 25. Oktober 2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die unverzügliche Rückgabe des abgenommenen Hundes sowie Auferlegung der Verfahrenskosten, insbesondere den Aufwandersatz der Beschwerde, an die belangte Behörde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Abnahme des Hundes rechtswidrig gewesen sei. Es sei vorgeworfen worden, dass die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß Gassi gegangen sei bzw. der Hund keinen Freilauf hätte. Beides sei unrichtig. Das Tier habe einen großen Freilaufbereich zur Verfügung und sei immer regelmäßig spazieren gegangen worden, damit das Tier seine Notdurft verrichten konnte.
Die Beschwerdeführerin habe am 23.05.2022 die Zustimmung zur Vermittlung des Tieres abgegeben, da seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, dass wenn die Zustimmung erteilt werde, keine Kosten auf die Beschwerdeführerin zukommen würden. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, dass sie ohnedies die Kosten zahlen müsse, hätte sie der Vermittlung niemals zugestimmt, zumal die Beschwerdeführerin immer der Auffassung gewesen sei, dass die Abnahme ungerechtfertigt gewesen sei.
In dieser Angelegenheit sei eine Strafverfügung zur Zahl *** erlassen worden, welche in Folge der Erhebung eines Einspruches außer Kraft getreten sei. Danach habe die belangte Behörde keine weiteren Verfahrensschritte unternommen.
Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals nachgefragt habe, ob sie den Hund wieder bekomme, habe sie bis zum verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Information erhalten. Dass der Verfall des Tieres am 12.7.2022 eingetreten sein solle, sei ihr weder mitgeteilt worden noch mit gesondertem Bescheid festgestellt worden.
Gemäß § 37 Abs. 3 TSchG hätte die Behörde von Amts wegen B zurückstellen müssen, wenn binnen 2 Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen seien. Nur dann, wenn dies nicht der Fall sei, sei der Verfall zu erklären. Diese Prüfung sei aber unterblieben.
Das Verfahren sei daher mit einem Verfahrensmangel sowie mit Rechtsmängeln behaftet.
Die Beschwerde wurde mit Email vom 16. November 2022 direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches das Rechtsmittel am 17. November 2022 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter leitete.
Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen D und E, Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie, seit sie am 31.03.2022 in Pension gegangen sei, täglich alle zwei Stunden mit ihrem Hund B eine Runde um das Haus gegangen sei, damit sich dieser lösen könne. Dieser Spaziergang dauere ein paar Minuten. Sie habe B nicht ableinen können, er sei ein sehr temperamentvoller, lebhafter Hund. Fallweise habe die Familie am Wochenende mit den Hunden einen längeren Spaziergang gemacht, wenn Zeit gewesen sei. Im Sommer habe sie die Hunde am Abend fast täglich für 1 bis 2 Stunden in den Garten (etwa 300 m²) gelassen. Zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle am 12.05.2022 sei der Hund bereits zweimal eine Runde um das Haus geführt worden, er habe bei dem Probespaziergang, den sie auf Anordnung der Amtstierärztinnen mit dem Hund gemacht habe, keinen Urin und keinen Kot abgesetzt.
Sie hätte die Verzichtserklärung nur unterfertigt, weil zu verstehen gegeben worden sei, dass sich die Kosten für die Verwahrung der Tiere damit reduzieren können. Wenn sie gewusst hätte, dass sie trotzdem für 60 Tage die Verwahrung des Hundes zahlen müsse, hätte sie diese Einverständniserklärung nicht erteilt. Sie habe mehrmals im Tierheim angerufen, es sei ihr gesagt worden, dass der Hund noch immer im Tierheim sei.
Ihre Enkelkinder seien sehr traurig, dass die Hunde nicht mehr da seien, die Irische Wolfshündin, die man bereits davor weggeben habe müssen, habe dem Enkelsohn, als er gerade gehen gelernt habe, als „Aufstehhilfe“ gedient, er habe sich an ihr aufgezogen und festgehalten, damit er nicht umfalle. Bei der amtstierärztlichen Kontrolle habe sie die Hunde aus Angst, dass jemand einen vergifteten Köder über den Zaun werfen könne, nicht in den Garten lassen wollen.
Die Zeugin E, Amtsstierärztin des Magistrates der Stadt St. Pölten, gab an, dass die Tierhaltung der Beschwerdeführerin seit 2016 regelmäßig kontrolliert werde. Es habe immer wieder Beanstandungen, sowohl der Hunde- als auch der Katzenhaltung gegeben, die Beschwerdeführerin sei wiederholt wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft worden. Es seien immer wieder amtstierärztliche Interventionen notwendig gewesen, damit erkrankte Tiere dem Tierarzt vorgestellt worden seien. Sie schätze, dass Geldmangel, mangelndes Mitgefühl und Empathie sowie fehlender Sachverstand über die Bedürfnisse von Tieren Ursache dafür gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tiere nicht tierärztlich versorgen ließ, sondern alte, kranke Tiere einfach so lassen wollte, bis sie sterben. Die Beschwerdeführerin habe kein Einsehen, dass Hunde Bedürfnisse haben, was Bewegung und Beschäftigung anlangt. Es sei immer wieder von Nachbarn angezeigt worden, dass mit den Hunden nur eine kurze Runde um das Haus gegangen werde und sie sonst keine Beschäftigung und keinen Auslauf bekämen.
Die amtstierärztliche Kontrolle am 12.05.2022 sei aufgrund erneuter Beschwerden aus der Nachbarschaft erfolgt, der Anweisung, die Hunde in den Garten zu lassen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Hunde draußen bellen. Der eingezäunte Garten sei etwa 100-150 m² groß, aus ihrer fachlichen Einschätzung würden sich dort nicht täglich 2 Hunde für 1 bis 2 Stunden aufhalten, der Rasenzustand sei gepflegt.
Auf Aufforderung, die übliche Runde spazieren zu gehen, sei die Beschwerdeführerin ca. 3 Minuten mit dem Hund B an einer ca. 50-60 cm langen Leine spazieren gegangen. Der Hund habe ständig an der Leine gezerrt und mehrmals große Mengen uriniert. Sie habe daraus geschlossen, dass der Hund an diesem Tag noch nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich zu lösen, was die Beschwerdeführerin bestritten habe. Sie habe der Beschwerdeführerin nicht geglaubt, dass der Hund an diesem Tag bereits draußen gewesen sei, indem das Verhalten des Hundes das Gegenteil gezeigt habe. Der Hund sei komplett überdreht gewesen und habe sofort große Mengen Urin und Kot abgesetzt.
Der Aufforderung, die Leine doch länger zu lassen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Auf nachdrückliche Anordnung habe die Beschwerdeführerin die Hunde in den Garten gelassen, wo der Rüde B gleich einen großen Haufen Kot abgesetzt habe. Über Vorhalt, warum sie den Hunden nicht ausreichend Auslauf biete, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie erst seit einem Monat in Pension sei und erst darüber nachdenken müsse, wie sie den Auslauf der Tiere gestalten könne. Selbst auf Androhung, dass die Tiere abgenommen werden müssten, habe die Beschwerdeführerin keine Vorschläge gemacht, wie sie dafür sorgen wolle, dass die Hunde mehr Auslastung durch Bewegung bzw. Beschäftigung bekommen könnten.
Indem dem Hund nicht rechtzeitig die Möglichkeit zum Harn- und Kotabsatz im Freien geboten worden sei, seien diesem durch den damit verbundenen Harn- und Kotdrang ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden.
Indem dem Hund nicht die Möglichkeit nach Befriedigung seines Auslaufbedürfnisses geboten worden sei, sei diesem ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden.
Es sei Anzeige wegen zwei Übertretungen des § 5 Tierschutzgesetz erhoben worden. Das Tier habe durch sein Verhalten und auch durch das körperliche Erscheinungsbild (schlechte Bemuskelung) deutlich gemacht, dass seinem Bewegungsbedürfnis seit geraumer Zeit nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Die Amtstierärztin habe einen Abnahmeanlass gehabt, indem dem Hund am 12.05.2022 ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden seien und habe die Halterin keinerlei Einsicht gezeigt und keine Eigeninitiative gehabt, wie sie das Leid des Tieres beenden könne und welche Maßnahmen sie in Zukunft treffen wolle. Die Amtsstierärztin habe solchermaßen die Prognose gestellt, dass dem Tier bei einem weiteren Verbleib bei dieser Halterin weiterhin ungerechtfertigt Leiden zugefügt würden. Indem die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie erst seit einem Monat in Pension sei und sich erst überlegen müsse, wie sie die Hundehaltung in Zukunft gestalten werde, habe die Amtstierärztin die halterbezogene Prognose getroffen, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder nicht in der Lage sei, für entsprechende Abhilfe zu sorgen, auch weil sich die unsachgemäße Tierhaltung bereits über viele Jahre hingezogen habe und sich keine maßgebenden Verbesserungen der Tierhaltung ergeben hätten.
Sie habe den Hund abgenommen und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.05.2022 darüber verständigt (Rechtsgrundlage § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz). Der Hund sei zumindest 60 Tage im Tierheim *** verwahrt worden.
Die Beschwerdeführerin habe die Einverständniserklärung, dass der Hund vermittelt werden könne, unterschrieben und bis zum eingetretenen Verfall nicht das Gegenteil erklärt.
Die Zeugin D, Amtstierärztin des Magistrates der Stadt St. Pölten, gab an, dass sie am 12.05.2022 das erste Mal zu einer Amtshandlung bei der Beschwerdeführerin mitgefahren sei. Es habe Beschwerden aus der Nachbarschaft gegeben, dass die Hunde zu wenig Auslauf bekämen. Ihre Kollegin hätte die Beschwerdeführerin aufgefordert, vorzuzeigen, wie die übliche Spazierrunde mit dem Hund verlaufe. Die Beschwerdeführerin sei eine ganz kleine Runde um das Haus gegangen, das habe nicht lange gedauert. Sie habe gesagt, dass der Hund an diesem Tag bereits draußen gewesen sei, was für die Zeugin aber nicht glaubwürdig gewesen sei, weil der Hund sich sofort nach einigen Metern gelöst und uriniert habe und in weiterer Folge gleich Kot abgesetzt habe. Der Hund habe deutlich gezeigt, dass er ein großes Bewegungsbedürfnis gehabt habe, welches er an der kurzen Leine aber nicht befriedigen habe können. Er sei überdreht gewesen und habe an der Leine gezerrt. Erst nach Weigerung und nachdrücklicher Aufforderung, die Hunde in den eingezäunten Garten zu lassen, habe die Beschwerdeführerin dies gemacht. Der Garten sei sehr klein gewesen und seien die Hunde so herumgelaufen, dass die Zeugin den Eindruck gehabt habe, dass diese zumindest an diesem Tag noch keinen Auslauf gehabt hatten und habe sie auch geschlossen, dass die Hunde nicht oft in diesem Garten sein könnten, indem diese ein Erkundungsverhalten gezeigt und an den Kinderspielgeräten geschnuppert hätten. Man habe auch keine Spuren im Garten gesehen, dass sich dort Hunde aufhalten würden, es habe keine Urinflecken gesehen, auch keine Grabespuren oder Spuren am Zaun, wo diese entlanggelaufen wären. Aus ihrer Sicht hätte man es sehen müssen, wenn sich zwei Hunde regelmäßig in diesem kleinen Garten aufgehalten hätten. Ihre Kollegin habe die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass die Hunde zu wenig Auslauf hätten und habe gefragt, wie sie es anstellen wolle, dass die Hunde mehr Auslauf bekämen, doch habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie erst seit Anfang April in Pension sei und erst darüber nachdenken müsse, wie sie es besser machen könne. Auf Nachfrage, wie lange sie brauche, um nachzudenken, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass sie dies nicht wisse.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war Halterin des Mischlingsrüden B, geb. ***, ChipNr. ***. Am 12.05.2022 wurde der Hund aufgrund mangelnder Betreuung (mangelnde Bewegung und Beschäftigung, Harn- und Kotdrang), welche dem Tier ungerechtfertigt Leiden verursachten, abgenommen und zur Versorgung an das Tierheim *** übergeben. Das Tierheim *** stellte für die Versorgung im Zeitraum 12.05.2022 bis 11.07.2022 € 1.200,-- in Rechnung.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie den im Wesenskern übereinstimmenden, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Amtstierärztinnen, welchen aufgrund ihrer fachlichen Eignung die Beurteilung zugemutet werden muss, ob dem Tier anhand dessen Verhalten und körperlichen Erscheinungsbild im Gegenstand ungerechtfertigt Leiden verursacht wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme von Tieren auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).
Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme des Hundes aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte, eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber auch, wenn die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzogen wird:
Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Die Abnahme setzt dreierlei voraus, nämlich
einen Abnahmeanlass, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 aber auch Übertretungen sonstiger tierschutzrechtlicher Bestimmungen (z. B. hygienische Missstände) bestehen kann,
die veterinärfachlich fundierte Prognose, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde,
die halterbezogene Prognose, dass dieser nicht willens oder in der Lage sein werde, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.
Die Abnahme der Tiere wurde im gegenständlichen Fall folgerichtig auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt, indem die Amtstierärztin nachvollziehbar dargestellt hat, dass das Tier am 12.05.2022 in einem Zustand vorgefunden wurde (Abnahmeanlass), der erwarten ließ, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden werde (veterinärfachliche Prognose), indem dem Hund seit geraumer Zeit nicht die Möglichkeit nach artgerechter Befriedung des Beschäftigungs- und Bewegungsbedürfnisses geboten wurde, was am Verhalten und der schlechten Bemuskelung des Tieres erkennbar war.
So wurden dem Hund am 12.05.2022 ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem diesem nicht rechtzeitig die Möglichkeit zum Harn- und Kotabsatz im Freien angeboten wurde, sodass dieser den damit verbundenen Harn- und Kotdrang verhalten musste. Insoweit kann den einschreitenden Amtstierärztinnen nicht entgegen getreten werden, wenn sie (nicht zuletzt auf Grund ihrer fachlichen Befähigung [VwGH 3.10.1990, 90/02/0111] insoweit nicht nur korrekt Befund erhoben, sondern daraus entsprechende fachliche Schlüsse zogen, wonach mit der weiteren Haltung vor Ort Leiden verbunden sein könnten.
Nachvollziehbar ist auch die halterbezogene Prognose, dass die Tierhalterin nicht willens oder in der Lage war, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, indem sich die unsachgemäße Tierhaltung bereits über mehrere Jahre hingezogen hat und die Beschwerdeführerin trotz Androhung der Abnahme des Hundes durch die Amtstierärztin keinerlei Initiative zur Verbesserung der Haltungsbedingungen ergriff.
Dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Tierschutzgesetz zur Haltung von Hunden bestehen, wurde im Übrigen durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen Verhandlung, der Enkelsohn habe als Laufanfänger die in der Familie gehaltene Irische Wolfshündin als „Aufstehhilfe“ verwendet, sich an ihr aufgezogen und festgehalten, damit er nicht umfalle, bestätigt, welche Schilderung für eine auffallende Sorglosigkeit und Vernachlässigung der Bedürfnisse eines Hundes spricht. Auch insoweit erfolgte die Abnahme und Unterbringung der Tiere zu Recht.
Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.
Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 37 Abs. 2 TSchG nach maximal zwei Monaten Klarheit darüber herrschen soll, ob die behördliche Verwahrung abgenommener Tier aufgehoben werde kann oder – verneinendenfalls – ein Eigentumsübergang am Tier bewirkt wird. Sowohl im einen als auch im anderen Fall endet damit die Pflicht des (bisherigen) Tierhalters, der Behörde (bzw. dem hinter ihr stehenden Rechtsträger) auf Basis des § 30 Abs. 3 TSchG für die Verwahrung der Tiere entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Eine darüber hinausgehende Kostenersatzpflicht soll demnach aufgrund der gewählten Konstruktion offenkundig nicht entstehen können.
Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abnahme des Tieres auf § 37 TSchG und damit – wie oben dargelegt – auf eine Bestimmung, die (losgelöst von einem Strafverfahren) die (Wieder-) Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang auflaufende Kosten sind daher (anders als solche im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach § 39 VStG) nicht als solche zu verstehen, die im Verwaltungsstrafverfahren entstehen. Vielmehr sind sie mit gesondertem, administrativem Kostenbescheid vorzuschreiben.
Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung die Aufrechterhaltung der Abnahme vor dieser Frist zu beenden, indem keinerlei Anhaltspunkt für eine positive Prognose evident wurde, nämlich dass die Beschwerdeführerin künftig imstande und willens sein werde, den Hund fachgerecht zu halten.
Der behördlicherseits für die Betreuung des Hundes in Anschlag gebrachte Tagsatz von € 20,-- entspricht den Kostensätzen des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2019, RU5-D-46/025-2016, „Fördervereinbarung“, die zwischen dem Land NÖ, dem NÖ Tierschutzverband und acht Tierschutzvereinen, welche ein Tierheim betreiben, abgeschlossen wurde (vgl. § 30 Abs. 2 TSchG), entsprechen.
Diese Fördervereinbarung wurde getroffen für die Jahre 2019 bis 2023 und auch ein entsprechender Tagsatz (20 Euro) für die Verwahrung von Hunden vereinbart. Dieser Tagsatz inkludiert die übliche Versorgung der Tiere inklusive Futter, Wasser, Erstuntersuchung und z.B. die Behandlung gegen Flöhe und Parasiten.
Wenngleich es sich dabei um keine die Verwaltungsgerichte bindende Norm handelt, kann dieser Erlass zur Beurteilung der Plausibilität von Kostenersätzen herangezogen werden.
Die Kosten (Tagessätze), die hier zur Anwendung kommen, entsprechen den Beträgen, die z.B. auch von Tierpensionen bei der Unterbringung von Hunden täglich verrechnet werden, somit erscheinen die veranschlagten Unterbringungskosten aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls gerechtfertigt.
Solchermaßen bestimmten sich die Kosten für die Unterbringung des am 12.05.2022 abgenommenen und bis 11.07.2022 untergebrachten Hundes € 1.200,-- (60 Tage á € 20,-- ).
Wenn beschwerdeführerseits die Auffassung vertreten wird, es könnten nach der Verzichtserklärung vom 23.05.2022 keine Kosten mehr aufgelaufen sein, so ist dazu auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Tierschutzgesetz keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier besteht, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 TSchG nicht berufen kann (VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010, 21.4.2021, Ra 2021/02/0079 u.a.).
Davon ausgehend erweisen sich daher die zur Tragung vorgeschriebenen Kosten als rechtmäßig und war sohin der Beschwerde keine Folge zu geben.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Indem der Spruch des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides ausschließlich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Kostentragung für die vorübergehende Haltung des vorübergehend abgenommenen Hundes zum Inhalt hatte, ist eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über den Antrag auf unverzügliche Übergabe des Hundes an die Beschwerdeführerin nicht gegeben und war dieser Antrag daher zurückzuweisen.
Dem Antrag der belangten Behörde die Verfahrenskosten, insbesondere den Ersatz der Beschwerde aufzuerlegen, war keine Folge zu geben, indem gemäß § 74 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und das Tierschutzgesetz keine anders lautenden Vorschriften enthält.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
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